TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 128 vom August 2025
Inhalt:
1. Ablage von Rechnungen der Lieferanten erforderlich, nicht nur von Überweisungsbestätigungen
2. Gutschrift von SVS-Beiträgen für selbständig erwerbstätige Pensionisten 2024 und 2025
1. Ablage von Rechnungen der Lieferanten erforderlich, nicht nur von Überweisungsbestätigungen
Mehrere Klienten sind heuer auf die Idee gekommen, statt den vom Lieferanten erhaltenen und an sie ausgestellten Rechnungen nur die Überweisungsbestätigungen aus dem Onlinebanking herunterzuladen und als einzigen Buchhaltungsbeleg zu verwenden. Das entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Buchhaltung bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Das geht zwar schnell, enthält jedoch nicht alle Informationen, die für eine Rechnung vorgeschrieben sind. Tatsächlich regelt § 11 Z 3 UStG die Merkmale, die für eine ordnungsgemäße Rechnung vorgeschrieben sind.
Die untenstehende Gegenüberstellung einer Rechnung (links) und einer Zahlungsbestätigung (rechts) veranschaulicht die bei einer Überweisungsbestätigung fehlenden Rechnungsmerkmale:
Bei einer Überweisungsbestätigung fehlen die folgenden Rechnungsmerkmale, die bei einer Rechnung vorhanden sind:
1) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Dienstleistung („sonstige Leistung“)
2) Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum
3) Anschrift des Lieferanten: nur der Name ist auf der Überweisung enthalten
4) Anschrift des Kunden (eigene Adresse)
5) Bezeichnung als Rechnung oder Honorarnote
6) Rechnungsnummer
7) Rechnungsdatum
8) Aufgliederung des Endbetrages in Netto, Umsatzsteuerprozentsatz, UST-Betrag, Endbetrag
9) Angabe der UID-Nummer des Lieferanten
10) Bei Rechnungen mit Betrag > € 10.000,00: Angabe der Kunden-UID-Nummer
Die Folgen einer fehlenden Rechnung sind:
1) Eine Überweisungsbestätigung an z.B. Hornbach beweist nicht, dass Jalousien für das Büro/Praxis bestellt und gekauft wurden, es könnte auch eines von zahlreichen anderen Produkten privat veranlasst gekauft worden sein.
Das Finanzamt würde bei einer Überprüfung auch Jahre später noch den Betriebsausgabenabzug streichen. Und Jahre später wird es schwierig oder unmöglich sein, die Rechnung nachträglich zu besorgen.
2) Weiteres Beispiel: Eine Überweisung an einen Seminaranbieter beweist nicht ausreichend, dass eine betrieblich veranlasste Seminarteilnahme vorliegt. Es fehlen Angaben zu Präsenz- oder Onlineveranstaltung und zum Datum und Ort der Seminarveranstaltung – diese Angaben sind Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug einer bezugnehmenden Hotelrechnung oder von Tagesdiäten.
Eine lückenlos organisierte Ablage der von Lieferanten erhaltenen Rechnungen in Papierform oder in PDF-Dateiform sowie der an Kunden/Klienten ausgestellten Rechnungen/Honorarnoten kommt dem Unternehmer selbst zu Gute in Form eines gesicherten Betriebsausgabenabzugs bzw. einer ordnungsgemäßen Buchhaltung/ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Die Dokumentation der fortlaufenden und lückenlosen Nummerierung der Rechnungen/Honorarnoten an Kunden/Klienten ist ebenfalls Bestand einer ordnungsgemäßen Buchhaltung/Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der § 11 UStG, der die Formvorschriften für Rechnungen regelt, ist auch für Kleinunternehmer anzuwenden, die keine USt in Rechnung zu stellen brauchen.
Zur Dokumentation der fortlaufenden Nummerierung Honorarnoten ist eine Liste hilfreich, z.B.:
2. Gutschrift von SVS-Beiträgen für selbständig erwerbstätige Pensionisten
Wer neben der Alterspension arbeitet, kann sich für 2024 und 2025 über einen pauschalen SVS-Beitragsrabatt freuen: Die Pensionsversicherungsbeiträge werden zum Teil vom Bund übernommen – und zwar automatisch.
Quelle:
Menschen in Österreich werden immer älter und viele „Babyboomer“ treten fast zeitgleich ihren Ruhestand an. Dies sorgt für demografischen Wandel, der auf dem Arbeitsmarkt zunehmend spürbar wird. Kaum eine Branche ist nicht von Fachkräftemangel betroffen – vom großen börsennotierten Unternehmen bis zum kleinen Familienbetrieb. Grund genug, Arbeit auch für ältere Semester attraktiver zu machen. Und so gibt es seit 2024 nicht nur einen Anreiz für die spätere Inanspruchnahme der Pension, sondern auch fürs Weiterarbeiten nach Pensionsantritt.
Mehr als 45.000 selbständig erwerbstätige Pensionisten
Die Generation 60-plus verfügt über wertvolle Erfahrungen und Fähigkeiten. Das macht sie zur wichtigen Ressource – auch in Hinblick auf den Fachkräftemangel. Allein bei der SVS gibt es mehr als 45.000 Versicherte, die neben ihrer Pension selbständig erwerbstätig sind. Damit sich das auch lohnt, übernimmt der Bund einen Teil ihrer Pensionsversicherungsbeiträge.
Die gesetzliche Regelung gilt zunächst für die Jahre 2024 und 2025 – und zwar für alle Bezieher einer Eigenpension, die nach Erreichen des Regelpensionsalters eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben. Konkret beträgt die Beitragsübernahme durch den Bund 10,25 Prozent bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44 x 2 = € 1.036,88 x 10,25%), somit 2024 monatlich maximal € 106,28, 2025 monatlich maximal € 112,98).
Automatische Beitragsgutschrift
Bei der SVS wurde dieser „Bundeszuschuss“ für berechtigte Pensionisten erstmals bei der Beitragsvorschreibung im Herbst 2024 als Gutschrift wirksam. Für all jene, die im Zeitraum Jänner bis September 2024 neben dem Bezug einer Regelalterspension eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und Pensionsversicherungsbeiträge nach GSVG, FSVG oder BSVG entrichtet haben.
Pensionisten, die nebenher zwei oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, erhalten die Gutschrift nur einmal bis zum Höchstbetrag von € 112,98 monatlich. Und bei jenen, die auch einer unselbständigen Beschäftigung nachgehen, wird der Zuschuss vom Dienstgeber im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt.
Wer neben der Pension arbeitet, profitiert zusätzlich, da aus den geleisteten Beiträgen ein besonderer Höherversicherungsbetrag errechnet wird, der künftig die Pension anhebt. Dieser besondere Höherversicherungsbetrag beträgt allerdings z.B. bei einer Klientin nach Weiterarbeit neben der Pension 2019-2023 nur monatlich € 60 zusätzliche Pension für das Jahr 2024 (14x im Jahr).
Unklar ist, ob es diese Gutschrift von SVS-Beiträgen für selbständig erwerbstätige Pensionisten auch im Jahr 2026 geben wird (Stand August 2025).