TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 61 vom Juni 2015

Steuerreform 2016

Inhaltsverzeichnis:
1. Änderungen in der Einkommensteuer
2. Änderungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen
3. Änderungen der Grunderwerbsteuer
4. Umsatzsteuer
5. Betrugsbekämpfung (Änderungen in der Bundesabgabenordnung)
    5.1. Allgemeine Registrierkassenpflicht ab 2016
    5.2. Belegerteilungspflicht
    5.3. Erleichterungen nach der Barbewegungs-Verordnung ab 1.1.2016
    5.4. Änderungen des Finanzstrafgesetzes
6. Bankenpaket
    6.1. Bankgeheimnis und Kontoauskünfte
    6.2 Kontenregister
    6.3. Rückwirkende Meldepflicht für Kapitalabflüsse
7. Kommentar zur Steuerreform: „Österreich verspielt seine Wettbewerbsfähigkeit“
8. Finanzminister gehen gegen manipulierte Ladenkassen vor
    Schaden in Deutschland auf 10 Milliarden EUR im Jahr geschätzt

Die Begutachtungsentwürfe zur Steuerreform liegen vor, die Beschlussfassung im Ministerrat ist geschehen, jene im Plenum des Nationalrats ist für Anfang Juli vorgesehen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

1. Änderungen in der Einkommensteuer

  • Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie entfallen ab 2016.
  • Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % erhöht.
  • Instandsetzungen für Wohnzwecke – ausgenommen Arbeiterwohnstätten – sind (statt bisher auf zehn) auf fünfzehn Jahre zu verteilen
  • Spendenbegünstigte Organisationen müssen in Zukunft Informationen über Spenden an die Finanz weiterleiten

Abschreibung von Betriebsgebäuden

Die bisherigen drei AfA-Sätze von 3 % für unmittelbar der Betriebsausübung dienende Betriebsgebäude von Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten, 2,5 % als gesetzlicher Mischsatz für Bank- und Versicherungsgebäude sowie 2 % für Betriebsgebäude von Freiberuflern und für alle nicht unmittelbar der Betriebsausübung dienende Gebäude sollen auf 2,5 % vereinigt werden.

Abschreibung von privaten Mietgebäuden

Bisher wurde für den nicht abnutzbaren Grund und Boden ein pauschaler Anteil von 20% des Kaufpreises angesetzt. Dieser Ansatz kann laut Erläuterungen vor allem durch den Preisanstieg bei Grund und Boden in jüngerer Vergangenheit nicht mehr aufrechterhalten werden. Das pauschale Aufteilungsverhältnis für bebaute Grundstücke soll daher auf 40 % für Grund und Boden und 60 % für Gebäude verschoben und auch gesetzlich verankert werden. Dieses Aufteilungsverhältnis soll nur für angeschaffte bebaute Grundstücke des Privatvermögens gelten und dort für die Berechnung der AfA und eine allfällig erforderliche Aufteilung im Rahmen der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen maßgeblich sein. Ein davon abweichendes Aufteilungsverhältnis soll z.B. durch Gutachten nachweisbar sein. Bei Bauten in der Innenstadt ist das sicherlich in Ordnung, bei Bauten in billigeren Bezirken oder am Land wird hingegen ein Gutachten notwendig sein. Diese Änderung soll auch bei vorhandenen Gebäuden ab 2016 wirksam werden, was zusätzlich zu Komplikationen führen wird, insbesondere wenn vor zehn Jahren für den Grund nur ein Bruchteil bezahlt worden ist.

Sachbezüge

Die Sachbezüge werden neu geregelt. Bei Dienst-Kfz soll durch eine neue Verordnung die Privatnutzung mit monatlich 2 % der Anschaffungskosten, maximal 960 EUR, angesetzt werden; bei schadstoffarmen Fahrzeugen sollen 1,5 % und maximal 720 EUR zum Ansatz kommen.

Sonderausgaben

  • Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ab 2013 werden zeitlich unbefristet vortragsfähig.
  • Versicherungen, die nach dem 31. 12. 2015 abgeschlossen werden, und Wohnraum, bei dem der Spatenstich nach dem 31. 12. 2015 erfolgt, sind nicht mehr begünstigt.
  • Versicherungsverträge und Wohnraumschaffungen vor dem 1. 1. 2016 können noch bis 2020 abgesetzt werden.
  • Der Erhöhungsbetrag für Kinder entfällt.
  • Kirchenbeiträge, Spenden und Weiterversicherung sollen ab 2016 automatisiert (daher Meldeverpflichtung) von der Finanzverwaltung der Veranlagung zugrunde gelegt werden.

Abzugsverbot von Barzahlungen im Baugewerbe

  • Zahlungen für Bauleistungen dürfen ab 2016 nur bis zu 500 EUR bar bezahlt werden; sonst ist die Zahlung vom Abzugsverbot umfasst.
  • Zahlungen von Arbeitslöhnen in der Bauwirtschaft dürfen überhaupt nicht mehr bar bezahlt werden ( § 48 EStG)

Grundstücksveräußerungen

  • Der besondere Steuersatz für Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen –die Immobilienertragsteuer bzw. Immo-ESt- soll von 25 % auf 30 % angehoben werden. Diese Erhöhung betrifft auch Grundstücksveräußerungen im betrieblichen Bereich, wobei die Ausnahmen in § 30a Abs 3 EStG unverändert bleiben sollen.

Steuertarif

  • Neuer Tarif siehe http://www.meller.biz/index.php/id-steuerreform-2015-2016.html
  • Abschaffung der Mietzinsbeihilfe,
  • Vorzeitige Abschreibung der Anschaffung einer elektronischen Registrierkasse mit maximal 2.000 EUR, alternativ dazu eine Prämie von 200 EUR für die Anschaffung einer elektronischen Registrierkasse.

2. Änderungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen ab 1. 1. 2016 grundsätzlich einem Steuersatz von 27,5 % unterliegen; in dieser Höhe soll von inländischen Kapitelerträgen KESt erhoben werden. Mit dem bisherigen KESt-Satz von 25 % werden hingegen weiterhin die Habenzinsen auf Sparbüchern und Girokonten besteuert. Diese Maßnahme soll durch eine Änderung im Bundesverfassungsgesetz über die Endbesteuerung abgesichert werden, wonach nicht mehr ein einheitlicher Steuersatz angewandt werden muss, sondern die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge nicht weniger als 20 % und nicht mehr als 27,5 % betragen darf. Ein Ausgleich von Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen, mit Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, soll nicht ausgeschlossen werden. Einkünfte aus Investmentfonds unterliegen künftig einheitlich dem Steuersatz von 27,5 %.
  • Die geplante Erhöhung der Kapitalertragsteuer (KESt) um 2,5 Prozentpunkte betrifft nicht nur Erträge aus Dividenden. Der neue Steuersatz reduziert auch die jährlichen Coupons von Anleihen oder Ausschüttungen aus Immobilienfonds.
  • Gewinnausschüttungen aus GmbHs werden ab 2016 um 1,88% teurer:
 

Wirtschaftsjahre 2005 -2015

 

Wirtschaftsjahre ab 2016

 

Jahresgewinn GmbH

100.000

 

100.000

 

 - Körperschaftsteuer (KÖST)

-25.000

 

-25.000

 

Ausschüttungsfähiger Gewinn

75.000

 

75.000

 

Kapitalertragsteuer (KEST) -25%

-18.750

-27,5%

-20.625

-1.875

Gewinnausschüttung nach KEST

56.250

 

54.375

 

Gesamtsteuerbelastung

43,75%

 

45,63%

1,88%

Auszahlung

56,25%

 

54,38%

-1,88%

3. Änderungen der Grunderwerbsteuer

Nach dem Begutachtungsentwurf soll weiterhin primär auf die Gegenleistung als Besteuerungsbasis abgestellt werden; als Mindest- und Ersatzbemessungsgrundlage soll aber nicht mehr der gemeine Wert, sondern der sogenannte Grundstückswert herangezogen werden. Die Ermittlung dieses Werts, der ausschließlich die Berechnung der Grund­erwerbsteuer ermöglichen und vom gemeinen Wert ableiten soll, bleibt einer gemeinsamen Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit dem Bundeskanzler vorbehalten, in der die Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung berücksichtigt werden sollen.

Dieser Grundstückswert soll künftig bei unentgeltlichen Erwerben und bei unentgeltlichen Teilen der (neu eingeführten) teilentgeltlichen Erwerbe Anwendung finden Die Tarifbestimmung soll zur zentralen Bestimmung des GrEStG aufgewertet werden. Derzeit regelt § 7 GrEStG lediglich die Anwendungsfälle der beiden Steuersätze von 3,5 % und 2 % sowie das Stiftungseingangssteueräquivalent.

Künftig soll diese Gesetzesstelle mit der Abgrenzung der entgeltlichen von unentgeltlichen und teilentgeltlichen Erwerben beginnen. Diese Unterscheidung wird notwendig, weil der Grunderwerbsteuertarif nicht mehr nach Immobilientransaktionen innerhalb und außerhalb des Familienverbandes unterscheidet, sondern danach, ob der Vorgang entgeltlich oder unentgeltlich zustande kommt:

Unentgeltlicher Erwerb

keine Gegenleistung oder Gegenleistung ≤ 30 % des Grundstückswerts

Entgeltlicher Erwerb

Gegenleistung > 70 % des Grundstückswerts

Teilentgeltlicher Erwerb

Gegenleistung > 30% und ≤ 70 % des Grundstückswerts

Die Bemessungsgrundlage für den unentgeltlichen Teil von teilentgeltlichen Vorgängen soll sich aus der Differenz zwischen der Höhe der Gegen­leistung und dem Grundstückswert errechnen. Kann die Gegenleistung nicht ermittelt werden – wie dies oftmals bei komplexen Scheidungsvergleichen der Fall ist –, wird der Vorgang als zur Hälfte entgeltlich und zur Hälfte unentgeltlich angenommen.

Während entgeltliche Erwerbe und entgeltliche Teile von teilentgeltlichen Erwerben dem Normalsteuersatz von 3,5 % unterliegen sollen, soll für unentgeltliche Erwerbe (Erwerbsteile) folgender Stufentarif zur Anwendung kommen:

0 bis 250.000 EUR

0,5 % des Grundstückswerts

Über 250.000 EUR bis 400.000 EUR

2 % des Grundstückswerts

Über 400.000 EUR

3,5 % des Grundstückswerts


Befreiung von „Ehegatten-/Partnerwohnstätten“

Die bestehende Steuerbefreiung für das sogenannte „Anschreiben“ des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners an der gemeinsamen Wohnstätte soll dahingehend ausgeweitet werden, dass bei Überschreiten der Fläche von 150 m 2 die Begünstigung nicht zur Gänze verloren geht, sondern nur die darüber hinausgehenden Quadratmeter zu versteuern sind.
Außerdem soll eine Steuerbefreiung für Erwerbe von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich des Hauptwohnsitzes geschaffen werden, soweit 150 m 2 Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.

Begleitänderungen

Der Steuerschuldner soll dem selbstberechnenden Parteienvertreter alle erforderlichen Daten für die Selbstberechnung mitteilen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich bestätigen. Dazu zählen etwa alle Daten, die die Ermittlung des Grundstückswerts (gemäß der noch zu erlassenden Verordnung) ermöglichen. Macht der Steuerschuldner unwahre Angaben, soll weiterhin die Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufrecht bleiben

4. Umsatzsteuer

Änderungen bei den Steuersätzen

In einer neuen Anlage 2 zu § 10 UStG sollen jene Waren genannt werden, deren Lieferungen und/oder Einfuhr dem neuen 13%igen Steuersatz unterliegen. Dies sind z.B. lebende Tiere und Pflanzen, Blumen, Dünge- und Futtermittel, Brennholz, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten etc. Zudem soll der Steuersatz für folgende Dienstleistungen auf 13 % angehoben werden:

  • Hotelbeherbergung
  • Campingplätze
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
  • Umsätze (sofern nicht steuerbefreit), die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern (inkl. Thermalbehandlung), Theatern, Museen, botanischen oder zoologischen Gärten und Naturparks verbunden sind sowie Umsätze aus Musik- und Gesangsaufführungen, Film- und Zirkusvorführungen und aus der Tätigkeit als Schausteller;
  • Beförderung von Personen mit Luftfahrzeugen (soweit nicht steuerbefreit);
  • Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen unter 27 Jahre.

5. Betrugsbekämpfung (Änderungen in der Bundesabgabenordnung)

5.1. Allgemeine Registrierkassenpflicht ab 2016

Betriebe, die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen ( § 131b BAO). Die Überprüfungsmöglichkeit der einzelnen Geschäftsvorfälle soll durch ein Datenerfassungs-protokoll sichergestellt werden. Die Registrierkasse ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen.

Voraussetzungen für den verpflichtenden Einsatz von Registrierkassen:

  • Überwiegen von Barumsätzen: Barumsätze sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung, mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen erfolgt. Das Überwiegen richtet sich nach der Anzahl der Geschäftsfälle, nicht nach dem Umsatz.
  • Vorliegen eines Jahresumsatzes von mindestens 15.000 EUR je Betrieb: Ab erstmaligem Überschreiten eines Jahresumsatzes von 15.000 EUR je Betrieb bleibt die Registrierkassenpflicht grundsätzlich für die folgenden Jahre bestehen, es sei denn, die dauerhafte Unterschreitung ist absehbar (z.B. durch Betriebsaufgabe).
  • Für „Kalte-Hände- Umsätze“ und mobile Berufsgruppen bis zu einer Umsatzgrenze von 30.000 EUR sind mit der Barbewegungs-Verordnung Erleichterungen vorgesehen.
  • Die Verpflichtungen bestehen grundsätzlich mit Beginn des drittfolgenden Monats ab erstmaligem Überschreiten der Grenzen (überwiegende Barumsätze, Jahresumsatz von 15.000 EUR).
  • Im Hinblick auf den technischen Umstellungsaufwand soll die Verpflichtung zur Nutzung von gesicherten Registrierkassensystemen erst ab 1. 1. 2016 bestehen.

5.2. Belegerteilungspflicht

Wie auch in anderen EU-Ländern soll die gesetzliche Verpflichtung geschaffen werden, Belege mit bestimmten Mindestinhalten auszustellen und dem Kunden auszufolgen (Belegerteilungspflicht gem.§ 132a BAO).  Unternehmer sollen ab Jänner 2016 dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen erteilen müssen. Die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditk­arte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformens sowie mittels Barschecks oder Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen usw. gilt als Barzahlung.

Die Belege haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers,

2.

eine fortlaufende Nummer,

3.

den Tag der Belegausstellung,

4.

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen,

5.

den Betrag der Barzahlung.

Der Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Diese Mitnahmeverpflichtung wird aber (noch) nicht sanktioniert. Der Unternehmer hat vom Beleg eine Durchschrift bzw. Zweitschrift anzufertigen (als solche gilt auch die Speicherung auf Datenträgern) und sieben Jahre aufzubewahren.

5.3 Erleichterungen nach der Barbewegungs-Verordnung ab 1.1.2016

  • Vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz, keine Registrierkassenpflicht, keine Belegerteilungsverpflichtung:

Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ausgeführt werden, bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze von 30.000 EUR Jahresumsatz je Betrieb.

Für Umsätze von sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieben, wie insb. kleinen Vereinsfesten, und von unentbehrlichen Hilfsbetrieben, wie insb. Sportveranstaltungen und Ausstellungen von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften.

  • Erleichterte Erfassung der Einzelumsätze in der Registrierkasse nach Rückkehr an den Betriebsort:

Für Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb des Betriebsortes beim Leistungsempfänger erbringen (wie z.B. mobile Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Tierärzte), wenn sie bei Bezahlung einen Beleg ausstellen und die Durchschrift aufbewahren.

5.4 Änderungen des Finanzstrafgesetzes

  • Die systematische Manipulation einer automationsunterstützten Datenverarbeitung zu Hinterziehungszwecken soll – analog zur malversiven Verwendung von gefälschten Urkunden oder Beweismitteln – als Abgabenbetrug qualifiziert werden.
  • Die vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Verwendung von technisch vor Manipulation gesicherten Registrierkassen soll – sofern dadurch nicht ein anderes Finanz­vergehen verwirklicht wird – ausdrücklich als Finanzordnungswidrigkeit strafbar sein. Eine entsprechende systematische Manipulation, die noch zu keinem Verkürzungsdelikt geführt hat, kann als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

6. Bankenpake

6.1 Bankgeheimnis und Kontoauskünfte

Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses soll durch Änderung des BWG u.a. in folgenden Fällen nicht bestehen:

  • Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegenüber Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der BAO. Bei der Veranlagung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer gilt das nur, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt.
  • In einem Finanzstrafverfahren gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe des FinStrG.
  • In Bezug auf die Übermittlung von Daten an das Kontenregister.
  • In Bezug auf die Meldepflicht von Kapitalabflüssen ab 50.000 EUR.
  • In einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der StPO.
  • Für Zwecke des automatischen Informationsaustauschs von Informationen über Finanzkonten im Rahmen der internationalen Amtshilfe.

Den Finanzstrafbehörden gegenüber soll das Bankgeheimnis in einem Finanzstrafverfahren durchbrochen sein, wenn entweder die Anordnung zu einer Beschlagnahme ( § 89 FinStrG) oder Hausdurchsuchung ( § 93 FinStrG) vorliegt oder eine – schriftliche – Aufforderung zur Auskunftserteilung ( § 99 FinStrG) ergeht. Auskunftsverlagen sind verfahrensleitende Verfügungen iSd § 244 BAO; sie sind daher nicht abgesondert anfechtbare Bescheide. Auskunftsverlagen iSd § 38 Abs 2 Z 11 BWG nF müssen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Solche Verlangen haben abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen zu betreffen.

Nach § 165 BAO sollen andere Personen (das gilt auch für Kreditinstitute) erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabe­pflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Solche Verlangen werden z.B. bei Außenprüfungen idR nur dann zweckmäßig und mit § 165 BAO vereinbar sein, wenn der Abgabe­pflichtige sich weigert, die vollständigen Kontenunterlagen auf Verlangen des Prüfungsorgans vorzulegen. Ein derartiges Verlangen an den Abgabe­pflichtigen wird im Allgemeinen nur dann zweckmäßig sein, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zur Kontrolle der Abgaben­bemessungsgrundlagen erforderlich ist. Dementsprechend soll auch sichergestellt werden, dass es im Rahmen einer gewöhnlichen Veranlagung (also etwa dem „Routinefall“ einer Arbeitnehmerveranlagung) zu keiner Einsichtnahme in die Konten des Abgabe­pflichtigen kommt.

In Fällen, in denen der Inhaber des Kontos oder Depots nicht Partei des Abgabenverfahrens ist, darf ein Auskunftsverlangen nur dann gestellt werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass dies für die Erhebung von Abgaben bedeutsam ist; zudem ist der Inhaber des Kontos oder Depots im Vorhinein anzuhören.

Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten ist nur per richterliche Anordnung durch den Vorsitzenden des Spruchsenats zulässig; diese Anordnung soll zusätzlich der Kontrolle durch das BFG unterliegen.

6.2 Kontenregister

Nach internationalem Vorbild soll ein sogenanntes Kontenregister eingerichtet werden, das der Durchführung von
.) gerichtlichen Strafverfahren,
.) verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sowie
.) der Erhebung der Abgaben des Bundes dient.

Das Kontoregister wird vom BMF geführt und umfasst die Konten im Einlagengeschäft, im Girogeschäft und im Bauspargeschäft sowie die Depots im Depotgeschäft.

Inhalt des Kontenregisters sind das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben bzw. bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens, die vertretungsbefugten Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, die Kontonummer bzw. Depotnummer, der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts. Die Angabe der Höhe der Beträge soll nicht erforderlich sein.

Den Kreditinstituten wird das Recht und gleichzeitig die Verpflichtung übertragen, das erforderliche Datenclearing über das Stammzahlenregister bzw. Unternehmensregister vorzunehmen bzw. die in diesen Registern nicht erfassten Personen und Rechtsträger in der vorgesehenen Weise zu identifizieren.

Die organisatorischen und technischen Details betreffend das Verfahren der Übermittlung und Meldung durch die Kreditinstitute sowie der Auskunftserteilung aus dem Kontenregister sollen in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen konkretisiert werden. In der Verordnung soll auch geregelt werden, wie die Einsichtnahmen festgehalten werden sollen, um nachvollziehbar zu sein.

Ein Abänderungsantrag zum Bankenpaket sieht mehrere Verfassungsbestimmungen vor: Der Abgabepflichtige soll über FinanzOnline von einer Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde verständigt werden.

Die Erweiterung des Kreises der zugriffsberechtigten Behörden soll nur mit einem verstärkten Quorum beschlossen werden können. Ein eigener § 9 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (besonderer Rechtsschutz) regelt die richterliche Bewilligung jeder Konteneinschau durch einen Einzelrichter des BFG.

6.3 Rückwirkende Meldepflicht für Kapitalabflüsse

Um substanzielle Kapitalabflüsse bis zum Inkrafttreten der erweiterten Zugriffsmöglichkeiten auf Bankkonteninformationen für Gerichtsbarkeit und Finanz­verwaltung zu vermeiden, sollen die Kreditinstitute verpflichtet werden,

  • Kapitalabflüsse von Beträgen ab 50.000 EUR
  • von Konten oder Depots natürlicher Personen
  • rückwirkend ab dem 1. 3. 2015

zu melden. Bei Depots kann die Meldepflicht auf unentgeltliche Übertragungen im Inland (Vorlagepflicht einer Schenkungsmeldung an das Finanzamt oder eines notariellen Schenkungsvertrags) und auf die Verlagerung ins Ausland beschränkt werden, da alle anderen Vorgänge von Übertragungen im Inland ohnedies der KESt unterliegen.

Die Betragsgrenze für zu meldende Abflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen soll bei 50.000 EUR liegen und entspricht damit der Grenze für Schenkungsmeldungen. Geschäftskonten von Unternehmen sollen ausdrücklich aus der Meldepflicht ausgenommen werden. Um Missbrauch (z.B. mehrere aufeinanderfolgende Überweisungen von jeweils 40.000 EUR) hintanzuhalten, wird bei diversen zeitnah abgewickelten Einzelvorgängen eine Verbindung unterstellt, insb. wenn diese Transaktionen auch in einem einzelnen Vorgang abgewickelt hätten werden können. Ein „offenkundiger Zusammenhang“ soll somit die Meldepflicht auslösen.

Im Kapitalabfluss-Meldegesetz werden Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmen und von Anderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren von der Meldepflicht ausgenommen.

Die organisatorischen und technischen Details betreffend das Verfahren der Übermittlung und Meldung durch die Kreditinstitute sollen mit Verordnung geregelt werden. Die Meldung soll monatlich erfolgen. Die Meldung für den Zeitraum vom 1. 3. bis 31. 12. 2015 soll bis 31. 3. 2016 zu erstatten sein. Mit dem Jahr 2021 soll das Kapitalabfluss-Meldegesetz außer Kraft treten (letzte Meldepflicht für Dezember 2020).

7. Kommentar zur Steuerreform: „Österreich verspielt seine Wettbewerbsfähigkeit“

Quelle: FAZ vom 26.06.2015, Seite 19
Auch die Steuerreform wird wohl nichts daran ändern, dass der Rückstand vor allem zu Deutschland wächst

Lange galt Deutschland als "kranker Mann Europas", während sich Österreich als das "bessere Deutschland" feierte. Erstmals übertraf 1999 das österreichische Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner den Wert im Nachbarland. Das Wirtschaftswachstum war schon seit 1995 höher. Doch die rosigen Zeiten sind vorbei. 2014 stieg das BIP im Alpenland real nur um 0,4 Prozent. Sogar die griechische Wirtschaft wuchs stärker, in Deutschland war der Anstieg viermal so hoch.

Auch in vielen anderen Feldern hängt das große das kleine Land längst ab. Noch 2005 war die Arbeitslosenquote in Deutschland doppelt so hoch wie in Österreich, heute ist sie niedriger. Der deutsche Export ist seither fast um die Hälfte gewachsen, der österreichische nur um ein Drittel. Zudem steckt Deutschland einen höheren Teil seines BIP in Forschung und Entwicklung: Im "Global Innovation Index" rangiert Österreich sieben Plätze weiter unten. "Die Reformen seit der Agenda 2010 haben Deutschland attraktiver gemacht als Österreich", sagt Christoph Neumayer, Generalsekretär der Vereinigung der Österreichischen Industrie. "Das sollten wir uns zum Vorbild nehmen." In erster Linie geht es ihm um Flexibilisierung und Kostensenkung. Seit 2008 - mitten in der Finanzkrise - seien die österreichischen Arbeitskosten um mehr als ein Fünftel gestiegen, die Löhne wüchsen stärker als die Produktivität. Während es Deutschland geschafft habe, das Renteneintrittsalter seit 1997 um zwei auf 64 Jahre anzuheben, verharre es in Österreich unterhalb von 60 Jahren.

Immerhin hat die rot-schwarze Wiener Regierung soeben eine Einkommensteuerreform beschlossen. Nach Berechnungen des Wifo-Instituts wird sich 2016 das verfügbare Haushaltseinkommen im Schnitt um 3,1 Prozent oder 834 Euro erhöhen. Insgesamt sind Entlastungen von mehr als 5 Milliarden Euro geplant. Das ist erheblich: In Deutschland müsste eine vergleichbare Steuererleichterung rund 44 Milliarden Euro umfassen. Dennoch hagelt es Kritik. Die Wirtschaft moniert, dass die Unternehmen nicht entlastet würden, im Gegenteil: Die Registrierkassenpflicht, die Erhöhung einiger Mehrwertsteuersätze sowie die Aufweichung des Bankgeheimnisses führten zu höheren Aufwendungen, zu mehr Bürokratie, letztlich zu Gewinneinbußen. Als fatales Signal gilt die Anhebung des Spitzensatzes von 50 auf 55 Prozent. Zwar greift er erst von einem Jahreseinkommen von einer Million Euro an und betrifft deshalb nur wenige Österreicher. Aber der Schritt manifestiere das Bild als Hochsteuerland, heißt es. In der EU hätten nur Schweden, Portugal und Dänemark höhere Sätze. Die Anhebung ist Voraussetzung für eine weitere umstrittene Änderung, die Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf 27,5 Prozent; sie darf maximal die Hälfte des Spitzensteuersatzes betragen.

Fraglich ist, ob ein Teil der Gegenfinanzierung tatsächlich über höheren Konsum zustande kommt. Christoph Schneider, Abteilungsleiter Wirtschaftspolitik in der Wirtschaftskammer Österreich, weist auf die negativen Erfahrungen mit der letzten Steuerreform hin. Vor sechs Jahren hätten die Haushalte das Geld nicht ausgegeben, vielmehr sei die Sparquote von 8 auf 13 Prozent gestiegen: "Ich wette, dass das wieder passiert." Dem Ökonom zufolge setzt die Reform falsch an. Um die Wirtschaft zu beleben, müsste die Regierung die Unternehmen entlasten und so ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen. Steigende Exporte sorgten für steigende Investitionen, für mehr Arbeitsplätze und dann auch für mehr privaten Verbrauch. "Andersherum funktioniert das nicht." Seinen Untersuchungen zufolge fühlen sich die Unternehmen durch die Steuerreform zusätzlich belastet. In einer aktuellen Umfrage bezeichneten 43 Prozent den österreichischen Standort als "schlecht oder eher schlecht"; vor einem Jahr waren es 10 Prozentpunkte weniger. Für die Zeit in fünf Jahren sieht sogar eine Mehrheit von 60 Prozent schwarz für Österreich.

 

8. Finanzminister gehen gegen manipulierte Ladenkassen vor

Schaden in Deutschland auf 10 Milliarden EUR im Jahr geschätzt

Quelle: FAZ vom 26.06.2015 Seite 19
Bund und Länder wehren sich gegen Steuerhinterziehung durch manipulierte Ladenkassen. Sie wollen dazu nicht länger auf ein gemeinsames Vorgehen in Europa warten, sondern auf nationaler Ebene die Vorschriften verschärfen. Das berichtete Hessens Finanzminister Thomas Schäfer nach einer Sitzung der Finanzministerkonferenz. Der CDU-Politiker ist derzeit Vorsitzender im Kreis der Länderkollegen. Für Aufsehen sorgte ein Bericht des Bundesrechnungshofs. Danach werden die Ausfälle durch Manipulationen der Kassensysteme auf bis zu 10 Milliarden Euro im Jahr geschätzt. Die Prüfer verwiesen auf den Inhaber einer Eisdiele, der in den Jahren 2003 bis 2010 1,9 Millionen Euro hinterzogen hat. Der Steuerpflichtige hatte demnach angegeben, dass ihm der Verkäufer des Kassensystems nicht nur die Software für die Manipulation auf einem USB-Stick mitgeliefert habe, sondern ihm auch gezeigt habe, wie diese zu nutzen sei. Der Geschäftsführer des Kassensystems wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Haft genommen.

Hinter den Betrügereien stecken häufig ausgefeilte Systeme. Als Klassiker gilt die Nutzung einer "Trainingseinstellung" für tatsächlich angefallene Umsätze. Eher plumpe Betrugsmaschen sind das Ausdrucken von Zwischenrechnungen und das Ausblenden einzelner Geräte des Servier-Personals. Darüber hinaus gibt es nach dem Bericht des Rechnungshofs Programme, die Daten verändern, die Eingaben einzelner Personen (etwa illegal Beschäftigter) nicht aufnehmen, nachträglich Aufzeichnungen korrigieren, Barumsätze nach festen Vorgaben verkürzen oder grundsätzlich höherpreisige Produkte durch billigere Waren ersetzen. Die Software dazu steckt entweder verborgen im Kassensystem oder ist ganz ausgelagert. Wenn sie über einen USB-Stick oder das Internet gestartet wird, haben die Prüfer noch weniger Chancen, dies zu erkennen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ein System entwickelt (Insika), mit dem solche Manipulationen auffliegen.

Die Finanzminister wollten sich nach den Worten von Schäfer nicht auf ein System festlegen, sondern nur einen Standard definieren, der Manipulationen verhindert. Offen ist, wann die neuen Regeln in Kraft treten und wann die Kassen ausgetauscht werden müssen.