TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 84 vom Jänner 2019

Inhaltsverzeichnis:
1. Sozialversicherungswerte 2019
2. Fragen und Antworten zum Familienbonus plus

 

1.   Sozialversicherungswerte 2019 Österreich

 

für Gewerbetreibende

monatlich €

 

jährlich €

Mindestbeitragsgrundlage

   

 

  in der Pensionsversicherung

654,25

 

7 851,00

  in der Krankenversicherung

446,81

 

5 361,72

  für die Selbständigenvorsorge-Beiträge 446,81  

5 361,72

Höchstbeitragsgrundlage (12x)

6 090,00

 

  73 080,00

     

 

für neue Selbständige

   

 

Versicherungsgrenze

   

5 361,72

Mindestbeitragsgrundlage

446,81

 

0,00

     

 

für Angestellte/ Arbeiter

   

 

Geringfügigkeitsgrenze

446,81

 

5 361,72

Höchstbeitragsgrundlage (14x)

5 220,00

 

  73 080,00

     

 

sonstige SV-Werte 2019

   

 

Einkommensgrenze für Kleinunternehmerregelung

   

5 361,72

Unfallversicherungsbeitrag

9,79

 

117,48

Unfallversicherungsbeitrag pro Quartal

   

29,37


2. Fragen und Antworten zum Familienbonus plus

Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft werden kann dieser dann ab einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.708 (bei einem Kind).

Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partnern aufgeteilt werden?

Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heißt eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250). 

Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.
Quelle: https://www.bmf.gv.at/aktuelles/familienbonus-plus-faq.html

Frage: „Ich habe ein monatliches Bruttogehalt von € 1.800,-
und mein Ehemann als Selbständiger ein Jahreseinkommen von € 30.000,-. Was ist vorteilhafter, die Absetzung von einem Kind bei einem Elternteil oder von beiden Kindern bei meinem Mann oder monatlich oder jährlich?“

Antwort: Wie mit dem Familienbonus-Rechner des Finanzministeriums
https://rechner.cpulohn.at/bmf.gv.at/familienbonusplus/#bruttoNetto_familienbonus

https://rechner.cpulohn.at/bmf.gv.at/familienbonusplus/#est

nachgerechnet werden kann, wirkt sich das Absetzen eines Kindes beim Bruttogehalt der Mutter von € 2.000,- lohnsteuermindernd aus in Höhe von € 1.500,-, in voller Höhe.

Wenn die Mutter den Familienbonus für zwei Kinder absetzen würde, betrüge Ihre jährliche Lohnsteuerersparnis € 2.260,72. Der Familienbonus für das 2. Kind betrüge nur € 760,72 statt
€ 1.500,-. Deshalb ist es vorteilhaft, den Familienbonus für das 2. Kind beim selbständigen Vater abzusetzen. Die Steuerbemessungsgrundlage des Vater beträgt € 26.100,- (€ 30.00,- minus Grundfreibetrag von € 3.900,-),  seine Einkommensteuer beträgt € 4.585,-, nach Abzug von € 1.500,- Familienbonus beträgt seine Einkommensteuer € 3.085,-. Ein Selbständiger spart also auch € 1.500,- Einkommensteuer, allerdings wirkt sich diese Ersparnis erst 2020 rückwirkend für 2019 aus.

Frage: Was ist für einen Angestellten vorteilhafter, die monatliche Absetzung oder die jährliche Absetzung in der Arbeitnehmerveranlagung?

Antwort: Die Steuerersparnis ist gleich hoch. Die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus kann wahlweise laufend über die Lohnverrechnung (also durch den Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, spüren Sie eine monatliche Steuerentlastung. Dazu müssen Sie das Formular E 30 ausfüllen und Ihrem Arbeitgeber abgeben.

Wollen Sie Ihren gesamten Familienbonus Plus lieber im Nachhinein geltend machen, können Sie das in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mittels Beilage L1k tun. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall 2020.

Das kann wahlweise laufend über die Lohnverrechnung (also durch den Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, spüren Sie eine monatliche Steuerentlastung. Dazu müssen Sie das Formular E 30 ausfüllen und Ihrem Arbeitgeber abgeben.

Wollen Sie Ihren gesamten Familienbonus Plus lieber im Nachhinein geltend machen, können Sie das in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mittels Beilage L1k tun. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall 2020.

Weitere Informationen zum Familienbonus finden Sie auch auf meiner Homepage unter
https://www.meller.biz/index.php/familienbonus_sva_betriebshilfe.html

https://www.bmf.gv.at/top-themen/familienbonusplus.html

Der Online-Rechner zum Familienbonus ist korrekt - familienbonusplus.at Auf diversen Seiten werden Unwahrheiten verbreitet, aber BMF stellt klar: Berechnungsergebnisse zum Familienbonus Plus stimmen

Der gestern im Parlament beschlossene Familienbonus Plus ist die bisher größte Entlastungsmaßnahme aller Zeiten für Familien. Ab 1. Jänner 2019 werden Menschen entlastet, die arbeiten und Kinder haben. Das ist eine gute Nachricht und ein deutliches Zeichen der Wertschätzung für Österreichs Familien.

Dennoch wird von verschiedenen Seiten versucht, diese Maßnahme schlechtzureden. Unwahrheiten werden verbreitet und Unsicherheiten in der Bevölkerung geschürt, aber die Fakten sprechen eine andere Sprache.

Der erweiterte Brutto-Netto-Rechner, mit dem sich die Österreicherinnen und Österreicher nun auch ihren Familienbonus Plus berechnen können, ist korrekt. Hier erklären wir Ihnen warum:

Selbstverständlich basieren die Berechnungsergebnisse auf den eingegebenen Zahlen und Angaben, die gemacht wurden. Die Behauptung, dass der Familienbonus Plus sich erst ab 1.830 Euro pro Monat ganz auswirkt ist allerdings völlig falsch, da der Familienbonus Plus als erster Absetzbetrag abgezogen werden muss. Dies ist im § 33 des Einkommensteuergesetzes 1988 geregelt.

Bei einem Betrag von 1.708 Euro pro Monat fällt eine Steuer von 1.500 Euro im Jahr vor Abzug der Absetzbeträge an, weshalb sich der Familienbonus Plus bereits ab diesem Betrag voll auswirkt.

Anders als behauptet, geht auch der Verkehrsabsetzbetrag nicht verloren. Warum? Der Verkehrsabsetzbetrag wird nach dem Familienbonus abgezogen. Sollte nach Berücksichtigung des Familienbonus die Steuer bereits auf null Euro reduziert sein, geht auch dann der Verkehrsabsetzbetrag nicht verloren, da dieser voll rückerstattungsfähig ist.

Lassen Sie sich also nicht von diversen Webseiten in die Irre führen. Die Ergebnisse des Online-Rechners auf familienbonusplus.at sind korrekt und der Familienbonus Plus bleibt die bisher größte Entlastungsmaßnahme für Familien. https://www.bmf.gv.at/presse/Familienbonus_korrekt.html