Die Besteuerung von Künstlern in Österreich hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer, Sozialversicherung, Stand: 2022


Hannes-Meller-F-Jana_Madzigon

Foto: Jana Madzigon

1. Einkommensteuer

Kleinunternehmergrenze: Bis zu € 35.000,- Jahresumsatz (Jahreseinnahmen) besteht eine Umsatzsteuerbefreiung für Unternehmer, sog. "Kleinunternehmer". Der Betrag gilt zuzüglich fiktiver (tatsächlich nicht in Rechnung gestellter) Umsatzsteuer, bei Künstlern 13% Umsatzsteuer. Bis zu € 39.550,- Einnahmen pro Jahr braucht keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt zu werden.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit bezeichnen wir Personengruppen in einer neutralen Form (Künstler, Unternehmer), wobei wir immer sowohl weibliche als auch männliche Personen meinen.

Künstler können zwischen folgenden 4 Gewinnermittlungsarten wählen:
1) tatsächliche Betriebsausgaben lt. Rechnung

2) Basispauschalierung: Betriebsausgabenpauschalierung mit 12% der Betriebseinnahmen. Bei der Basispauschalierung sind zusätzlich zu 12% Betriebsausgaben folgende Ausgaben abzugsfähig: Sozialversicherungsbeiträge (Pflichtversicherung, SVS-Beiträge), Materialkosten, Löhne, Gehälter und Lohnnebenkosten, Fremdleistungen.

3) Kleinunternehmerpauschalierung, gültig ab den Steuererklärungen 2020

Die Umsatzgrenze beträgt € 35.000,-, wogegen die Basispauschalierung mit 6% bzw. 12% einen größeren Anwendungsbereich hat: Voraussetzung für die Basispauschalierung ist, dass der Vorjahresumsatz maximal € 220.000,- betrug.

Die Kleinunternehmerpauschalierung kann unabhängig von der USt-Befreiung für Kleinunternehmer beantragt werden, also auch dann, wenn freiwillig USt in Rechnung gestellt wird, um zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

Die Höhe der pauschalen Betriebsausgaben beträgt 20% der Betriebseinnahmen bei Dienstleistungsbetrieben.

Zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben sind Pflichtversicherungsbeiträge (SVS-Beiträge bzw. GKK-Beiträge) abzugsfähig.

Die Buchhaltungspflicht (Aufzeichnungspflicht) betreffend Betriebseinnahmen bleibt bestehen, die Betriebseinnahmen müssen einzeln mit dem jeweiligen Datum des Zahlungserhalts gebucht werden.

Die Kleinunternehmerpauschalierung stellt eine interessante neue Variante dar. Ein Vorteilhaftigkeitsvergleich sollte berechnet werden, dadurch entsteht zusätzliche Rechenarbeit, und die Vereinfachung hält sich in Grenzen.

4) Betriebsausgabenpauschalierung nach der "Künstler-Pauschalierung"

Anwendungsvoraussetzungen der Künstler-/Schriftstellerpauschalierung sind:
.) Selbständige Ausübung einer künstlerischen und/oder schriftstellerischen Tätigkeit
.) Hinsichtlich dieser Tätigkeit darf keine Buchführungspflicht bestehen und es darf auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt werden
.) keine Geltendmachung von abpauschalierten Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe bei einer weiteren Tätigkeit, die mit der künstlerischen bzw. schriftstellerischen im Zusammenhang steht, siehe dazu ESTR Randzahl 4368 und 4369

Randzahl 4367 Einkommensteuerrichtlinien:
Zusätzlich zum Pauschale können z.B. geltend gemacht werden:
1) Absetzbare Aus- und Fortbildungskosten
2) Aufwendungen für Musikinstrumente eines Musikers
3) Aufwendungen für nicht im Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume (Ateliers)
4) Nicht als durchlaufende Posten (Rz 4109a) zu behandelnde Fahrzeugkosten und andere Kosten im Zusammenhang mit Auftritten und sonstigen betrieblich veranlassten Fortbewegungen
5) Löhne und Honorare
6) Material- und sonstiger Herstellungsaufwand für Kunstwerke (Rohmaterial für Kunstwerke oder Druckkosten, nicht jedoch Büromaterial)
7) Nicht als durchlaufende Posten (Rz 4109a) zu behandelnde Nächtigungskosten
8) Pflichtversicherungsbeiträge
9) Rechts- und Beratungskosten
10) Vermittlungsprovisionen
11) Werbeaufwand, soweit nicht Geschäftsfreunde-Bewirtung.

Randzahl 4366 Einkommensteuerrichtlinien: Pauschale Gewinnermittlung: Mit dem Pauschalsatz von 12% der Umsätze (siehe Rz 4109ff) aus der künstlerischen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit, höchstens jedoch 8.725 Euro jährlich sind folgende Betriebsausgabenkategorien abgedeckt:

.) Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und Bild-Aufnahme- und Abspielgeräte). Die Inanspruchnahme einer AfA (§§ 7, 8 EStG 1988) kommt für derartige Wirtschaftsgüter nicht in Betracht; ein allfälliger Restbuchwert stellt keine Betriebsausgabe dar.
.) Aufwendungen für Telefon und Büromaterial
.) Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder
.) Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild
.) Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder, Tagesdiäten)
.) Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Probenräume). Abpauschaliert sind sämtliche (anteiligen) Kosten im Zusammenhang mit derartigen Räumen einschließlich der Einrichtung
.) Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden
.) Üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben (z.B. Trinkgelder).

Die Künstlerpauschalierung stellt eine sehr komplizierte Art der Gewinnermittlung dar, ein Vorteilhaftigkeitsvergleich zum Abzug sämtlicher Betriebsausgaben lt. Rechnung sollte angestellt werden. Nur in seltenen Fällen ist die Künstlerpauschalierung meiner Erfahrung nach wirklich interessant.

Künstler können in Österreich wählen, ob sie tatsächliche Rechnungen an Betriebsausgaben absetzen oder ob Sie die Betriebsausgaben pauschalieren mit 12% der Nettoeinnahmen. Die Übergangsfristen sind zu beachten, es kann nicht jedes Jahr zwischen den Berechnungsmethoden hin- und her- und zurückgewechselt werden.

Gemäß § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz sind Staats-, Würdigungs-, und Förderungspreise sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für dem Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen oder internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden (Einkommensteuerrichtlinien Randzahl 101a).

Der Einkommensteuer unterliegen Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury für eine konkrete Einzelleistung zuerkannt werden, darunter können z.B. Preise im Rahmen eines Architekten- oder Musikwettbewerbes, Literaturpreise, Journalistenpreise oder Filmpreise fallen (Einnahmen im Rahmen des jeweiligen Betriebes).
(ESTR Randzahl 101a) Diese Einnahmen sind als Betriebseinnahmen zu buchen.

Stipendien iSd § 3 Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland) sind von der Einkommensteuer befreit (ESTR Randzahl 313).

Manche Reisekosten können steuerlich abgesetzt werden: Der ausschließliche berufliche Zweck einer von einem bildenden Künstler unternommenen Reise ist an der tatsächlich während der Reise ausgeübten Tätigkeit zu messen. Werden während der Reise zahlreiche bildnerische Werke mit Motiven der bereisten Länder oder Entwürfe, Skizzen oder Zeichnungen geschaffen, die später in entsprechenden Kunstwerken ihren Niederschlag finden bzw. auf Ausstellungen präsentiert werden, kann eine Abzugsfähigkeit der Reise gegeben sein (VwGH 3.2.1992, 91/13/0001; VwGH 21.7.1993, 91/13/0231). Ein allgemeiner Einfluss der Reise auf die in der Heimat zu schaffenden Kunstwerke genügt nicht. Mitgebrachte Gegenstände (Masken) und Fotos schließen einen privaten Reisezweck nicht aus (ESTR Randzahl 1651).

Es gibt auch eine spezielle Künstlerpauschalierung bzw. Schriftstellerpauschalierung (ESTR Randzahl 4361 ff), anhand einer Vorteilhaftigkeits-Vergleichsrechnung kann berechnet werden, ob die Künstlerpauschalierung zu empfehlen ist. Bindungsfristen sind wiederum zu beachten.

 

2. Umsatzsteuer

Dem 13%igen Umsatzsteuersatz unterliegen in Österreich "die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler", somit Lieferungen und sonstige Leistungen aus der Tätigkeit als Künstler. Der Steuersatz beträgt seit 2016 13% (vorher 10%).

Senkung der Umsatzsteuer auf 5% von 01.07.2020 bis 31.12.2021:
Für die besonders betroffenen Bereiche Gastronomie, Hotellerie und Kultur sowie Publikationen wurde der ermäßigte Steuersatz von 5% bis 31.12 2021 verlängert (ursprünglich galt die Senkung nur bis 31.12.2020). Künstler mit einer gültigen UID-Nummer verrechnen bis 31.12.2021 nur 5% USt. Seit 01.01.2022 beträgt der USt-Satz wiederum 13%.

Besitzt der Steuerpflichtige die Künstlereigenschaft, so sind nicht sämtliche Umsätze begünstigt, sondern nur jene aus der Tätigkeit als Künstler.

Die Vorsteuer kann entweder anhand der tatsächlichen Rechnungen oder mit einem Prozentsatz der Nettoeinnahmen (1,8%) berechnet werden, Übergangsfristen sind zu beachten. Das Pauschalierungswahlrecht betreffend Vorsteuer ist unabhängig vom Pauschalierungswahlrecht betreffend Betriebsausgaben.

 

3. Sozialversicherung

Künstler sind als Neue Selbständige bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), früher Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) pflichtversichert, wenn Ihr Jahreseinkommen höher als die Versicherungsgrenze in Höhe der zwölffachen Geringfügigkeitsgrenze ist. Wert 2022: € 485,85 x 12 Monate = Versicherungsgrenze € 5.830,20

Falls Ihr Jahreseinkommen niedriger als die Versicherungsgrenze ist, besteht ein Gestaltungsspielraum, ob Sie eine Pflichtversicherung bei der SVS wünschen oder nicht. Bei einer persönlichen Beratung kann die für Sie beste Strategie besprochen werden.

Wenn Sie erstens derzeit keine quartalsweisen SVS-Beiträge bezahlen und zweitens einen Jahresgewinn von mehr als € 5.830,20 erwarten, dann ist es erforderlich, der SVS mitzuteilen, dass Ihr Jahreseinkommen höher als die Versicherungsgrenze sein wird, um einen Beitragszuschlag/ Strafzuschlag von 9,3% auf die SVS-Beiträge zu vermeiden. Die Frist für eine rechtzeitige Mitteilung an die SVS läuft bis kurz nach dem Datum des Einkommensteuerbescheids für das betreffend Jahr.

Es kann vorteilhaft sein, während des aktuellen Jahres SV-Beiträge an die SVS zu bezahlen. Die von der SVS vorgeschriebenen SV-Beiträge reduzieren den Gewinn. Der steuerpflichtige Teil des Gewinns (Gewinn minus Grundfreibetrag) plus die vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge ergeben die endgültige Beitragsgrundlage. Siehe zu diesem Thema auch meinen ausführlichen Artikel unter https://www.meller.biz/index.php/sv-beitraege-anpassen.html

 

4. Wer gilt als Künstler?

Im Folgenden zitiere ich den Kommentar zum UStG von Doralt zu § 10 Abs 1 Z5 UStG, Randziffer 91 ff, die Literatur-und Judikatur-Quellenangaben habe ich zur leichteren Lesbarkeit gekürzt, auch den Text habe ich gekürzt:

Als Künstler ist anzusehen, wer eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach (z.B. Malerei, Bildhauerei, Architektur) auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet und sich nicht darauf beschränkt, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben. Künstlerische Leistungen müssen die individuelle Anschauung und Gestaltungskraft widerspiegeln und eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen bzw. dürfen einen gewissen Qualitätsstandard nicht unterschreiten. Daran fehlt es bei "Unterhaltungskünstlern" (z.B. Zauberkünstler).

Wichtiges Indiz für die Künstlereigenschaft ist die Absolvierung einer einschlägigen künstlerischen Ausbildung (Kunstgewerbeschule, Kunsthochschule). Fehlt es daran, muss im Einzelfall die Künstlereigenschaft an Hand der Tätigkeit geprüft werden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Werken ist unerlässlich. Dem Sachverständigenbeweis kommt besondere Bedeutung zu, doch muss die Behörde die Sachverständigen-Kommission beim BM für Unterricht und Kunst dann nicht einschalten, wenn sie befähigt ist, die Arbeiten selbst zu beurteilen; das gilt speziell für typische Arbeiten der Werbe-und Gebrauchsgrafik.

Die USt-Ermäßigung betrifft sowohl werkherstellende Künstler (Musterbeispiele: Maler, Bildhauer, Architekt) als auch darbietende Künstler (Musterbeispiele: Schauspieler, Musiker).

Künstlerisch tätige Komponisten, Literaten und Textautoren fallen danach unter die Begünstigung, nicht hingegen Fach-und Sachbuchautoren.

Abzugrenzen ist die Kunst insbesondere vom Kunsthandwerk. Maßgebend dafür ist, ob die Gestaltung des Gegenstandes nach Prinzipien erfolgt, die für ein umfassendes Kunstfach charakteristisch sind, ob die Tätigkeit also der eines Malers, Bildhauers, Architekten etc. gleicht. Die eigenschöpferische Komponente muss die handwerkliche überwiegen. Eine persönliche Note allein macht eine handwerkliche Tätigkeit nicht zur künstlerischen. Das Ergebnis der künstlerischen Tätigkeit muss - abgesehen von der reproduzierenden Kunst -stets ein Kunstwerk sein.

Bei Architekten und planenden Baumeistern stellt daher auch die Erstellung von Plänen in der Regel eine eigenschöpferische Leistung dar, die allerdings nur dann als künstlerisch gewertet werden kann, wenn durch die planende Tätigkeit Leistungen erbracht werden, die auf dieselbe Stufe zu stellen sind wie die Leistungen in einem umfassenden Kunstfach, das eine weitreichende künstlerische Begabung und Ausbildung erfordert (VwGH 15.6.1979, 1044176, ÖStZB 1980, 88). Nach UPS 1.12.2010, RV /0784-W /l 0 (upSjournal 2011, 61) ist ein Architekt nur dann als Künstler zu betrachten, wenn sich seine Leistung auf die Erstellung von Planungsskizzen und auf die allfällige Oberleitung beschränkt, sofern das Ergebnis nach der Verkehrsauffassung als ein Baukunstwerk anzusehen ist. Alle anderen Arbeitsstufen sind danach nicht künstlerisch, wobei der Einheitlichkeitsgrundsatz eine Aufspaltung ausschließe.

Die Tätigkeit eines Fotografen kann eine künstlerische sein, wenn sie nach Gestaltungsprinzipien erfolgt, die für ein umfassendes Kunstfach charakteristisch sind (VwGH 7.2.1990, für einen Gartenarchitekten (VwGH 18.2.1982, 1004178, ÖStZB 348).

Die Tätigkeit eines Restaurators hat der VwGH zunächst generell als kunsthandwerklich gewertet (15.12.1987, 86/14/0041, ÖStZB 1988,261; hierzu AÖF 181/1988), nunmehr differenziert er nach der Art der konkreten Tätigkeit: sofern der Restaurator Kunstwerke in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt, die derart beschädigt sind, dass sie (ganz oder teilweise) von der Zerstörung bedroht sind, ist seine Tätigkeit als künstlerische zu werten (VwGH 14.1.1992, 911l4/0204,ÖStZB 1993,67; 22.3.1995, 92/13/0005, ÖStZB 616).

Wer gilt als Künstler im Einkommensteuergesetz? (ESTR Randzahl 5237).
Als Künstler kann nur derjenige angesehen werden, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden (anerkannten) Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet (vgl. VwGH 20.11.1989, 88/14/0211; VwGH 30.6.1994, 94/15/0090). Seine Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (VwGH 25.3.1960, 1313/57). Das Vorliegen einer künstlerischen Begabung ist in der Regel bei einer abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung anzunehmen (z.B. Akademie der bildenden Künste, Hochschule für Musik und darstellende Kunst), daraus folgt aber nicht, dass der künstlerische Wert einer Tätigkeit nicht nachgeprüft werden muss (VwGH 20.2.1996, 92/14/0084). Fehlt eine Hochschulbildung oder sonstige vollwertige künstlerische Ausbildung, muss die Finanzbehörde die Künstlereigenschaft auf Grund der von ihm entfalteten Tätigkeit prüfen. Die Merkmale sind von der Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten, die die steuerlich relevante Tätigkeit bilden, zu beurteilen (VwGH 25.1.1994, 90/14/0092; VwGH 15.1.1997, 94/13/0002).

Wer gilt als künstlerischer Musiker? (ESTR Randzahl 5247)
Voraussetzung für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit im Falle der Musik ist auch hier einerseits die Befähigung des Ausübenden und anderseits die Art der Tätigkeit. Hinsichtlich der Befähigung gilt auch hier die abgeschlossene künstlerische Hochschulausbildung als Nachweis der Künstlereigenschaft, sie ist jedoch nicht unbedingte Voraussetzung, wenn eine entsprechende Begabung vorliegt. Musikalische Tätigkeit ist nur dann als künstlerisch anzusehen, wenn sie einen bestimmten, durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen Qualitätsstandard nicht unterschreitet. Maßgeblich dafür ist die Qualität des musikalischen Vortrages und nicht die Art des Musikstückes.

Ein Kabarettist oder Schauspieler ist idR künstlerisch tätig (ESTR Randzahl 5253).

Wenn neben Konzertauftritten auch Einnahmen aus Unterricht erzielt werden, so kann ein Künstlerzuschuss beantragt werden, wenn mehr als 50% der Einnahmen aus Konzertauftritten stammen.

 

4. Künstlerzuschuss

Künstler können einen Künstlerzuschuss beim Künstlersozialversicherungsfonds beantragen. Es ist erforderlich, dass die ausgeübte Tätigkeit als künstlerisch anerkannt wird und dass die Einkünfte lt. Einkommensteuererklärung mindestens die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze betragen:
€ 446,81 x 12 Monate = € 5.361,72 (für 2019 gültiger Betrag)
€ 460,66 x 12 Monate = € 5.527,92 (für 2020 gültiger Betrag)
€ 475,86 x 12 Monate = € 5.710,32 (für 2021 gültiger Betrag)
€ 485,85 x 12 Monate = € 5.830,20 (für 2022 gültiger Betrag)
€ 500,91 x 12 Monate = € 6.010,92 (für 2023 gültiger Betrag)

Der Künstlerzuschuss beträgt seit 2018 maximal € 158,00 monatlich bzw. € 1.896,00 jährlich und deckt die kompletten SV-Beiträge von der Mindest-Beitragsgrundlage ab. Wenn der Jahresgewinn (die Jahreseinkünfte) höher als € 6.010,- ist, dann braucht der Künstler/die Künstlerin nur die SV-Beiträge von dem Teil des Gewinns zu bezahlen, der höher als € 6.010,- ist.

 

Künstlerzuschuss Einkommensgrenze: Die Gesamteinkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), bestehend aus

Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünften aus selbständiger Arbeit
Einkünften aus Gewerbebetrieb
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünften aus Kapitalvermögen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
sonstigen Einkünften im Sinn des § 29 EStG 1988,

dürfen im Kalenderjahr das Sechzigfache der jeweiligen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Konkret errechnen sich daraus folgende Werte:

Wert 2019: € 29.042,65
Wert 2020: € 29.942,90
Wert 2021: € 30.930,90
Wert 2022: € 31.580,25
Wert 2023: € 32.559,15


Quelle: http://www.ksvf.at/

 

5. Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller auf drei Jahre
(§ 37 Abs. 9 EStG 1988) (ESTR Randzahl 7378)

Künstler und Schriftsteller haben die Möglichkeit, über Antrag die im betreffenden Jahr erzielten positiven Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit  und aus schriftstellerischer Tätigkeit (siehe dazu ESTR Rz 5255) gleichmäßig auf das Veranlagungsjahr und die beiden vorangegangenen Jahre zu verteilen.

 

6. Ausländische Einnahmen

Bei Einnahmen eines Künstlers aus einem anderen Staat als Österreich ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Es gibt DBA mit der Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt und DBA mit der Anrechnungsmethode.

1) Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
Von der Einnahme wird im anderen Staat Quellensteuer bzw. Abzugssteuer abgezogen,
in Österreich ist die Einnahme von der Einkommensteuer befreit, die Einnahme abzüglich der ausländischen Ausgaben, also der Gewinn aus der ausländischen Einnahme erhöht jedoch die Einkommensteuerprogression auf die übrigen inländischen Einkünfte, man spricht von Progressionseinkünften.

Für Künstler und Sportler sehen Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig vor, dass die Einkünfte aus Auslandsauftritten im Staat des Auftritts besteuert werden dürfen, und zwar unabhängig davon, ob die Künstler unselbständig oder selbständig tätig sind, und auch unabhängig davon, ob eine Betriebsstätte vorliegt.

2) Anrechnungsmethode
Von der Einnahme wird im anderen Staat Quellensteuer bzw. Abzugssteuer abgezogen,
in Österreich ist die Einnahme einkommensteuerpflichtig, die Quellensteuer wird auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet.

 

Künstlerklausel (ESTR Randzahl 7918) bzw. Künstlerregel gemäß Art 17 Abs 1 OECD-Musterabkommen für DBA
Leistungen von Künstlern sind grundsätzlich am Tätigkeitsort einkommenssteuerpflichtig „Territorialitätsprinzip“.

Der Künstlerbegriff nach internationalem Recht unterscheidet sich vom Künstlerbegriff nach nationalem Recht. Das OECD-Musterabkommen enthält keine Definition des Künstlerbegriffs, sondern listet Berufe auf.

Nach der Judikatur gelten folgende Berufe als künstlerisch (Quelle: Besteuerung international tätiger Künstler in Österreich von Klara Mündl-Kiss, 2014, S. 11)
      Dirigent, Solist, Ensemblemitglied, Orchestermitglied, Sänger, Schauspieler, Kabarettist, Dichter

Berufe, die in Österreich nicht als Künstler gelten:
      Volksmusik, Dompteurs, Zirkusartist, Zauberer, Hellseher

Als Künstler werden solche Personen angesehen, die gewöhnlich in der Öffentlichkeit vor Publikum auftreten und deren Darstellung einen unterhaltenden Charakter aufweist. Der Künstlerbegriff nach internationalem Recht erfasst auch Nebendarsteller (Models, Mannequins), die nach nationalem Recht keine künstlerischen, sondern gewerbliche Einkünfte beziehen. Keine Künstler nach internationalem Recht sind Personen mit Hilfs- oder Verwaltungstätigkeiten, z.B. Licht- oder Tontechniker, Choreographen oder andere Begleiter einer Popgruppe.   (Mündl-Kiss, S. 48)

Das Territorialitätsprinzip (grundsätzlich Besteuerung am Tätigkeitsort) wird in manchen DBA durchbrochen, wenn die Tätigkeit des Künstlers durch Zuwendungen im Rahmen eines Kulturaustauschprogramms gefördert wird. Folglich werden solche Einkünfte im Ansässigkeitsstaat besteuert. (Mündl-Kiss, S. 48)


Künstlerdurchgriff

Aufgrund der „Künstlerdurchgriff“ genannten Regelung in Art. 17 Abs 2 OECD-Musterabkommen werden die Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit auch dann im Quellenstaat (=Tätigkeitsstaat) besteuert, wenn sie vorerst einer zwischengeschalteten Gesellschaft zufließen. Obwohl die Vergütungen einer Gesellschaft zufließen, wird durch diese „durchgegriffen“ und die Besteuerung im Tätigkeitsstaat vorgenommen  (Mündl-Kiss, S. 50)

Der Künstlerdurchgriff gilt nur für Gesellschaften, die in einem der beiden Vertragsstaaten des DBA ansässig sind.  (Mündl-Kiss, S. 51)

Beispiel: Ein Veranstaltungsbetrieb in Österreich engagiert eine australische Musikgruppe für einen Auftritt in Österreich über eine deutsche Künstleragentur. (Mündl-Kiss, S, 68 f)

Im ersten Schritt erfolgt die Fallbeurteilung nach nationalem Recht. Gemäß § 98 Abs 1 Z 2 EStG ist die australische Musikgruppe mit ihren Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Im zweiten Schritt wird untersucht, ob ein DBA herangezogen werden kann, das den inländischen Besteuerungsanspruch teilweise oder ganz einschränkt. Da die Künstleragentur in Deutschland ansässig ist, gilt der Anwendungsbereich des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens. Dieses beinhaltet den Künstlerdurchgriff nach Art 17 Abs 2 OECD-MA und erlaubt die Besteuerung der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit im Quellenstaat Die Vergütungen an die deutsche Künstleragentur sind aufgrund des Künstlerdurchgriffs in Österreich steuerpflichtig. Schließlich erfolgt die Steuererhebung nach nationalem Recht gemäß § 99 Abs 1 Z 1 letzter Satz. Folglich ist der Quellensteuerabzug unabhängig davon, an wen die Vergütung geleistet wurde, vorzunehmen.

 

 

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Foto: Jana Madzigon

 

Wie Helene Grimaud in ihrem Reisetagebuch „Lektionen des Lebens“ geschrieben hat: „Erschöpfung. Man sollte sein Wörterbuch zu Rate ziehen, wie man seinen Arzt konsultiert. Im Eintrag des Petit Robert erkannte ich alle Symptome wieder, die mir seit Wochen zu schaffen machten: Mattigkeit, Abgespanntheit, Schlappheit, Erschlaffung, Schwäche, Müdigkeit, Verminderung, Abbau. Ich hatte zugelassen, dass die Routine mich auslaugte. Und zugleich entdeckte ich unter den Antonymen das Heilmittel. Ich war erschöpft? Ich musste auftanken, mich bereichern. Die Anweisung war sehr präzise: Fülle, Reichtum; Wohlergehen, Entfaltung, Selbstverwirklichung. Und eben dieser Hunger, der mich geweckt hatte, dieser Hunger, der aus meinem innersten Wesen hervorgebrochen war.“