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Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 76 vom Juli 2017

Inhaltsverzeichnis:
1. Künstlerzuschuss zu den SVA-Beiträgen 2017, Einkommensgrenzen
2. Beschäftigungsbonus: Neue Förderung des Austria Wirtschaftsservice AWS seit Juli 2017

1.    Künstlerzuschuss zu den SVA-Beiträgen 2017, Einkommensgrenzen

Eine kleine Gruppe von Künstlern erhält vom Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF)
einen quartalsweisen Zuschuss zur Pensionsversicherung. Der Künstlerzuschuss 2017 beträgt quartalsweise EUR 430,50 bzw. monatlich EUR 143,50.
Gefördert werden selbstständig tätige Künstler, die SVA-Beiträge bezahlen, und mit ihrer Tätigkeit einen kleinen Gewinn erzielen - jedoch nicht so viel Gewinn, dass eine Förderung nicht mehr so nötig ist, wie andere noch nicht arrivierte Künstler zu fördern. Insofern ist der Künstlerzuschuss an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Es gibt sowohl eine Mindestgrenze als auch eine Höchstgrenze - beide Einkommensgrenzen ändern sich von Jahr zu Jahr.

 

 

Mindestgrenze

Höchstgrenze

Zuschuss

 

 

kein Kind

ein Kind

zwei Kinder

drei Kinder

monatlich

2014

€ 4.743,72

€ 25.695,15

€ 28.067,01

€ 30.438,87

€ 32.810,73

€ 143,50

2015

€ 4.871,76

€ 26.388,70

€ 28.824,58

€ 31.260,46

€ 33.696,34

€ 143,50

2016

€ 4.988,64

€ 27.021,80

€ 29.516,12

€ 32.010,44

34.504,76

€ 143,50

2017

€ 5.108,40

€ 27.670,50

€ 30.224,70

€ 32.778,90

€ 35.333,10

€ 143,50

 

Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ist eine Schnittstelle zwischen den Künstlerinnen bzw. Künstlern und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Er ist ein durch ein Gesetz gegründeter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Wien. Der KSVF ist keine Versicherungsanstalt. Das Antragsformular und nähere Informationen befinden sind unter http://www.ksvf.at/ abrufbar.

 

 

2.    Beschäftigungsbonus: Neue Förderung des Austria Wirtschaftsservice AWS seit Juli 2017

Wer wird gefördert?

Der Beschäftigungsbonus kann grundsätzlich von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, in Anspruch genommen werden. Wichtig ist dabei, dass Ihr Unternehmenssitz oder Ihre Betriebsstätte in Österreich liegt und Sie zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich schaffen.

Was wird gefördert?

Der Beschäftigungsbonus ersetzt 50 % der bezahlten Lohnnebenkosten (GKK, DB, DZ, Kommunalsteuer) von förderungsfähigen und zusätzlichen Arbeitsverhältnissen.

 Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse

Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse entstehen ab 01.07.2017 durch Anmeldung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung,

  • sind vollversicherungspflichtig (mehr als € 425,-Bruttogehalt)
  • bestehen ununterbrochen für zumindest vier Monate,
  • unterliegen der Kommunalsteuerpflicht
    unterliegen dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht und
  • werden mit förderungsfähigen Personen besetzt.

Förderungsfähige Personen

  • waren bisher arbeitslos gemeldet oder sind
  • Jobwechsler oder
  • haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen

Ehemals arbeitslos gemeldete Personen

Ehemals arbeitslos gemeldete Personen waren in den drei Monaten vor Eintritt in das Unternehmen zumindest einen (1) Tag arbeitslos gemeldet oder befanden sich im Rahmen der Arbeitslosigkeit in Schulung. Die alleinige Vormerkung zur Arbeitssuche ist nicht ausreichend.

TIPP:
Lassen Sie sich von Ihrer Arbeitnehmerin bzw. Ihrem Arbeitnehmer eine Bestätigung der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice sowie einen Aufenthaltstitel vorlegen.
Diese Dokumente sind der aws im Zuge der Abrechnung zu übermitteln.

 Jobwechlser|-innen

Jobwechsler waren in den zwölf Monaten vor Eintritt in das Unternehmen in Österreich erwerbstätig und somit pflichtversichert (z. B. geringfügig Beschäftigte, Selbständige, Vollzeitangestellte). Ihre Förderungsfähigkeit ist an eine viermonatige ununterbrochene Mindestbeschäftigungsdauer gebunden.

 Bildungsabgänger|-innen

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die an einer zumindest viermonatigen gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen haben sind förderungsfähig, sofern der Abgang von der Bildungseinrichtung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Ein Bildungsabschluss ist nicht erforderlich.

TIPP:
Lassen Sie sich von Ihrer Arbeitnehmerin bzw. Ihrem Arbeitnehmer eine geeignete Bestätigung über den Besuch der gesetzlich geregelten Ausbildung vorlegen. Diese Bestätigung ist der aws im Zuge der Abrechnung zu übermitteln.

Keine Doppelförderung

Für förderungsfähige Personen dürfen, zusätzlich zum Beschäftigungsbonus, keine der folgenden Förderungen beantragt bzw. bezogen werden:

  • aws Lohnnebenkostenförderung für innovative Start-ups
  • Eingliederungsbeihilfe „Come Back“
  • Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen
  • Entgeltbeihilfe
  • Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
  • Beschäftigungsbonus (Land Kärnten)
  • Haus- und Heimservice, Haushaltsservice (Land Oberösterreich)
  • Förderung der 1. Anstellung bei einem EPU (Land Vorarlberg)

 Zusätzliches Arbeitsverhältnis

Um festzustellen, ob es sich um ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis handelt, wird der Beschäftigungsstand zu folgenden fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:

  • Am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie
  • das jeweilige Ende der vier Vorquartale.

Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert.

Beispiel:

Die erste zusätzliche und förderungsfähige Person tritt am 15.08.2017 in das antragstellende Unternehmen ein. Die Beschäftigtenstände sind daher zu folgenden Stichtagen zu ermitteln:

  1. Stichtag: 14.08.2017
    (Beschäftigtenstand: 5 Personen = Anzahl der Beschäftigten VOR Entstehung des ersten zusätzlichen Arbeitsverhältnisses)
  2. Stichtag: 30.06.2017
    (Beschäftigtenstand: 4 Personen = Anzahl Beschäftigten zum Quartalsende)
  3. Stichtag: 31.03.2017
    (Beschäftigtenstand: 5 Personen= Anzahl Beschäftigten zum Quartalsende)
  4. Stichtag: 31.12.2016
    (Beschäftigtenstand: 6 Personen = Anzahl Beschäftigten zum Quartalsende)
  5. Stichtag: 30.09.2016
    (Beschäftigtenstand: 5 Personen = Anzahl Beschäftigten zum Quartalsende)

Der Höchstwert (Beschäftigtenstand: 6 Personen) wird als Referenzwert vertraglich fixiert. Die Beschäftigtenstände umfassen mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten alle im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind in Köpfen (= Anzahl an Personen) anzugeben.

Es können nur jene Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, die eine Erhöhung dieses Referenzwertes darstellen.

Der Zuwachs muss zum Abrechnungsstichtag zumindest ein Vollzeitäquivalent betragen. Es handelt sich dabei um eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Der Zuwachs kann durch Voll- als auch durch Teilzeitkräfte nachgewiesen werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge), wird bis zu drei Jahre ausbezahlt und ist von der Einkommenssteuer befreit.  

Rechenbeispiel 1:

Sie beschäftigen eine zusätzliche förderungsfähige Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttogehalt von EUR 35.000,-. 

Die Lohnnebenkosten in Höhe von 30,5 % (von EUR 35.000,- Jahresbruttogehalt) betragen EUR 10.675,- pro Jahr.

Diese EUR 10.675,- werden mit einem 50 %igen Zuschuss gefördert.

Der Zuschuss gelangt einmal jährlich im Nachhinein zur Auszahlung. Pro Jahr bekommt das Unternehmen also EUR 5.337,50 zurück. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Förderungslaufzeit ergibt sich eine Zuschusshöhe von EUR 16.012,50.  

Rechenbeispiel 2:

Sie beschäftigen eine zusätzliche förderungsfähige Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttogehalt von EUR 70.000,-. 
Das Jahresbruttogehalt ist mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt. Diese beläuft sich im Kalenderjahr 2017 auf EUR 69.720,- p.a.

Die Lohnnebenkosten in Höhe von 30,5 % (von EUR 69.720,- Jahresbruttogehalt) betragen EUR 21.264,60 pro Jahr.

Diese EUR 21.264,60 werden mit einen 50 %igen Zuschuss gefördert.

Der Zuschuss gelangt einmal jährlich im Nachhinein zur Auszahlung. Pro Jahr bekommt das Unternehmen also EUR 10.632,30 zurück. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Förderungslaufzeit ergibt sich eine Zuschusshöhe von EUR 31.896,90.

Quelle dieses Artikels und zusätzliche Informationen inklusive Erklärvideo unter
http://www.beschaeftigungsbonus.at

Der Antrag ist online zu stellen beim aws Fördermanager: https://foerdermanager.awsg.at/#/