TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 89 vom Dezember 2019

Inhaltsverzeichnis:
1) Auch im Jahr 2019 wieder aktuell: Gewinnfreibetrag bzw. Freibetrag für investierte Gewinne nützen
2) Liste von Investmentfonds, die gemäß § 14 EStG veranlagen und für FBiG geeignet sind
3) Angestellten bzw. Arbeitern einen Geschenkgutschein über bis zu € 186,-- pro Jahr lohnsteuerfrei und SV-frei zu schenken ist immer noch möglich

1.    Freibetrag für investierte Gewinne auch im Jahr 2019 nützen

Manche Steuersparmöglichkeiten verlieren leicht den Reiz des Neuen und Interessanten, sind jedoch immer noch genauso aktuell und steuerlich vorteilhaft wie im Jahr der Neueinführung.

Es ist eine aktuelle laufende Buchhaltung und eine Schätzung des erwarteten Jahresgewinns 2019 erforderlich.

Beispiel 1) Ein Architekt (mit Vorsteuerabzug) erwartet einen Jahresgewinn 2019 von € 45.000,-.
Er hat bis jetzt folgende Investitionen 2019 getätigt: Notebook netto € 1.000,-
Software netto € 500,--, Anlage in den Pioneer Fund Investmentfonds um € 2.000,-
Wieviel soll er noch investieren, um den FBiG im vollen Umfang steuersparend auszunützen?

 Die Berechnung lautet:

Gewinn vor Abzug von Freibeträgen 45 000,00  
      30 000,00   Basis Grundfreibetrag
    13%   3 900,00 Grundfreibetrag
      15 000,00   Basis Freibetrag für invest. Gewinne
    13% 1 950,00   max. Freibetrag
      1 000,00   Investitionen
        1 000,00 Freibetrag für invest. Gewinne von Sachinvestitionen
        950,00 Freibetrag für invest. Gewinne von Wertpapieren
        5 850,00 Summe Freibeträge
Gewinn 2019     39 150,00  

Software zählt nicht zu den begünstigten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, nur abnutzbares Sach-Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder Bundesschatz-Spareinlagen oder § 14 EStG-Wertpapiere. Der Kauf von Investmentfonds-Anteilen zählt nicht zu den begünstigten Investitionen, nur wenn es sich um § 14-Wertpapiere handelt.

Über diesen Betrag nämlich € 950,--  (maximaler Freibetrag € 1.950 minus bisherige begünstigte Investitionen) kann spesenfrei eine Bundesschatz-Anlage getätigt werden. Eine Bundesschatz-Anlage bringt derzeit 0% Habenzinsen, aber sie führt trotzdem zu einer Steuerersparnis von 42% von € 950, also von € 399,-, wenn die Anlage 4 Jahre behalten wird. Die jährliche Rendite der Investition für den FBiG beträgt mehr als 10%, das ist ein hochinteressanter Wert.
Diese Rendite ist eine Rendite nach Steuern (nach KEST), da die Einkommensteuerersparnis steuerfrei ist.

Sie könnten natürlich auch einen § 14-Investmentfonds kaufen, aber eine Anlage von € 950,- bringt keine besonders hohe Rendite, und der Ausgabeaufschlag und eine Depotgebühr reduzieren die Rendite wiederum.

 

Beispiel 2):
Ein Psychotherapeut (ohne Vorsteuerabzug) erwartet einen Jahresgewinn 2019 von € 45.000,-.
Er hat bis jetzt folgende Investitionen 2019 getätigt: Notebook brutto € 1.200,-
Wieviel soll er noch investieren, um den FBiG voll auszunützen?

Gewinn vor Abzug von Freibeträgen 45 000,00  
      30 000,00   Basis Grundfreibetrag
    13%   3 900,00 Grundfreibetrag
      15 000,00   Basis Freibetrag für invest. Gewinne
    13% 1 950,00   max. Freibetrag
      1 200,00   Investitionen
        1 200,00 Freibetrag für invest. Gewinne von Sachinvestitionen
        750,00 Freibetrag für invest. Gewinne von Wertpapieren
        5 850,00 Summe Freibeträge
Gewinn 2019     39 150,00  

Der Psychotherapeut könnte noch € 750,- in Bundesschatz anlegen.

 

Beispiel 3): Ein Unternehmer kann die Höhe des Gewinns 2019 nicht zuverlässig schätzen.
Wieviel soll in Bundesschatz veranlagt werden?

3x € 1.000,- könnten in Einzelüberweisungen in Bundesschatz BS12 angelegt werden.
Die Anlage muss bis 23.12.2019 erfolgen, damit sie rechtzeitig verbucht wird.
Beim Erstellen des Jahresabschlusses stellt sich heraus, dass € 1.400,- für den FBiG 2019 genutzt werden können.

Nach einem Jahr könnte die Auszahlung von 1x € 1.000,- und von € 600,- von den zweiten
€ 1.000,- bei Bundesschatz beantragt werden, die restlichen € 400,- und einmal € 1.000,- werden insgesamt 4 Jahre bei Bundesschatz veranlagt.

2.    Liste von Investmentfonds, die gemäß § 14 EStG veranlagen, Stand Nov. 2018

https://www.hellobank.at/c/wissen/steuerinformationen/gewinnfreibetrag.aspx

weiterführende Informationen zu begünstigten Wertpapieren, die für den FBiG geeignet sind

https://www.wko.at/service/steuern/Wertpapiere_fuer_den_Gewinnfreibetrag_bzw._zur_Wertpapierd.html

weiterführende Informationen zum FBiG

https://www.meller.biz/index.php/freibetrag-fuer-investierte-gewinne-2017-fiskal-lkw.html

 

3.    Geschenkgutschein über bis zu € 186,-pro Jahr lohnsteuerfrei und SV-frei

(Weihnachts-) Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht Umsatzsteuerpflicht für den Geschenk-Empfänger.