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Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 116 vom Dezember 2022

Steuerspar-Tipps vor dem Jahresende 2022

SV-Akontozahlung 2022

Eine interessante Möglichkeit ist es, im Fall einer erwarteten Gewinnsteigerung 2022 im Vergleich zu den Vorjahren SVS-Beiträge an die SVS noch bis 23.12.2022 vorauszubezahlen, zu akontieren.
Der Sinn dieses Akontos liegt einerseits an der Gewinnreduktion 2022 durch die freiwillige Akontozahlung. Nun wäre natürlich die Nachzahlung der SV-Beiträge für 2022 im Jahr der Bezahlung ohnedies als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig. Allerdings reduziert die SV-Akontozahlung selbst ihre eigene Beitragsgrundlage. Die SV-Beitragsgrundlage ist ja der steuerpflichtige Gewinn, und dieser Gewinn wird durch eine SV-Akontozahlung in Höhe der erwarteten Nachzahlung an SV-Beiträgen für das laufende Jahr reduziert.

Eine ungefähre Vorausberechnung der SV-Nachzahlung ist also erforderlich.
Wie kann so eine Vorausberechnung aussehen?

Ein Beispiel soll die Berechnung veranschaulichen.

Eine Psychotherapeutin erwartet für 2022 einen höheren Gewinn als es 2021 der Fall war.
Eingestuft war sie bei der SVS im Jahr 2022 auf Basis des Gewinns 2019 (des drittvorangegangenen Jahres) plus Aktualisierungsfaktor (Aufwertungsfaktor 2022: 1,087).
Sie hat für 2022 einen tatsächlichen Jahresgewinn von € 25.000,00 vorausberechnet. Daraus berechnet sich ein steuerpflichtiger Gewinn 2022 vom € 21.750,00. Die rückbezügliche Berechnung der SV-Beitragsgrundlage 2022 ergibt eine monatliche Beitragsgrundlage von € 2.494,00, gerundet € 2.500,00.

Es ist also zu empfehlen, die Differenz der SV-Beiträge von einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 2.500,00 zu den bisherigen SV-Beiträgen von einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1.339,53 freiwillig bis 23. Dezember 2022 an die SVS zu überweisen, unter Angabe der Versicherungsnummer. Die Angabe eines zusätzlichen Verwendungszwecks bei der Überweisung ist nicht erforderlich.

Ich beantrage bei der SVS die Vorschreibung der auf € 2.500,00 hinaufgesetzten Beitragsgrundlage für alle 4 Quartale 2022 in der nächsten Vorschreibung 01-03/2023. Dadurch ergibt sich zum 31.12.2022 ein Guthaben bei der SVS, welches jedoch bei der Vorschreibung für 01-03/2023 wieder ausgeglichen wird.

Die SV-Akontozahlung 2022 in Höhe der voraussichtlichen SV-Nachzahlung reduziert den steuerpflichtigen Gewinn 2022, und damit die eigene SV-Beitragsgrundlage. Es ist angenehm, dass die SV-Nachzahlung für 2022 bereits bezahlt wurde und in 2023 keine Liquiditätsreserve mehr für 2022 vorgehalten werden muss. Die Einkommensteuer-Nachzahlung für 2022 reduziert sich, und der Überblick über SV- und Einkommensteuer-Nachzahlung vereinfacht sich.

 
 

Steuer-Checkliste zum Jahreswechsel 2022/23,
Überblick über notwendige oder nützliche Schritte vor dem Jahresende 2022

Quelle: SWK 32/33 S 1232 ff von Birgit Reiner, StB und Jürgen Reiner, StB und WP in Vorarlberg,
Kürzungen und Ergänzungen von Mag. Johannes Meller, StB in Wien

1. Checkliste speziell für Unternehmer

1.1 SVS-Nachzahlung

Einnahmen-Ausgaben-Rechner sollten überprüfen, ob sie mit einer Nachzahlung bei der SVS zu rechnen haben. Um den Gewinn bereits in 2022 zu reduzieren, kann eine freiwillige Vorauszahlung an die SVS geleistet werden. Die Finanz anerkennt eine freiwillige Vorauszahlung, wenn diese betragsmäßig ungefähr der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht (Rz 4623 EStR), siehe oben.

1.2 Investitionen zur optimalen Ausnützung des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG)

Der Gewinnfreibetrag wurde früher als Freibetrag für investierte Gewinne bezeichnet, im Folgenden wird die gesetzliche Bezeichnung Gewinnfreibetrag verwendet.

Die Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften sollten mittels Prognoserechnung für 2022 überprüfen, ob zur optimalen Ausnützung des Gewinnfreibetrags bereits genügend in begünstigte Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere (§ 14 EStG-Wertpapiere) investiert wurde. Der Gewinnfreibetrag beträgt:

  • 15 % (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2021 begonnen haben, § 124b Z 358 EStG) bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro (Grundfreibetrag ohne Investitionserfordernis);
  • 13 % für die nächsten 145.000 Euro (Gesamtgewinn € 175.000,-),
  • 7 % für die nächsten 175.000 Euro.

Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung kann nur der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.

Beim Kauf von begünstigten Wertpapieren ist darauf zu achten, dass diese zum 31. 12. 2022 auch am Wertpapierdepot eingebucht sein müssen. Da die Behaltefrist (vier volle Jahre) tagesgenau zu berechnen ist, spricht nichts gegen eine rasche Anschaffung- zu empfehlen ist der Kauf der Wertpapiere (Anleihen oder § 14 EStG-Investmentfonds) bis spätestens 19. Dez. 2022, sonst wird der Kauf am Wertpapierdepot evtl. erst nach dem 31.12.2022 gebucht und ermöglicht so heuer keinen Gewinnfreibetrag mehr.

1.3 beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) wurde die beschleunigte AfA für Gebäude eingeführt, sowohl im Betriebsvermögen (§ 8 Abs 1a EStG) als auch im Privatvermögen (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG).

  • Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA beträgt der Abschreibungssatz (unabhängig vom unternehmensrechtlichen Abschreibungssatz) höchstens das Dreifache und im Folgejahr höchstens das Zweifache. Ab dem dritten Jahr kommt wieder der „normale Abschreibungssatz“ zur Anwendung. Damit beträgt der AfA-Satz für Bürogebäude im Betriebsvermögen in der Regel im ersten Jahr 7,5 % und im zweiten Jahr 5 %. Für Wohngebäude im Betriebsvermögen und für Gebäude im Privatvermögen wird er im ersten Jahr regelmäßig 4,5 % und im zweiten Jahr 3 % betragen.
  • Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden.

Tritt bei Gebäuden ein Wertverzehr schon vor der Inbetriebnahme ein (altersbedingte AfA), so kann die AfA schon vor der technischen Inbetriebnahme beginnen (Rz 3127 EStR); dies wird auch für die beschleunigte AfA gelten.

1.4 Investitionen in das Jahr 2023 verschieben – Investitionsfreibetrag (IFB) mit Öko-Zuschlag
(§ 11 EStG iVm § 124b Z 386 EStG idF BGBl I 2022/10)

Ab 2023 kann als wirtschaftsfördernde Maßnahme ein IFB von 10 % bzw. 15 % in Anspruch genommen werden. Damit kann es sinnvoll sein, Investitionen erst 2023 zu tätigen.

Der neu konzipierte IFB folgt dabei im Wesentlichen den folgenden Grundsätzen:

  • Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbarem Anlagevermögen kann ein IFB als zusätzliche Betriebsausgabe (neben der AfA) geltend gemacht werden. Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sein.
  • Der IFB beträgt in der Regel 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
    für Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung erhöht sich der IFB auf 15 %. Das Gesetz sieht eine VO-Ermächtigung für Investitionen im Bereich der Ökologisierung vor. Die Verordnung ist derzeit noch nicht finalisiert.
  • Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten iHv 1 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
  • Die Inanspruchnahme des IFB setzt betriebliche Einkunftsarten voraus sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Eine Gewinnpauschalierung schließt den IFB aus.

Vom Investitionsfreibetrag ausgenommen sind insbesondere:

  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingen Gewinnfreibetrag verwendet werden;
  • Wirtschaftsgüter, für die § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorsieht, dies gilt insbesondere für Gebäude und PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissions­wert von 0 g/km;
  • geringwertige Wirtschaftsgüter;
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • Anlagen iZm fossilen Energieträgern (mit VO-Ermächtigung zur Festlegung der Kriterien).

Erstmals ist der neue IFB auf nach dem 31. 12. 2022 angeschaffte oder fertiggestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden. Damit steht der IFB 2023 selbst dann von den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu, wenn bereits vor dem 1. 1. 2023 Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden sind.

Literaturhinweise: BMF-Homepage, Anfragebeantwortung vom 27. 9. 2022, Investitionsfrei­betrag (IFB) gemäß § 11 EStG bei Kraftfahrzeugen; KSW, Information des Fachsenats für Unternehmensrechnung und Revision zur Bilanzierung des Investitionsfreibetrages gemäß § 11 EStG im unternehmensrechtlichen Abschluss.

1.5 Investieren in Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km)

Folgende steuerliche Vorteile sind damit verbunden:

  • Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 2 Z 2a UStG und § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG; zur Gänze bei Anschaffungskosten bis maximal 40.000 Euro brutto, aliquot bei Anschaffungskosten zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro brutto);
  • Entfall der NoVa (§ 3 Abs 1 Z 1 NoVAG);
  • Sachbezug von 0 Euro (§ 4 Abs 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung); gilt auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 1 VO zu § 22 Z 2, BGBl II 2018/70);
  • Entfall der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 4 Abs 3 Z 6 VersStG).

Zu beachten ist jedoch, dass auch Elektrofahrzeuge nicht als begünstigte Wirtschaftsgüter für den Gewinnfrei­betrag in Frage kommen.

Literaturhinweis: Haselwallner/Hofbauer/Dziurdź, Elektrofahrzeuge im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht, SWK 16/2022, 701 ff.

1.6 geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG) anschaffen

Dies bringt einen steuerlichen Zinsgewinn. Die Wertgrenze für geringfügige Wirtschaftsgüter beträgt derzeit 800 Euro (netto bei Vorsteuerabzugsberechtigung).

Ab 2023 wird die Grenze für die Sofortabschreibung von derzeit 800 Euro auf 1.000 Euro angehoben
(§ 13 EStG iVm § 124b Z 387 EStG idF BGBl I 2022/10). Im betrieblichen Bereich gilt die Änderung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2022 beginnen.

1.7 Einnahmen-Ausgaben-Rechner (§ 4 Abs 3 EStG, § 4 Abs 6 EStG und § 19 EStG)

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können in der Regel Vorauszahlungen für das nächste Jahr leisten und so den Gewinn schmälern oder mit demselben Ziel Ausgangsrechnungen/ Honorarnoten gezielt erst nach dem Ende des Jahres 2022 stellen. Durch die Gewinnverlagerung ins nächste Jahr können neue Selbständige unter Umständen auch das Überschreiten der Versicherungsgrenze und eine Versicherungsbeitragspflicht nach dem GSVG vermeiden. Beachten Sie jedoch die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, z.B. Praxismiete (Rz 4631 EStR).

1.8 Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG, netto 35.000 Euro)

Eventuell kann es vorteilhaft sein, Umsätze erst im nächsten Jahr zu realisieren. Nach der Rechtsprechung (VwGH 28. 10. 1998, 98/14/0057) ist die Kleinunternehmergrenze als Nettogrenze zu verstehen. Bei einem (theoretischen) Steuersatz von 20 % liegt die Grenze bei 42.000 Euro, bei einem (theoretischen) Steuersatz von 10 % bei 38.500 Euro. Eine einmalige Überschreitung von bis zu 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

1.9 Beachtung der Grenze für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer (§ 17 Abs 3a EStG)

Wie bei der USt-Kleinunternehmerregelung (siehe oben) sollte auch noch vor Jahresende die Grenze für die Klein­unternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer beachtet werden. Die Kleinunternehmerpauschalierung knüpft (seit der Veranlagung 2021) direkt an die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG für Klein­unternehmer an und erweitert den Anwendungsbereich auf jene Sachverhalte, in denen

  • auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die von der Pauschalierung nicht betroffen sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), oder
  • auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 3 UStG verzichtet wurde (§ 17 Abs 3a Z 2 EStG).

Ab der Veranlagung 2023 ist wegen der Inflationsentwicklung eine Anhebung des für die Pauschalierung maßgebende Betrags um 5.000 Euro auf 40.000 Euro geplant (§ 17 Abs 3a Z 2 EStG und § 124b Z 417 EStG idF Initiativantrag vom 13. 10. 2022, 2892/A BlgNR 27. GP) – technisch ist die Erhöhung als Toleranzregel (um nicht mehr als 5.000 Euro überschritten wurde) zur Anknüpfung an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung konzipiert.

Literaturhinweis: SWK-Redaktion, Parlament beschließt Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts, SWK 32/33/2022, 1246 (1247).

1.10 Homeoffice für Selbständige – Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs 4 Z 8 EStG, § 17 Abs 1 und 3a EStG)

Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 kann auch bei den betrieblichen Einkünften die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich pauschal berücksichtigt werden.

Voraussetzung für das Arbeitsplatzpauschale ist (unabhängig von seiner Höhe), dass

  • dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit (bezogen auf den jeweiligen Betrieb) kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht und
  • vom Steuerpflichtigen auch keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG geltend gemacht werden. Dabei ist nicht relevant, ob das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt in Abhängigkeit von der Höhe zusätzlicher aktiver Erwerbseinkünfte

  • 1.200 Euro, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, nicht mehr als 11.000 Euro betragen. Daneben dürfen keine wohnungsspezifischen Aufwendungen geltend gemacht werden.
  • 300 Euro, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, von mehr als 11.000 Euro erzielt. Neben dem Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro sind Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z. B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu insgesamt 300 Euro sinngemäß zum Werbungskostenabzug gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG (ohne das Erfordernis von zumindest 26 Homeoffice-Tagen) abzugsfähig.

Das Arbeitsplatzpauschale darf auch im Rahmen der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG und der Klein­unternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a EStG als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 17 Abs 1 und 3a EStG).

Literaturhinweis: SWK-Redaktion, Arbeitsplatz­pauschale für Selbständige und weitere steuerliche Änderungen, SWK 32/33/2021, 1394 ff.

1.11 Senkung der dritten Einkommensteuertarifstufe (§ 33 EStG iVm § 124b Z 391 EStG idF BGBl I 2022/10) und Abschaffung der kalten Progression (§ 33 EStG idF BGBl I 2022/163 und § 33a EStG)

Nachdem bereits im Jahr 2020 der Eingangssteuersatz von 25% auf 20% reduziert wurde und mit 1. 7. 2022 die zweite Tarifstufe von 35% auf 30% (mit einem ganzjährigen Mischsteuersatz von 32,5%) gesenkt wurde, wird mit 1. 7. 2023 noch die dritte Tarifstufe (für Einkommensteile von über 32.075 Euro bis 62.080 Euro) von 42% auf 40% (mit einem ganzjährigen Mischsteuersatz von 41 %) gesenkt. Durch die Abschaffung der kalten Progression kommt es mit 1. 1. 2023 zusätzlich zu einer Anhebung der anderen Tarifstufen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann eine Gewinnrealisierung erst im nächsten Jahr sinnvoll sein.

Literaturhinweise: SWK-Redaktion, Abschaffung der kalten Progression im Ministerrat beschlossen, SWK 27/2022, 1054 ff; Brandner/Baumgartner, Ausgleich der kalten Progression oder Wechsel zur Realbesteuerung? SWK 23/24/2022, 935 ff; Steuerinsider, Die kalte Progression als das kleinere Übel, SWK 16/2022, 682 f.

1.12 Senkung des Körperschaftsteuertarifs (§ 22 Abs 1 KStG und § 24 Abs 5 Z 4 und Abs 7 Z 1 KStG iVm § 26c Z 85 ff KStG idF BGBl I 2022/10)

Ab dem Kalenderjahr 2023 erfolgt eine Senkung von 25% auf 24%, ab dem Kalenderjahr 2024 von 24% auf 23%.

Die Senkung gilt für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, auch für die Zwischenkörperschaftsteuer von Privatstiftungen. Folgeänderungen ergeben sich auch für die KESt (§ 93 Abs 1a EStG) und ImmoESt (§ 30b Abs 1a EStG) von Körperschaften.

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt für Einkommensteile aus früheren Kalenderjahren auch bei späterer Erfassung weiterhin der „alte“ KöSt-Satz (25% KöSt-Satz für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2022; 24% KöSt-Satz für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2023). Bei der Zuordnung hat der Abgabepflichtige die Wahl, zuzurechnende Einkommensteile aus dem vorigen Kalenderjahr entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss zu ermitteln.

1.13 Klimaticket für Selbständige (§ 4 Abs 4 Z 5 EStG idF BGBl I 2022/108)

Bereits ab der Veranlagung 2022 dürfen Selbständige (ohne weiteren Nachweis, jedoch bei Glaubhaftmachung der auch betrieblich veranlassten Verwendung) pauschal 50% der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgaben geltend machen. Der pauschale Ansatz iHv 50 % darf auch im Rahmen der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG und der Klein­unternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a EStG als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 17 Abs 1 und 3a EStG).

1.14 Reduzierung der Steuerlast durch Spenden aus dem Betriebsvermögen (§ 4a EStG)

Die Betragsgrenze beträgt 10% des Gewinnes des laufenden Jahres (vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags) an begünstigte Einrichtungen (z. B. an gemäß BMF-Liste begünstigte Spendenempfänger oder an Feuerwehren, bestimmte Museen, Bundesdenkmalamt und Universitäten). Darüber hinausgehende Spenden­beträge sind unter Umständen als Sonderausgabe absetzbar (siehe unten). Geld- oder Sachzuwendungen in Katastrophenfällen sind ohne Begrenzung absetzbar, wenn damit ein Werbeeffekt verbunden ist (§ 4 Abs 4 Z 9 EStG). Auch echtes Sponsoring fällt nicht unter die Abzugsregeln für Spenden.

Literaturhinweise: Info des BMF vom 6. 5. 2022, 2022-0.335.782; SWK-Redaktion, Steuerliche Fragen rund um die Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine, SWK 15/2022, 640 ff; Moser, Steuerliche Behandlung von Spenden an/in die Ukraine, SWK 13/14/2022, 589 ff.

1.15 Kundengeschenke als Abzugsposten

Wenn damit eine Werbewirkung entfaltet wird (z. B. durch ein Logo). Zu beachten ist jedoch die Eigenverbrauchs­besteuerung in der Umsatzsteuer (über 40 Euro netto pro Kunde und Jahr; Rz 369 UStR).

1.16 Substanzabgeltung bei Vorbehaltsfruchtgenussrecht

Vereinbarte Substanzabgeltungen in Höhe der AfA müssen für die Abzugsfähigkeit beim Vorbehaltsfruchtgenussberechtigten noch vor dem 31. 12. 2022 an den Fruchtgenussbesteller überwiesen werden (Rz 113a EStR).

1.17 Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch (§ 277 UGB iVm § 4 Abs 3 Satz 3 COVID-19-GesG, BGBl I 2022/72)

An dieser Stelle möchten wir auch an die Offenlegungsfrist zum Firmenbuch für die Jahresabschlüsse von Kapital­gesellschaften mit Bilanzstichtag 31. 12. 2021 zum 31. 12. 2022 erinnern. Für Bilanzstichtage nach dem 31. 12. 2021 gilt eine Einschleifregelung, nach der auch Jahresabschlüsse mit Stichtag 31. 1. 2022 und 28. 2. 2022 bis 31. 12. 2022 einzureichen sind. Bereits für den Bilanzstichtag 31. 3. 2022 gilt nach derzeitigem Stand wieder die herkömmliche Offenlegungsfrist von neun Monaten.

Literaturhinweis: SWK-Redaktion, Verlängerung der Erleichterungen hinsichtlich Firmenbuchfristen, SWK 16/2022, 716.

1.18 Gesetzliche Aufbewahrungsfrist (§ 132 BAO, § 18 Abs 10 UStG)

Mit Ablauf des Jahres 2022 können Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2015 in der Regel vernichtet werden – ausgenommen sind insbesondere Grundstücksunterlagen (diese sind 22 bzw. zwölf Jahre aufzubewahren) und Unterlagen betreffend anhängige Beschwerdeverfahren.

Ein Aufbewahren über diese Fristen hinaus kann sich dennoch lohnen – z. B. im Hinblick auf die zehnjährige Verjährungsfrist oder z. B. zur Beweisführung, ob Alt- oder Neuvermögen bei der ImmoESt vorliegt.
Unterlagen, die Corona-Investitionsprämie (Pkt 6.6 der Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“) oder die Kurzarbeitsbeihilfe (gemäß KUA-Begehren) betreffen, müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

1.19 Anspruchszinsen an das Finanzamt für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen für 2021 nach dem 30.09.2022

Unter Anspruchszinsen versteht man Zinsen für Einkommensteuer-Nachzahlungen, die für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum Steuerbescheid-Datum vom Finanzamt vorgeschrieben werden, falls die Zinsen mehr als € 50,00 ausmachen.(formuliert von Johannes Meller).

Anspruchszinsen werden vom Finanzamt vorgeschrieben, wenn die Vorauszahlungen an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer 2021 niedriger waren, als die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Die Verzinsung läuft ab 1.10.2022 bis zum Datum des Steuerbescheids (Bescheiddatum), jedoch maximal 48 Monate.

Die Anspruchszinsen betrugen von 01.10.2022 bis 01.11.2022 2,63%, seit 2.11.2022 3,38%.

Wenn die Einkommensteuer-Nachzahlung höher als € 6.400,00 ist, so ist eine freiwillige Akontozahlung an das Finanzamt noch vor dem Erhalt des Steuerbescheids zu empfehlen, um Anspruchszinsen / Sollzinsen zu vermeiden.

Größenordnungsmäßig kostet eine Steuernachzahlung von € 10.000,- bis 31.12.2022 € 78,-- an Anspruchszinsen und bis 31.01.2023 € 107,--.

1.20 Verzinsung auch in der Umsatzsteuer (§ 205c BAO idF BGBl I 2022/108)

Mit dem AbgÄG 2022 wurde für die Umsatzsteuer eine eigenständige Verzinsungsregelung geschaffen. Sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen werden mit 2 % über dem Basiszinssatz (seit 2. 11. 2022 3,38 %) verzinst. Bei Gutschriften beginnt die Verzinsung 90 Tage nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Jahreserklärung. Bei Nachforderungen aus verspätet eingereichten Voranmeldungen erfolgt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung. Bei Nachforderungen aus Jahreserklärungen erfolgt die Verzinsung ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides.

2. Checkliste speziell für Arbeitgeber

2.1 Steuerfreie Teuerungsprämie des Arbeitgebers (§ 124b Z 408 EStG idF BGBl I 2022/93)

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 teuerungsbedingt zusätzlich gewährt, sind

  • bis zu 2.000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis zu 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG (z. B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung mit allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern) erfolgt. Bei Auszahlung durch mehrere Arbeitgeber soll es bei Überschreiten der 3.000 Euro zu einer Pflichtveranlagung kommen (Initiativantrag vom 13. 10. 2022, 2892/A BlgNR 27. GP).

Zu beachten ist, dass es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln muss, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Auch bei der Corona-Prämie war Voraussetzung, dass eine zusätzliche Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, vorlag. Das BFG hat im Erkenntnis vom 23. 6. 2022, RV/5100334/2022 (zur Corona-Prämie), das Vorliegen einer zusätzlichen Zahlung im Jahr 2020 jedoch verneint, wenn in den Jahren davor (bei steigenden Umsätzen) Prämien bezahlt wurden (und dies trotz deutlichem Umsatzrückgang im Jahr 2020).

Werden 2022 und 2023 sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Im Gegensatz zur Mitarbeitergewinnbeteiligung ist die Teuerungsprämie auch von der Sozialversicherung und von den Lohnnebenkosten befreit (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG). Eine im Kalenderjahr 2022 bereits steuerfrei gewährte Mitarbeitergewinnbeteiligung kann rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

Auf der BMF-Homepage hat das BMF zu zahlreichen Detailfragen (z. B. Steuerfreiheit auch bei monatlicher Zahlung und bei Zahlung an nur einzelne Mitarbeiter, keine Auswirkung des Beschäftigungsausmaßes auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie, gruppenweise Staffelung nach Familienstand und/oder Anzahl etwaiger Kinder) Stellung bezogen.

Ein Vergleich Mitarbeitergewinnbeteiligung – Teuerungsprämie zeigt, dass in der Regel der Teuerungsprämie der Vorzug gegeben werden sollte. Die Teuerungsprämie ist nicht an Gruppenkriterien gebunden (bis zu 2.000 Euro), neben der Lohnsteuer auch von den Lohnnebenkosten und der Sozialversicherung befreit, und es besteht keine Deckelung mit dem Vorjahres-EBIT. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei der Teuerungsprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, während es bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung möglich ist, eine bisher individuell vereinbarte variable Vergütung auf alle oder bestimmte Gruppen von Mitarbeitern auszudehnen und damit die Voraussetzungen für eine steuerfreie Gewinnbeteiligung zu erfüllen.

Literaturhinweise: BMF-Homepage, Anfragebeantwortung vom 23. 9. 2022 zur Teuerungs­prämie gemäß § 124b Z 408 EStG; Kunesch, BMF-Anfragebeantwortung vom 23. 9. 2022 zur Teuerungs­prämie gemäß § 124b Z 408 EStG, PV-Info 10/2022, 10 ff; Schuster, Corona-Prämie et al: Wann wird die steuerfreie Prämie zur steuer­pflichtigen Prämie? SWK 22/2022, 894 ff; Raab, Teuerungs­prämie versus Mitarbeiter­gewinnbeteiligung, SWK 23/24/2022, 930 ff.

2.2 Sachgeschenke an Mitarbeiter (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG)

Sachgeschenke an Mitarbeiter anlässlich von Betriebsveranstaltungen sowie anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums sind jeweils bis zu 186 Euro pro Jahr sowohl lohnsteuerfrei als auch sozialversicherungsfrei (Achtung: gilt nicht bei Bargeldschenkungen; bei Geschenken, die mehr als bloße Aufmerksamkeiten sind, liegt umsatzsteuerrechtlich Eigenverbrauch vor). Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) ist der geldwerte Vorteil bis zu 365 Euro pro Dienstnehmer und Jahr zusätzlich Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

2.3 Mitarbeiterrabatte für Weihnachtseinkäufe (§ 3 Abs 1 Z 21 EStG)

Mitarbeiterrabatte für Weihnachtseinkäufe sind steuerfrei, wenn sie 20 % des Fremdverkaufspreises (abzüglich üblicher Kundenrabatte; Freigrenze) nicht übersteigen. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 %, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag iHv 1.000 Euro zu. Die Begünstigung gilt nur dann, wenn die Rabatte an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden.

2.4 Zuschüsse der Arbeitgeber für die Betreuung von Kindern (§ 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG)

Zuschüsse der Arbeitgeber für die Betreuung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bis zu 1.000 Euro steuerfrei. Auch diese Zuschüsse sind nur steuerfrei, wenn sie an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden.

2.5 Zuwendungen zur Zukunftssicherung (§ 3 Abs 1 Z 15a EStG)

Zuwendungen zur Zukunfts­sicherung sind bis zu 300 Euro pro Jahr und Mitarbeiter lohn­steuerfrei (in der Regel auch sozial­versicherungsfrei). Die Begünstigung gilt nur dann, wenn diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden.

2.6 Klimaticket (§ 26 Z 5 lit b EStG, § 16 Abs 1 Z 6 lit i sublit bb EStG idF BGBl I 2022/108)

Der Vorteil aus der Zurverfügungstellung bzw. (zumindest teilweisen) Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für das Klimaticket ist beim Arbeitnehmer sowohl Lohnsteuer- als auch sozialversicherungsfrei, sofern das Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Es darf keine Bezugsumwandlung vorliegen bzw. darf das Klimaticket nicht anstelle einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Der (fiktive) Anspruch auf das Pendler­pauschale ist zwar nicht Voraussetzung, jedoch führen bislang Zuwendungen des Arbeitgebers zu Zeitkarten zur Streichung eines allfälligen Pendlerpauschales. Für Lohnzahlungsräume, die nach dem 31. 12. 2022 enden, sieht das AbgÄG 2022 diesbezüglich eine Änderung vor: Die Zuwendungen des Arbeitgebers kürzen das Pendler­pauschale, führen aber nicht mehr zu einer gänzlichen Streichung. Der Pendlereuro steht damit ungekürzt zu.

2.8 Dienstfahrräder (§ 4b Sachbezugs­wertever­ordnung idF BGBl II 2019/314)

Die Überlassung von (E-)Bikes durch den Arbeitgeber zur Privatnutzung ist beim Arbeitnehmer sowohl Lohnsteuer- als auch sozial­versicherungsfrei. Auch fallen keine zusätzlichen Lohnneben­kosten an. Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis (Rz 206 LStR) führt die Privatnutzung auch dann zu keinem Sachbezug, wenn diese auf einer „Gehaltsumwandlung überkollektiv­vertraglich gewährter Geldbezüge“ beruht. Nach dem Begutachtungsentwurf zum LStR-Wartungs­erlass 2022 muss die Gehaltsumwandlung dabei auf einer „Dienst­vertragsänderung für die Zukunft (Barlohnreduktion und Überlassung [Elektro-]Fahrrad)“ beruhen. Zu beachten ist, dass die ÖGK die befristeten Gehaltsumwandlungen als bloße Verwendungsabreden sieht, die zu keiner Beitragskürzung führen.

Literaturhinweise: Prodinger, Dienstfahrräder und Nutzungsdauer, Sachbezug und Gehaltsumwandlung, SWK 17/2022, 722 ff; Prodinger, Dienstfahrräder und Umsatz­steuer, SWK 7/2022, 381 ff; Seebacher/Artner/Lacha, Bezugsumwandlung iZm (E-)Bikes, PV-Info 10/2022, 2 ff; Shubshizky, Praxis-News aus Sozialversicherung-, Lohnsteuer- und Arbeitsrecht in Kurzform, ASoK 2022, 432 ff (433 ff).

3. Checkliste für alle Steuerpflichtigen

3.1 Befreiung Photovoltaikanlagen (§ 3 Abs 1 Z 39 EStG idF BGBl I 2022/108)

Bereits ab der Veranlagung 2022 sind die Einkünfte natürlicher Personen aus der Voll- und Überschusseinspeisung von bis zu 12.500 kWh (personenbezogener Freibetrag) von der Einkommen­steuer befreit, wenn die Engpass­leistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp (anlagenbezogene Freigrenze) nicht überschreitet. Bisher kam es nur dann zu keiner Steuer­pflicht, wenn die Einkünfte unter dem Veranlagungsfrei­betrag von 730 Euro lagen oder Liebhaberei vorlag.

3.2 Homeoffice für Nichtselbständige

Wird das Homeoffice-Pauschale vom Arbeitgeber nicht bis zur maximalen Höhe (bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr; § 26 Z 9 EStG) ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenz­betrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungs­kosten geltend machen. Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von 300 Euro im Kalenderjahr 2022 als Werbungskosten geltend machen (wenn zumindest 26 Homeoffice-Tage vorliegen; § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG).

Beruflich veranlasste Arbeitsmittel sind nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegen­rechnung mit dem Homeoffice-Pauschale (§ 16 Abs 1 Z 7 EStG).

3.3 Sonderausgaben für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch (§ 18 Abs 1 Z 10 EStG iVm § 124b Z 388 EStG idF BGBl I 2022/10)

Seit dem ÖkoStRefG 2022 können Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (z. B. Austausch einzelner Fenster) sowie Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (z. B. Fernwärme) pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Da für die thermisch-energetische Sanierung und für den Heizkesseltausch auch direkte Förderungen beantragt werden können, wird steuerlich zur Verwaltungsvereinfachung unmittelbar an diese Förderungen angeknüpft. Die erforderlichen Förderdaten werden vom Fördergeber an die Abgabenbehörde übermittelt und von dieser automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.

Dabei gelten folgende Grenzen:

  • Im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung müssen die getätigten Ausgaben (nach Abzug sämtlicher Förderungen) einen Betrag von 4.000 Euro übersteigen, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems 2.000 Euro.
  • Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren werden (ohne Antrag und weiteren Nachweis) im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung 800 Euro pauschal berücksichtigt, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems 400 Euro. Insgesamt werden damit über fünf Jahre verteilt 4.000 Euro bzw. 2.000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.
  • Weitere begünstigte Maßnahmen innerhalb des fünfjährigen Berücksichtigungs­zeitraums führen nicht zu einem weiteren Pauschalabzug in diesem Zeitraum, sondern zu einer Verlängerung des Berücksichtigungs­zeitraums auf zehn Jahre.

3.4 Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG)

Ein Tipp ist, dass Sie Zahnarztkosten für eine Behandlung, die sich über zwei Kalenderjahre erstreckt, in einem Jahr bezahlen. Auf diese Art und Weise fällt der Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen (10% Ihres Jahreseinkommens nur für ein Kalenderjahr an und nicht für zwei Kalenderjahre.

   

Selbstbehalt

Jahreseinkommen mehr als 

14.600 EUR

10%

des Jahreseinkommens

Jahreseinkommen mehr als 

36.400 EUR

12%

des Jahreseinkommens

Das Jahreseinkommen ist die Summe der Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten, vor allem Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus nicht-selbständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Pensionen) und aus Vermietung und Verpachtung.

3.5 Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 Abs 2 Z 1 EStG)

Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2017 kann nur noch bis zum 31.12.2022 gestellt werden.

4. Diese Schritte sollten Sie im nächsten Jahr nicht vergessen

  1. Elektronische Zustellung in FinanzOnline: Sofern bei Ihnen die elektronische Zustellung in FinanzOnline aktiviert ist, vergessen Sie bitte nicht, die Möglichkeit der E-Mail-Verständigung bei behördlichen Zustellungen mit einem Haken zu versehen und eine aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Ansonsten gilt ein Steuerbescheid, der in die Databox zugestellt wird, sofort als zugestellt, auch wenn Sie diesen nicht abrufen, weil Sie keine E-Mail-Verständigung erhalten haben.
  2. Widerruf Regelbesteuerungsanträge – Umsatzsteuer (§ 6 Abs 3 UStG): Der Widerruf der Regelbesteuerungsanträge 2018 und früher ist mit Wirkung für das Jahr 2023 nur bis zum 31.01.2023 möglich.Senkung des DB (§ 41 Abs 5a FLAG): Um schon in den Jahren 2023 und 2024 in den Genuss der Senkung des DB von 3,9 % auf 3,7 % zu kommen, verlangt das Gesetz eine überbetriebliche lohngestaltende Vorschrift oder eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. Gemäß Homepage des BMWA (FAQ: Lohnnebenkostensenkung) „wird empfohlen, rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen, etwa mit folgendem Inhalt: ,Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichs­gesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.‘“ Literaturhinweis: BMWA-Homepage, FAQ: Senkung der Lohnnebenkosten.
  3. Registrierkasse – Übermittlung des Jahresbelegs: Bis zum 15. 2. 2023 muss der Jahresbeleg (entspricht dem Nullbeleg vom Dezember 2022) mittels FinanzOnline übermittelt werden.
  4. Vorsteuerrückvergütung im Ausland: Die Frist zur Vorsteuerrückvergütung innerhalb der EU endet in der Regel am 30. 9. des Folgejahres. Für Rückvergütungen aus anderen Staaten (z. B. Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island) endet die Frist für 2022 am 30. 6. 2023 (Achtung: Postlaufzeit beachten).
  5. Vorsteuererstattungsverfahren oder Veranlagungsverfahren bei Grundstücksver­mietung durch ausländische Unternehmer: Zu beachten ist, dass mit dem AbgÄG 2022 § 19 Abs 1 Satz 2 UStG dahingehend geändert wurde, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch ausländische Unternehmer (die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben) an andere Unternehmer ab 20. 7. 2022 nicht mehr zum Übergang der Steuerschuld kommt. Nach Ansicht des BMF kommt es bis zum Abrechnungszeitraum Juni 2022 bei Inrechnungstellung der Umsatzsteuer zur Steuerschuld gemäß § 11 Abs 12 UStG, das Veranlagungs­verfahren sei für das ganze Jahr anzuwenden, und sämtliche Vorsteuern können grundsätzlich im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden, sofern nicht bereits Vorsteuern im Vorsteuererstattungs­verfahren geltend gemacht wurden (Anfragebeantwortung vom 25. 10. 2022).
  6. COVID-19-Investitionsprämie: Sofern Sie eine COVID-19-Investitionsprämie beantragt haben, möchten wir Sie an die rechtzeitige Abrechnung der Förderung erinnern. Bei positiver Förderzusage sind die Förderwerber verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) online eine Abrechnung via AWS-Fördermanager vorzulegen. Dabei ist zu beachten, dass je Förderzusage nur eine Abrechnung möglich ist. Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Investitionen hat bis längstens 28. 2. 2023 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio. Euro (exkl. Umsatzsteuer) haben die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Investitionen bis längstens 28. 2. 2025 zu erfolgen.
  7. Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung: Auch wenn 2022 keine Werbungskosten oder Sonderausgaben getätigt wurden bzw. außergewöhnliche Belastungen angefallen sind, kann sich eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung auszahlen. So kann z. B. der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (bis zu 650 Euro) bei Einkommen unter 24.500 Euro nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.