TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 131 vom Mai 2026

 

1. geplanter Einkommensteuer-/Lohnsteuerfreibetrag für Zuverdienst für Pensionisten ab 1.1.2027

Ziel ist ein höherer Netto-Zuverdienst neben der Pension und der Effekt, dass einige Bürger ihren Pensionsantritt aufschieben, um für eine Weiterarbeit den Steuerfreibetrag nutzen zu können. Die Ausarbeitung und Begutachtung der Gesetze sollen bis Juni 2026 abgeschlossen sein. Das Inkrafttreten der Gesetze ist für 1.1.2027 geplant. Die folgende Beschreibung des Maßnahmenpakets ist somit vorläufig.

Lohnsteuer-/ Einkommensteuer-Freibetrag von € 15.000,- pro Jahr
Der Freibetrag von € 15.000,-  pro Jahr soll für Erwerbstätige gelten, die das Regelpensionsalter von 65 Jahren erreicht haben, in Pension gehen und weiterarbeiten. Für Frauen der Jahrgänge 1964 bis 1968 wird das Pensionsalter seit 1.1.2024 schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben. Umfasst sind sowohl unselbständige als auch selbständige Einkünfte.

Für Personen, die eine Regelpension beziehen, ist der Freibetrag an das Erreichen von 40 Versicherungsjahren gekoppelt. Personen, die im Regelpensionsalter sind, jedoch bisher noch keine 40 Versicherungsjahre gesammelt haben, müssten den Pensionsantritt verschieben, wenn Sie den Steuerfreibetrag nutzen wollen. Die folgende Graphik veranschaulich den Entscheidungsbaum: 

2. Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung
Für erwerbstätige Personen im Regelpensionsalter entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung ab 1.1.2027. Diese Regelung soll entsprechend für selbständig Erwerbstätige gelten.

 3. Praktische Auswirkungen des Älteren-Beschäftigungspakets

Das geplante Maßnahmenpaket soll der weit verbreiteten Kritik entgegenwirken, dass sich das Arbeiten im Alter finanziell nicht lohnt. Obenstehender Entscheidungsbaum, Vergleichsrechnung und Teile des Textes aus der Quelle: Arbeitsbuch Oberlaa-Seminar Frühjahr 2026, Artikel von StB Mag. (FH) Robert Baumert, Seite 175

 

geltende Rechtslage
2026

geplante Rechtslage
2027

Bruttogehalt pro Monat

1 500,00

1 500,00

SV DN-Anteil

-230,25

-76,50

Lohnsteuer

 

 

bzw. Einkommensteuer

-419,02

-52,05

Netto-Zuverdienst

 

 

neben der Pension

850,73

1 371,45

 

4. Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten eines Pensionsaufschubes

Der Steuerfreibetrag für Erwerbstätige steht nur Personen zu, die

• in Regelpension sind und mindestens 40 Beitragsjahre in der Pensionsversicherung haben
oder
• das Regelpensionsalter erreicht haben, aber die Pension nicht antreten, also sogenannte ,,Aufschieber"

Das Aufschieben der Alterspension hat neben dem Steuerfreibetrag
folgende pensionsrechtliche Effekte:

• Erhöhung der Pension durch das Aufschieben um 5, 1 % pro zusätzlich geleistetem Arbeitsjahr
für maximal 3 Jahre, insgesamt somit Pensionserhöhung bis zu 15,3 % möglich

• Erhöhung der Pension durch zusätzliche Beitragsmonate, die am Pensionskonto gutgeschrieben werden

Seit 1.1.2026 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, in Teilpension zu gehen. Durch eine Reduktion der Arbeitszeit von mindestens 25 % kann ein teilweiser Pensionsantritt erfolgen. Das Pensionskonto wird im Fall der Teilpension gesplittet in einen geschlossenen Teil für die in Anspruch genommene Pension und einen offenen Teil für die aufrecht erhaltene Tätigkeit. Die positiven Pensionseffekte fürs Aufschieben der Pension wirken im Fall der Teilpension auf den offenen Teil des Pensionskontos.

 

2. Das neue Reformpaket zur Attraktivierung der Erwerbstätigkeit über das Pensionsalter hinaus

Die geplanten Maßnahmen im Überblick

Quelle: SWK 12/2026, Seite 594 (Autoren: SWK-Redaktionsteam)

Für Personen, die das Pensionsantrittsalter erreicht haben, sinken ab dem Jahr 2027 die Einkommen- bzw. Lohnsteuer und die Pensionsversicherungsbeiträge

Angesichts des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels in Österreich hat die Bundesregierung am 17.4.2026 ein umfassendes Maßnahmenpaket unter dem Titel „Arbeiten im Alter“ vorgelegt. Durch finanzielle Anreize sollen erfahrene Arbeitskräfte länger im Erwerbsleben gehalten werden. Ende der Begutachtungsfrist ist der 22.5.2026.

1. Der neue „Aktivitätsfreibetrag“

Herzstück des Entwurfs ist die Einführung eines steuerlichen Freibetrags von 1.250 Euro monatlich (15.000 Euro jährlich) in einem neuen § 105a EStG, der für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte unter den folgenden Voraussetzungen zusteht:

  • Der Steuerpflichtige hat das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht.
  • Der Steuerpflichtige hat einen Alterspensionsanspruch (bzw. einen gleichartigen Pensionsanspruch gegenüber Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen).
  • Zuverdiener (Steuerpflichtige, die ihre Pension angetreten haben und neben ihren Pensionsbezügen aktive Erwerbseinkünfte beziehen) müssen bei Pensionsantritt eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erreicht haben (Männer: 480 Versicherungsmonate; Frauen: mindestens 408 Versicherungsmonate [mit jährlicher Erhöhung bis 2033]).

Begünstigte Einkünfte sind aus einer aktiven Erwerbstätigkeit resultierende Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG (betriebliche und nichtselbständige Einkünfte). Nicht begünstigt sind daher nicht aktive Tätigkeiten wie etwa betriebliche Versorgungsrenten, Betriebsverpachtungen oder Einkünfte aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer.

Der Aktivitätsfreibetrag ist im Fall von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen wurden. Im Rahmen der Veranlagung ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte höchstens in Höhe des Gesamtbetrags der begünstigten Einkünfte abzuziehen.

Die Regelungen zum Aktivitätsfreibetrag treten mit 1.1.2027 in Kraft und sind auf begünstigte Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erzielt werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2026/2027 steht der Aktivitätsfreibetrag für die begünstigten gewerblichen Einkünfte nur für jene Monate zu, die in das Kalenderjahr 2027 fallen.

2. Wegfall der Pensionsversicherungsbeiträge

Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Sozialversicherungsbeiträge. Für Personen, die ihre Alterspension nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen (Aufschieber), sowie für Personen, die neben dem Pensionsbezug nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben (Zuverdiener), soll der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung wegfallen. Der Dienstgeberanteil bleibt hingegen bestehen.

Dieses Modell soll auch für selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, entsprechend gelten. Dabei soll der Beitragssatz der selbständig Erwerbstätigen reduziert werden, und zwar im selben Verhältnis - wie der Dienstnehmeranteil zum gesamten Beitragssatz (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) steht (derzeit 44,956 %) -.

Entsprechend dem Beitragsentfall im ASVG ergeben sich für selbständig Erwerbstätige, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, die folgenden in der letzten Spalte angeführten um 44,956 % verminderten Beitragssätze in der Pensionsversicherung:

bisheriger
Beitragssatz in der
Pensionsversicherung  

davon
-44,956%   

neuer reduzierter
Beitragssatz in der
Pensionsversicherung 

§ 27 Abs 2 Z 1 GSVG:
18,5 %

8,32 %

10,18 %

§ 24 Abs 2 Z 1 BSVG:
17 %

7,64 %

9,36 %

§ 8 FSVG:
20 %

8,99 %

11,01 %

 

3. Ende der besonderen Höherversicherung und neue Mittelverwendung

Die Bestimmung über den besonderen Höherversicherungsbetrag für erwerbstätige Pensionsbezieher nach § 248c ASVG bzw. Parallelrecht für Zeiträume nach dem 31.12.2026 wird abgeschafft. Die dadurch freiwerdenden Mittel sollen stattdessen zweckgebunden in einen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds fließen. …

4. Dienstgeberinformation über den Anteil der Beschäftigung Älterer

Um das Bewusstsein in den Unternehmen zu schärfen, sieht der Entwurf vor, dass Dienstgeber in Branchen mit einer besonders geringen Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen künftig regelmäßig über Beratungs- und Unterstützungsangebote informiert werden.

 ->Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Link zum Ministerialentwurf 96/ME 28. GP: 
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/96.

 

Kommentar von Hannes Meller: Das Wort „Aufschieber“ ist negativ konnotiert. 
Die KI hilft hier auch nicht weiter, bringt aber folgende Inputs:

Positive Synonyme für einen "Aufschieber" im Sinne von Faulheit gibt es kaum, da das Wort an sich negativ belegt ist. Je nach Kontext gibt es jedoch positive Umschreibungen für jemanden, der Dinge bewusst ruhen lässt:

  • Abwartender: Jemand, der bewusst auf den richtigen Moment wartet, anstatt voreilig zu handeln (Stratege des Abwartens)

  • besonnener Planer: Dieser Ausdruck Betont, dass Dinge nicht aus Faulheit liegen bleiben, sondern um sie reifen zu 
    lassen und zu überdenken.

  • Geduldiger: jemand, der Entscheidungen reifen lässt.

  • geistiger Gärer: Eine Formulierung aus der Arbeitswelt für jemanden, der Ideen im Unterbewusstsein arbeiten lässt, um später bessere Lösungen zu finden.

  • Inkubator: Jemand, der ein ungelöstes Problem ruhen lässt, damit das Gehirn kreative Verbindungen knüpfen kann.