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Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 129 vom Dezember 2025

Inhalt:

Ihre Checkliste zum Jahreswechsel 2025/2026
nützliche Schritte vor dem Jahresende bzw. zu Beginn des neuen Jahres

Quelle: SWK Heft 33 vom 20. November 2025, Seiten 1370 ff von Birgit Reiner und Jürgen Reiner
https://shop.lindeverlag.at/zeitschrift/swk-1

Inhaltsverzeichnis

Checkliste speziell für Unternehmer      

1.1         Einnahmen-Ausgaben-Rechner

1.2         SVS-Nachzahlung          

1.3         Umsatzgrenze 55.000 Euro für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

1.4         Grenze für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer

1.5         Investieren zur optimalen Ausnützung des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG)

1.6         Erhöhung der pauschalen Betriebsausgaben von 12% auf 13,5%             

1.7         Investitionen tätigen zur Sicherung der Halbjahres-AfA 

1.8         Investitionsfreibetrag (IFB), IFB mit Zuschlag (Öko-IFB) sowie befristete Erhöhung     

1.9         Investieren in Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km)             

1.10      Klimaticket für Selbständige      

1.11.     Reparaturen vorziehen oder geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG) anschaffen           

1.12.     Reduzierung der Steuerlast durch Spenden aus dem Betriebsvermögen (§ 4a EStG)

1.12      Kundengeschenke als Abzugsposten     

1.13      Substanzabgeltung bei Vorbehaltsfruchtgenussrecht     

1.15      GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer (§ 4 Abs 1 Z 7 GSVG)   

1.16      Anträge auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (EFZ-DV-VO)           

1.17      Gesetzliche Aufbewahrungsfrist (§ 132 BAO; § 18 Abs 10 UStG)

1.18      Verzinsung von Nachzahlungen aus ESt-, KöSt- und USt-Erklärungen seit 1.10.2025  

2. Checkliste für alle Steuerpflichtigen   

2.1         Kirchenbeitrag (§ 18 Abs 1 Z 5 EStG)      

2.2 Spenden (§ 18 Abs 1 Z 7 EStG)          

2.3 Kursverluste realisieren, um positive Einkünfte aus Kapitalvermögen zu vermindern

2.4 Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG)

2.5 Antragsfrist für Arbeitnehmerveranlagung 2020 bis 31.Dez. 2025     

3. Diese Schritte sollten Sie im nächsten Jahr nicht vergessen    

 

Checkliste speziell für Unternehmer

1.1  Einnahmen-Ausgaben-Rechner

(§ 4 Abs 3 EStG, § 4 Abs 6 EStG und § 19 EStG)

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können in der Regel Vorauszahlungen für das nächste Jahr leisten und so den Gewinn schmälern oder mit demselben Ziel Ausgangsrechnungen gezielt erst nach dem Ende des Jahres 2025 stellen. Da es auch 2026, bedingt durch die teilweise Abgeltung der kalten Progression, zu einer Anhebung der Tarifstufen kommt, kann auch unter diesem Gesichtspunkt eine Gewinnrealisierung erst im nächsten Jahr sinnvoll sein. Durch die Gewinnverlagerung ins nächste Jahr kann unter Umständen auch eine Beitragspflicht nach dem GSVG/FSVG vermieden werden. Beachten Sie jedoch die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (Rz 4631 EStR) (z.B. für Mietzahlungen).

1.2  SVS-Nachzahlung

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können überprüfen, ob sie mit einer hohen Nachzahlung bei der SVS zu rechnen haben. Um den Gewinn bereits 2025 zu reduzieren, kann eine freiwillige Vorauszahlung an die SVS geleistet werden. Die Finanzverwaltung anerkennt eine freiwillige Vorauszahlung, wenn diese ihrer Höhe nach der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht (Rz 4623 EStR).

1.3  Umsatzgrenze 55.000 Euro für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

(§ 6 Abs 1 Z 27 UStG idF BGBl I 2024/144)

Eventuell kann es vorteilhaft sein, Umsätze erst im nächsten Jahr zu realisieren. Bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze ist zu beachten, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung auf den Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze abzustellen ist, auf die Vereinnahmung der Zahlung kommt es hingegen nicht an (Rz 995 UStR).

Die Kleinunternehmerregelung wurde ab 2025 wesentlich geändert. Hervorzuheben sind insbesondere

  • die Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 55.000 Euro (brutto, ohne Herausrechnung der Umsatzsteuer),
  • der erweiterte Betrachtungszeitraum auch auf das Vorjahr
  • der Wegfall der 15%-Toleranzregelung
  • die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungslegung unabhängig vom Rechnungsbetrag
  • die neue Toleranzregel von 10 %
  • sowie die Ausweitung auf EU-Unternehmer.

Für die Checkliste zum Jahresende insbesondere von Interesse sind auch die Auswirkungen bei Überschreitung der Kleinunternehmergrenze: Während bisher bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze eine rückwirkende Besteuerung der im Veranlagungsjahr getätigten Umsätze erfolgte,

  • bleiben zukünftig die Umsätze vor Überschreiten der Kleinunternehmergrenze stets steuerfrei.
    Ein Überschreiten der Grenze führt dazu, dass ab dem nächsten Jahr die Befreiung nicht mehr angewandt werden kann,
  • allerdings bei Überschreitung von mehr als 10 % (Umsätze > 60.500 Euro brutto) entfällt sie bereits ab diesem Zeitpunkt (§ 6 Abs 1 Z 27 dritt- und zweitletzter Satz UStG).
    Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Aufsichtsratsvergütungen, Vergütungen aus ärztlicher Tätigkeit oder als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter) bleiben weiterhin außer Ansatz.

Literaturhinweise: Kuder/Zolles, Die neue Kleinunternehmerregelung - Befreiung für Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, SWK 36/2024, 1441 ff; Kuder/Zolles, Die neue Kleinunternehmerregelung - Befreiung für inländische Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten, SWK 35/2024, 1406 ff; Kuder/Zolles, Die neue Kleinunternehmerregelung - Kleinunternehmer im Inland, SWK 34/2024, 1359 ff.

1.4  Grenze für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer

(§ 17 Abs 3a EStG iVm § 124b Z 467 EStG idF BGBl I 2024/144)

Wie bei der USt-Kleinunternehmerregelung sollte vor dem Jahresende auch noch die Grenze für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer beachtet werden. Die Kleinunternehmerpauschalierung knüpft direkt an die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG für Kleinunternehmer an und erweitert den Anwendungsbereich auf jene Sachverhalte, in denen

  • Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die von der Betriebsausgabenpauschalierung nicht betroffen sind (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), oder
  • auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 3 UStG verzichtet wurde (§ 17 Abs 3a Z 2 EStG).

Bedingt durch die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze auf 55.000 Euro brutto wurden ab der Veranlagung 2025 auch die Höchstbeträge für die pauschalen Betriebsausgaben auf 24.750 Euro (45% von 55.000 Euro bei Produktionsbetrieben) bzw. 11.000 Euro (20% von 55.000 Euro bei Dienstleistungsbetrieben) angehoben.

Zu beachten ist, dass, sobald die neue USt-Kleinunternehmergrenze inklusive Berücksichtigung der 10%igen Toleranzgrenze überschritten wird, die ESt-Kleinunternehmerpauschalierung für das ganze Jahr nicht anwendbar ist.

Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer mehr als 25%igen Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände sind von der Pauschalierung ausgeschlossen (§ 17 Abs 3a Z 1 EStG).

1.5  Investieren zur optimalen Ausnützung des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG)

Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften sollten mittels Gewinnschätzung für 2025 überprüfen, ob zur vollen Ausnützung des Gewinnfreibetrags bereits genügend in begünstigte Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investiert wurde. Der Gewinnfreibetrag beträgt:

  • 15 % bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro (bis zu 4.950 Euro Grundfreibetrag ohne Investitionserfordernis),
  • 13 % für die nächsten 145.000 Euro,
  • 7 % für die nächsten 175.000 Euro

Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung kann nur der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.

Beim Kauf von begünstigten Wertpapieren ist darauf zu achten, dass diese zum 31.12.2025 auch am Wertpapierdepot gebucht sein müssen. Da die Behaltefrist (vier volle Jahre) tagesgenau zu berechnen ist, spricht nichts gegen eine rasche Anschaffung. Auch sollte bei der Ermittlung des Bedarfs an Wertpapieren beachtet werden, dass für begünstigte Anlagegüter nicht gleichzeitig der Investitionsfreibetrag (siehe unten) geltend gemacht werden kann.

1.6  Erhöhung der pauschalen Betriebsausgaben von 12% auf 13,5%

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurden bereits für die Veranlagung 2025 der pauschale Betriebsausgabenersatz von 12 % auf 13,5 % der Umsätze erhöht (höchstens jedoch 43.200 Euro) und die zulässige Umsatzobergrenze für das vorangegangene Wirtschaftsjahr von 220.000 Euro auf 320.000 Euro angehoben. Das Vorsteuerpauschale beträgt weiterhin 1,8 %. Durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für das Vorsteuerpauschale auf 320.000 Euro kann im Jahr 2025 maximal jedoch ein Vorsteuerpauschale von 5.760 Euro geltend gemacht werden. Es sollte vor dem Jahresende auch noch diese Grenze beachtet werden.

Literaturhinweis: Mayr, BudBG 2025: Die steuerlichen Neuerungen, RdW 2025, 494 (495 f).

1.7  Investitionen tätigen zur Sicherung der Halbjahres-AfA

Voraussetzung für die Halbjahres-Abschreibung ist nicht nur die zeitgerechte Anschaffung, sondern auch die Inbetriebnahme. Z.B. Bei Kauf eines Notebooks um € 1.600,- beträgt die Abschreibung verteilt auf 4 Jahre € 400,- und die Halbjahres-Abschreibung 2025 € 200,-. Zusätzlich verringert ein Investitionsfreibetrag von 20%, also von € 320,- die Steuerbemessungsgrundlage 2025.

1.8  Investitionsfreibetrag (IFB), IFB mit Zuschlag (Öko-IFB) sowie befristete Erhöhung

(§ 11 EStG, § 124b Z 480 EStG idF BGBl I 2025/79)

Seit 2023 kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbarem Anlagevermögen ein IFB von 10 % bzw. 15 % als zusätzliche Betriebsausgabe (neben der AfA) geltend gemacht werden.

Der IFB folgt dabei im Wesentlichen folgenden Grundsätzen:

  • Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sein.
  • Der IFB beträgt in der Regel 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; für Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung erhöht sich der IFB auf 15 %. Mit der Öko-IFB-Verordnung (BGBl II 2023/155) wurden diese Wirtschaftsgüter definiert (z.B. Elektro-KFZ und E-Ladestationen, Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger).
  • Der IFB kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten iHv 1 Mio Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
  • Die Inanspruchnahme des IFB setzt betriebliche Einkunftsarten voraus sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Eine Gewinnpauschalierung schließt den IFB aus.

Vom IFB ausgenommen sind insbesondere:

  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden;
  • Wirtschaftsgüter, für die § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorsieht, dies gilt insbesondere für Gebäude und PKW und Kombinationskraftwagen. Davon wiederum ausgenommen und damit IFB-fähig sind Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung iZm Gebäuden (am Gebäude montierte Photovoltaikmodule berechtigen als eigenständige Wirtschaftsgüter ebenfalls zum IFB, Rz 3817 EStR);
  • geringwertige Wirtschaftsgüter;
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter;

Wie oben erwähnt, schließen einander IFB und Gewinnfreibetrag für dasselbe Wirtschaftsgut aus. Nicht ausgeschlossen ist jedoch ein IFB für ein Wirtschaftsgut, das degressiv abgeschrieben wird. Auch besteht kein wechselseitiger Ausschluss zwischen IFB und Forschungsprämie.

Der IFB kann auch von aktivierten Teilbeträgen von Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, nicht jedoch von Anzahlungen.

Um neue Investitionen und damit die Konjunktur zu fördern, wurde eine befristete Erhöhung des IFB beschlossen. „Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten)“, beträgt der IFB statt 10 % befristet 20 % bzw. bei Wirtschaftsgütern im Bereich der Ökologisierung statt 15 % 22 % (§ 124b Z 480 EStG idF BGBl I 2025/79).

Literaturhinweise: SWK-Redaktion, Initiativantrag zum befristet erhöhten Investitionsfreibetrag, SWK 29/2025, 1241; Mayr, Erhöhter IFB als Investitionsschub, RdW 2025, 767 ff.

 

1.9  Investieren in Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km)

Folgende steuerliche Vorteile sind mit Elektrofahrzeugen verbunden:

  • Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 2 Z 2a UStG und § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG; zur Gänze bei Anschaffungskosten bis maximal 40.000 Euro brutto, aliquot bei Anschaffungskosten zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro brutto);
  • IFB iHv 15 % (bzw 22 % bei Anschaffungen nach dem 30.10.2025) von den steuerlich relevanten Anschaffungskosten (somit begrenzt mit 40.000 Euro brutto; § 11 EStG, § 1 Abs 2 Z 2 lit a Öko-IFB-Verordnung, BGBl II 2023/155; § 124b Z 480 EStG idF BGBl I 2025/79);
  • Entfall der NoVA (§ 3 Abs 1 Z 1 NoVAG);

 

  • Sachbezug von 0 Euro (§ 4 Abs 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung); gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer unabhängig von ihrem Beteiligungsverhältnis (§ 1 VO zu § 22 Z 2 EStG), nicht aber für Einzelunternehmer und Mitunternehmer.

Der Entfall der motorbezogenen Versicherungssteuer galt nur mehr für Versicherungszeiträume bis 31.3.2025 (§ 4 Abs 3 Z 6 VersStG idF BGBl I 2022/108). Ab 1.4.2025 erfolgt die Steuerbemessung auf Grundlage der Nenndauerleistung des Motors sowie des Eigengewichts (§ 6 VersStG idF BGBl I 2025/7).

Zu beachten ist, dass Elektrofahrzeuge für den Gewinnfreibetrag nicht als begünstigte Wirtschaftsgüter in Frage kommen - und auch, dass für Hybridfahrzeuge die Begünstigungen für Elektrofahrzeuge in der Regel nicht zur Anwendung gelangen.

 

1.10        Klimaticket für Selbständige

(§ 4 Abs 4 Z 5 EStG) Bereits seit der Veranlagung 2022 dürfen Selbständige bei Glaubhaftmachung der auch betrieblich veranlassten Verwendung pauschal 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgaben geltend machen. Der pauschale Ansatz iHv 50 % darf auch im Rahmen der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG und der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a EStG als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

 

1.11.       Reparaturen vorziehen oder geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG) anschaffen

Beides bringt einen steuerlichen Zinsgewinn. Die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt 2025 (seit 2023) 1.000 Euro (netto bei Vorsteuerabzugsberechtigung).

1.12.       Reduzierung der Steuerlast durch Spenden aus dem Betriebsvermögen (§ 4a EStG)

Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Jahres (vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags) an begünstigte Einrichtungen (an gemäß BMF-Liste begünstigte Spendenempfänger oder an Feuerwehren, bestimmte Museen, Bundesdenkmalamt und Universitäten). Spendenbeträge darüber hinaus sind unter Umständen als Sonderausgabe absetzbar (bis zu 10 % des Einkommens; § 18 S. 1378 Abs 1 Z 7 EStG; siehe dazu unten).
Geld- oder Sachzuwendungen in Katastrophenfällen sind ohne Begrenzung absetzbar, wenn damit ein Werbeeffekt verbunden ist (§ 4 Abs 4 Z 9 EStG). Auch echtes Sponsoring fällt nicht unter die Abzugsregeln für Spenden.

Literaturhinweise: Reisinger, Praktische Aspekte der Spendenbegünstigung, SWK 15/2024, 778; BMF-Homepage, Fragen-Antworten-Katalog zur Spendenbegünstigung ab 2024.

1.12        Kundengeschenke als Abzugsposten

Gelten als Betriebsausgabe, wenn damit eine Werbewirkung entfaltet wird (z.B. durch ein Logo). Zu beachten ist jedoch die Eigenverbrauchsbesteuerung in der Umsatzsteuer (über 40 Euro netto pro Kunde und Jahr; Rz 369 UStR).

 

1.13        Substanzabgeltung bei Vorbehaltsfruchtgenussrecht

Vereinbarte Substanzabgeltungen in Höhe der AfA müssen für die Abzugsfähigkeit beim Vorbehaltsfruchtgenussberechtigten noch vor dem 31.12.2025 an den Fruchtgenussbesteller überwiesen werden (Rz 113a EStR). Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (20.1.2025, Ra 2023/13/0180) Substanzabgeltungen generell nur dann abzugsfähig sind, wenn die Vereinbarung bereits gleichzeitig mit der Fruchtgenussbestellung getroffen wurde, nachträgliche freiwillige Vereinbarungen sind nicht fremdüblich.

1.15        GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer (§ 4 Abs 1 Z 7 GSVG)

Der Antrag muss für 2025 spätestens bis zum 31.12.2025 bei der SVS einlangen (Antragsfrist).

1.16        Anträge auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (EFZ-DV-VO)

Für Unternehmer, die weniger als 51 Arbeitskräfte beschäftigen, im Fall der Krankheit der Arbeitnehmer von mehr als zehn Tagen ab dem elften Tag und im Fall der Verhinderung durch Unfall, die länger als drei Tage gedauert hat, ab dem ersten Tag. Der Antrag auf den Zuschuss ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen (§ 8 EFZ-DV-VO).

1.17        Gesetzliche Aufbewahrungsfrist (§ 132 BAO; § 18 Abs 10 UStG)

Mit Ablauf des Jahres 2025 können Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2018 in der Regel vernichtet werden - ausgenommen sind insbesondere Grundstücksunterlagen (diese sind 22 bzw zwölf Jahre aufzubewahren) und Unterlagen betreffend anhängige Beschwerdeverfahren.

Ein Aufbewahren über diese Fristen hinaus kann sich dennoch lohnen - zB im Hinblick auf die zehnjährige Verjährungsfrist oder zur Beweisführung, ob Alt- oder Neuvermögen bei der ImmoESt vorliegt. Bei bescheidmäßigen Rückforderungen von COFAG-Beträgen durch das Finanzamt beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist frühestens am 1.8.2024 (§ 15 Abs 4 COFAG-NoAG).

Unterlagen, die die Corona-Investitionsprämie (Pkt 6.6 Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“) oder die Kurzarbeitsbeihilfe (gemäß KUA-Begehren) betreffen, müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Dies gilt auch für Energiekostenzuschüsse betreffende Unterlagen (Pkt 11.6 Energiekostenzuschuss-Richtlinie).

Literaturhinweis: Eisenberger/Holzmann, Das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz - ein kritischer Überblick, SWK 28/2024, 1178.

1.18        Verzinsung von Nachzahlungen aus ESt-, KöSt- und USt-Erklärungen seit 1.10.2025

Der Zinsenlauf begann für die Erklärungen 2024 am 1. Oktober 2025. Es ist dabei unerheblich, aus welchem Grund die Abgabenerhebung erst nach dem 1. 10. des Folgejahres erfolgt. Im Fall der ESt oder KöSt haben Sie allerdings auch noch jetzt die Möglichkeit, durch Entrichtung von Akontozahlungen die Nachforderungszinsen zu verringern bzw. gänzlich zu vermeiden. Derzeit beträgt der Zinssatz 3,53 %. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall einer USt-Nachzahlung sollte eine allfällige Selbstanzeige geprüft und die 91-tägige Frist für UVA-Nachzahlungen beachtet werden (§ 205c BAO).

2. Checkliste für alle Steuerpflichtigen

2.1       Kirchenbeitrag (§ 18 Abs 1 Z 5 EStG)

Verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind bis zu 600 Euro jährlich als Sonderausgabe abzugsfähig. Aufgrund der jährlichen Begrenzung der Abzugsfähigkeit sollten etwaige Rückstände noch heuer beglichen werden.

2.2 Spenden (§ 18 Abs 1 Z 7 EStG)

Zum Jahresende sind viele spendenfreudig. Freigebige Geldzuwendungen an begünstigte Einrichtungen (zB an gemäß BMF-Liste begünstigte Spendenempfänger oder an Feuerwehren, bestimmte Museen, Bundesdenkmalamt, Universitäten und Behindertensportdachverbände) sind insoweit als Sonderausgabe abzugsfähig, als sie zusammen mit derartigen Spenden aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen. Bitte vergessen Sie nicht, bei der Überweisung Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum anzuführen. Nur dann wird Ihre Spende vom jeweiligen Spendenempfänger über FinanzOnline an das Finanzamt übermittelt und im Zuge der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Der VwGH hat inzwischen im Erkenntnis vom 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, bestätigt, dass die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an gemeinnützige Organisationen als Sonderausgabe zwingend die Bekanntgabe personenbezogener Daten des Spenders voraussetzt und dass diese Datenverarbeitung verhältnismäßig, erforderlich und datenschutzkonform sei, da sie der Sicherstellung eines gleichmäßigen und effizienten Steuervollzugs dient.

Ob sich die 10%-Grenze für den Sonderausgabenabzug von Spenden nur auf inländische Einkünfte bezieht, wird derzeit vom BFG unterschiedlich judiziert (nach BFG 27. 5. 2025, RV/7101313/2025, soll sich die Grenze nur auf die inländischen Einkünfte beziehen; anders noch BFG 13. 1. 2020, RV/6100630/2019).

Literaturhinweis: Ehgartner/Knechtl, Ertragsteuer-Update August 2025: Aktuelle BFG-Rechtsprechung auf einen Blick, SWK 23/24/2025, 1026 ff (1029, Pkt 4.).

2.3 Kursverluste realisieren, um positive Einkünfte aus Kapitalvermögen zu vermindern (§ 27 Abs 8 EStG)

Sofern Sie bisher im laufenden Jahr nur positive Einkünfte aus Kapitalvermögen realisiert haben (inklusive der ausschüttungsgleichen Erträge) bzw mit solchen zu rechnen ist, sollten Sie überprüfen, ob diese nicht noch vor dem Jahresende durch die Realisierung von Substanzverlusten verringert werden können (und umgekehrt). Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie im Fall einer bankübergreifenden Verlustverrechnung die Verlustbescheinigung im Folgejahr nicht mehr automatisch erhalten, sondern dazu ab der Veranlagung 2025 einen Antrag auf eine der Steuerreporting-Verordnung entsprechende Bescheinigung stellen müssen.

2.4 Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG)

Steuern Sie den Zahlungszeitpunkt optimal. Eher nicht sollten Ausgaben, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist (z.B. Zahnarztkosten), auf zwei Jahre verteilt anfallen; sonst fällt der Selbstbehalt zweimal an.

2.5 Antragsfrist für Arbeitnehmerveranlagung 2020 bis 31.Dez. 2025

Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2020 kann nur noch bis zum 31.12.2025 gestellt werden. (§ 41 Abs 2 Z 1 EStG)

3. Diese Schritte sollten Sie im nächsten Jahr nicht vergessen

  • Widerruf der Regelbesteuerungsanträge - Umsatzsteuer (§ 6 Abs 3 UStG): Der Widerruf der Regelbesteuerungsanträge 2021 und früher ist mit Wirkung für das Jahr 2026
    nur bis zum 31. Jänner 2026 möglich.
  • Registrierkasse - Übermittlung des Jahresbelegs: Bis zum 15.2.2026 muss der Jahresbeleg (entspricht dem Nullbeleg vom Dezember 2025) mittels FinanzOnline übermittelt werden.
  • Ab 1.1.2026 ist auf der Anmeldung zur Sozialversicherung (wieder) das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben, was die Transparenz erhöhen und die ÖGK-Prüfungen erleichtern soll (§ 33 Abs 1a Z 1 ASVG idF BGBl I 2025/25, § 11 Abs 2 Z 1 B-KUVG idF BGBl I 2025/25).
  • Meldepflicht für neue Selbständige (§ 35 Abs 6 GSVG): Um den Strafzuschlag von 9,3 % zu vermeiden, müssen neue Selbständige ein Überschreiten der Versicherungsgrenze (2025 und 2026: 6.613,20 Euro pro Jahr) spätestens innerhalb von acht Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides melden. Es empfiehlt sich eine Meldung an die SVS bereits bei Einreichung der Steuererklärung.
  • Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG (automationsunterstützt bis Ende Februar 2026) für Zahlungen an Aufsichtsräte, selbständige Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Stiftungsvorstände, Vortragende, Privatgeschäftsvermittler, Funktionäre oder freie Dienstnehmer des Jahres 2025. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn S. 1389 das Gesamtentgelt (einschließlich der Reisekostenersätze) im Kalenderjahr nicht mehr als 900 Euro und das Entgelt (einschließlich der Reisekostenersätze) für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt (§ 1 Abs 2 VO zu §§ 44 und 109a EStG).
  • Vorsteuerrückvergütung im Ausland: Die Frist zur Vorsteuerrückvergütung innerhalb der EU endet in der Regel am 30. 9. des Folgejahres. Für Rückvergütungen aus anderen Staaten (zB Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island) endet die Frist für 2025 am 30.6.2026. Dabei ist die Postlaufzeit zu beachten.
  • Elektronische Zustellung in FinanzOnline: Sofern bei Ihnen die elektronische Zustellung in FinanzOnline aktiviert ist, vergessen Sie bitte nicht, die Möglichkeit der E-Mail-Verständigung bei behördlichen Zustellungen mit einem Haken zu versehen und eine aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Bitte beachten Sie auch, dass seit 3.9.2025 die Zustellung von Schriftstücken an Unternehmer, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline erfolgt und ein bisheriger Verzicht auf die elektronische Zustellung mit 1.9.2025 seine Gültigkeit verloren hat (§ 98 Abs 1a BAO idF BGBl I 2025/25).
  • Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung: Auch wenn 2025 keine Werbungskosten oder Sonderausgaben getätigt wurden bzw keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann sich eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung auszahlen. So kann z.B. der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (bis zu 790 Euro) bei Einkommen unter 29.743 Euro nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden und führt zu einer Einkommensteuergutschrift.