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Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 49 vom Jänner 2013

 

 

Inhaltsverzeichnis

1.      Ziviltechniker ab 2013 bei der SVA versichert

2.      Neue Sozialversicherungswerte 2013

3.      Vorsteuer-Abzugsberechtigung einer Freiberuflergesellschaft, z.B. Architekten-GmbH, Rechtsanwalts-GmbH, erst im Zeitpunkt der Bezahlung

4.      Freiberufler mit Umsätzen über 2 Mio. Euro schulden die Umsatzsteuer ab 2013 nach dem Rechnungsdatum

5.      Steuerliche Änderungen ab 2013 durch das Abgabenänderungsgesetz 2012

6.      Gesetzliche Verankerung einer Normalwertregelung als Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen

7.      Verwaltungsvereinfachungen ab 2013 durch das Abgabenänderungsgesetz 2012

 

1.    Ziviltechniker ab 2013 bei der SVA versichert

Quelle: SVA aktuell, Ausgabe Nr. 04/2012 vom Dez. 2012 Seite 9 und eigene Recherche

Mit 1. Januar 2013 werden die Ziviltechniker in die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) einbezogen.

Die Grundsätze des Versicherungs- und Beitragsrechts:

Pflichtversicherung. Ab 1. Januar 2013 sind alle Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern mit aufrechter Befugnis pflichtversichert. Das Ruhen der Befugnis begründet eine Ausnahme von der Pflichtversicherung.

Beitragshöhe. Der von den Versicherten zu bezahlende Beitrag macht – wie bei allen FSVG-Versicherten – 20 Prozent der individuellen Beitragsgrundlage (die primär von den Einkünften aus der versicherten Tätigkeit abhängt) aus. Die Differenz auf den Gesamtbeitrag in Höhe von 22,8 Prozent trägt der Bund.

Übergangsbestimmungen. In den Jahren 2013 bis 2015 werden die Ziviltechniker beitragsrechtlich grundsätzlich wie Neugründer behandelt, das heißt, es gilt eine reduzierte Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von 537,78 Euro monatlich, die auch als vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen wird (bis die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre vorliegen und die Beitragsgrundlage endgültig festgestellt werden kann). Mit dem „Antrag auf Erhöhung der Beitragsgrundlage für ZiviltechnikerInnen in der Pensionsversicherung für die Jahre 2013-2015“ ist es möglich, ab 2013 höhere SV-Beiträge an die SVA zu bezahlen, um steuermindernde Ausgaben zu haben und spätere Nachzahlungen zu vermeiden. Ich schicke Ihnen auf Anfrage diesen Antrag.

Falls Sie diesen Antrag bei der SVA stellen, ist der Einkommensteuer-Bescheid 2010 +Erhöhungsfaktor relevant für Ihre SV-Beitragsgrundlage 2013.

Dieser Antrag kann auch für Versicherte in Pensionsnähe sinnvoll sein, bei denen die endgültige Beitragsgrundlage für die Jahre 2013 bis 2015 vor Pensionsanfall nicht mehr festgestellt werden kann. In diesen Fällen würde eine sehr niedrige vorläufige Beitragsgrundlage bei der Berechnung der Pension herangezogen werden und könnte sich negativ auf die Pensionshöhe auswirken.

- Selbständigenvorsorge: Die SVA übernimmt ab 1. Januar 2013 auch die Vorschreibung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge für jene Ziviltechniker, die sich freiwillig für die Beitragszahlung entschieden haben beziehungsweise entscheiden werden. Die SVA wird die Beiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur Pensionsversicherung vorschreiben und – nach Bezahlung – an die Vorsorgekasse überweisen.

 

 

2.    Neue Sozialversicherungswerte 2013

 

a) für Selbständige und Gewerbetreibende

     

Pensionsversicherungsbeitrag

 

18,50%

 

Krankenversicherungsbeitrag

 

7,65%

 

Zwischensumme

 

26,15%

 

Mitarbeitervorsorgebeitrag

 

1,53%

 

Summe

 

27,68%

 
       

Unfallversicherungsbeitrag pro Jahr

 

101,76 €

 
       

SV-Geringfügigkeitsgrenze Österreich 2013 monatlich:

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2013 beträgt 14x jährlich

386,80€

4.440,00 €

 

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2013 beträgt 12x jährlich

5.180,00 €

 

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2013

 

62.160,00 €

 
       
       

b) für freie Dienstnehmer

     

Dienstnehmeranteil: 3,87% Kranken- und 10,25% Pensionsvers. und 0% bis 3% Arbeitslosenversicherung und 0,5% Arbeiterkammerumlage

     

Dienstgeberanteil: 3,78% Kranken- und 12,55% Pensionsvers. und 3,55% Arbeitslosenversicherung und 1,4% Unfallversicherung

     

und 1,53% Mitarbeitervorsorgebeiträge

     
   

2013

 

SV-Dienstnehmeranteil

 

14,62% bis 17,62%

 

SV-Dienstgeberanteil

 

22,81%

 

Summe

 

37,43% bis 40,43%

 
       

c) für Angestellte

     
   

2013

 

SV-Dienstnehmeranteil

 

15,07%
bis 18,07%

 

SV-Dienstgeberanteil inkl. Mitarbeitervorsorge

 

23,36%

 

Summe

 

38,43%
bis 41,43%

 
       

zu b) und c) freie Dienstnehmer und Angestellte:

 

Seit Juli 2008 wurde der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung gesenkt,

 

falls das Monatshonorar bzw. Bruttogehaltweniger als € 1.497 beträgt.

 
   

DN-Anteil

 
   

Arbeitslosenvers.

 

bis € 1.219

 

0%

 

€ 1.220 bis € 1.330

 

1%

 

€ 1.331 bis € 1.497

 

2%

 

über € 1.497

 

3%

 
       

Lohnnebenkosten für

Angestellte

freie DN*)

Differenz

GKK Dienstgeberanteil

21,76%

21,28%

-0,48%

Dienstgeberbeitrag

4,50%

4,50%

 

Kommunalsteuer

3,00%

3,00%

 

Zwischensumme

29,26%

28,78%

-0,48%

Mitarbeitervorsorgebeitrag

1,53%

1,53%

 

Lohnnebenkosten f. Nicht-WK-Mitglieder

30,79%

30,31%

-0,48%

Dienstgeberzuschlag

0,40%

0,40%

 

Lohnnebenkosten f. Gewerbetreibende

31,19%

30,71%

-0,48%

*) freie Dienstnehmer

     

 

3.    Vorsteuer-Abzugsberechtigung einer Freiberuflergesellschaft, z.B. Architekten-GmbH, Rechtsanwalts-GmbH, erst im Zeitpunkt der Bezahlung

Quelle: http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/Abgabennderungsgesetz2012/_start.htm

 


Derzeit schuldet eine Architekten-GmbH schuldet die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der Bezahlung durch den Kunden, der Vorsteuerabzug steht ihr jedoch bereits mit dem Rechnungsdatum der Eingangsrechnung zu.
Ab 2013 können Freiberufler-GmbHs den Vorsteuerabzug erst bei Zahlung systemkonform geltend machen. Die Eingangsrechnung wird zwar als Lieferverbindlichkeit verbucht, allerdings zunächst ohne Vorsteuerabzug. Erst bei Bezahlung der Lieferverbindlichkeit kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Es kommt insofern zu einer Neuregelung der Istbesteuerung.

 

Welche Unternehmen außer Freiberuflergesellschaften dürfen ihre Umsätze nach dem Ist-System bzw. nach vereinnahmten Entgelten versteuern?

Unternehmen, die ihre Umsätze nicht zwingend nach dem Soll-System versteuern werden müssen, dürfen nach dem Ist-System versteuern. Darunter fallen:

  • Freiberufler, dazu gehören u.a. Wissenschaftler, Künstler,  Schriftsteller, Vortragende, Journalisten, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Notare, Apotheker, Unternehmensberater, unabhängig von der Höhe der Umsätze
  • nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Personen mit Umsätze aus anderen Tätigkeiten (z.B. Vermietung), wenn diese in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre maximal € 110.000,– betragen haben

4.    Freiberufler mit Umsätzen über 2 Mio. Euro schulden die Umsatzsteuer ab 2013 nach dem Rechnungsdatum

 

Freiberufler mit Umsätzen über 2 Mio. Euro in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. Wirtschaftsanwaltskanzleien) sind ab Anwendung der Neuregelung keine Istbesteuerer mehr. Bei der Umsatzgrenze die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Ansatz. Diese Firmen schulden die Umsatzsteuer aus den Honorarnoten bereits 6 Wochen nach Monatsende des Rechnungsdatums, auch wenn der Klient die Rechnung erst später bezahlt. Diese Firmen behalten allerdings den Vorsteuerabzug für den Monat des Rechnungsdatums der Eingangsrechnung, auch wenn sie die Eingangsrechnung erst später bezahlen.

(Ausnahme: · Von dieser Regelung ausgenommen sind Versorgungsunternehmen (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Heizwerke sowie Müllbeseitigungsanlagen), da bei diesen die Steuerschuld an die Rechnungslegung anknüpft.)

 

5.    Steuerliche Änderungen ab 2013 durch das Abgabenänderungsgesetz 2012

1. Umsatzsteuer: Privatpersonen, die ein Auto im Ausland mehr als 30 Tage mieten oder leasen, zahlen ab 2013 österreichische Umsatzsteuer und nicht mehr die ausländische Umsatzsteuer.

Änderung des Leistungsortes für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (PKW) an Nichtunternehmer

Aktuelle Rechtslage:

Mietet oder least derzeit eine Privatperson einen PKW für mehr als 30 Tage, liegt der Leistungsort immer dort, wo der leistende Unternehmer (Vermieter) sein Unternehmen betreibt.

Beispiel: Frau Huber (aus Österreich) least einen PKW aus Deutschland. Es fällt deutsche Umsatzsteuer an.

Was ist neu?

Mietet oder least eine Privatperson ab 2013 für mehr als 30 Tage einen PKW, liegt der Leistungsort am Empfängerort. Das ist dort, wo die Privatperson ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Beispiel: Frau Huber (aus Österreich) least einen PKW aus Deutschland. Ab 2013 fällt österreichische Umsatzsteuer an.

 

2. Motorbezogene Versicherungssteuer: Bei Elektro-Hybrid-Autos soll für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nicht wie bisher die gesamte Motorleistung, die sich aus der Leistung des Verbrennungs- und des Elektromotors zusammensetzt, herangezogen werden, sondern nur mehr die Leistung des Verbrennungsmotors.

 

3. NoVA: Derzeit endet der Bonus von maximal 500 Euro für Hybrid-Autos und andere umweltfreundliche Antriebsmotoren mit 31. August 2012. Der Bonus für Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antriebsmotoren wird nun bis 31. Dezember 2014 verlängert.

4. Weitere Änderungen bei der Ausstellung von Rechnungen

Aktuelle Rechtslage:

Bei Umsätzen, deren Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt, muss die Rechnung nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaates ausgestellt werden.

Beispiel: Der österreichische Steuerberater erbringt im Juni 2013 eine Leistung an einen deutschen Unternehmer. Der Leistungsort liegt in Deutschland. Die Umsatzsteuer schuldet der deutsche Leistungsempfänger (Reverse Charge). Für den österreichischen Steuerberater sind die deutschen Rechnungsvorschriften anzuwenden.

Dies ist insofern problematisch, da der österreichische Leistungserbringer oft die Rechnungsvorschriften im anderen Mitgliedstaat nicht kennt.

Außerdem gibt es bisher keine Frist, bis wann in diesen Fällen Rechnungen ausgestellt werden müssen.

 

Was ist neu?

Der österreichische Steuerberater darf nun, obwohl der Leistungsort in Deutschland liegt, die Rechnung nach den österreichischen Rechnungsvorschriften ausstellen. Es kommt trotzdem zwingend zum Übergang der Steuerschuld in Deutschland und dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug in Deutschland zu.

Außerdem muss der Unternehmer die Rechnung spätestens bis zum 15. Des Folgemonats erstellen, sofern es sich um Leistungen handelt, bei denen sich der Leistungsort nach der Grundregel (§ 3a Abs. 6) bestimmt.

Lösung: Der österreichische Steuerberater muss bis 15. Juli 2013 die Rechnung ausstellen.

 

6.    Gesetzliche Verankerung einer Normalwertregelung als Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen

Aktuelle Rechtslage:

Die Entnahme von Unternehmensgegenständen für private Zwecke unterliegt der sogenannten Eigenverbrauchsbesteuerung. Dadurch wird der Vorsteuerabzug „rückgängig“ gemacht. Bemessungsgrundlage sind dabei die Einkaufskosten. Diese Regelung kann dadurch umgangen werden, dass diese Gegenstände sehr billig (z.B. 1 €) an nahestehende Personen (z.B. Verwandte) verkauft werden. Dadurch werden Unternehmer besser gestellt als Privatpersonen, da für diese Gegenstände der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

Was ist neu?

Werden Gegenstände günstig aus außerbetrieblichen Motiven günstig verkauft (z.B. Verkauf an Verwandte), dann muss ab 2013 jener Preis angesetzt werden, der auch jeder dritten Person verrechnet wird. Rabatte und Skonti, die auch fremden Dritten gewährt werden, fallen daher nicht unter die Neuregelung.

Ausnahme:

Die Lieferung sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt nicht unter die Normalwertregelung.

Beispiel:

Ein Fahrradhändler verkauft seiner Tochter ein Fahrrad um 300 Euro. Der Normalverkaufspreis beträgt 600 Euro. Der Fahrradhändler hat beim Erwerb des Fahrrades die Vorsteuer geltend gemacht. Die Tochter ist als Privatperson nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Normalwert beträgt 600 Euro und bildet die Bemessungsgrundlage für die

Umsatzsteuer.

 

7.   Verwaltungsvereinfachungen ab 2013 durch das Abgabenänderungsgesetz 2012

 

1. Änderungen der Anforderungen an elektronische Rechnungen: Unternehmer dürfen ab 2013 die Rechnung per E-Mail übermitteln (Vorgabe einer EU-Richtlinie). Der Vorsteuerabzug steht für diese elektronische Rechnung zu. Dies bedeutet eine große Verwaltungsvereinfachung für Unternehmer.

Aktuelle Rechtslage:

· Derzeit ist die Übermittlung von Rechnungen per E-Mail nur dann erlaubt, wenn die Übermittlung mittels fortgeschrittener Signatur iSd Signaturgesetzes oder mittels Elektronischem Datenaustausch (EDI) erfolgt. Alternativ kann der Unternehmer die Rechnung mittels Rechnung auf Papier bzw. mittels Fax übermitteln. Dies führt in der Praxis zu sehr hohen Kosten und verursacht hohen Verwaltungsaufwand.

· Die elektronische Rechnung wurde, aufgrund der hohen technischen Anforderungen, in der Praxis von sehr wenigen Unternehmern angenommen.

Was ist neu?

· Unternehmer dürfen ab 2013 (aufgrund einer RL-Vorgabe) die Rechnung per E-Mail (wenn der Empfänger der Rechnung zustimmt) oder als E-Mail-Anhang, Web-Download, PDF oder Textdatei übermitteln.

· Voraussetzung ist, dass der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass der Unternehmer innerbetrieblich nachweislich zu überprüfen hat, ob der Zahlungsanspruch zu Recht besteht. Dies kann z.B. durch Vergleich des Lieferscheins mit der Rechnung bzw. Bestellung erfolgen.

· Die anderen Übermittlungswege – Papier, mittels Signatur iSd Signaturgesetzes oder mittels Elektronischem Datenaustausch (EDI) – sind weiterhin möglich.

· Durch diese neue Übermittlungsschiene werden die Verwaltungs- und Übermittlungskosten der Unternehmer massiv gesenkt.
Aufbewahrungspflicht

Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren (§ 11 Abs. 2, § 18 Abs. 10 UStG 1994) durch den Leistungserbringer und den Leistungsempfänger gewährleistet werden. Gemäß § 132 Abs. 2 letzter Satz BAO ist eine urschriftgetreue Wiedergabe elektronischer Rechnungen nicht erforderlich. Eine Aufbewahrung der elektronischen Rechnung als Ausdruck in Papierform ist bei Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen jedenfalls zulässig. Die elektronischen Rechnungen müssen in solch einem Fall nicht zusätzlich elektronisch aufbewahrt werden.

 

2. Spenden: Die 10%-ige Deckelung der abzugsfähigen Spenden wird künftig vom Gewinn bzw. vom Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres und nicht mehr vom Vorjahr berechnet. Außerdem werden Empfängerorganisationen verpflichtet, auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung – mit Registrierungsnummer der Spendenliste als Belegbestandteil – auszustellen.

 

3. Bestandsverträge: Beim Abschluss von mehreren Miet- oder Pachtverträgen muss derzeit für jeden Vertrag ein eigenes Formular ausgefüllt und abgegeben werden. Künftig sollen die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge in einer Anmeldung zusammengefasst werden können. Zudem entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung gänzlich, wenn die Mietvertragsgebühr mit Verrechnungsweisung über Finanz Online bezahlt wird