STEUERN SPAREN
Endgültige Steuerersparnis durch Gewinnverschiebung
Da der Einkommensteuertarif progressiv ist, sollten Sie durch Gewinnverschiebung Gewinnsprünge in zwei aufeinanderfolgenden Jahren vermeiden.
Die wichtigsten vier Sprungstellen des Einkommensteuertarifs sind:
11.000 € Spitzensteuersatz springt von 0% auf 20%
18.000 € Spitzensteuersatz springt von 20% auf35%
31.000 € Spitzensteuersatz springt von 35% auf 42%
60.000 € Spitzensteuersatz springt von 42% auf 48%
Sie sollten also vermeiden, daß Ihr Gewinn in einem Jahr unter einer dieser Sprungstellen liegt und in nächstem Jahr darüber.
Wenn Sie rechtzeitig erkennen, daß Sie durch Gewinnverschiebung Einkommensteuer sparen können, könnten Sie zwei Maßnahmen setzen:
Voraussetzung: Sie ermitteln Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
- Ersuchen Sie Ihre Kunden, noch im Dezember oder erst im Jänner Ihr Honorar zu bezahlen.
- Bezahlen Sie Ihre Lieferanten noch im Dezember oder erst im Jänner.
Wenn Sie bilanzieren, könnten Sie vorhandene Bilanzierungsspielräume zu Ihren Gunsten ausnutzen, um den Gewinn im Zeitverlauf zu glätten
Richtige Berechnung oder falsche Berechnung
Folgender Fall ist in meiner Kanzlei vorgekommen:
Ein Psychotherapeut hat neben seinem Gehalt folgende Honorare aus selbständiger Arbeit eingenommen und hat folgende Ausgaben getätigt:
Variante 1) |
||
Betriebseinnahmen |
4.830,00 |
|
Betriebsausgaben exkl. Steuerberatung |
4.000,00 |
|
Gewinn |
830,00 |
|
Grundfreibetrag |
13% |
107,90 |
steuerlicher Gewinn |
722,10 |
|
Steuerberatung |
480,00 |
|
Variante 2) |
||
Betriebseinnahmen |
4.830,00 |
|
Betriebsausgaben exkl. Steuerberatung |
4.000,00 |
|
Steuerberatung |
480,00 |
|
Gewinn |
350,00 |
|
Grundfreibetrag |
13% |
45,50 |
steuerlicher Gewinn |
304,50 |
Wie lautet die richtige Berechnung des steuerlichen Gewinns aus selbständiger Arbeit des Psychotherapeuten?
Der eine Steuerberater deklariert in der Einkommensteuererklärung einen Gewinn von
€ 304,50, der einkommensteuerfrei ist, weil er niedriger als die Zuverdienstgrenze von
€ 730,- jährlich ist
Der andere Steuerberater deklariert in der Einkommensteuererklärung einen Gewinn von
€ 722,10, der einkommensteuerfrei ist, weil er ebenfalls niedriger als die Zuverdienstgrenze von € 730,- jährlich ist. Die Steuerberatungskosten von € 480,- deklariert er als zusätzlich steuerlich absetzbare Sonderausgabe.
Hat der erste Steuerberater eine falsche Berechnung vorgenommen?
Meiner Meinung nach nicht, aber er hat eine legale steuerliche Gestaltungsmöglichkeit nicht genutzt.
Das macht den Unterschied zwischen Steuerberatern aus, das Engagement, die Lust am Tüfteln, die Bereitschaft, im Gespräch mit dem Klienten Gestaltungsmöglichkeiten herauszuarbeiten und umzusetzen.
Die Suche nach Fehlern oder Schuldigen bringt kein positives Gesprächsklima für eine Zusammenarbeit - es geht darum, im persönlichen Gespräch Sachverhalte zu schildern und den Steuerberater um eine steuerliche Würdigung dieses Sachverhalts zu ersuchen.
Würden die gleichen Unterlagen mehreren Steuerberatern zur Erstellung einer Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und einer Steuererklärung übergeben werden, so käme bei jedem Steuerberater ein anderer steuerlicher Gewinn heraus.
Es handelt sich bei der Erstellung eines Jahresabschlusses um eine nicht standardisierte persönliche Leistung des Steuerberaters.