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Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 63 vom August 2015

Steuerreform 2016
Inhaltsverzeichnis:
1. Jubiläumsgeldzahlungen und Diensterfindungsprämien werden ab 2016 sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.
2. Mitarbeiterkapitalbeteiligung
3. Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie entfallen ab 2016
4. Änderung der Abschreibung von Betriebsgebäuden auf 2,5%
5. Erhöhung des Grundanteils bei vermieteten Wohnungen von 20% auf 40%
6. Sonderausgabenabzug für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung nur noch bis 2020
7. Änderung des Verlustabzugs
8. Spenden und Kirchenbeiträge werden ab 2017 vom Zahlungsempfänger an das Finanzamt gemeldet
9. Barzahlungen im Baugewerbe nur bis € 500 steuerlich abzugsfähig
10. Immobilienertragsteuer (Immo-ESt) steigt von 25% auf 30%
11. Die KEST für Anleihen, Dividenden und Gewinnausschüttungen aus GmbHs steigt von 25% auf 27,5%, nur die KEST für Habenzinsen aus Geldeinlagen bleibt bei 25%
12. Einkünfte aus Vermietung: Verteilung von Instandsetzungsaufwand auf 15 statt bisher auf 10 Jahre
13. Änderung des Einkommensteuertarifs ab 2016
14. Maßnahmen gegen Schwarzarbeit bei privaten Hausbauten
15. Erhöhung des Kinderfreibetrags
16. Registrierkassenpflicht für Unternehmer, die mehr als 15.000 € Jahresumsatz erzielen und mehr als die Hälfte der Umsätze bar kassieren, ab 2017
17. Änderung bestimmter Umsatzsteuersätze ab 2016, z.B. Hotels, Kino, Konzerte, Theater, Ab-Hof-Verkauf von Wein von 10% auf 13%
18. GmbH, AG: Neuregelung der Einlagenrückzahlung, Gesellschafterdarlehen statt Gesellschafterzuschuss zu überlegen

 

  1. 1.    Jubiläumsgeldzahlungen und Diensterfindungsprämien werden ab 2016 sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.

    Für eine Sachzuwendung als Jubiläumsgeschenke aus Anlass eines Dienstjubiläums des Arbeitnehmers oder eines Firmenjubiläums bis zu einer Höhe von € 186 im Jahr wird in
    § 3 Abs 1 Z 14 EStG eine Befreiung geschaffen. Das vom Arbeitnehmer erhaltene Jubiläumsgeschenk muss dabei nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden.

Fallen Firmenjubiläum und Dienstjubiläum des Arbeitnehmers in dasselbe Jahr, können dem Arbeitnehmer in Summe Jubiläumsgeschenke bis zu € 186 in diesem Kalenderjahr steuerfrei zugewendet werden; dies führt demnach zu keiner Verdoppelung des Betrages. Sachzuwendungen, die unter die bisherige Regelung der Z 14 fallen, können jedoch zusätzlich steuerfrei empfangen werden.

Beispiele:
1) Anlässlich des zehnjährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Arbeitnehmer eine Uhr im Wert von € 150. Im selben Jahr erhalten alle Arbeitnehmer im Rahmen der Weihnachtsfeier ein Weihnachtsgeschenk im Wert von € 180. Beide Geschenke sind steuerfrei.

2) Anlässlich des zehnjährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Arbeitnehmer eine Uhr im Wert von € 150. Im selben Jahr erhält ein Arbeitnehmer im Oktober aufgrund seines zwanzigjährigen Dienstjubiläums ein Geschenk vom Arbeitgeber im Wert von € 200. Die Uhr ist steuerfrei und von dem Geschenk im Wert von € 200 kann die Differenz auf die € 186 (also € 36) steuerfrei behandelt werden, die restlichen € 164 stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

2.    Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie entfallen ab 2016

3.    Änderung der Abschreibung von Betriebsgebäuden auf 2,5%

Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5 %. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5 %.“

Die bisherigen drei AfA-Sätze von 3 % für unmittelbar der Betriebsausübung dienende Betriebsgebäude von Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten, 2,5 % als gesetzlicher Mischsatz für Bank- und Versicherungsgebäude sowie 2 % für Betriebsgebäude von Freiberuflern und für alle nicht unmittelbar der Betriebsausübung dienende Gebäude sollen auf 2,5 % vereinigt werden. Werden Gebäude für Wohnzwecke überlassen, soll die Abschreibung wie bei Einkünften aus Vermietung nur mehr 1,5 % betragen.

4.    Erhöhung des Grundanteils bei vermieteten Wohnungen von 20% auf 40%

§ 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG: „Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40 % als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, anhand geeigneter Kriterien (z. B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen.“

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis erfolgte der Ansatz für den ausgeschiedenen Grund und Boden bei Grundstücken, bei denen für das Gebäude ein AfA-Satz von 1,5 % oder 2 % zu Grunde gelegt worden ist, grundsätzlich auf pauschale Weise mit 20 %. Dieser Ansatz kann vor allem durch die Preisanstiege bei Grund und Boden in jüngerer Vergangenheit nicht mehr aufrechterhalten werden. Das pauschale Aufteilungsverhältnis für bebaute Grundstücke soll daher auf 40 % für Grund und Boden und 60 % für Gebäude verschoben und auch gesetzlich verankert werden. Dieses Aufteilungsverhältnis gilt nur für angeschaffte bebaute Grundstücke des Privatvermögens und ist dort für die Berechnung der AfA und eine allfällig erforderliche Aufteilung im Rahmen der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen maßgeblich. Ein davon abweichendes Aufteilungsverhältnis ist z.B. durch Gutachten nachweisbar. Bei offenkundigem und erheblichem Abweichen von den tatsächlichen Verhältnissen soll auch das Finanzamt weiterhin ein abweichendes Aufteilungsverhältnis feststellen können.

Zur Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher oder baulicher Verhältnisse soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, vom gesetzlich festgelegten Aufteilungsverhältnis von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege abzuweichen. Die Aufteilungsverhältnisse sind dabei insbesondere an Hand von Lage und Art der Bebauung zu bestimmen. Das durch die Verordnung festgelegte Aufteilungsverhältnis kann – wie auch das gesetzlich festgelegte Aufteilungsverhältnis – mit Wirkung ab der Veranlagung 2016 erfolgen.

Wurde der Kaufpreis in der Vergangenheit mit 80 % des Gesamtwertes des bebauten Grundstückes angesetzt, muss ab 2016 die AfA dem neuen gesetzlichen Aufteilungsverhältnis entsprechend reduziert oder im Einzelfall ein davon abweichendes Verhältnis nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes – bei Ansatz des gesetzlichen Wertes von 60 % – um ein Viertel (60 % sind drei Viertel von 80 %) abzustocken. Um diesen Betrag erhöhen sich die Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

5.    Sonderausgabenabzug für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung nur noch bis 2020

Für bestehende Verträge (wie beispielsweise Versicherungsverträge oder sonstige Verpflichtungsgeschäfte), die vor dem 1. 1. 2016 abgeschlossen werden, soll die geltende Regelung noch fünf Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 beibehalten werden. Für Neuverträge soll es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr geben.

Da Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen auch künftig als Sonderausgaben absetzbar bleiben sollen, wird mit Z 1a eine Spezialnorm für diese Beiträge geschaffen. Die Möglichkeit der Verteilung von Einmalprämien auf zehn Jahre soll für diese Bestimmung auch über das Jahr 2020 hinaus gelten und wird daher explizit in § 18 Abs 1 Z 1a EStG nochmals angeführt.

Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sollen für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur mehr geltend gemacht werden können, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist.

Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Sanierung von Wohnraum aufgenommen werden, können noch bis zur Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, wenn das Darlehen vor dem 1. 1. 2016 aufgenommen worden ist.
Das Sonderausgabenpauschale von € 60,- soll ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen.

Ein gemeinsamer Sonderausgaben-Höchstbetrag von € 2.920 Euro besteht für Beiträge und Versicherungsprämien sowie Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Der Betrag erhöht sich um € 1.460 bei mindestens drei Kindern. Dieser Erhöhungsbetrag bei mindestens drei Kindern soll entfallen.

7. Änderung des Verlustabzugs

In § 18 Abs 7 wird die Wortfolge „wenn diese Verluste in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind“ durch die Wortfolge „wenn diese Verluste durch ordnungsmäßige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind“ ersetzt.

Dem Vorschlag der Steuerreformkommission entsprechend sollen Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern – wie bei Bilanzierern – zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können. Verlustabzüge, die bei der Veranlagung 2016 auch nach alter Rechtslage zu berücksichtigen wären, sollen ab 2016 unbegrenzt vorgetragen werden können. Dies betrifft Verluste ab der Veranlagung 2013 sowie noch nicht verwertete Anlaufverluste gemäß § 124b Z 135 EStG.

8. Spenden und Kirchenbeiträge werden ab 2017 vom Zahlungsempfänger an das Finanzamt gemeldet

§ 18 Abs 8 EStG soll die Grundlage für eine vollautomatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben im Veranlagungsverfahren bilden. Auf diese Weise werden sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung entlastet: Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen, sodass dafür bisher erforderlicher Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand entfällt. Betroffen sollen sein:

Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften (Abs 1 Z 5),

freigebige Zuwendungen im Sinne des § 4a (Spenden, Abs 1 Z 7) sowie

Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (Abs 1 Z 1a).

§ 18 Abs 8 EStG soll für alle ab dem Jahr 2017 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden sein. Bis 2017 soll den betroffenen Organisationen und der Finanzverwaltung ausreichend Zeit für die erforderliche(technische und organisatorische Umsetzung einräumt werden. Betroffene Organisationen haben somit erstmalig bis längstens 31. 1. 2018 Daten für Leistungen des Jahres 2017 zu übermitteln.

9. Barzahlungen im Baugewerbe nur bis € 500 steuerlich abzugsfähig

Im Interesse der Bekämpfung der Schattenwirtschaft im Baugewerbe soll ein Abzugsverbot für Barzahlungen vorgesehen werden. Es knüpft an § 82a EStG an und betrifft das Entgelt, das das Auftrag gebende Unternehmen dem beauftragten Unternehmen als Gegenleistung bei Weitergabe der Erbringung einer Bauleistung in bar leistet. Betroffen vom Abzugsverbot sind Entgelte, die durch Barzahlung erfolgen und – bezogen auf die einzelne Leistung – den Betrag von € 500 übersteigen. Somit sind Gegenleistungen in Form einer Barzahlung nicht erfasst, wenn sie im Einzelfall den Betrag von € 500 nicht übersteigen. Andernfalls ist die gesamte Barzahlung vom Abzugsverbot betroffen. Die Grenze von € 500 bezieht sich auf die jeweils abzugeltende einzelne Leistung. Eine sachfremde und willkürliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung zum Zweck, die genannte Grenze zu unterlaufen, kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern (§ 22 BAO). Das Abzugsverbot soll für Aufwendungen gelten, die ab dem 1. 1. 2016 anfallen.

10. Immobilienertragsteuer (Immo-ESt) steigt von 25% auf 30%

11. Die KEST für Anleihen, Dividenden und Gewinnausschüttungen aus GmbHs steigt von 25% auf 27,5%, nur die KEST für Habenzinsen aus Geldeinlagen bleibt bei 25%

12. Einkünfte aus Vermietung: Verteilung von Instandsetzungsaufwand auf 15 statt bisher auf 10 Jahre

Die in § 28 Abs 2 EStG vorgesehene Zehntelung für Instandsetzungsaufwendungen für Wohngebäude sowie Instandhaltungsaufwendungen (wahlweise) soll auf eine Fünfzehntelung umgestellt werden. Instandsetzungsaufwendungen verlängern definitionsgemäß wesentlich die Nutzungsdauer oder den Nutzwert des Gebäudes, sodass eine längere Verteilung gerechtfertigt erscheint. Wurde in der Vergangenheit freiwillig mit einer Zehntelabsetzung nach § 28 Abs 2 EStG begonnen, kann diese unverändert auslaufen.

Beispiel: Im Jahr 2012 wurden Instandsetzungsaufwendungen in der Höhe von 90 getätigt. Bis 2015 (somit für vier Jahre) wurden bereits in Summe Aufwendungen von 36 abgesetzt (90/10 x 4). Ab dem Jahr 2016 sind die restlichen Instandsetzungsaufwendungen (54) auf elf Jahre – anstelle von auf sechs Jahre – zu verteilen. Die noch offenen Aufwendungen in Höhe von 54 sind daher jährlich mit 4,9 abzusetzen.

13. Änderung des Einkommensteuertarifs ab 2016
siehe http://www.meller.biz/index.php/id-steuerreform-2015-2016.html

14. Maßnahmen gegen Schwarzarbeit bei privaten Hausbauten
Zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung des Steuer- und Sozialbetrugs sollen unter anderem gezielte Maßnahmen gegen Schwarzarbeit (außerhalb der Nachbarschaftshilfe) im Rahmen des privaten Hausbaus erfolgen. Daher sollen die Abgabenbehörden, insbesondere die Finanzpolizei, ausdrücklich berechtigt werden, Kontrolltätigkeiten in diesem Zusammenhang durchzuführen. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird dargestellt, dass die Kontrollberechtigung der Abgabenbehörden nicht nur die Erbringung von Leistungen durch gewerberechtlich nicht befugte Personen umfasst, sondern sich auch auf die Beauftragung solcher Personen erstrecken soll. In diesem Zusammenhang können Strafen bis zu 2.180 Euro verhängt werden. Der Bestimmung wird insbesondere im Bereich der Errichtung und Sanierung von Gebäuden praktische Bedeutung zukommen und soll eine effektive Bekämpfung von sogenannter Pfuschtätigkeit gewährleisten.

15. Erhöhung des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag wird von € 220 auf € 440,- bzw. von € 132 auf € 300,- ab 2016 erhöht, wenn beide Elternteile den Kinderfreibetrag geltend machen (gilt für Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird).


16. Registrierkassenpflicht für Unternehmer, die mehr als 15.000 € Jahresumsatz erzielen und mehr als die Hälfte der Umsätze bar kassieren, ab 2017

17. Änderung bestimmter Umsatzsteuersätze ab 2016, z.B. Hotels, Kino, Konzerte, Theater, Ab-Hof-Verkauf von Wein von 10% auf 13%

18. GmbH, AG: Neuregelung der Einlagenrückzahlung, Gesellschafterdarlehen statt Gesellschafterzuschuss zu überlegen

Quelle: SWK-Heft 20/21 vom 20.07.2015 S. 875 f, DDr. Hans Zöchling und Dr. Verena Trenkwalder

In den letzten Jahrzehnten haben die österreichischen Körperschaften von ihren Anteils­inhabern in bedeutendem Ausmaß Eigenkapital erhalten. Nach den bisher geltenden Regelungen konnten diese Kapitalzuführungen in der Folge ohne steuerliche Konsequenzen wieder rückgeführt werden. Diese Möglichkeit wird jetzt für Körperschaften, die über einen sogenannten „positiven Innenfinanzierungssaldo“ verfügen, ohne jede Übergangsregelung abgeschafft. Zukünftig sind – aufgrund einer Änderung im allerletzten Moment – nur mehr förmliche Herabsetzungen des Grund- oder Stammkapitals für diese Körperschaften als (steuerneutrale) Einlagenrückzahlungen darstellbar. Verfügt z.B. eine mittelständische Kapital­gesellschaft noch über thesaurierte Gewinne bzw. Gewinnüberhänge aus früheren Jahren, erzielt sie aktuell jedoch keine Gewinne und erhält deswegen von ihren Gesellschaftern (= natürliche Personen) temporäre Gesellschafterzuschüsse zur Eigenmittelstärkung (z.B. für Investitionsvorhaben oder Verlustabdeckung), ist diese spätere Rückführung dieser Beträge – in Form von wirtschaftlich und zivilrechtlich eindeutigen und dokumentierten Einlagenrück­zahlungen (Auflösung der betreffenden Kapitalrücklagen und „Ausschüttung“ des sohin erhöhten Bilanzgewinns, basierend auf entsprechenden Zuschussvereinbarungen bzw. Gesellschafterbeschlüssen) – steuerlich als „Gewinnausschüttung“ zu behandeln und der (zukünftig) 27,5%igen KESt zu unterwerfen. Die Eigenkapitalgeber sitzen in einer fiskalischen Mausefalle.

Diese – nach Abschaffung der Gesellschaftsteuer (ab 2016) - ertragsteuerliche Behinderung der Eigenmittelausstattung läuft dem Ziel zuwider, die Eigenkapitalbasis der österreichischen Unternehmen zu stärken, und wird in Zukunft, insbesondere im Bereich der mittelständischen Wirtschaft, wieder zu einer Forcierung der Fremdfinanzierung (Gesellschafterdarlehen) führen, anstatt die wirtschaftlich wünschenswerte Erhöhung der Eigenmittelquoten zu fördern.