TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 131 vom Mai 2026

 

Inhalt:

  1. Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag in Österreich in den Jahren 2024, 2025 und 2026
     und für welche Wirtschaftsgüter gilt der IFB
  2. Übersicht über die Höhe des Kilometergelds für PKW und Fahrrad in den Jahren 2024, 2025 und 2026
  3. geplanter Einkommensteuer-/Lohnsteuerfreibetrag für Zuverdienst für Pensionisten ab 1.1.2027
  4. Das neue Reformpaket zur Attraktivierung der Erwerbstätigkeit über das Pensionsalter hinaus

 

1. Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag in Österreich in den Jahren 2024, 2025 und 2026 und für welche Wirtschaftsgüter gilt er?

Der Investitionsfreibetrag (IFB) kann in Österreich wieder für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2022 liegt. Damit ist eine Beantragung erstmals ab dem Veranlagungsjahr 2023 möglich. Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich dieser reguläre Prozentsatz um 5 %, sodass insgesamt 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.

Für das Jahr 2024 und den Zeitraum Jänner bis Oktober 2025 gilt dieser reguläre Investitionsfreibetrag von 10% bzw. 15%. Ab dem 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026 sieht § 124b Z 480 EStG eine befristete Erhöhung vor: Der IFB beträgt in diesem begünstigten Zeitraum 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. 22 % bei Wirtschaftsgütern im Bereich Ökologisierung.

Die Voraussetzungen für den Investitionsfreibetrag gelten unverändert: Die Wirtschaftsgüter müssen dem abnutzbaren Anlagevermögen angehören, eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einem Investitionshöchstbetrag von 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr, wobei für eine GmbH mit einem nicht zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahren eine monatsweise Aliquotierung vorzunehmen ist.

 

2. Übersicht über die Höhe des Kilometergelds für PKW und Fahrrad in den Jahren 2024, 2025 und 2026

Bis zum 31.12.2024 beträgt das amtliche Kilometergeld gemäß Reisegebührenvorschrift für PKW und Kombinationskraftwagen 0,42 Euro je Fahrkilometer, für die Mitbeförderung jeder betrieblich notwendigen Person in einem PKW oder Kombi zusätzlich 0,05 Euro je Fahrkilometer und für Fahrräder 0,38 Euro je Fahrkilometer.

Vom 01.01.2025 bis 30.06.2025 gilt ein einheitliches Kilometergeld von 0,50 Euro pro Kilometer für PKW und Kombinationskraftwagen sowie für Fahrräder; der Zuschlag für Mitfahrende in einem PKW oder Kombi beträgt in diesem Zeitraum 0,15 Euro je Fahrkilometer.

Ab dem 01.07.2025 beträgt das Kilometergeld für PKW und Kombinationskraftwagen weiterhin 0,50 Euro pro Kilometer; für Fahrräder reduziert sich der Satz auf 0,25 Euro pro Kilometer. Der Zuschlag für Mitfahrende in einem PKW oder Kombi bleibt unverändert bei 0,15 Euro je Fahrkilometer.

Kraftfahrzeugtype

Zeitraum

 

bis 31.12.2024

1.1.2025-
30.6.2025

ab 1.7.2025

 

PKW

0,42

0,50

0,50

Mitfahrer

0,05

0,15

0,15

Fahrrad

0,38

0,50

0,25

Das Kilometergeld für die berufliche Nutzung eines Fahrrades kann steuerlich nur für maximal 3.000 Kilometer pro Kalenderjahr berücksichtigt werden. Dies entspricht – je nach Zeitraum und Kilometersatz – einem Höchstbetrag von bis zu 750 Euro pro Jahr.

Für das Kalenderjahr 2025 ergibt sich der Höchstbetrag aus den von 1.1. bis 30.6.2025 gefahrenen Kilometern multipliziert mit 0,50 Euro je Kilometer und den von 1.7. bis 31.12.2025 gefahrenen Kilometern multipliziert mit 0,25 Euro je Kilometer, wobei insgesamt höchstens 3.000 Kilometer angesetzt werden dürfen.

3. geplanter Einkommensteuer-/Lohnsteuerfreibetrag für Zuverdienst für Pensionisten ab 1.1.2027

Ziel ist ein höherer Netto-Zuverdienst neben der Pension und der Effekt, dass einige Bürger ihren Pensionsantritt aufschieben, um für eine Weiterarbeit den Steuerfreibetrag nutzen zu können. Die Ausarbeitung und Begutachtung der Gesetze sollen bis Juni 2026 abgeschlossen sein. Das Inkrafttreten der Gesetze ist für 1.1.2027 geplant. Die folgende Beschreibung des Maßnahmenpakets ist somit vorläufig.

Lohnsteuer-/ Einkommensteuer-Freibetrag von € 15.000,- pro Jahr
Der Freibetrag von € 15.000,-  pro Jahr soll für Erwerbstätige gelten, die das Regelpensionsalter von 65 Jahren erreicht haben, in Pension gehen und weiterarbeiten. Für Frauen der Jahrgänge 1964 bis 1968 wird das Pensionsalter seit 1.1.2024 schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben. Umfasst sind sowohl unselbständige als auch selbständige Einkünfte.

Für Personen, die eine Regelpension beziehen, ist der Freibetrag an das Erreichen von 40 Versicherungsjahren gekoppelt. Personen, die im Regelpensionsalter sind, jedoch bisher noch keine 40 Versicherungsjahre gesammelt haben, müssten den Pensionsantritt verschieben, wenn Sie den Steuerfreibetrag nutzen wollen. Die folgende Graphik veranschaulich den Entscheidungsbaum: 

2. Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung
Für erwerbstätige Personen im Regelpensionsalter entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung ab 1.1.2027. Diese Regelung soll entsprechend für selbständig Erwerbstätige gelten.

 3. Praktische Auswirkungen des Älteren-Beschäftigungspakets

Das geplante Maßnahmenpaket soll der weit verbreiteten Kritik entgegenwirken, dass sich das Arbeiten im Alter finanziell nicht lohnt. Obenstehender Entscheidungsbaum, Vergleichsrechnung und Teile des Textes aus der Quelle: Arbeitsbuch Oberlaa-Seminar Frühjahr 2026, Artikel von StB Mag. (FH) Robert Baumert, Seite 175

 

geltende Rechtslage
2026

geplante Rechtslage
2027

Bruttogehalt pro Monat

1 500,00

1 500,00

SV DN-Anteil

-230,25

-76,50

Lohnsteuer

 

 

bzw. Einkommensteuer

-419,02

-52,05

Netto-Zuverdienst

 

 

neben der Pension

850,73

1 371,45

 

4. Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten eines Pensionsaufschubes

Der Steuerfreibetrag für Erwerbstätige steht nur Personen zu, die

• in Regelpension sind und mindestens 40 Beitragsjahre in der Pensionsversicherung haben
oder
• das Regelpensionsalter erreicht haben, aber die Pension nicht antreten, also sogenannte ,,Aufschieber"

Das Aufschieben der Alterspension hat neben dem Steuerfreibetrag
folgende pensionsrechtliche Effekte:

• Erhöhung der Pension durch das Aufschieben um 5, 1 % pro zusätzlich geleistetem Arbeitsjahr
für maximal 3 Jahre, insgesamt somit Pensionserhöhung bis zu 15,3 % möglich

• Erhöhung der Pension durch zusätzliche Beitragsmonate, die am Pensionskonto gutgeschrieben werden

Seit 1.1.2026 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, in Teilpension zu gehen. Durch eine Reduktion der Arbeitszeit von mindestens 25 % kann ein teilweiser Pensionsantritt erfolgen. Das Pensionskonto wird im Fall der Teilpension gesplittet in einen geschlossenen Teil für die in Anspruch genommene Pension und einen offenen Teil für die aufrecht erhaltene Tätigkeit. Die positiven Pensionseffekte fürs Aufschieben der Pension wirken im Fall der Teilpension auf den offenen Teil des Pensionskontos.

 

4. Das neue Reformpaket zur Attraktivierung der Erwerbstätigkeit über das Pensionsalter hinaus

Die geplanten Maßnahmen im Überblick

Quelle: SWK 12/2026, Seite 594 (Autoren: SWK-Redaktionsteam)

Für Personen, die das Pensionsantrittsalter erreicht haben, sinken ab dem Jahr 2027 die Einkommen- bzw. Lohnsteuer und die Pensionsversicherungsbeiträge

Angesichts des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels in Österreich hat die Bundesregierung am 17.4.2026 ein umfassendes Maßnahmenpaket unter dem Titel „Arbeiten im Alter“ vorgelegt. Durch finanzielle Anreize sollen erfahrene Arbeitskräfte länger im Erwerbsleben gehalten werden. Ende der Begutachtungsfrist ist der 22.5.2026.

1. Der neue „Aktivitätsfreibetrag“

Herzstück des Entwurfs ist die Einführung eines steuerlichen Freibetrags von 1.250 Euro monatlich (15.000 Euro jährlich) in einem neuen § 105a EStG, der für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte unter den folgenden Voraussetzungen zusteht:

  • Der Steuerpflichtige hat das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht.
  • Der Steuerpflichtige hat einen Alterspensionsanspruch (bzw. einen gleichartigen Pensionsanspruch gegenüber Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen).
  • Zuverdiener (Steuerpflichtige, die ihre Pension angetreten haben und neben ihren Pensionsbezügen aktive Erwerbseinkünfte beziehen) müssen bei Pensionsantritt eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erreicht haben (Männer: 480 Versicherungsmonate; Frauen: mindestens 408 Versicherungsmonate [mit jährlicher Erhöhung bis 2033]).

Begünstigte Einkünfte sind aus einer aktiven Erwerbstätigkeit resultierende Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG (betriebliche und nichtselbständige Einkünfte). Nicht begünstigt sind daher nicht aktive Tätigkeiten wie etwa betriebliche Versorgungsrenten, Betriebsverpachtungen oder Einkünfte aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer.

Der Aktivitätsfreibetrag ist im Fall von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen wurden. Im Rahmen der Veranlagung ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte höchstens in Höhe des Gesamtbetrags der begünstigten Einkünfte abzuziehen.

Die Regelungen zum Aktivitätsfreibetrag treten mit 1.1.2027 in Kraft und sind auf begünstigte Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erzielt werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2026/2027 steht der Aktivitätsfreibetrag für die begünstigten gewerblichen Einkünfte nur für jene Monate zu, die in das Kalenderjahr 2027 fallen.

2. Wegfall der Pensionsversicherungsbeiträge

Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Sozialversicherungsbeiträge. Für Personen, die ihre Alterspension nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen (Aufschieber), sowie für Personen, die neben dem Pensionsbezug nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben (Zuverdiener), soll der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung wegfallen. Der Dienstgeberanteil bleibt hingegen bestehen.

Dieses Modell soll auch für selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, entsprechend gelten. Dabei soll der Beitragssatz der selbständig Erwerbstätigen reduziert werden, und zwar im selben Verhältnis - wie der Dienstnehmeranteil zum gesamten Beitragssatz (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) steht (derzeit 44,956 %) -.

Entsprechend dem Beitragsentfall im ASVG ergeben sich für selbständig Erwerbstätige, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, die folgenden in der letzten Spalte angeführten um 44,956 % verminderten Beitragssätze in der Pensionsversicherung:

bisheriger
Beitragssatz in der
Pensionsversicherung  

davon
-44,956%   

neuer reduzierter
Beitragssatz in der
Pensionsversicherung 

18,5%
§ 27 Abs 2 Z 1 GSVG

8,32 %

10,18 %

17%
§ 24 Abs 2 Z 1 BSVG

7,64 %

9,36 %

20% § 8 FSVG:

8,99 %

11,01 %

3. Ende der besonderen Höherversicherung und neue Mittelverwendung

Die Bestimmung über den besonderen Höherversicherungsbetrag für erwerbstätige Pensionsbezieher nach § 248c ASVG bzw. Parallelrecht für Zeiträume nach dem 31.12.2026 wird abgeschafft. Die dadurch freiwerdenden Mittel sollen stattdessen zweckgebunden in einen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds fließen. …

4. Dienstgeberinformation über den Anteil der Beschäftigung Älterer

Um das Bewusstsein in den Unternehmen zu schärfen, sieht der Entwurf vor, dass Dienstgeber in Branchen mit einer besonders geringen Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen künftig regelmäßig über Beratungs- und Unterstützungsangebote informiert werden.

 ->Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Link zum Ministerialentwurf 96/ME 28. GP: 
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/96