TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 127 vom Mai 2025
Inhalt:
1. Steuerliche Vorhaben im Regierungsprogramm 2025-2029
2. Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung ab 2025
1. Steuerliche Vorhaben im Regierungsprogramm 2025-2029
Fix sind die beiden folgenden Änderungen:
1) Für Elektroautos fällt motorbezogene Versicherungssteuer seit 01.04.2025 an, für PKW’s ca. € 250 - € 750 pro Jahr
2) Der Kauf von Pholtovoltaik-Anlagen ist seit 01.04.2025 nicht mehr umsatzsteuerbefreit.
Geplant sind folgende Maßnahmen, allerdings noch nicht als Gesetzesentwurf vorhanden:
1) Lohnsteuerfreie Mitarbeiterprämie bis zu € 1.000,00 pro Jahr, unabhängig von einer Kollektivvertragsregelung
2) Das km-Geld für Fahrräder und Mopeds wird auf 0,25 € pro km abgesenkt.
Km-Geld kann für maximal 3.000 betrieblich gefahrene Kilometer abgesetzt werden, das ergibt maximal € 750,00. Bis 2024 betrug es maximal € 570,00 (1.500 km x 0,38 € pro km).
3) Der Grundfreibetrag beträgt in 2025 15% von maximal € 33.000,00, also € 4.950,00 (geltendes Recht) und wird evtl. auf 15% von maximal € 50.000,- angehoben (2027).
4) Die Luxustangente für PKWs wird nach Maßgabe des Budgetspielraums auf € 55.000,- angehoben (von derzeit € 40.000,-) (2027).
5) Evtl. kommt für Pensionisten, die weiterarbeiten, eine flat tax von 25% statt der progressiven Einkommensteuer für den Zuverdienst
6) Die Umsatzgrenze, bis zu der die Basis-Ausgabenpauschalierung und die Vorsteuerpauschalierung zulässig sind, soll für 2025 von € 220.000,- auf € 320.000,-
und für 2026 auf € 420.000,- angehoben werden. Gleichzeitig soll der Ausgabenprozentsatz vorteilhafterweise wie folgt angehoben werden:
2024: 12,0%
2025: 13,5%
2026: 15,0%
7) Erhöhung des Lohnsteuerfreibetrags von derzeit € 620,- im Rahmen der Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts
8) Erleichterung von Betriebsausgaben
a) Erhöhung des Veräußerungsfreibetrags von € 7.300,- auf € 45.000,- (2027)
9) Krankenversicherungspflicht für geringfügige Beschäftigung
10) Ausweitung des reverse charge-Systems für Umsatzsteuer auf Grundstücke.
2. Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung ab 2025, siehe auch
https://www.meller.biz/index.php/ust-befreiung-nach-der-kleinunternehmerregelung-ab-2025.html
2025 wurde die inländische Umsatzgrenze inflationsangepasst und steigt von EUR 42.000,00 auf
EUR 55.000,00.
Falls der Jahresumsatz 2025 € 59.000,- beträgt, fällt 2025 keine USt-Pflicht an, jedoch ist für 2026 keine USt-Befreiung zulässig. Die Umsätze 2026 unterliegen zur Gänze der USt-Pflicht. Falls der Umsatz 2026 weniger als € 55.000,- beträgt, liegt ab 2027 wieder die Anwendungsvoraussetzung für die Kleinunternehmerregelung vor.
Die Grenze von € 60.500,- kann nie zur Gänze ausgeschöpft werden.
z.B. kumulierte Umsätze 2025 von € 54.000,-.
Die nächste Honorarnote/Ausgangsrechnung beträgt € 9.600,- und ist bereits inkl. 20% UST, also
€ 8.000 netto +€ 1.600,- USt. In der USt-Erklärung 2025 stehen dann sowohl ust-freie Umsätze von
€ 54.000,- als auch ust-pflichtige Umsätze von € 8.000,-.
Zur Wiederholung: Auf die Kleinunternehmer-USt-Befreiung kann verzichtet werden. Dieser „Regelbesteuerungsantrag“ bindet den Unternehmer für 5 Jahre, ein Widerruf ist nur bis 31. Jänner eines Jahres möglich.
€ 55.000,- ist ab 2025 auch der Höchstbetrag für die Kleinunternehmer-Betriebsausgabenpauschalierung mit 20% für Dienstleistungs-Unternehmen bzw. mit 45% bei produzierenden Betrieben.
Um die Kleinunternehmer-UST-Befreiung als österreichisches Unternehmen in einem anderen EU-Staat zu nutzen, ist die Antragstellung in Finanzonline, die sogenannte Vorabmitteilung. Man erhält innerhalb von max. 35 Tagen eine eigene EU-Kleinunternehmer-UID-Nummer, die sog. Ex-ID-Nr.
Bei einem Antrag Mitte Nov. 2025 erhält man bis Ende Dez. 2025 die Ex-ID-Nr.
Es ist vierteljährlich eine zusätzliche Meldung erforderlich, erstmal bis 30.04.2026 für 01-03/2026.