TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 98 vom August 2020

Inhalt:
1) Fixkostenzuschuss
2) Investitionsprämie

1) Antrag auf Fixkostenzuschuss möglich

Die Berechnung des Fixkostenzuschuss verläuft in drei Rechenschritten:
Schritt 1) Berechnung des Umsatzrückgangs für drei Rechenalternativen

Schritt 2) Berechnung der Bemessungsgrundlage 2020

Wichtig: Falls der Umsatzrückgang 16.03.-15.06. in der Antragsvariante 3) statt 82% nur 70% beträgt und die Höhe des Fixkostenzuschusses daher nur 50% , so wären 50% von € 20.535,95 nur € 10.267,98 und die Antragvariante 2) ist zu empfehlen.

Folgende Betriebsausgaben fallen unter die Bemessungsgrundlage:

Telefon, Internet
Rundfunkgebühr
KFZ-Versicherung
KFZ-Leasing
KFZ-Rechtschutzversicherung
Mobiltelefon
Spesen des Geldverkehrs
Büromiete
Buchhaltung
Lohnverrechnung
Jahresabschluss monatlich aliquotiert
Betriebsversicherungen
Energiekosten Büro
Kreditzinsen
Geschäftsführerbezug bzw. Unternehmerlohn

 

Schritt 3) Berechnung der Vergleichswerte der Fixkosten für den gewählten Zeitraum 2020 angewendet auf 2019. Diese Beträge sind zwar nicht relevant für die Berechnung des Fixkostenzuschusses 2020, müssen aber in das Finanzamtsformular eingegeben werden

Erforderliche einzureichende Unterlagen:

1)     Vollständigkeitserklärung mit Firmenstempel und Unterschrift des Auftraggebers
2)     Zustimmungserklärung – Antrag Fixkostenzuschuss mit Unterschrift des Auftraggebers
3)     Nummer der Haftungsübernahme des AWS
4)     Erklärung, ob Corona-Kurzarbeit bewilligt wurde

Erforderliche Unterlagen für die Berechnungen 1, 2 und 3

1)     Buchhaltungskonten 2019 in Excelformat
2)     Buchhaltungskonten 2020 in Excelformat
3)     Saldenliste zum 30.06.2020
4)     Einkommensteuererklärung oder KÖST-Erklärung 2019 samt Beilagen, und zwar Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Jahresabschluss, bestehend auf der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung 2019
5)     Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid 2019

Wann ist die Antragstellung zu empfehlen?
Es ist eine Antragstellung ab 19. August 2020 zu empfehlen, da so die 1. und 2. Tranche gleichzeitig und kostensparend beantragt werden können. Falls der Antragszeitraum z.B. März bis Juni 2020, so kann ab Ende September auch die 3. Auszahlungstranche endgültig beantragt werden.

Wie hoch ist der voraussichtliche Steuerberatungsaufwand für die Antragstellung auf FKZ I (März bis September 2020)?
Das Honorar beträgt € 500 plus 20% Umsatzsteuer.

Bei welchen Personen oder Unternehmen ist ein Antrag nicht möglich bzw. zu empfehlen?
.) bei pauschalierten Betriebsausgaben ist kein Antrag zulässig
.) ohne Mietaufwand für ein externes Büro wird die Untergrenze für den Fixkostenzuschuss (nicht Bemessungsgrundlage für den Zuschuss) bei vielen Unternehmen nicht erreicht.


Weitere Informationen zum Fixkostenzuschuss befinden sich auf meiner Webseite unter
https://www.meller.biz/index.php/Fixkostenzuschuss-Phase-II.html


2) Investitionsprämie

Im Zusammenhang mit einem Corona-Hilfsprogramm wurde eine neue Investitionsprämie geschaffen, über die ich Sie möglichst kompakt informieren möchte.

Wie erfolgt die Förderung? Wer wird gefördert?

Es werden nicht rückzahlbare einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerfreie Zuschüsse an Unternehmen gewährt, die zwischen dem 01.08.2020 und 28.02.2021 erste Maßnahmen für die aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen vornehmen und bis spätestens 28.02.2022 umsetzen. Förderungsfähig sind Unternehmen iSd § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Antragsberechtigt sind alle Unternehmensgrößen.

Welche Investitionen werden gefördert?

Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Es werden auch gebrauchte Güter gefördert. Es muss sich um eine Neuinvestition für das beantragende Unternehmen handeln.

Ab wann bzw. bis wann kann der Antrag gestellt werden?

Ab dem 01.09.2020 bis zum 28.02.2021

Wie kann der Zuschuss beantragt werden?

Die Antragstellung für die aws Investitionsprämie kann ausschließlich auf der Online Plattform aws Fördermanager

https://www.aws.at/service/web-services/aws-foerdermanager/ oder https://foerdermanager.aws.at erfolgen. Eine Einreichung in Papierform, per Email oder über andere Wege ist nicht möglich.

Es ist meines Wissens nach nicht erforderlich, dass der Steuerberater den Antrag an das Austria Wirtschafts-Service AWS stellt. Es ist jedoch eine Bestätigung gemäß Punkt 6.4 dieser Richtlinie erforderlich über die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen erfolgt im Auftrag und im Namen des Förderwerbers, für die der Steuerberater auch haftet.

Die 30 Seiten lange  Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" ist hier abrufbar:https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

Die Antragstellung für die Investionsprämie können Sie selbst erledigen,
wir bieten die Antragstellung für die Investitionsprämie nicht an.

Was wird nicht gefördert?

 Klimaschädliche Investitionen; darunter fallen u.a. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen (siehe zusätzliche Frage unten)

 Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.

 Aktivierte Eigenleistungen

 Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.

 Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).

 Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken.

 Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.

 Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.

 Finanzanlagen

 Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Förderungshöhe beträgt generell 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung (Wärmepumpen, Anschlüsse an hocheffiziente Nah- und Fernwärmenetze, Solaranlagen, Thermische Sanierung, Energiesparen, Klimatisierung, Herstellung biogener Brennstoffe, Luftreinhaltung, Ökostrom etc), Digitalisierung (siehe unten) und Gesundheit (Entwicklung pharmazeutischer Produkte, Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die bei Pandemien strategische Bedeutung haben).

ACHTUNG: Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist EUR 5.000 ohne USt (d.h. kleinere Investitionen pro Förderungsantrag können nicht gefördert werden).

Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden.

Bei einem Fotografen zum Beispiel, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die Bemessungsgrundlage wie folgt berechnet werden:

Sind Fahrzeuge förderbar?

Luftfahrzeuge, PKWs, Busse, LKWs und Schiffe, die fossile Energieträger direkt nutzen, sind von der Förderung ausgeschlossen. „Direkte Nutzung“ bedeutet eine technische-funktionale Verbindung mit der Anlage. Nicht von der direkten Nutzung erfasst sind die Auswirkungen der Anlage auf Gesamtbauwerke (siehe Punkt 5.4 Abs 1 der Förderrichtlinie).

Ausgenommen davon ist die Anschaffung von Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery – NRMM ab Stufe V). Die Formulierung in den Richtlinien ist in diesem Bereich sehr komplex. Sollten Sie die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs planen, ersuchen wir Sie um Kontaktaufnahme, um zeitgerecht zu klären, ob eine Förderung möglich ist.

Welche Hardware im Bereich Digitalisierung wird mit 14% gefördert?

Investitionen in folgende Hardware fallen darunter:

Datenspeicher-Systeme, Server, Drohnen, 3D-Drucker, bestimmtes Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen, Ausstattung von Smart-Office, Instrumente und Sensoren zur Datenerfassung und Datenausgabe/-vernetzung, Investitionen in On- und Offroad ITS-Lösungen (Verkehrstelematik), digitale Messeinrichtungen, digital gesteuerte Roboter, Netzwerkkomponenten sowie Simulationsanlagen. Webcams, Beamer, spezifische Videokonferenzsysteme, Whiteboards sowie großflächige Screens zählen zum förderbaren Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen. Neuanschaffungen von Software, die unter Punkt 5.1 der Förderrichtlinie angeführten Schwerpunkten entsprechen, zählen zu den förderbaren Investitionen. Investitionen zum Anschluss an Hochleistungsbreitnetze, Internet, Breitband, (mobile) WLANNetze, (mobiles) Netz, Cloud-Lösungen, Datensicherheitssysteme, Investitionen in die Digitalisierung der Energienetze sowie Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) werden ebenso mit 14% gefördert.

Verlängerungen von Softwarelizenzen fallen nicht unter die förderbaren Neuanschaffungen. Erweiterungen von Softwarelizenzen zählen hingegen bei Aktivierung zu förderbaren Neuanschaffungen.