TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 52 vom November 2013

Inhaltsverzeichnis

   
 

1.Finanzzentrum Wien-Mitte Öffnungszeiten Telefonnummer

 

 

 

2.Das Arbeiten neben der Pension kostet volle Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge

 

 

 

3.Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) auch 2013 weiterhin interessant
und für Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu empfehlen

 

 

 

4.Gutscheine an Angestellte von maximal € 186,- als Weihnachtsgeschenk bleiben beliebt
und steuer- und sozialversicherungsfrei

   

 

1.            Finanzzentrum Wien-Mitte Öffnungszeiten Telefonnummer

Das Finanzzentrum Wien-Mitte ist für folgende Bezirke zuständig:            1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,10

                                                                                                   11,12,13,14,15,16,17,18,19

                                                                                                   und für den 23. Bezirk
Zusätzlich gibt es für Wien das Finanzamt 2./20./21./22. Bezirk.
Die Telefonnummer des Finanzzentrums Wien lautet 050 233 233.

Die Öffnungszeiten sind:

Montag           7.30-15.30 Uhr,
Dienstag         7.30-15.30 Uhr
Mittwoch         7.30-15.30 Uhr
Donnerstag     7.30-18.00 Uhr
Freitag           7.30-12.00 Uhr

Zu diesen Zeiten ist das Finanzamt telefonisch und persönlich erreichbar, telefonisch allerdings nur sehr eingeschränkt.
Steuerberater haben Zugang zu den Telefondurchwahlen, deshalb nehme ich meinen Klienten gerne ein Telefonat mit ihrem Finanzamt ab.

Die meiste Korrespondenz mit dem Finanzamt läuft allerdings über den elektronischen Rechtsverkehr „Finanzonline“ ab.

 

2.            Das Arbeiten neben der Pension kostet volle Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge

Als Pensionist sind Sie mit Ihrem Pensionsbezug krankenversichert. Wenn Sie eine reguläre Alterspension erhalten (keine vorzeitige Alterspension), weiterhin selbständig tätig sind und einen Gewinn von mehr als der 12-fachen Geringfügigkeitsgrenze erzielen (Wert 2013 12x € 386,80= € 4.641,60), dann fallen bei der SVA die vollen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. Die Krankenversicherung ist eine Doppelversicherung. Wenn Sie die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2013 von € 62.160,- erreichen,

dann fallen € 4.755,- Krankenversicherung an. Für die Doppelversicherung werden nur ca. € 120,- von der SVA wieder gutgeschrieben.

 

Wenn Gewinn 2013 und Hinzurechnungsbetrag die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2013 von € 62.160,- erreichen, dann fallen auch € 11.500,- Pensionsversicherungsbeiträge an, obwohl bereits eine monatliche Pension bezogen wird. Die zusätzlich einbezahlten Pensionsversicherungsbeiträge erhöhen die Pension des Folgejahres, allerdings nur minimal.

 

Falls Sie planen, neben Ihrer Pension weiterzuarbeiten, könnten Sie mich einige Jahre vorher kontaktieren, um eventuelle Gestaltungsmöglichkeiten durchzubesprechen.

 

3.            Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) auch 2013 weiterhin interessant und für Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu empfehlen

Der Freibetrag für investierte Gewinne ist eine Steuersparmöglichkeit für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften, nicht jedoch für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Zu beachten ist, daß bei einem Jahresgewinn von bis zu € 30.000,- der Freibetrag auch ohne Investitionen zusteht, dieser Freibetrag wird deshalb als „Grundfreibetrag“ bezeichnet.

Für die Gewinnteile über € 30.000,- steht der Freibetrag für investierte Gewinne nur dann zu, wenn in abnutzbare neue materielle Anlagegüter (nicht nicht-abnutzbare wie Grundstück oder Ölbild, nicht gebrauchte Anlagegüter, nicht immaterielle Anlagegüter wie Software) investiert wird.

 

Für Wertpapiere, die Sie zum Jahresende 2009 oder früher für den FBiG gekauft haben, ist die vierjährige Behaltefrist bereits abgelaufen, diese Wertpapiere könnten Sie also verkaufen.

Die Behaltefrist wird taggenau berechnet. Ich empfehle Ihnen, penibel auf das Einhalten der vierjährigen Behaltefrist zu achten!

Falls zum Beispiel Wertpapiere aus 2008 im Jahr 2012 eine Woche zu früh verkauft werden, würde in diesem Fall ein Finanzamtsprüfer den FBiG 2008 aberkennen, es käme im Rahmen der Betriebsprüfung aus diesem Grund zu einer Einkommensteuernachzahlung für 2008.

 

Ich ersuche Sie, mir den Abrechnungsbetrag aus dem Verkauf der Wertpapiere für den FBiG mitzuteilen. Beim Erstellen Ihrer Steuererklärung muß die Differenz zwischen Anschaffungspreis und Verkaufspreis als Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anlagevermögen in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

 

Welche Wertpapiere sind begünstigt?

Begünstigt sind Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG, das sind inländische oder im EU-Raum, in EUR emittierte Wertpapiere, also Anleihen oder § 14-Wertpapierfonds. Begünstigt sind auch Sparkonten bei www.bundesschatz.at  mit einer Gesamtlaufzeit von 4 Jahren, es kann auch eine Laufzeit von 12 Monaten mit 3-maliger Wiederveranlagung gewählt werden.

 

Das Nützen des FBiGs ist deswegen zu empfehlen, da die Rendite, die aus der Einkommensteuerreduktion 2013 erzielt wird, wirklich interessant ist. Dazu ein Beispiel:

Eine Psychotherapeutin hat von 1-10/2013 einen Gewinn von € 34.000,- erzielt. Für 11-12/2013 prognostiziert sie einen Gewinn von € 5.000,-.

 

   

Investition in

Investition in

   

§ 14 Wertpapier

abnutzbares

   

od. Bundesschatz

Anlagevermögen

Gewinn vor Steuerfreibeträgen

39.000,00

39.000,00

39.000,00

13% Grundfreibetrag

-3.900,00

-3.900,00

-3.900,00

restlicher investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag

 

-1.170,00

-1.170,00

Summe der Anlagenabschreibung
über die gesamte Nutzungsdauer

 

 

-1.170,00

Steuerbemessungsgrundlage

35.100,00

33.930,00

32.760,00

Einkommensteuer

9.475,00

8.969,00

8.463,00

erforderliche Investitionen für
investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

 

1.170,00

1.170,00

Steuerersparnis aufgrund von Investition

 

-506,00

-1.012,00

Spitzensteuersatz

 

43,2%

43,2%

Steuerersparnis in % der Investitionssumme

 

 

86,5%

 

Falls Sie in einer derartigen Situation € 1.200,- auf Bundesschatz anlegen, so sinkt die Einkommensteuer 2013 um € 506,-, die Rendite der Investition von € 1.170,- beträgt 43%. Zusätzlich werden geringe Habenzinsen erwirtschaftet, das Geld wird nach vier Jahren zuzüglich Zinsen ausbezahlt, die Einkommensteuerersparnis 2013 bleibt aufrecht.

Alternativ kann z.B. auch ein neuer PC oder Laptop um € 1.170,- gekauft werden. Falls die Behaltefrist von vier Jahren eingehalten wird, bleibt die Einkommensteuerersparnis 2013 aufrecht. Der Computer finanziert sich durch Anlagenabschreibung und FBiG zu 86,5% „von selbst“- es macht aber natürlich trotzdem keinen Sinn, Anlagegegenstände zu kaufen, die nicht benötigt werden: 13,5% beträgt Ihr eigener Finanzierungsanteil.

 

4.            Gutscheine an Angestellte von maximal € 186,- als Weihnachtsgeschenk bleiben beliebt und steuer- und sozialversicherungsfrei

Ich zitiere im folgenden den Kommentar zum Einkommensteuergesetz Doralt § 3 Tz 80-83, da nur der Kommentar vollständig und juristisch korrekt ist:
Steuerfrei ist "Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von € 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186 jährlich."

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) und die Möglichkeit der Teilnahme allen Betriebsangehörigen oder einen bestimmten Kreis der Betriebsangehörigen offen steht.

Grundsätzlich sind Gelegenheitsgeschenke, die dazu dienen, dem Arbeitnehmer aus einem besonderen Anlass eine Aufmerksamkeit zu erweisen oder ihn zu ehren und auch nach Art oder Höhe nicht außergewöhnlich oder übermäßig sind, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Anmerkung lohnsteuer- und sozialversichungsmäßig) zu erfassen. Die Kosten für die Sachzuwendung sind jedoch bis zu einer Höhe von € 186,- jährlich befreit. Der Vorteil aus der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung selbst (z.B. Betriebsausflug, kulturelle Veranstaltung, Betriebsfeiern) ist bis zu einer Höhe von € 365,- jährlich steuerfrei. Ein mehrjähriges Ansparen nicht ausgenützter Freibeträge z.B. für einen aufwändigeren Betriebsausflug alle 3 bis 5 Jahre ist nicht möglich. Die Verteilung von Geschenken auch außerhalb von Betriebsfeiern (Weihnachtsgeschenke) ist ebenfalls steuerfrei. Die Befreiung setzt zwar nicht Zuwendungen an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder an alle Arbeitnehmer voraus, doch ergibt sich aus der Voraussetzung der Betriebsveranstaltung ein größerer Personenkreis.

Nach den Lohnsteuerrichtlinien können auch Goldmünzen (auch mit Firmenprägung), Warengutscheine (z.B. auch Geschenkmünzen) oder Autobahnvignetten Gegenstand einer steuerfreien Sachzuwendung sein (LStR 2002 Rz 80). Der gemeinsame Theaterbesuch ist als Betriebsveranstaltung steuerfrei; die einzelne Theaterkarte außerhalb einer Betriebsveranstaltung ist dagegen ein Vermögensvorteil.

Geringwertige Weihnachtsgeschenke an Kinder sind dem Dienstnehmer nicht als Lohnbestandteil zuzurechnen; danach sind sie auch bei der Angemessenheitsprüfung anderer Zuwendungen nicht zu berücksichtigen.