TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 95 vom Mai 2020

1. Fixkostenzuschuss

31. August 2021: Das ist das Ende der Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss Phase I für den Betrachtungszeitraum März 2020 bis Sept. 2020.

Eine Maßnahme neben dem Härtefallfonds-Zuschuss und neben der Möglichkeit, Mitarbeiter zur Corona-Kurzarbeit anzumelden, ist die Gewährung eines Fixkostenzuschusses. Beim Fixkostenzuschuss handelt es sich um einen neuen Zuschuss zur Abdeckung von Fixkosten, der an Unternehmen gewährt wird, die von einem Umsatzrückgang von mindestens 40% betroffen sind.
Fixkostenzuschüsse sind in einer neuen zwölf Seiten langen Verordnung geregelt, zur Erklärung gibt es eine zwanzig Seiten lange Sammlung von Fragen und Antworten. https://www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzuschuss.html

Ich fasse hier das Wichtigste der Regelungen möglichst kurz zusammen:

Die Antragstellung ist ab Mai 2020 und spätestens bis August 2021 (2021, nicht August 2020) möglich.

Weitere Infos zur Antragstellung finden Sie auch unter https://www.meller.biz/index.php/fixkostenzuschuss-antragstellung.html

Voraussetzungen:

(1) Umsatzausfall mind. 40%
Die Umsätze des 2. Quartals 2020 sind den Umsätzen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen.

oder

Betrachtungszeitraum 1:            16. März 2020 bis 15. April 2020
Betrachtungszeitraum 2:            16. April 2020 bis 15. Mai 2020
Betrachtungszeitraum 3:            16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
Betrachtungszeitraum 4:            16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
Betrachtungszeitraum 5:            16. Juli 2020 bis 15. August 2020
Betrachtungszeitraum 6:            16. August 2020 bis 15. September 2020

(2) Wahl des Betrachtungszeitraums ist erforderlich:
Anträge können für einen, zwei oder maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich
zusammenhängen müssen, gestellt werden.

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens € 500 beträgt.

Fixkostenzuschuss 25% bei einem Umsatzausfall von 40% bis 60%
Fixkostenzuschuss 50% bei einem Umsatzausfall von 60,1% bis 80%
Fixkostenzuschuss 75% bei einem Umsatzausfall von 80,1% bis 100%.

(3)Auszahlung erfolgt mit 1, 2 oder 3 Anträgen in 1, 2 oder 3 Teilbeträgen (Tranchen)

Wartet der Antragwerber mit der Antragstellung bis 19. August 2020 und hat er dann bereits alle erforderlichen qualifizierten Daten aus der Buchhaltung verfügbar, kann er auch den Gesamtbetrag beantragen (FAQ, S.5) Der Antragsteller trifft die Entscheidung, ob die Antragstellung mit 1, 2 oder 3 Anträgen erfolgt, je nachdem erfolgt die Auszahlung in 1, 2 oder 3 Tranchen und es fallen Steuerberatungskosten für 1, 2 oder 3 Anträge an.

Können Sie selbst den Antrag stellen oder muss ein Steuerberater die Antragstellung erledigen?

Bis zu € 12.000,- Gesamtzuschusshöhe kann das Unternehmen den Antrag auf Auszahlung der 1.Tranche von Mai 2020 bis 18. August 2020 selbst stellen. Den Antrag auf Auszahlung der 2. Tranche muss ein Steuerberater bestätigen.

Warum muss ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter den Antrag vor Einreichung überprüfen? Über die Einbindung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchalters wird die Fehleranfälligkeit beim Ausfüllen geringer und die Qualität der Anträge höher sein. Das führt zu einer Beschleunigung des Antragsprüfungs- und Auszahlungsprozesses. Schließlich soll dadurch auch das Risiko eines Förderungsmissbrauchs reduziert werden.

Darf ein Steuerberater dem eigenen Klienten den Umsatzausfall bestätigen?

Ja, jedoch muss der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.

Für welche Fixkosten werden Fixkostenzuschüsse gewährt?

1) Büro-/ Praxismieten oder –Pacht
2) Betriebsversicherungen, z.B. Betriebsbündel- oder Berufshaftpflichtversicherung
3) Kreditzinsen (keine Kredit-Tilgungsanteile)
4) Strom, Gas
5) Telefon
6) Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen
z.B. Buchhaltungsaufwand, Jahresabschlusserstellung, jährlich wiederkehrender Werbeaufwand, Wartungsaufwand
7) Steuerberatungskosten für die Antragstellung von maximal € 500,-
8) ein angemessener Unternehmerlohn bei Einzelunternehmern oder Mitunternehmern von Personengesellschaften; mind. € 666,66, maximal € 2.666,67

Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Vom Unternehmerlohn sind Gehälter, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Betrachtungszeitraumes abzuziehen;

zusätzlich:
.) Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert.
.) Leasingraten (nur Finanzierungskostenanteil lt. Leasingvertrag)
.) betriebliche Lizenzgebühren
.) Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen, z.B. Rezeptionistin

Wann ist die Antragstellung zu empfehlen?
Es ist eine Antragstellung ab 19. August 2020 zu empfehlen, da so die 1. und 2. Tranche gleichzeitig und kostensparend beantragt werden können.

Wie hoch ist der voraussichtliche Steuerberatungsaufwand für die Antragstellung?
€ 500 plus 20% Umsatzsteuer für den Antrag auf Fixkostenzuschuss I .

Sind Corona-Zuschüsse einkommensteuerfrei?
Der Zuschuss braucht als Zuschuss nicht zurückbezahlt zu werden. Zuschüsse im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise sind einkommensteuerfrei, so wie z.B. Leistungen aus dem Katastrophenfonds bei Naturkatastrophen. Einkommensteuerfrei sind:

        1. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
        2. Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds sowie
        3. sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen für die Bewältigung der Corona-Krisensituation

Anteiliges Betriebsausgabenabzugsverbot:
Es ist jedoch – ebenso wie bei anderen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien oder pauschaliert besteuerten Einnahmen stehenden Aufwendungen und Ausgaben – das anteilige Betriebsausgabenabzugsverbot zu beachten. Ein Fixkostenzuschuss von 50% z.B. einer Geschäftsmiete ist von der Einkommensteuer befreit, allerdings können 50% dieser ersetzten Betriebsausgabe steuerlich nicht geltend gemacht werden. Lediglich die übrigen 50%, die vom Unternehmer tatsächlich selbst getragen werden, können weiterhin als Betriebsausgabe steuermindernd angesetzt werden. Das Ergebnis ist das gleiche wie die Verbuchung des Fixkostenzuschusses als steuerpflichtige Betriebseinnahme.
Das Gleiche gilt für den Corona-Kurzarbeitszuschuss.

Nur Zuschüsse aus dem Härtefallfonds sind einkommensteuerfrei.

2. Corona-Prämie in der Lohnverrechnung

Werden Mitarbeiter, die in der derzeitigen Corona-Krisensituation Außergewöhnliches leisten, vom Arbeitgeber zusätzlich entlohnt, dann sind diese Bonuszahlungen und Zulagen im Jahr 2020 bis zu € 3.000 lohnsteuerfrei und SV-frei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Die Umwandlung bisher bereits jährlich bezahlter Prämien in eine Corona-Prämie ist leider nicht möglich. Es muss sich um eine Prämie für eine zusätzliche Tätigkeit oder für die zusätzliche Leistungsbereitschaft eines Mitarbeiters handeln.