TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 82 vom Juli 2018

1.    Familienbonus Plus

Der ab 2019 geltende neue Steuerabsetzbetrag für Kinder heißt Familienbonus Plus und ist im Einkommensteuergesetz geregelt, das „Jahressteuergesetz 2018“ hat u.a. das Einkommensteuergesetz abgeändert. Das Jahressteuergesetz 2018 ist im Juli 2018 vom Nationalrat beschlossen worden.

Der Familienbonus ist ein Steuerabsetzbetrag,
der bis 2018 geltende Kinderfreibetrag ist hingegen ein Steuerfreibetrag.

Ein Steuerabsetzbetrag reduziert die Einkommensteuer, wird von der Einkommensteuer abgezogen.
Ein Steuerfreibetrag reduziert die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage/ das Einkommen.

Deshalb ist die Wirkung von 1.500 € Familienbonus wesentlich höher als die bisherige Absetzbarkeit von bis zu 2.300 € Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes kombiniert mit 300 € Kinderfreibetrag pro Elternteil.

Steuerentlastung bei Kindern unter 10 Jahre

2.900 € Reduktion des Einkommens multipliziert mit z.B. 42% Grenzsteuersatz der Einkommensteuer (für den Einkommensteil zwischen 31.000 € und 60.000 € Jahreseinkommen) ergibt eine bis 2017 geltende Familiensteuerentlastung von 1.218 € pro Kind. Die ab 2018 geltende Familiensteuerentlastung beträgt 1.500 € pro Kind.
Vorteil durch die neue Regelung 282 € pro Kind

Der Steuervorteil durch die neue Regelung ist noch höher bei einem niedrigeren Jahreseinkommen von weniger als 31.000 € und beträgt in diesem Fall 485 € pro Kind. (Der Grenzsteuersatz beträgt 35%.)

 

Wie hoch ist die Steuerentlastung ab der Steuererklärung 2019 bei Kindern,
die zwischen 10 und 18 Jahren alt sind?

bis 2018: Kinderfreibetrag 300 € pro Elternteil, 600 € x 42% = 252 € Steuerentlastung
Kinderbetreuungskosten sind nicht mehr absetzbar
ab 2019: Familienbonus plus: 1.500 € Steuerentlastung
Vorteil durch die neue Regelung 1.248 € pro Kind
(bei Jahreseinkommen von weniger als 31.000 € 1.290 € pro Kind)

 

Wie hoch ist die Steuerentlastung ab der Steuererklärung 2019 bei Kindern,
die älter als 18 Jahre sind und für die Familienbeihilfe bezogen wird?

bis 2018: Kinderfreibetrag 300 € pro Elternteil, 600 € x 42% = 252 € Steuerentlastung
ab 2019: Familienbonus plus: 500 € Steuerentlastung

Vorteil durch die neue Regelung 248 € pro Kind
(bei Jahreseinkommen von weniger als 31.000 € 290 € pro Kind)


 

Fragen und Antworten zum "Familienbonus Plus"
Quelle: https://www.bmf.gv.at/aktuelles/familienbonus-plus-faq.html

1. Was ist der Familienbonus Plus und in welcher Höhe steht er zu?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 € pro Kind und Jahr bis zum 18.Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu 1.500 € pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 € jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Ergänzung Meller: Steht der Familienbonus zu, wenn ein Kind in der zweiten Jahreshälfte geboren wird? Der Familienbonus Plus beträgt für jeden Kalendermonat 125 €.


2. Wird es beim Familienbonus Plus einen "Deckel“ geben?

Nein, "Deckel" wird es keinen geben. Begrenzt ist der Familienbonus Plus nur durch die Höhe der eigenen Einkommensteuer und die absolute Höhe des Familienbonus.
Wenn jemand bisher 3.000 € Lohnsteuer bezahlt und zwei Kinder (bis 18 Jahre) hat, dann wird dieser zukünftig keine Einkommensteuer mehr bezahlen, also zu 100 Prozent von seiner Steuerlast befreit.


3. Warum entfallen der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr?

Die Bundesregierung hat sich auch zum Ziel gesetzt, das Steuersystem zu vereinfachen. (Kommentar Meller) Dabei werden manche Ausgaben, die überprüft werden müssen, durch eine Pauschale ersetzt.


4. Wie erhält man den Kinderabsetzbetrag?

Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede(r) Steuerpflichtige, der/ die Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag beträgt 58,40 € pro Kind und Monat. Der Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

5. Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft werden kann der Familienbonus Plus ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1. 700 € (bei einem Kind).


6. Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?

Dies kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 passieren.

Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies beim Arbeitgeber beantragen. Dazu füllen Sie bitte frühestens ab Dezember 2018 das Formular E 30 aus und geben dieses beim Arbeitgeber ab. Das aktuelle Formular steht Ihnen dann auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen bzw. in den Finanzämtern zur Verfügung.

Im anderen Fall kann der Familienbonus Plus mittels Formular L1k beantragt werden.


7. Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partner aufgeteilt werden?

Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heißt eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 € (bzw. 500 €) für das· jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe) Partnern aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).

Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, kommt es zu einer Aufteilung 750/750 (250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.


8. Wie viel bekommen geringverdienende Eltern? Wie viel bekommen nicht steuerzahlende Eltern?

Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast der betreffenden Eltern. Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt daher die Steuerlast komplett, wenn sie niedriger ist als der Familienbonus Plus. Alle steuerzahlenden Alleinerzieher und Alleinverdiener - insbesondere die geringverdienenden – werden aber künftig eine Mindestentlastung von 250 € - den so genannte Kindermehrbetrag - pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.


9. Wie wird der Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern aufgeteilt?

Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte in Anspruch nehmen. Auch hier kann er aufgeteilt werden.

 

2.    Betriebshilfe der SVA

Quelle: G’sundheit, Magazin der SVA 02/18 https://www.svagw.at/cdscontent/?contentid=10007.770960&viewmode=content

"Selbständig heißt selbst und ständig arbeiten". Ein häufig heiter dahingesagter Satz, so lang alles gut läuft. Was aber, wenn eine nahende Geburt, Krankheit oder Unfall die eigene Leistung unmöglich machen? In solchen Fällen droht vielen Selbständigen das "Aus“, weil der Betrieb durch ihrer Hände Arbeit steht - und ohne ihre Tatkraft unweigerlich fällt. Kein Wunder also, dass Arbeitsunfähigkeit rasch Existenzängste weckt.

Das muss nicht sein. Denn es gibt in den Bundesländern Betriebshilfe-Vereine, die SVA-Versicherten schnell und unbürokratisch kompetente Ersatzkräfte zur Seite stellen. Kostenlos, als freiwillige Leistung der SVA-Landesstelle. Die Voraussetzungen für die Betriebshilfe bei Krankheit sind denkbar einfach: Sind Sie als Pflichtversicherter länger als 14 Tage "außer Gefecht" und liegen Ihre jährlichen Gesamteinkünfte unter 20.383,20 EUR, genügt ein Anruf beim Betriebshilfeverein, um alles Nötige in die Wege zu leiten. In einem Krankheitsfall wird die Betriebshilfe für maximal 70 Tage pro Kalenderjahr gezahlt. Die Betriebshilfe aus Anlass der Mutterschaft wird noch länger, und zwar grundsätzlich für 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt gezahlt und es gibt auch keine Einkommensprüfung. (Details finden Sie auf www.svagw.at Suchbegriff: "Betriebshilfe".)

Man kann selbst einen Mitarbeiter vorschlage, andernfalls wird am freien Arbeitsmarkt ein kompetenter Mitarbeiter gesucht. "Wir machen dann eine Vorauswahl unter den Bewerbern, die wir an den Unternehmer weiterleiten. Passt alles, bekommt der Betriebshelfer ein befristetes Arbeitsverhältnis bei unserem Verein." informiert Jacqueline Sonneck vom Verein Betriebshilfe für die Wiener Wirtschaft. Die Personalkosten werden mit dem Verein direkt verrechnet.

Die Unterstützung wird bei Krankheit für maximal 70 Einsatztage pro Jahr gewährt und dauert im Schnitt zwischen einem und drei Monaten. Wird weiter Hilfe benötigt, bleiben die Helfer danach häufig auf Wunsch der Unternehmer weiter im Betrieb.

„Babys zählen zu den erfreulichen Fällen, mit denen wir zu tun haben. Aber oft haben wir auch Noteinsätze wegen Unfall oder Krankheit.“ Rund 85 Prozent der Einsätze betreffen Unternehmen mit höchstens zwei Mitarbeitern. Aber auch Ein-Personen-Unternehmen nehmen die Unterstützung gern in Anspruch.

Denn auch wenn das Leben oft keine Rücksicht auf Menschen nimmt, die "selbst" und "ständig" tätig werden: Die SVA tut's doch. Damit Sie sorgenfrei genesen oder sich Ihren Kinderwunsch erfüllen können, ohne deshalb um ihre Existenz fürchten zu müssen.


Kontaktadressen für Notfälle

Grundidee des 1994 von WKNÖ-Präsidentin Sonja Zwazl mit Unterstützung der SVA ins Leben gerufenen „Vereins Betriebshilfe für die Wirtschaft" war es, ein betriebliches Sicherheitsnetz zu spannen, damit ein längerer Spitalsaufenthalt oder eine Babypause bei kleinen Unternehmen nicht zu einer Notlage führt. Die vollständige Kontakt-Liste sowie alle Direkt-Links finden Sie auf der Website www.svawg.at (Suchbegriff ,,Betriebshilfevereine").

Ihre Ansprechpartner:

Niederösterrelch

Mag. Rainer Lindmayr, 3400 Klosterneuburg, Tel.: 02243 347 48    E-Mail: office@betriebshilfe.at

Wien

Jacqueline Sonneck, 1010 Wien, Tel: 0151450 1340    E-Mail: betriebshilfewien@wkw.at

 

Weitere Informationen, Quelle:  https://www.svagw.at/cdscontent/?portal=svaportal&contentid=10007.740740&action=2&viewmode=content

Betriebshilfe bedeutet, dass dem Selbständigen während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine Person zur Seite gestellt wird, die ihn während der Abwesenheit in seinem Beruf ersetzt. Ziel ist, dass das Unternehmen des Versicherten weitergeführt werden kann.

Voraussetzungen 

Für die Betriebshilfe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eine Pflichtversicherung des Antragsstellers während des Einsatzes der Betriebshilfe.
  • Der Betriebshelfer muss zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sein.
  • Eine länger als 14 Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit.
  • Ein Gesamteinkommen bis maximal 20.383,20 EUR € jährlich (Wert 2018). Im Einzelfall sind auch bei höheren Einkünften Betriebshilfeleistungen möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die derzeitigen persönlichen Einkommensverhältnisse die Aufrechterhaltung des Betriebes ohne Betriebshilfe nicht zulassen.

Inanspruchnahme 

Die Betriebshilfe gibt es als Geldleistung in Form von Zuschüssen oder als Sachleistung durch Beistellung von Betriebshelfern. Das Antragsformular zur Betriebshilfe finden Sie auf der Homepage der SVA.