TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 115 vom Juli 2022

 

Folgende Maßnahmen betreffend Inflationsausgleich 2022 wurden im Juli 2022 im österreichischen Parlament beschlossen:

10) Teuerungsprämie in der Lohnverrechnung

-          2.000,- € pro Jahr steuerfrei und zusätzlich

-          1.000,- € pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem. § 68 Abs.5 Z1-7 erfolgt (SEG Zulagen)

Dienstnehmer erhalten für bestimmte Arbeiten bzw. Arbeiten, die unter besonderen Bedingungen geleistet werden, neben dem Grundgehalt bzw. -lohn noch Zulagen. Zu jenen, die abgabenrechtlich als Sonderfälle gelten, sind die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen zu zählen.

-          Steuerfreie (LST/DB/DZ-befreit) Bonuszahlungen und Teuerungsprämie sind von der SV u. Kommunalsteuer befreit

11) Gewinnbeteiligung gem. § 3 Abs.1 Z 35 EStG

-          3.000,- € pro Jahr lohnsteuerfrei

-          SV-pflichtig und Lohnnebenkostenpflichtig

Werden in den Kalenderjahren 2022 u. 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 3.000 € pro Jahr nicht übersteigen. z.B. € 2.000,- Teuerungsprämie + € 1.000,- Gewinnbeteiligung sind lohnsteuerfrei möglich. € 2.000,- SV- und lohnnebenkostenfrei. € 1.000,- SV- und lohnnebenkosten-pflichtig.

12) Teuerungsabsetzbetrag 2022:


wird automatisch wird im Zuge der Einkommensteuer-/ Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt

- Anspruch auf Verkehrsabsetzbetrag

- Teuerungsabsetzbetrag 500,-

13) Corona-Entschädigung für Verdienstentgang von Einzelunternehmern bei Absonderung

Die Informationen betreffend Entschädigung für Verdienstentgang bei Absonderung finden sich auf der Webseite der WKO mit folgendem Text (gekürzt):

https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/entschaedigung-verdienstentgang-absonderung.html?fbclid=IwAR3xNXaN2anVN6gJiZTF_mfhDQPnSqhsRECwThO6QvuZVFNHEOmul_8VlTk

Wenn Personen von der Bezirkshauptmannschaft unter Quarantäne gestellt werden, weil sie mit dem COVID-19-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind, bestehen Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentganges. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde einen sog, Absonderungsbescheid erlassen hat. Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.

Für die Berechnung des Verdienstentganges eines unter Quarantäne gestellten selbständig Erwerbstätigen ist das auf der Website des Gesundheitsministeriums veröffentlichte PDF-Berechnungsformular zu verwenden.

Gesellschafter einer Personengesellschaft (OG oder KG) gelten als selbständig erwerbstätig, wenn sie nach GSVG pflichtversichert sind.

Das ausgefüllte Dokument ist dem Antrag beizufügen, entweder ausgedruckt (bei Antragstellung in Papierform) oder elektronisch (bei Antragstellung per E-Mail).

Die Richtigkeit der anhand des Tools vorgenommenen Berechnung ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Es empfiehlt sich, das Formular von diesem auch ausfüllen zu lassen.

Wichtig: Die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters können im Tool bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro geltend gemacht werden.

Das PDF-Dokument enthält Anweisungen und Informationen [Ausfüllhinweise] wie die einzelnen Abschnitte zur Berechnung des Verdienstentgangs zu befüllen sind. Es sind ausschließlich die interaktiven Felder zu befüllen.

Kleinunternehmer können einen Pauschalbetrag in Höhe von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft durch Verwendung des Antragsformulars auf Vergütung des Verdienstentganges für Kleinunternehmer beantragen. Eine Überprüfung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ist dabei nicht nötig. Dem Antrag sind der Absonderungsbescheid sowie Unterlagen beizulegen, mit denen die Eigenschaft als Kleinunternehmer bestätigt werden kann.