TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 100 vom September 2020

Inhalt:
1. Verlustrücktrag 2020 in 2019-Handlungsbedarf bis 30.09.2020

Eine neu geschaffene COVID-19-Rücklage wirkt als Verlustrücktrag vor Feststellung des tatsächlichen Verlusts 2020 durch einen Finanzamts-Bescheid

Die voraussichtlichen betrieblichen Verluste 2020 können im Rahmen der Veranlagung 2019 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens („COVID-19-Rücklage“) berücksichtigt werden. Die Höhe der betrieblichen Einkünfte des Jahres 2020 bleibt davon unberührt, sodass sich keine Auswirkung auf die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge ergibt. Die COVID-19-Rücklage wirkt daher quasi wie eine eigenständige außerbetriebliche Einkunftsart. Bei Mitunternehmerschaften ist die COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer zu berücksichtigen

Wenn die betrieblichen Verluste 2020 nicht abgeschätzt werden können, dann ist ohne Nachweis ein vorzeitiger Verlustrücktrag in Höhe von 30 % des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 (bzw. maximal EUR -5 Mio. € bei Großfirmen) möglich.

Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen 2020 mit der Begründung „COVID-19-Pandemie“ auf Null bzw. auf € 1.750,00 Mindest-Körperschaftsteuer herabgesetzt wurden.

Handlungsbedarf:

Wenn Sie in Ihrer Buchhaltung von Jänner bis Juli 2020 einen Verlust haben,
und einen Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 wünschen, so müssen wir bis 30.09.2020 einen Herabsetzungsantrag Ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2020 auf Null bzw. Ihrer KÖSt-Vorauszahlungen 2020 auf € 1.750,00 stellen.

Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt dieser Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.

Beispiel:
Im Jahr 2019 werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 100.000 erzielt.
Der Steuerpflichtige kann die Höhe des voraussichtlichen Verlusts 2020 noch nicht abschätzen.
Er hat seine Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Jahr 2020 auf Null herabsetzen lassen.

Die COVID-19-Rücklage beträgt:
Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2019 € 100.000
Davon 30% € 30.000
Höchstausmaß der COVID-19-Rücklage € 30.000

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 beträgt somit:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb   € 100.000
COVID-19-Rücklage                  € -30.000
Gesamtbetrag der Einkünfte      € 70.000

Fortsetzung Beispiel:

Im Jahr 2020 beträgt der tatsächliche Verlust aus Gewerbebetrieb € -20.000
Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 beträgt:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb € - 20.000,--
Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage € +30.000,-
Gesamtbetrag der Einkünfte € 10.000,--
Einkommensteuer 2020: € 0,--