TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 127 vom Juni 2025
Inhalt:
1. Steuerliche Vorhaben im Regierungsprogramm 2025-2029
2. Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung ab 2025
3. Grundfreibetrag bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns ab 2024 von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
4. Leasing eines Firmenfahrrads für Angestellte
5. Die steuerlichen Neuerungen 2025
1. Steuerliche Vorhaben im Regierungsprogramm 2025-2029
Fix sind die beiden folgenden Änderungen:
1) Für Elektroautos fällt motorbezogene Versicherungssteuer seit 01.04.2025 an, für PKW’s ca. € 250 - € 750 pro Jahr
2) Der Kauf von Pholtovoltaik-Anlagen ist seit 01.04.2025 nicht mehr umsatzsteuerbefreit.
Geplant sind folgende Maßnahmen, allerdings noch nicht als Gesetzesentwurf vorhanden:
1) Lohnsteuerfreie Mitarbeiterprämie bis zu € 1.000,00 pro Jahr, unabhängig von einer Kollektivvertragsregelung
2) Das km-Geld für Fahrräder und Mopeds wird auf 0,25 € pro km abgesenkt.
Km-Geld kann für maximal 3.000 betrieblich gefahrene Kilometer abgesetzt werden, das ergibt maximal € 750,00. Bis 2024 betrug es maximal € 570,00 (1.500 km x 0,38 € pro km).
3) Der Grundfreibetrag beträgt in 2025 15% von maximal € 33.000,00, also € 4.950,00 (geltendes Recht) und wird evtl. auf 15% von maximal € 50.000,- angehoben (2027).
4) Die Luxustangente für PKWs wird nach Maßgabe des Budgetspielraums auf € 55.000,- angehoben (von derzeit € 40.000,-) (2027).
5) Evtl. kommt für Pensionisten, die weiterarbeiten, eine flat tax von 25% statt der progressiven Einkommensteuer für den Zuverdienst
6) Die Umsatzgrenze, bis zu der die Basis-Ausgabenpauschalierung und die Vorsteuerpauschalierung zulässig sind, soll für 2025 von € 220.000,- auf € 320.000,-
und für 2026 auf € 420.000,- angehoben werden. Gleichzeitig soll der Ausgabenprozentsatz vorteilhafterweise wie folgt angehoben werden:
2024: 12,0%
2025: 13,5%
2026: 15,0%
7) Erhöhung des Lohnsteuerfreibetrags von derzeit € 620,- im Rahmen der Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts
8) Erleichterung von Betriebsausgaben
a) Erhöhung des Veräußerungsfreibetrags von € 7.300,- auf € 45.000,- (2027)
9) Krankenversicherungspflicht für geringfügige Beschäftigung
10) Ausweitung des reverse charge-Systems für Umsatzsteuer auf Grundstücke.
2. Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung ab 2025, siehe auch
https://www.meller.biz/index.php/ust-befreiung-nach-der-kleinunternehmerregelung-ab-2025.html
2025 wurde die inländische Umsatzgrenze inflationsangepasst und steigt von EUR 42.000,00 auf
EUR 55.000,00.
Falls der Jahresumsatz 2025 € 59.000,- beträgt, fällt 2025 keine USt-Pflicht an, jedoch ist für 2026 keine USt-Befreiung zulässig. Die Umsätze 2026 unterliegen zur Gänze der USt-Pflicht. Falls der Umsatz 2026 weniger als € 55.000,- beträgt, liegt ab 2027 wieder die Anwendungsvoraussetzung für die Kleinunternehmerregelung vor.
Die Grenze von € 60.500,- kann nie zur Gänze ausgeschöpft werden.
z.B. kumulierte Umsätze 2025 von € 54.000,-.
Die nächste Honorarnote/Ausgangsrechnung beträgt € 9.600,- und ist bereits inkl. 20% UST, also
€ 8.000 netto +€ 1.600,- USt. In der USt-Erklärung 2025 stehen dann sowohl ust-freie Umsätze von
€ 54.000,- als auch ust-pflichtige Umsätze von € 8.000,-.
Zur Wiederholung: Auf die Kleinunternehmer-USt-Befreiung kann verzichtet werden. Dieser „Regelbesteuerungsantrag“ bindet den Unternehmer für 5 Jahre, ein Widerruf ist nur bis 31. Jänner eines Jahres möglich.
€ 55.000,- ist ab 2025 auch der Höchstbetrag für die Kleinunternehmer-Betriebsausgabenpauschalierung mit 20% für Dienstleistungs-Unternehmen bzw. mit 45% bei produzierenden Betrieben.
Um die Kleinunternehmer-UST-Befreiung als österreichisches Unternehmen in einem anderen EU-Staat zu nutzen, ist die Antragstellung in Finanzonline, die sogenannte Vorabmitteilung. Man erhält innerhalb von max. 35 Tagen eine eigene EU-Kleinunternehmer-UID-Nummer, die sog. Ex-ID-Nr.
Bei einem Antrag Mitte Nov. 2025 erhält man bis Ende Dez. 2025 die Ex-ID-Nr.
Es ist vierteljährlich eine zusätzliche Meldung erforderlich, erstmal bis 30.04.2026 für 01-03/2026.
3. Grundfreibetrag bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns ab 2024 von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Die maximale Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag betrug für 2023 € 30.000,-- und wird ab 2024 auf € 33.000,-- angehoben.
Die beiden untenstehenden Beispiel veranschaulichen die Berechnung:
Betriebseinnahmen (netto): |
z.B. |
70.000,00 |
68.000,00 |
||
Betriebsausgaben (netto): |
z.B. |
36.000,00 |
36.000,00 |
||
tatsächlicher Gewinn |
|
34.000,00 |
32.000,00 |
||
Basis Grundfreibetrag |
33.000,00 |
32.000,00 |
|||
Grundfreibetrag |
15% |
4.950,00 |
4.800,00 |
||
Basis Gewinnfreibetrag |
1.000,00 |
0,00 |
|||
max. Freibetrag |
130,00 |
0,00 |
|||
Investitionen |
200,00 |
200,00 |
|||
Gewinnfreibetrag für Wertpapierinvestitionen |
130,00 |
0,00 |
|||
Summe Freibeträge |
5.080,00 |
4.800,00 |
|||
steuerpfl. Gewinn 2024 |
28.920,00 |
27.200,00 |
Darüber hinaus kann durch eine Investition 2025 in abnutzbares neues Sachanlagevermögen (z.B. PC, Notebook) oder in eine Bundesschatz-Spareinlage oder ein § 14 EStG-Wertpapier ein Gewinnfreibetrag vom tatsächlichen Gewinn abgezogen werden, dieser Gewinnfreibetrag reduziert den steuerpflichtigen Gewinn 2025.
4. Leasing eines Firmenfahrrads für Angestellte
Dienstnehmer können ein sogenanntes "Firmenfahrrad" über den Dienstgeber mittels Gehaltsumwandlung erwerben. Der Mitarbeiter kann das Fahrrad selbst auswählen und sowohl beruflich als auch privat nutzen.
Überlässt ein Arbeitgeber ein Firmen(elektro-)-Fahrrad bzw. Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von Null für nicht berufliche Fahrten, ist kein Sachbezugswert anzusetzen. Die Sachbezugswerte-Verordnung stellt klar, dass eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und eine damit verbundene zusätzliche Gewährung eines Sachbezuges bei solchen Fahrzeugen keine Bezugswertverwendung darstellt.
Dies ermöglicht Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern ein (Elektro-)Firmenfahrrad oder emissionsfreies Firmenkraftrad zur privaten Verwendung zur Verfügung zu stellen und dafür eine Nutzungsgebühr in Form einer Lohn- bzw. Gehaltsreduktion zu vereinbaren.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Der Arbeitgeber kauft oder least ein (Elektro-)Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von Null.
- Das bisherige Entgelt des Arbeitnehmers liegt über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn.
- Eine schriftliche Dienstvertragsänderung über eine befristete oder unbefristete Reduktion des Bruttobezuges wird abgeschlossen (arbeitsrechtlich zulässige Verschlechterungsvereinbarung).
- Das verbleibende Bruttoentgelt entspricht zumindest dem kollektivvertraglichen Lohn und gilt als Beitragsgrundlage.
WAS IST EINE GEHALTSUMWANDLUNG?
- Bei einer Gehaltsumwandlung entscheidet sich der Mitarbeiter sein Bruttoeinkommen (in der Höhe der monatlichen Leasingrate) zu reduzieren. Die Gehaltsumwandlung reduziert somit die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung.
ACHTUNG: Die Gehaltsumwandlung ist nur für überkollektivvertragliche Bezüge möglich. D.h., es muss eine entsprechend hohe Überzahlung vorhanden sein.
WELCHE AUSWIRKUNGEN KANN DIE GEHALTSUMWANDLUNG HABEN?
- Eine Minderung des überkollektivvertraglichen Bruttoentgeltes wirkt sich grundsätzlich auch auf sonstige Ansprüche aus (Sonderzahlungen, Krankenentgelt etc.)
- Die Sozialversicherungsbeiträge richten sich grundsätzlich nach dem reduzierten Bruttoentgelt.
- Die Geldleistungen aus der Sozialversicherung (Krankengeld, Wochengeld, Renten aus der Unfallversicherung, Pensionen usw.) werden von der reduzierten Beitragsgrundlage bemessen.
Nähere Infos z.B. auf der Händlerplattform
https://firmenradl.at/cms/haendler
5. Die steuerlichen Neuerungen 2025
Quelle: SWK Nr 1-2 aus 2025 S 41 ff, von Birgit Reiner und Jürgen Reiner
Änderungen bei der Einkommensteuer
Erhöhte Kilometergelder – neue Kilometergeldverordnung basierend auf § 4 Abs 4 Z 6 EStG und § 16 Abs 1 Z 11 EStG iVm § 124b Z 466 EStG
Basierend auf § 4 Abs 4 Z 6 EStG und auf § 16 Abs 1 Z 11 EStG und bezugnehmend auf die Reisegebührenvorschrift in der aktuellen Fassung (BGBl I 2024/144) beträgt das Kilometergeld ab dem 1. 1. 2025 sowohl bei betrieblichen als auch bei beruflichen Fahrten einheitlich für PKW und Kombis 0,50 Euro pro Kilometer. Für mitbeförderte Personen kann ab 2025 ein Betrag von 0,15 Euro je Kilometer geltend gemacht werden. Zudem werden in der neuen Kilometergeldverordnung die Obergrenzen für den Ansatz von Kilometergeldern festgelegt (für PKW weiterhin 30.000 km pro Jahr, für Fahrräder erfolgte eine Erhöhung von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr).
Der Regierungsplan für 2025 lautet: Das km-Geld für Fahrräder, Motorräder und Motorfahrräder Mopeds wird auf 0,25 € pro km abgesenkt. Das Km-Geld kann für maximal 3.000 betrieblich gefahrene Kilometer abgesetzt werden, das ergibt maximal € 750,00. Bis 2024 betrug es maximal € 570,00 (1.500 km x 0,38 € pro km) (noch nicht endgültig fixiert).
Der Nachweis für beruflich oder betrieblich geltend gemachte Kilometergelder hat durch ein Fahrtenbuch oder andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen. § 2 Abs 2 KmGV fordert folgende Mindestinhalte an ein Fahrtenbuch: Datum, Kilometerstand, Anzahl der betrieblich/beruflich zurückgelegten Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.
Nach § 3 KmGV sind mit dem Kilometergeld folgende Aufwendungen abgegolten: Absetzung für Abnutzung, Treibstoff und Öl, Service- und Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebs, Zusatzausrüstungen, Steuern und Gebühren, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie Finanzierungskosten. Die Aufzählung entspricht weitgehend den in Rz 372 LStR genannten Aufwendungen. Die LStR führen zusätzlich noch Parkgebühren, Mauten und die Autobahnvignette an.
Beschleunigte Gebäudeabschreibung (§ 124b Z 451 EStG idF BGBl I 2024/36)
Durch das Konjunkturpaket Wohnraum- und Bauoffensive (BGBl I 2024/36) wurde die beschleunigte AfA gemäß § 8 Abs 1a EStG oder § 16 Abs 1 Z 8 EStG für Wohngebäude (die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen) sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen befristet ausgeweitet:
Für zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellte Neubauten von Wohngebäuden kann für die ersten drei Jahre die dreifache AfA (4,5 %) geltend gemacht werden. Voraussetzung ist nur, dass die Fertigstellung des Gebäudes zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 erfolgt. Auch die Halbjahresabschreibungsregelung ist im Jahr der Fertigstellung nicht zu beachten. In der Anfragebeantwortung vom 6. 5. 2024 hat das BMF ausführlich zum Gebäudestandard Bronze als Mindestvoraussetzung und zur Nachweiserbringung dafür Stellung bezogen.
§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG: Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von lit. d höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des Prozentsatzes gemäß lit. d. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden (Halbjahres-AfA-Regelung).
Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG iVm § 124b Z 467 EStG
Im Bereich der Einkommensteuer kommt es ab der Veranlagung 2025 aufgrund der Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze (siehe dazu unten) zu Anpassungen bei der Kleinunternehmerpauschalierung. Da der Betrag von 55.000 Euro (brutto) über der bisherigen Grenze der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung (35.000 Euro netto) zuzüglich des Überschreitungsbetrags von 5.000 Euro liegt, ist die eigenständige Normierung eines Überschreitungsbetrags im EStG nicht mehr erforderlich und wurde somit gestrichen. Sobald die neue USt-Kleinunternehmergrenze inklusive Berücksichtigung der 10%igen Toleranzgrenze überschritten wird, ist die ESt-Kleinunternehmerpauschalierung jedoch für das ganze Jahr nicht anwendbar. Die Höchstbeträge für die pauschalen Betriebsausgaben wurden von 8.400 Euro auf 11.000 Euro (20% pauschale Betriebsausgaben bei Dienstleistungsbetrieben) angehoben.
Erhöhte Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags
Bereits ab der Veranlagung 2024 wurde die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags als Sonderausgabe von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht.
Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder auf 30 Euro bzw. 17 Euro (§ 26 Z 4 lit b und c EStG iVm § 124b Z 468 EStG
Es erfolgt eine Anhebung der Tagesgelder von 26,40 Euro auf 30 Euro und der Nächtigungsgelder von 15 Euro auf 17 Euro vor. Durch die Bezugnahme in § 4 Abs 5 EStG auf § 26 Z 4 EStG gelten diese Beträge auch für den betrieblichen Bereich (für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2024 verwirklicht werden).
Kleine und große Vermietung – Änderung der Liebhabereiverordnung (BGBl II 2024/89)
Durch eine Novelle zur Liebhabereiverordnung wurden die „absehbaren Zeiträume“, in denen Gesamtüberschüsse erzielt werden müssen, sowohl bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung („große Vermietung“) als auch bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“) um jeweils fünf Jahre verlängert. Die verlängerten Prognosezeiträume sind bei entgeltlichen Gebäudeüberlassungen oder Vermietungen anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt (§ 8 Abs 4 Liebhabereiverordnung).
Einheitliche Regelung für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes bzw. Progressionsvorbehalts (§ 33 Abs 10 EStG iVm § 124b Z 459 EStG)
Bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 greift eine einheitliche Regelung für die Berechnung der Steuer unter Berücksichtigung eines Durchschnittssteuersatzes bzw. Progressionsvorbehalts. Die bisherigen Abs 10 und 11 wurden zu einer einheitlichen Regelung in Abs 10 zusammengeführt. Danach ist der Durchschnittssteuersatz aus der Tarifsteuer ohne Absetzbeträge zu ermitteln. Die Absetzbeträge sind erst nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes/Progressionsvorbehalts auf das Einkommen abzuziehen und wirken sich so in voller Höhe aus.
Änderungen bei der Umsatzsteuer
Die neue Kleinunternehmerbefreiung
(§ 6 Abs 1 Z 27 UStG idF BGBl I 2024/144, § 6 Abs 3 UStG, § 11 Abs 6 UStG, § 18 Abs 5 UStG, § 21 Abs 6 UStG, Art 6a UStG und Art 12 Abs 5 UStG idF BGBl I 2024/113)
Die Kleinunternehmerbefreiung wurde mit dem AbgÄG 2024 entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben (Richtlinie [EU] 2020/285) umfassend neu geregelt. Neben umfangreichen Änderungen auf nationaler Ebene kam es auch zu einer Ausweitung der Befreiung auf grenzüberschreitende Sachverhalte. Darüber hinaus kam es durch das PrAG 2025 zu einer Anhebung der Kleinunternehmergrenze.
Für Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, ergeben sich mit Wirksamkeit ab 2025 insbesondere folgende Änderungen:
- Kleinunternehmergrenze: Die bisherige Kleinunternehmergrenze in Höhe von 35.000 Euro (netto) wurde mit dem PrAG 2025 auf 55.000 Euro (brutto) erhöht. Neben der Erhöhung erfolgte bereits mit dem AbgÄG 2024 eine Abkehr von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze insofern, als nicht mehr „auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen“ ist (§ 6 Abs 1 Z 27 letzter Satz UStG). Nach der Rechtsprechung des VwGH (8.10.1998, 98/14/0057) war bisher auf die unterstellte Steuerpflicht abzustellen und betrug die Kleinunternehmergrenze z.B. bei unterstellter Anwendung des Normalsteuersatzes 42.000 Euro.
- Betrachtungszeitraum: Bisher waren für die Kleinunternehmerbefreiung ausschließlich die Umsätze des laufenden Kalenderjahres relevant. Künftig kann die Kleinunternehmerbefreiung auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die im vorangegangenen Kalenderjahr ausgeführten Umsätze die maßgebliche Umsatzgrenze überschreiten (§ 6 Abs 1 Z 27 Satz 1 UStG).
- Wegfall der 15%-Toleranzregelung: Die bisherige Regelung, nach der die Kleinunternehmerbefreiung weiterhin in Anspruch genommen werden konnte, wenn die Kleinunternehmergrenze innerhalb von fünf Jahren nur einmal um maximal 15 % überschritten wurde, entfällt zur Gänze.
- Überschreiten der Kleinunternehmergrenze – Auswirkung: Während bisher bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze eine rückwirkende Besteuerung der im Veranlagungsjahr getätigten Umsätze erfolgte, bleiben zukünftig die Umsätze vor Überschreiten der Kleinunternehmergrenze stets steuerfrei. Ein Überschreiten der Grenze führt dazu, dass ab dem nächsten Jahr die Befreiung nicht mehr angewandt werden kann, außer bei Überschreitung von mehr als 10 %. Dann entfällt sie bereits ab diesem Zeitpunkt (§ 6 Abs 1 Z 27 dritt- und zweitletzter Satz UStG).
- Vereinfachte Rechnungslegung: Bisher war die vereinfachte Rechnungslegung für Kleinunternehmer nur möglich, wenn der Gesamtbetrag je Rechnung 400 Euro nicht übersteigt. Künftig können Kleinunternehmer unabhängig vom Rechnungsbetrag stets eine vereinfachte Rechnung ausstellen (§ 11 Abs 6 UStG).
- Keine Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung: Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 55.000 Euro nicht übersteigen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten haben, sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit
(§ 21 Abs 6 UStG).
Für grenzüberschreitende Sachverhalte ist neu, dass auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben (= Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit), in Österreich die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen können, sowie österreichische Unternehmer mit Umsätzen im EU-Ausland dort als sogenannte EU-Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sein können, sofern der Mitgliedstaat eine Kleinunternehmerbefreiung für die im Inland ansässigen Unternehmer vorsieht.
Zusätzliche Voraussetzungen sind (neben den jeweiligen nationalen Vorschriften) insbesondere,
- dass der unionsweite Jahresumsatz den Schwellenwert von 100.000 Euro weder im laufenden Jahr noch im Vorjahr übersteigt und
- dass ein entsprechender Antrag (sogenannte Vorabmitteilung gemäß
Art 6a Abs 2 UStG) in jenem EU-Mitgliedstaat gestellt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Für inländische Unternehmer, die ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat beantragen wollen, regelt Art 6a UStG unionsrechtskonform,
dass der Unternehmer den Antrag auf Befreiung über ein eigenes beim BMF eingerichtetes Portal einreichen kann und wie er seinen laufenden Verpflichtungen (insbesondere die quartalsweise Meldung von Umsätzen, die Meldung des Überschreitens des unionsweiten Schwellenwertes sowie von Änderungen gegenüber den in der Vorabmitteilung gemachten Angaben) nachkommen kann, um die Kleinunternehmerbefreiung im übrigen Gemeinschaftsgebiet in Anspruch nehmen zu können. Steht dem Unternehmer (nach Überprüfung der relevanten Daten) die Befreiung zu, hat Österreich dem Unternehmer eine sogenannte „Kleinunternehmer-Identifikationsnummer“ (KU-ID), mit dem Suffix „-EX“, zu erteilen. Die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ist erst ab Erteilung der KU-ID möglich. Seit 2.1.2025 steht das Verfahren zur Beantragung der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Finanzonline zur Verfügung; Sie finden den Aufruf unter „Externe Verfahren/Links“ im Dashboard auf der Hauptseite.
Darüber hinaus kam es iZm der neuen Kleinunternehmerbefreiung insbesondere noch zu folgenden Änderungen bzw. Modifikationen:
- Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung – Option zur Steuerpflicht: Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung (§ 6 Abs 3 UStG) bleibt im Wesentlichen gleich und steht – was neu ist – auch den ausländischen Kleinunternehmern offen und ist im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmers über das dort geltende Verfahren iSd Art 6a UStG vorzunehmen. Wie bei inländischen Unternehmern bindet ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs 3 UStG auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, für fünf Kalenderjahre (Bindefrist zur Steuerpflicht). Weiters ist ein Verzicht nur mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.
- Expliziter Vorsteuerausschluss für sämtliche Umsätze eines Kleinunternehmers: Für bereits im Inland befreite Kleinunternehmer gilt ein genereller Vorsteuerausschluss gemäß Art 12 Abs 5 Satz 2 UStG. Für Unternehmer, die zwar im Inland steuerpflichtig sind, aber in einem anderen Mitgliedstaat befreit sind, besteht ein Vorsteuerausschluss gemäß Art 12 Abs 5 Satz 1 UStG, wenn die Eingangsumsätze mit Umsätzen in Zusammenhang stehen, „die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden und die nach dem Recht dieses Mitgliedstaates aufgrund einer Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei sind“.
Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes
Familienbeihilfe – Zuverdienstgrenze ab 1.1.2025 und rückwirkende Erhöhung ab 1.1.2024 (§ 5 Abs 1 FLAG und § 6 Abs 3 FLAG iVm § 16 Abs 1a FLAG)
Basierend auf einem Initiativantrag wurde die
Zuverdienstgrenze für Studierende, die neben dem Studium arbeiten, ab 2025 jährlich an die Inflation angepasst und beträgt für 2025 17.212 Euro. Gleichzeitig wurde die Grenze
für 2024 rückwirkend mit 1.1.2024 von 15.000 Euro auf 16.455 Euro angehoben.
Gleiches gilt für die Zuverdienstgrenze nach dem Studienförderungsgesetz (§ 32a Abs 1a StudFG und § 75 Abs 47 StudFG iVm § 78 Abs 3 StudFG).