TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 83 vom September 2018

1.    SVA-Krankenversicherungsbeiträge im 1. und 2. Jahr Ihrer gewerblichen Tätigkeit sparen

Von der Sozialversicherungsanstalt werden die SVA-Beiträge zunächst von einer vorläufigen Beitragsgrundlage (monatlichem Bruttoeinkommen) vorgeschrieben.

Der Einkommensteuerbescheid wird vom Finanzamt an die Sozialversicherungsanstalt elektronisch weitergeleitet, die SVA berechnet dann anhand Ihres Gewinns aus Gewerbebetrieb die endgültigen SVA-Beiträge.

Wenn Sie Gewerbescheininhaber sind, dann sparen Sie im ersten und zweiten Jahr Ihrer gewerblichen Tätigkeit die Nachzahlung in der Krankenversicherung.

Beispielrechnung:

 

 

Pensionsvers.

Krankenvers.

Vorläufige monatliche Basis 2016

 

723,52

415,72

Endgültige monatliche Basis 2016

1 181,62

415,72

monatliche Differenz

 

458,10

0,00

       

Anzahl Vers.monate

 

12

12

jährliche Differenz

 

5 497,21

0,00

Beitragssatz

 

18,50%

7,65%

Nachzahlung (+), Gutschrift (-)

 

1 017,00

0,00

Summe Nachzahlung

 

1 017,00

 

4 vierteljährliche Raten zu je

 

254,25

 

 

Im 3. Jahr kommt es dann auch in der Krankenversicherung zu einer Nachbemessung, bei einem Gewinn 2017 von mehr als ca. € 5.100,-

   

Pensionsvers.

Krankenvers.

Mindest-BGL 2017

 

723,52

425,70

12-fache Mindest-BGL

   

5 108,40

       

Vorläufige monatliche Basis

 

2 000,00

2 000,00

Endgültige monatliche Basis

 

2 923,83

2 923,83

monatliche Differenz

 

923,83

923,83

       

Anzahl Vers.monate

 

12

12

jährliche Differenz

 

11 085,94

11 085,94

Beitragssatz

 

18,50%

7,65%

Nachzahlung (+), Gutschrift (-)

 

2 050,90

848,07

Summe Nachzahlung

 

2 898,97

 

 

Wenn der Gewerbeschein im 1. Jahr erst im Oktober angemeldet wurde, dann profitiert der/ die Gewerbetreibende nur 15 Monate von fixen Krankenversicherungsbeiträgen auf der Mindest-Beitragsgrundlage.
Wird der Gewerbeschein hingegen im Jänner oder Februar angemeldet, dann profitiert man 24 bzw. 23 Monate von fixen Krankenversicherungsbeiträgen auf der Mindest-Beitragsgrundlage.

Meine Empfehlung: Legen Sie nach Möglichkeit den Beginn Ihrer Selbstständigkeit in das 1. oder 2. Quartal, außer wenn Ihnen durch diese Verschiebung lukrative Aufträge entgehen würden. Bei lukrativen Aufträgen macht der zusätzliche Umsatz die höheren Krankenversicherungsbeiträge wett und Sie können den Gewerbeschein auch im 4. Quartal lösen.

Neue Selbständige, so wie Architekten, Ärzte, Journalisten, Künstler und Psychotherapeuten profitieren leider nicht von dieser Regelung, diese Branchen bezahlen auch in den ersten beiden Jahren ihrer Selbständigkeit die vollen Krankenversicherungsbeiträge.

       

2. Steuerpläne 2020 (Beschluss Herbst 2019 geplant, Inkrafttreten 2020 geplant)

Quelle: Kurier von Sonntag, 02.09.2018, Seite 4, Daniela Kittner, Politik von innen

Im Finanzministerium wird eine umfassende Steuerreform vorbereitet. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Lohnverrechnung und alle möglichen Ausnahme- und Sonderbestimmungen stehen zur Disposition. „Es ist ein großer Wurf zu erwarten“, sagt Finanz-Staatssekretär Hubert Fuchs zum KURIER. Der FPÖ-Politiker ist Leiter der Steuerreform-Taskforce.

… Am Ende werden sich die Steuerexperten zwar danach richten müssen, welche ihrer Idealvorstellungen sich der Staat leisten kann. Aber Fuchs ist zuversichtlich, dass vieles sofort umsetzbar sein wird, der Rest zumindest mit Zeitverzögerung. Auf eine Steuerentlastung auf Pump oder Gegenfinanzierungen wie die Registrierkassenpflicht will sich Fuchs jedenfalls nicht einlassen: „Das wird es mit mir nicht geben.“

…Für Kleinunternehmer bis zu 30.000 Euro Umsatz soll es massive Vereinfachungen durch großzügige Pauschalierungen geben. Ein Beispiel für einen Dienstleistungsbetrieb mit 30.000 Euro Jahresumsatz: Vom Jahresumsatz werden 30 Prozent Ausgabenpauschale (= 9000 Euro) abgezogen, verbleiben 21.000 Euro als zu versteuernder Gewinn, der den Einkommensteuertarifen unterliegt. Für das produzierende Gewerbe und für den Handel soll es höhere Pauschalsätze geben. Fuchs: „Somit müssten 200.000 Kleinunternehmer keine Steuererklärung mehr machen, sondern nur mehr ihren Umsatz dem Finanzamt bekannt geben.“

Kommentar Meller: „Das Führen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist so wie bisher weiterhin deswegen zu empfehlen, damit die Vorteilhaftigkeit der „großzügigen“ Pauschalierung für Sie überprüft werden kann. Es gibt ja immer auch Selbständige, für die es vorteilhaft ist, weiterhin tatsächliche Betriebsausgaben abzusetzen. Das Wahlrecht, tatsächliche Betriebsausgaben oder pauschalierte Betriebsausgaben abzusetzen, wird eine zusätzliche Gestaltungsmöglichkeit bieten. Es wird wahrscheinlich wie bisher Einschränkungen geben, nach einem Wechsel nicht sofort im nächsten Jahr zurück zu wechseln. Das wird zu Unklarheit und Beratungsbedarf führen.
Die genaue Ausgestaltung des Pauschalierungswahlrechts muss abgewartet werden. Bleibt das bereits geltende Pauschalierungswahlrecht mit 12% bzw. 6% der Betriebseinnahmen auch bei Umsätzen von mehr als EUR 30.000,- bestehen? Können die SVA-Beiträge zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale abgesetzt werden oder nicht? Können auch von der SVA befreite Kleinunternehmer (Angestellte, die nebenbei selbständig sind) das neue Pauschalierungswahlrecht ausüben oder nur solche Unternehmer, die die vollen SVA-Beiträge bezahlen?“

Ein Radikalschnitt steht bei der Einkommensteuer bevor. Fuchs: „So wie das Einkommensteuergesetz jetzt ist, wird es in den Mistkübel geworfen. Es stammt aus 1988, ist 30 Jahre alt, es gab über 160 Novellen, mehr als fünf im Jahresdurchschnitt. Wir machen ein neues Gesetz, das Einkommensteuergesetz 2020.“ Ziel sei, das Steuerrecht einfacher und gerechter zu machen, „wir wollen Ausnahmen und Sonderbestimmungen ausmisten“, so Fuchs. Das werde sich auf die Steuertarife auswirken, „und zwar nach unten“, sagt der FPÖ-Politiker.

Sprich: Die Steuerstrukturreform soll eine bürokratische Vereinfachung, aber auch eine Tarifreduktion bringen. Ziel ist laut Fuchs eine Abgabenquote von 40 Prozent „oder darunter“.

Zum Streichen von Ausnahmen oder zu neuen Tarifstufen gibt es noch keine Details, doch drei Eckpunkte stehen fest:
Eckpunkt 1 Die Lohn- und Einkommensteuerbelastung werde für jeden sinken.

Eckpunkt 2 Die kalte Progression, also das Hineinwachsen in höhere Steuerstufen durch inflationsbedingte Lohnerhöhungen, wird abgeschafft. Ab 2022 ist sie Geschichte. Fuchs: „Ziel ist ein einfacher Automatismus, der über alle Tarifstufen hinweg wirkt, nicht nur bei den unteren drei, wie das mancherorts diskutiert wird.“

Eckpunkt 3 Fuchs: „Nehmen wir jemanden, der 1500 Euro monatlich verdient. Diese Person bezahlt rund 240 Euro Sozialversicherung, aber nur 50 Euro Steuern. Diesen Dienstnehmer können wir durch eine Steuerreform nicht mehr wirklich entlasten. Daher können wir hier nur eine Abflachung bei der Sozialversicherung vornehmen, so wie wir es bei der Arbeitslosenversicherung für die unteren Einkommen bereits gemacht haben.“ Leistungskürzungen – wenn etwa Krankenversicherungsbeiträge gekürzt würden – schließt Fuchs aus.

Eine weitere massive Vereinfachung ist bei der Lohnverrechnung geplant. Sämtliche Lohnnebenkosten – Beitrag zur Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer etc. – sollen in einer neuen Einheitlichen Dienstgeberabgabe zusammengefasst werden. Der einheitliche Prozentsatz steht noch nicht fest, „wird aber unter 30 Prozent der Beitragsgrundlage liegen“ (Fuchs) und soll vom Unternehmer pauschal an eine einzige Behörde innerhalb der Finanzverwaltung abgeführt werden. Diese Behörde verteilt das Geld in der Folge an Bund, Krankenkassen und Gemeinden.

Derzeit ist es so, dass der Unternehmer (oder sein Steuerberater) ausrechnen muss, welche Behörde wie viel Geld bekommt, und der Unternehmer führt dann die Beträge jeweils an Finanz, Krankenkassen und Gemeinden ab. Fuchs: „Der erste Schritt zur Einheitlichen Dienstgeberabgabe wird bereits nächstes Jahr gesetzt. Ab 1. 1. 2019 gibt es nur mehr eine Lohnabgabenprüfbehörde, die sämtliche Prüfungen im Bereich der Lohnabgaben durchführt. Das bedeutet, die Prüfer der Gebietskrankenkassen kommen in die Finanzverwaltung. Der zweite Schritt ist die Einführung der Einheitlichen Dienstgeberabgabe. Die neue Lohnabgabenbehörde hebt sie ein und verteilt das Geld an Finanz, Krankenkassen und Gemeinden.“ Auch der zweite Schritt erfolge „auf jeden Fall“ in dieser Legislaturperiode, so stehe es nämlich im Regierungsprogramm, betont Fuchs.

Durch diese Verwaltungsreform würde der Staat in diesem Bereich wesentlich schlanker werden, und die Unternehmer würden sich einiges an Kosten und Arbeit ersparen.

Reduzieren will Fuchs die Beitragspflicht zur Arbeiterkammer. „Es ist auf jeden Fall unanständig, dass man Arbeiterkammerumlage zahlen muss, auch wenn man keine Steuern zahlt. Ich bin dafür, dass alle, die weniger als 11.000 Euro verdienen, keine AK-Umlage zahlen müssen. Das ist gelebte Fairness.“

Notwendig sei ferner die „längst überfällige“ Abschaffung der Verlautbarungspflichten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Fuchs: „In Zeiten der Digitalisierung sind derartige Zwangsveröffentlichungen auf Papier nicht mehr zeitgemäß und stellen eine sinnlose Kostenbelastung für die Unternehmer dar.“

Bei den Kapitalgesellschaften rückt der FPÖ-Politiker von dem Modell reduzierter Steuersätze auf reinvestierte Gewinne ab, weil Österreich aus europarechtlichen Gründen dadurch auch Investitionen im EU-Ausland fördern müsste. „Das wollen wir nicht“, sagt Fuchs. Besser sei es, stattdessen generell den Körperschaftsteuersatz in Richtung 20 Prozent zu senken (von derzeit 25 Prozent). Hingegen soll bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen eine Entlastung für nicht entnommene Gewinne eingeführt werden. Fuchs: „So wie es bei der Kapitalgesellschaft möglich ist, den Gewinn im Unternehmen zu belassen, soll es künftig auch bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen möglich sein, nicht entnommene Gewinne mit einem reduzierten Steuersatz zu versteuern.“

Zum Zeitplan für die Reformen sagt Fuchs: „Wir wollen bis Jahresende mit den Entwürfen fertig sein und im Frühjahr 2019 in Begutachtung gehen, damit das Parlament spätestens im Herbst die Beschlüsse fassen kann. Die Masse der Neuerungen tritt mit 1. 1. 2020 in Kraft, mit Ausnahme der Abschaffung der kalten Progression; die kommt 2022.“

Das Volumen der Steuerentlastung definiert Fuchs so: Die Bundesregierung habe für den Steuerentfall im Bundesfinanzrahmen bereits mit 3,5 Milliarden Euro vorgesorgt: 2021 sind Mindereinnahmen von 1,3 Milliarden vorgesehen, 2022 sind es 2,2 Milliarden Euro. …