TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 92 vom März 2020

 

1.    Härtefonds-Zuschuss: Richtlinien fixiert

Härtefallfonds bzw. Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen und Unternehmen bis zu 10 Mitarbeiter

Seit 27. März können Anträge an den Härtefonds gestellt werden, abgewickelt werden die Anträge von der Wirtschaftskammer. Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.

Der Zuschuss beträgt mindestens € 500,- und maximal € 2.000,- pro Monat,
er wird für 3 Monate gewährt, es handelt sich um maximal € 6.000,-.
Zuschuss Phase 1:

    • Jahresnettoeinkommen > 6.000 €: Zuschuss von 1.000 €
    • Jahresnettoeinkommen < 6.000 €: Zuschuss von 500 €
    • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid (weder 2018 noch 2019) verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 €

Das rasche Erstellen der Steuererklärung 2019, um einen Steuerbescheid 2019 zu erhalten, ist generell nicht erforderlich, nur in Ausnahmefällen, wenn Sie sich erst 2019 selbständig gemacht und deshalb keinen Einkommensteuerbescheid 2018 erhalten haben.

Der Verdienstentgang ist nachzuweisen. siehe unten 4.1 zulässige Förderungswerber Punkt 4)

Eine Antragstellung ist auch noch im Monat April, Mai oder Juni 2020 möglich.

Alle Anträge, die bis Sonntag 29.3. einlangen, werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, bewilligt und das erste Geld wird innerhalb von 2-3 Tagen ausbezahlt.

Es läuft nicht ab nach dem Prinzip first come first serve bis 1 Mrd. € aufgebraucht ist, sondern für alle, die anspruchsberechtigt sind, wird Geld von der Regierung zur Verfügung gestellt.
Quelle: Ö1 Morgenjournal vom 27.03.2020 https://oe1.orf.at/programm/20200327#592472

Bei Fragen stellen Sie bitte eine Online-Anfrage an die Wirtschaftskammer unter Online Anfrage
oder rufen Sie die Hotline an unter 059 0900 4352
Mo-Fr 8:00-20:00,
Sa-So 8:00-18:00
Es ist auch ein Chat mit der Chatbox Vera möglich.

Wirtschaftskammer Österreich
Allgemeines Portal zu Corona
FAQ - Antworten auf die häufigsten Fragen
Hotline: 059 0900-4352
Online Anfrage, Chatbox Vera

 

Seit 27.03.2020 können unter wko.at/haertefall-fonds Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden. Auf dieser Seite werden alle Informationen bereitgestellt, die Antragsteller benötigen.

https://www.wko.at/service/anfrage-coronavirus-haertefallfonds.html


Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

Es sind für alle anspruchsberechtigten Antragstellerinnen und Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.  

Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen?
Antragsberechtigt sind folgende Gruppen: 

  • Ein-Personen-Unternehmer 
  • Kleinunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen 
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind 
  • Neue Selbstständige wie z.B.Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten 
  • Freie Dienstnehmer wie Deutsch- oder Englisch-Trainer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) 
    Ein Gewerbeschein ist also nicht Voraussetzung.

   
Wie hoch ist die Förderung? 
Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen: 

Zuschuss Phase 1:

    • Jahresnettoeinkommen > 6.000 €: Zuschuss von 1.000 €
    • Jahresnettoeinkommen < 6.000 €: Zuschuss von 500 €
      Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid (weder 2018 noch 2019) verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 €
  • Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung): 
    • Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen. 
    • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.  


Die Details zu den Voraussetzungen für eine Förderung sowie die Unterlagen, die Sie zur Beantragung der Förderung benötigen, finden Sie unter: wko.at/haertefall-fonds

 

Härtefonds: Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung 

Voraussetzung ist zwar weiterhin, dass eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Global Location Number (GLN) sowie eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer in Österreich vorliegen.

Jedoch gilt: Für Förderungswerber, die über keine KUR oder GLN verfügen, genügt die Angabe der Steuernummer und Sozialversicherungsnummer in Österreich.
De facto sind also weder eine KUR noch eine GLN-Nummer erforderlich für einen Härtefallfonds-Zuschuss-Antrag.

 

4.1. Zulässige Förderungswerber

Zulässige Förderungswerber sind Ein-Personen-Unternehmen (Gewerbescheininhaber und Neue Selbständige) und Kleinstunternehmer … als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind sowie freie Dienstnehmer.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nachfolgende Punkte kumulativ
(jeder einzelne Punkt muss erfüllt sein) zu erfüllen: [nbsp

  1. Ich bin gewerblich oder freiberuflich selbständig tätig und verfüge somit über eine Steuernummer in Österreich ODER
    eine Kennzahl des UnternehmensRegisters (KUR)
    Rechts oben (unterhalb von Auto-Logout) Unternehmensdaten aufrufen, es erscheint z.B. für meine GmbH
    Kennziffern in behördlichen Verfahren
  2. Meine Unternehmensgründung erfolgte bis zum 31.12.2019.
    (Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit)
  3. Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  4. Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen.
    Das bedeutet:

a)       nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder

b)       von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder

c)       Umsatzrückgang von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
Umsatz exkl. USt März 2020 im Vergleich zu
Umsatz exkl. USt März 2019.
oder Umsatz April 2020 im Vergleich zu April 2019

Nur für Unternehmen, die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, kann die Planungsrechnung herangezogen werden. Unternehmen, die länger als ein Jahr bestehen, benötigen eine abgeschlossene Buchhaltung für März 2020 oder zumindest folgenden Vergleich aus dem Onlinebanking:

Eine Antragstellung ist auch noch im Monat April, Mai oder Juni 2020 möglich.
Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.

5. Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr (gemeint ist hier wahrscheinlich der letzte erhaltene Einkommensteuerbescheid, also 2018 oder 2017) darf das Einkommen vor Abzug von Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen.

 

6. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG.

7. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).

8. Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte (z.. Mieteinkünfte) im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich.

9. Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung (z.B. angestellt und selbständig)

10. Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.
z.B. aus Betriebsunterbrechungsversicherungen

11. Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

12. Es besteht die Möglichkeit, in einen Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich (Zuschüsse aus dem Härtefonds und aus dem Notfallfonds).

13. Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein. 

4.2. Nicht förderfähige Förderungswerber 

Folgende Förderungswerber sind nicht förderfähig: …
Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen. 


weitere Infos unter
https://www.meller.biz/index.php/haertefallfonds-zuschuss-phase-2.html