TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 118 vom Mai 2023

Steuerrechtliche Neuerungen im Jahr 2023

Quelle: https://www.wko.at/service/steuern/oekosoziale-steuerreform.html

Erhöhung des Gewinnfreibetrages

Zur Entlastung der Unternehmen nach der Covid-19 Krise wird der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, bis zu 4.500 EUR (bisher bis zu 3.900 EUR). Der Grundfreibetrag ist auch bei Gewinnermittlung mit pauschalierten Betriebsausgaben abzugsfähig.

Investitionsfreibetrag

Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wird ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zusätzlich zur Abschreibung, als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Weiters darf der Gewinn nicht durch Pauschalierung ermittelt werden. 

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter.

Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, steht er in Höhe von 15% zu. Welche Investitionen in den Bereich Ökologisierung fallen, soll durch eine Verordnung näher festgelegt werden.

Der Investitionsfreibetrag ist nicht möglich für: 

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (WG)
  • Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der Abschreibung für Abnutzung (z.B. Gebäude, Kfz – ausgenommen Kfz mit 0 Gramm CO2 Ausstoß)
  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
  • unkörperliche WG, außer sie dienen Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life-Science (ausgenommen bleiben jedoch stets unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur unentgeltlichen Überlassung bestimmt sind)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter

Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) 

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit 800 EUR ab 01.01.2023 auf 1.000 EUR angehoben.
Bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug handelt es sich um einen Nettobetrag.
Ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug, z.B. für Kleinunternehmer oder Psychotherapeuten, handelt es sich um einen Bruttobetrag (inkl. Umsatzsteuer).

Senkung der Einkommensteuer

  • Senkung der 2. Tarifstufe (Einkommensteile über 18.000 EUR bis 31.000 EUR): von 35% auf 30% mit 1.7.2022.
  • Senkung der 3. Tarifstufe (Einkommensteile über 31.000 EUR bis 60.000 EUR): von 42% auf 40% mit 1.7.2023. 

Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 wird die unterjährige Senkung des Steuersatzes durch Anwendung eines Mischsteuersatzes von 32,5% für das gesamte Kalenderjahr berücksichtigt; im Jahr 2023 durch Anwendung eines Mischsteuersatzes von 41%. 

Für Arbeitnehmer werden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2021 bzw. 31.12.2022 enden der Mischsteuersatz von 32,5% bzw. 41% zur Anwendung kommen, wobei für 2022 eine Aufrollungsverpflichtung bis Ende Mai vorgesehen ist, wenn der Mischsteuersatz Anfang 2022 noch nicht angewandt werden kann.

Senkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird im Kalenderjahr 2023 von derzeit 25% auf 24%
und im Kalenderjahr 2024 von 24% auf 23% gesenkt.

Besteuerung von Kryptowährungen

Mit 1.3.2022 werden Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen und dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen. Ab 1.3.2022 gibt es die Möglichkeit des freiwilligen KESt-Abzugs. Die KESt-Abzugsverpflichtung ist ab 2024 vorgesehen.

Ausgaben für thermische Sanierung und Austausch eines Heizungssystems als Sonderausgaben

Private Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden oder für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (zB Fernwärme) können ab 2022 unter gewissen Voraussetzungen (zB Bezug einer Förderung des Bundes, Ausgaben abzüglich Förderung übersteigen den Betrag von 4.000 EUR [Sanierung] bzw. 2.000 EUR [Heizungssystem]) pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.

Dabei sollen die tatsächlichen Ausgaben verteilt auf fünf Kalenderjahre durch einen Pauschalbetrag automatisch berücksichtigt werden. Das Pauschale zur thermischen Sanierung soll daher 800 EUR/Jahr und das Pauschale zum Austausch eines Heizungssystems 400 EUR/Jahr betragen.

Erhöhung Familienbonus plus

Der Familienbonus Plus wird für Kinder bis 18 Jahre ab Juli 2022 von 125 EUR/Monat auf 166,68 EUR/Monat bzw. von 1.500 EUR pro Jahr auf 2.000 EUR pro Jahr angehoben.
Für Kinder ab 18 Jahren erfolgt eine Erhöhung von 41,68 EUR/Monat auf 54,18 EUR/Monat bzw. auf 650 EUR pro Jahr.