TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 73 vom November 2016

Inhaltsverzeichnis:
1. Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) bzw. Gewinnfreibetrag 2016
2. Registrierung von Registrierkassen: Frist 31.03.2017

1.    Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) bzw. Gewinnfreibetrag 2016

Der Freibetrag für investierte Gewinne kann auch 2016 wieder von bilanzierenden Unternehmen und Einnahmen-Ausgaben-Rechnern in Anspruch genommen werden.

Meiner Einschätzung nach ist der FBiG ein im Einkommensteuertarif einkalkulierter Vorteil-‚ wenn Sie den FBiG nicht nutzen, bezahlen Sie gewissermaßen zuviel Einkommensteuer. Der FBiG wirkt wie eine fiktive Ausgabe und reduziert die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage.

Es macht nur Sinn, über eine zusätzlich Investition für den FBiG nachzudenken, wenn Ihr Jahresgewinn höher als € 30.000,- ist und wenn Sie heuer bisher wenig investiert haben.

Der Grundfreibetrag steht für Gewinne bis € 30.000,- jährlich zu.
Der Freibetrag für investierte Gewinne wird für Gewinnbestandteile von
€ 30.000,- bis € 175.000,- mit 13% berechnet, für allfällige weitere Gewinnbestandteile zwischen
€ 175.000,- und € 350.000,- mit 7% und für allfällige weitere Gewinnbestandteile zwischen
€ 350.000,- und € 580.000,- mit 4,5%. (Der reduzierte FBiG-Prozentsatz von 7% bzw. 4,5% kommt in der Praxis selten zur Anwendung, weil die Unternehmen dann oftmals in der Rechtsform einer GmbH bzw. GmbH neben einem Einzelunternehmen betrieben werden.) GmbHs können keinen FBiG geltend machen.

Die Investition kann entweder in neue körperliche Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder in Wohnbauanleihen erfolgen.

Nicht zu einem FBiG berechtigen folgende Investitionen: gebrauchte Wirtschaftsgüter, Software, PKW und Kombi (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen), geringwertige Wirtschaftsgüter (mit Anschaffungskosten bis max. € 400,-), wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden,

Bei der Investition in Wohnbauanleihen ist zu beachten, daß Sie entweder eine neu emittierte Wohnbauanleihe einer Wohnbaubank kaufen, diese hat z.B. eine Laufzeit von 10 Jahren. Nach 4 Jahren können Sie die Wohnbauanleihe verkaufen und das frei gewordene Geld für eine neue Investition nutzen, um dann neuerlich den FBiG geltend zu machen (wenn es den FBiG in 4 Jahren noch gibt).

Oder Sie kaufen über die Börse eine Wohnbauanleihe mit einer Restlaufzeit von mindestens 4 Jahren. Hinweis: Die KEST-Befreiung bis 4% Zinsertrag p.a. für Wohnbauanleihen gilt nur für Privatanleger. Bei der Veranlagung von Wohnbauanleihen auf einem betrieblichen Depot ist die KEST auf den Zinsertrag zu entrichten. Die Wohnbauanleihe könnte nach 4 Jahren auf ein privates Depot übertragen und dort KEST-frei weiter gehalten werden.
Die Anleihezinsen bei einer neu emittierten Stufenzins-Wandelschuldverschreibung betragen aber nur ca. 0,55 % für das 1.-3. Jahr und ca. 0,75 % für das 4.-6. Jahr. Der Hauptvorteil ist der FBiG, nicht die jährlich Zinszahlung.

 

2.    Registrierung von Registrierkassen: Frist 31.03.2017

Jede Registrierkasse ist bis 31.03.2017 (ursprünglich ab 01.01.2017)  mit einer Sicherheitseinrichtung auszurüsten, die eine Signaturerstellungseinheit zu beinhalten hat. Die Signaturerstellungseinheit ist darüber hinaus bis spätestens 31.03.2017 (ursprünglich 31.12.2016)  bei FinanzOnline zu registrieren. Dieser Vorgang dient dazu, die Signaturer­stellungseinheiten und die dazugehörigen Registrierkassen in die Registrierkassen-datenbank aufzunehmen, die vom BMF zu führen ist. Die Finanzverwaltung hat jedoch keinen internetbasierten Zugriff auf die Registrierkasse selbst, und es werden keine Einzelumsätze an diese übermittelt.

Wenn Sie von dieser Umstellung betroffen sind, so schicke ich Ihnen auf Anfrage gerne detaillierte Informationen zu bzw. kann Ihnen Ihr Softwareanbieter diesbezüglich weiterhelfen.

Es folgt ein Textauszug aus der detaillierten Information von Georg Wilfling (Gewinn-Steuerseminar Okt. 2016):
„Zwei Komponenten des Registrierkassensystems müssen unabhängig voneinander registriert werden:

• Die Signatur- und Siegelerstellungseinheit
• Die Registrierkasse selbst, inkl. abschließendem Belegcheck
Dies ist offenbar deshalb getrennt notwendig, da diese auch unabhängig voneinander verwendet werden können. Beispielsweise können laut Erlass mehrere Signatur- und Siegelerstellungseinheiten abwechselnd für eine Kasse verwendet werden.

Wann muss die Registrierung erfolgen?
Für Inbetriebnahmen bis zum 31.3.2017 genügt es, wenn die Registrierung in Finanzonline und die Startbelegprüfung vor dem 1.4.2017 erfolgen.
Für Zeiträume ab dem 1.4.2017 muss die Registrierung gern § 6 Abs 3 RKSV binnen einer Woche nach Inbetriebnahme der Signatur- und Siegelerstellungseinheit bzw. Registrierkasse erfolgen. Die Prüfung des Startbelegs gern § 6 Abs 4 RKSV unmittelbar darauf (lt. Erlass binnen einer weiteren Woche).“