TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 94 vom Mai 2020

1.    Sind Sie angestellt und sinkt Ihr Jahresgewinn aus selbständiger Arbeit unter die Versicherungsgrenze 2020 von € 5.527,92?

Falls Sie ohne Gewerbeschein, also freiberuflich selbständig und zusätzlich angestellt sind
und Ihr steuerlicher Jahresgewinn im Jahr 2020 voraussichtlich unter die Versicherungsgrenze von € 5.527,92 sinkt, dann empfehle ich Ihnen, rasch bei der SVA den Antrag auf „Änderung der Einkommensprognose“ zu stellen, dies ist online möglich unter

https://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?contentid=10007.854307&portal=svsportal&LO=4

Dann fallen ab dem 1. des Folgemonats die SVA-Beiträge weg. Falls Sie in den ersten Monaten 2020 zu hoch eingestuft waren, so kann rückwirkend die Herabsetzung der SVA-Beiträge beantragt werden.

 

2.    Werden Ihnen zu hohe SVA-Beiträge vorgeschrieben im Verhältnis zu Ihrem voraussichtlichen Jahresgewinn 2020?

Ich kann für Sie die voraussichtlichen SVA-Beiträge anhand Ihrer Gewinnschätzung für 2020 berechnen und einen Herabsetzungsantrag für Sie stellen, dieser ist online möglich unter

https://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?contentid=10007.854309&portal=svsportal&LO=4


Die SVA-Einstufung erfolgt in den ersten drei Jahren Ihrer selbständigen Tätigkeit auf der Mindest-Beitragsgrundlage. Falls Sie einen höheren Jahresgewinn 2020 erwarten als er der Mindest-Beitragsgrundlage entspricht, so ist ein Antrag auf Erhöhung der vorläufigen SVA-Beiträge zu empfehlen. Die höheren SVA-Beiträge reduzieren bereits den Gewinn 2020 und damit die Einkommensteuer 2020, und es ist so leichter, die Übersicht über die zu erwartenden SVA-Nachzahlungen zu behalten. Eine aktuelle Buchhaltung im laufenden Jahr und eine passende Einstellung der SVA- und Einkommensteuer-Vorauszahlungen lohnen sich!

Für weiterführende Informationen lesen Sie bitte meinen Artikel zur SVA-Nachzahlung bei niedriger SVA-Vorschreibung auf meiner Webseite unter Punkt 2.
https://www.meller.biz/index.php/finanzamtszahlung-sva-nachzahlung.html

 

3.    Wer kann einen Antrag auf einen Zuschuss aus dem Härtefallfonds stellen?

Variante 1) Wenn Ihre Betriebseinnahmen/ Honorare in einem der 6 folgenden Zeiträume
1)   16. März 2020 bis 15. April 2020
2)   16. April 2020 bis 15. Mai 2020
3)   16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
4)   16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
5)   16. Juli 2020 bis 15. August 2020
6)   16. August 2020 bis 15. September 2020
um 50% gegenüber dem Vergleichszeitraum gesunken ist

Vergleichszeitraum
i. Für den Betrachtungszeitraum (siehe Punkt 5.2) 16.3. bis 15.4. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

ii. Für den Betrachtungszeitraum 16.4. bis 15.5. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

iii. Für den Betrachtungszeitraum 16.5. bis 15.6. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

iv. Für den Betrachtungszeitraum 16.6. bis 15.7.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juni 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

v. Für den Betrachtungszeitraum 16.7. bis 15.8.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juli 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

vi. Für den Betrachtungszeitraum 16.8. bis 15.9.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats August 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

Für Unternehmen, die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.

oder Variante 2) wenn Sie Ihre laufenden Kosten nicht mehr decken (bezahlen) können (mangels finanzieller Reserven)

oder Variante 3) wenn im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht

Voraussetzung: Sie sind ein Einzelunternehmen ohne Mitarbeiter oder mit maximal 9 Mitarbeitern oder Gesellschafter einer Personengesellschaft.

Die Höhe des Zuschusses wird berechnet entweder anhand Ihres Einkommensteuerbescheides 2019
(falls noch nicht vorhanden, anhand Ihres Einkommensteuerbescheides 2018)
oder anhand des Durchschnitts Ihrer Einkommen der letzten drei veranlagten Jahre.

Unschädlich ist es, wenn Sie zusätzlich zu Ihrer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit ein Gehalt oder eine Pension beziehen, jedoch werden Sie diese Nebeneinkünfte bei der Zuschussberechnung berücksichtigt. Wenn Ihr Gehalt höher ist als der Gewinn aus Ihrer selbständigen Arbeit, erhalten Sie wahrscheinlich keinen Zuschuss.

Die erhaltenen Zuschüsse sind einkommensteuerfrei und nicht umsatzsteuerbar, sie unterlagen nicht der USt.
Es ist weiterhin möglich, in einem Zeitraum, für den ein Zuschuss beantragt bzw. gewährt wird, Betriebsausgaben abzusetzen.

4. Corona-Hilfspaket für Gastronomie ("Wirtshaus-Paket") 

Die Bundesregierung hat angekündigt, ein Maßnahmenpaket für die Gastronomie ("Wirtshaus-Paket") mit steuerlichen Entlastungen und weiteren Unterstützungen zum Konsumanreiz zu schnüren. Ein Gesetzesentwurf mit dem Titel 19. COVID-19-Gesetz liegt nun vor und enthält folgende Eckpunkte:

  • Erhöhung der Absetzbarkeit von Geschäftsessen von 50% auf 75% ab 1. Juli 2020 bis Ende 2020
  • Senkung der Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke von 20% auf 10%
    ab 1. Juli 2020 bis Ende 2020; alkoholische Getränke unterliegen also weiterhin 20% UST
  • Abschaffung der Schaumweinsteuer ab 1.7.2020
  • Anhebung der Grenze für steuerfreie Essensgutscheine für Gastronomie von EUR 4,40 € auf 8 € und für Lebensmittelgutscheine von 1,10  € auf 2 € ab 1. Juli 2020

Infos zum Fixkostenzuschuss unter
https://www.meller.biz/index.php/fixkostenzuschuss.html