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Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 47 vom November 2012

Inhaltsverzeichnis

1.      Pensionskonto

2.      Auflösungsabgabe bei Beendigung von echten oder freien Dienstverhältnissen aus bestimmten Gründen ab Jänner 2013

3.      Finanzamtszusammenlegung von Wiener Finanzämtern und Übersiedlung im Dez 2012

4.      Der Freibetrag für investierte Gewinne 2012: Können Ihnen Investitionen 2012 helfen, die Einkommensteuer 2012 zu reduzieren? Wenn ja, wieviel soll investiert werden?

 

1.    Pensionskonto

Haben Sie schon Ihr Pensionskonto angeschaut?
Es handelt sich dabei um ein interessantes Informationsangebot, wie ich nach Ausdruck meines Pensionskontos berichten möchte:

SVA-Pensionsversicherte können sich bei einer SVA-Landesstelle zur Handy-Signatur anmelden, Angestellte bzw. bei der GKK Versicherte können ihre e-card als Bürgerkarte freischalten lassen, nähere Infos dazu finden Sie unter
www.buergerkarte.at/aktivieren-e-card.de.php

SVA-Pensionsversicherte erlangen den Zugriff auf Ihr Pensionskonto im Internet durch eine Anmeldung zu den „e-services“ der SVA, indem Sie sich zu Parteienverkehrszeiten Montag bis Donnerstag von 7.30 -14.30 Uhr oder Freitag von 7.30 bis 13.30 Uhr zur Handy-Signatur anmelden. Sie benötigen dazu einen amtlichen Lichtbildausweis, Ihre Versicherungsnummer und Ihr Handy. Der Einstieg auf das Pensionskonto erfolgt dann unter:
www.hauptverband.at/portal27/portal/hvbportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=68013&p_tabid=5

Der Stand des Pensionskontos entspricht der sogenannten „Gesamtgutschrift“. Wenn die Gesamtgutschrift durch 12 dividiert wird, erhält man die derzeitige monatliche Bruttopension zum Pensionsantrittszeitpunkt.

Ein Pensionskonto ist für alle in der gesetzlichen Pensionsversicherung versicherten Männer und Frauen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind, eingerichtet. Auf dem Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen aller erworbenen Versicherungszeiten erfasst. Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird.

Das Pensionskonto enthält folgende Spalten:

.) die Summe der Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit (nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG),
die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung (wegen Krankengeld-, Wochengeld-, Arbeitslosengeld-, Notstandshilfebezug, Kindererziehung, Präsenz- und Zivildienst),
die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer freiwilligen Versicherung

.) die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift
.) die Aufwertungszahl Folgejahr
.) die aufgewertete Gutschrift Vorjahr
.) die Gesamtgutschrift
.) die ab dem 01.01.2005 jährlich entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge

Die Pensionsvorschau enthält folgende Informationen:

Pensionsermittlung zum 01.01.2012 -Parallelrechnung nach § 15 Abs. 1 APG

Der fiktiv ermittelte monatliche Pensionswert beträgt: EUR x.xxx

Anzahl der Versicherungsmonate bis zum 31.12.2004: xxx

Anzahl der Versicherungsmonate nach dem APG ab 1.1.2005: xx

Der fiktive Pensionswert wurde mit den zentral gespeicherten Daten und unter der Annahme ermittelt, dass Sie zum Berechnungszeitpunkt 01.01.2012 das Regelpensionsalter
(bei Männern 65. Lebensjahr, bei Frauen: 60. Lebensjahr bzw. Einschleifregelung siehe unten) erreicht hätten.

Die Voraussetzungen für die Alterspension sind zum Stichtag TT.MM.JJJJ erfüllt.

Mit 1. Jänner 2024 wird das derzeitige Antrittsalter der Frauen für die Gewährung der Alterspension um 6 Monate pro Jahr bis 2033 angehoben. Erstmals betroffen von einem erhöhten Pensionsantrittsalter sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 2. Dezember 1963 (60. Lebensjahr und 6 Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab dem 2. Juni 1968 gilt dann als generelles Antrittsalter das 65. Lebensjahr (gleich wie bei Männern).

 

2.    Auflösungsabgabe bei Beendigung von echten oder freien Dienstverhältnissen aus bestimmten Gründen ab Jänner 2013

Quelle: Wirtschaftskammer Wien http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=675660&dstid=686

Wenn der Dienstgeber nach dem 31.12.2012 ein echtes oder freies Dienstverhältnis, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, aus bestimmten Gründen -siehe unten- beendet, muss er eine sogenannte Auflösungsabgabe entrichten.

Höhe der Auflösungsabgabe

Für das Jahr 2013 beträgt die Auflösungsabgabe € 110, -. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet. Die Abgabe ist gänzlich unabhängig

  • von der Höhe des Entgelts des Mitarbeiters
  • von der Dauer des Dienstverhältnisses und
  • vom Alter des Dienstnehmers.

Wann ist die Auflösungsabgabe zu entrichten?

  • bei Arbeitgeberkündigung, aus welchen Gründen auch immer, auch trotz

Wiedereinstellungszusage ,

  • bei Zeitablauf (Befristungen) nach über 6 Monaten,
  • bei einvernehmlicher Auflösung nach der Probezeit, außer es besteht ein

            Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr) oder

            Sonderruhegeldanspruch,

  • bei ungerechtfertigter Entlassung,
  • bei berechtigten vorzeitigen Austritten, ausgenommen Gesundheitsaustritte.

Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:

  • bei Arbeitnehmer-Kündigung,
  • bei jeder Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung, da kein arbeitslosen-

versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt,

  • bei einer Auflösung in der Probezeit,
  • bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
  • bei Auflösung von verpflichtenden Ferial-oder Berufspraktika,
  • wenn das Dienstverhältnis auf längstens 6 Monate befristet war,
  • bei gerechtfertigter Entlassung,
  • bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund,
  • beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
  • bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalter mit

            Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit

            Vollendung des 65. Lebensjahres),

  • bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
  • bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,
  • wenn ein Anspruch auf Invaliditäts-oder Berufsunfähigkeitspension besteht,
  • wenn das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird.
  • bei Tod des Arbeitnehmers,

 

Fälligkeit der Auflösungsabgabe

Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert an die Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Ab wann ist die Auflösungsabgabe zu entrichten?

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Auflösungsabgabe durch den Dienstgeber tritt mit
1. Jänner 2013 in Kraft. Die Abgabe ist zu entrichten, wenn ein arbeitslosen-versicherungspflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 endet.

Verwendung der Auflösungsabgabe

Die Auflösungsabgabe ist eine Bundesabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolitik. Die Hälfte der Einnahmen ist der Arbeitsmarktrücklage zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu verwenden.

3.    Finanzamtszusammenlegung von Wiener Finanzämtern und Übersiedlung im Dez 2012

Quelle: Gewinn-Steuerseminar 2012, Hackl & Co, Wien

Neun Finanzamtsstandorte werden zusammengelegt, aus 65.000 Quadratmetern an 9 Standorten werden 35.000 Quadratmeter; im FZWM werden künftig rund 1.860 Finanzbedienstete arbeiten.  Die Übersiedlung erfolgt in das Finanzzentrum Wien-Mitte („FZWM“) in der Marxergasse 4, 1030 Wien, über dem Bahnhof Wien-Mitte. Die Telefonnummer lautet 050 233233, die Durchwahlklappen sollen unverändert bleiben.

Welche Finanzämter werden in eine Zentrale zusammengelegt?
Die betroffenen neun Standorte sind:
-sieben Wiener Finanzämter 1/23, 3/11, 4/5/10, 6/17/15, 8/16/17, 9/18/19, 12/13/14,
das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel
und die Großbetriebsprüfung Region Ost.

Wann erfolgt die Übersiedlung?
Die Übersiedlung erfolgt in drei Etappen:
am 10. Dez. 2012 die Finanzämter 4/5/10, 8/16/17 und 9/18/19.
Am 17. Dez. 2012 die Finanzämter 3/11, 6/7/15 und 1/23
und bis März 2013 auch das Finanzamt 12/13/14, das Finanzamt für Gebühren und die Großbetriebsprüfung Ost.

Das -gemeinsame Infocenter im Erdgeschoß soll mit ausgedehnten Öffnungszeiten bereits am 10. Dezember seine Pforten öffnen. Für vertraulichere Gespräche sind weiters 40 Beratungsplätze in den oberen Stockwerken vorgesehen.

Insgesamt wird es ab Dezember in Wien nur mehr zwei Finanzstandorte geben: Das FZWM und das FA 2/20/21/22 in Kagran. Für allgemeine Informationen wird neben dem FZWM auch eine Infocenter-Außenstelle in Wien-Erdberg zur Verfügung stehen.

Was bedeutet die Zusammenlegung in organisatorischer Hinsicht?
Alle bisherigen Wiener Finanzämter bleiben als Abgabenbehörde am neuen Standort bestehen, jedoch werden Sonderzuständigkeiten einzelner Finanzämter erweitert sowie Fachbereichspools geschaffen:

FA 8/16/17

-Infocenter mit ca. 220 Mitarbeiterinnen in 8 Teams an 12 Infodesks und einem Info-Point zur "Betreuung" von 2.000-8.000 Steuerpflichtigen/Tag; Öffnungszeiten ab 10.12.2012 täglich ab 7:30, Mo-Mi bis 15:30, Do bis 18:00, Fr bis 12:00 Uhr AußensteIlen des Infocenters bestehen in Erdberg, Kagran und bis 4/2013 beim FA 12/13/14 in der Ullmannstraße.

FA 9/18/19      Strafsachen (ausgenommen Gebühren) und Finanzstrafkartei und Fachbereichsaufgaben dazu

"Mit diesen Änderungen soll ein einziges Finanzamt, nämlich das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz für alle Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz In Wien eingerichtet werden. Bei diesem soll auch der Spruchsenat als Organ sämtlicher Finanzstrafbehörden der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehen. Schließlich soll dieser Finanzstrafbehörde auch die Führung des bisher beim Finanzamt Wien 1/23 angesiedelten Finanzstrafregisters übertragen werden. Diese Zuständigkeitsänderung soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel soll hingegen aufgrund seiner bundesweiten Zuständigkeit als eigene Finanzstrafbehörde erhalten bleiben (nach AbgÄG 2012 (Entwurf) und Erläuternde Bemerkungen zu § 58 Abs 1 lit g, § 65 Abs 1 lit a, § 194a und § 265 Abs 1 r FinStrG)

Papierloses Büro

Ab 1.1.2013 wird in Großraumbüros gearbeitet und mit digitalen Akten ganz ohne Papier! Alle Unterlagen, die doch noch in Papierform eingereicht werden, werden in der neuen Poststelle von 30-50 Mitarbeiterinnen sofort eingescannt und elektronisch weitergeleitet. Bereits ab Anfang Oktober "entledigen" sich die betroffenen Finanzämter von ihren Altakten in Papier. Diese wurden mit Barcodes versehen und in ein externes Archiv nach Erdberg ausgelagert, wo sie bei Bedarf ausgehoben und nachträglich eingescannt werden ("Scanning on Demand").

 

4.    Der Freibetrag für investierte Gewinne 2012: Können Ihnen Investitionen 2012
helfen, die Einkommensteuer 2012 zu reduzieren? Wenn ja, wieviel soll
investiert werden?

Der Freibetrag für investierte Gewinne ist eine Steuersparmöglichkeit für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften, nicht jedoch für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Zu beachten ist, daß Ihnen bei einem Jahresgewinn von bis zu € 30.000,- der Freibetrag auch ohne Investitionen zusteht - dieser Freibetrag wird deshalb als „Grundfreibetrag“ bezeichnet.

Für die Teilbeträge des Gewinns über € 30.000,- steht der Freibetrag für investierte Gewinne nur dann zu, wenn in abnutzbare neue materielle Anlagegüter (nicht nicht-abnutzbare wie Grundstück oder Ölbild, nicht gebrauchte Anlagegüter, nicht immaterielle Anlagegüter wie Software) investiert wird.

 

Beispiel: Eine Werbeagentur in Form eines Einzelunternehmens hat von 1-10/2012 einen Gewinn von € 35.000,- erzielt. Für 11-12/2012 prognostiziert sie einen Gewinn von € 5.000,-.

 

   

§ 14 Wertpapier

abnutzbares

   

od. Bundesschatz

Anlagevermögen

Gewinn vor Gewinnfreibetrag

40.000,00

40.000,00

40.000,00

13% Gewinnfreibetrag

-3.900,00

-3.900,00

-3.900,00

restlicher investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag

 

-1.300,00

-1.300,00

Summe der Anlagenabschreibung
über die gesamte Nutzungsdauer

 

 

-1.300,00

Steuerbemessungsgrundlage

36.100,00

34.800,00

33.500,00

Einkommensteuer

9.906,79

9.345,00

8.783,22

erforderliche Investionen für
investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

 

1.300,00

1.300,00

Steuerersparnis aufgrund von Investition

 

-561,79

-1.123,57

Spitzensteuersatz

 

43,2%

43,2%

Steuerersparnis in % der Investitionssumme

 

 

86,4%

 

Die maximal steuerbegünstigten Investitionen 01-12/2012 betragen insgesamt € 1.300,- . Ihre bisherigen Investitionen 1-10/2012 betragen € 800,-, sie hat einen Drucker gekauft. Sie kann also noch € 500,- in Bundesschatz oder in Wertpapiere oder in ein weiteres Sachanlagevermögen investieren.

Welche Wertpapiere sind begünstigt?

Begünstigt sind Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG, das sind inländische oder im EU-Raum, in EUR emittierte Wertpapiere, also Anleihen oder § 14-Wertpapierfonds. Begünstigt sind auch Sparkonten bei www.bundesschatz.at  mit einer Gesamtlaufzeit von 4 Jahren, es kann auch eine Laufzeit von 12 Monaten mit 3-maliger Wiederveranlagung gewählt werden.