TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 114 vom Juli 2022

 

Folgende Steueränderungen in 2022 und Folgejahren sind bereits beschlossen:

1) Senkung des Einkommensteuertarifs 2022, 2023 und 2024
2) SV-Pflichtbeiträge geringfügig Beschäftigter sind steuerlich abzugsfähig
3) Für SVS-Versicherte mit niedrigem Einkommen wurde ab 2022 eine gestaffelte Gutschrift zu den
         Krankenversicherungsbeiträgen eingeführt
4) Familienbonus plus
5) 10% Investitionsfreibetrag für Investitionen ab 01.01.2023
6) 15% Grundfreibetrag (Steuerfreibetrag) ab 2022
7) GWG-Grenze ab 2023 (geringwertige Wirtschaftsgüter)
8) KÖST-Senkung ab 2023 und 2024
9) Klimabonus

 

1) Senkung des Einkommensteuertarifs 2022, 2023 und 2024

Der Einkommensteuertarif ist ein Stufentarif, die ersten € 11.000,- Jahreseinkommen sind für alle Steuerpflichtigen einkommensteuerfrei. Wenn das Jahreseinkommen höher ist, dann kostet nur der Teil, der höher als € 11.000,- ist, 20%, und zwar bis € 18.000,- Jahreseinkommen. Bei € 18.000,- Jahreseinkommen beträgt die gesamte Einkommensteuer somit 20% von € 7.000,- (18.000-11.000) = € 1.400,-.
Die 2. Tarifstufe beträgt bis 2021 35% und gilt für Einkommensteile von € 18.001,- bis € 31.000,-.

Jahreseinkommen

Tarif bis 2021

Tarif 2022

Tarif 2023

Tarif ab 2024

18.001,- bis 31.000,-

35%

32,5%

30%

30%

31.001,- bis 60.000,-

42%

42%

41%

40%

Die Steuerersparnis gegenüber 2021 beträgt:

Jahreseinkommen

Ersparnis  2022

Ersparnis  2023

Ersparnis  2024

mindestens

gegenüber 2021

gegenüber 2021

gegenüber 2021

€ 31.000,-

325,00

650,00

650,00

€ 60.000,-

0,00

290,00

580,00

Summe Ersparnis

325,00

940,00

1.230,00

 

2) SV-Pflichtbeiträge geringfügig Beschäftigter sind steuerlich abzugsfähig

Wenn ein voll versicherter Dienstnehmer bei einem zweiten Dienstgeber geringfügig angestellt ist, so muss er mit zeitliche Verzögerung SV-Pflichbeiträge in Höhe von ca. 14,5% des geringfügigen Jahresgehalts bezahlen. Diese SV-Beiträge sind steuerlich abzugsfähig, entweder im Formular L1 für die Arbeitnehmerveranlagung oder im Formular E1 für die Einkommensteuererklärung.


3) Für SVS-Versicherte mit niedrigem Einkommen wurde ab 2022 eine gestaffelte Gutschrift zu den Krankenversicherungsbeiträgen eingeführt

Anspruch haben all jene Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres 2022 pflicht- oder selbstversichert sind gemäß § 2 Abs 1 bis 4 GSVG oder § 3 Abs 1 Z 2 GSVG oder § 14a oder § 14b GSVG, sofern die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt (Mai 2022) maximal € 2.900,- beträgt. Die jährliche Gutschrift beträgt gestaffelt nach der monatlichen Beitragsgrundlage zwischen € 60 und € 315,- und ist jeweils in der Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal von den Beiträgen abzuziehen.

 

4) Familienbonus plus

 

5) 10% Investitionsfreibetrag für Investitionen ab 01.01.2023

Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind (Verordnung folgt), erhöht sich der IFB um 5% auf insgesamt 15%.
Es muss ich um ein abnutzbares Anlagegut handeln, das mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren abgeschrieben wird, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte dient (keine Einkünfte aus Vermietung). Die Gewinnermittlung kann durch Bilanzierung oder vollständige EA-Rechnung erfolgen (nicht bei EA-Rechnung mit pauschalierten Betriebsausgaben).

Es besteht ein Wahlrecht, ob für eine Investition der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (früher bezeichnet als Freibetrag für investierte Gewinne) oder der IFB beantragt wird. Man kann auch für abnutzbare Wirtschaftsgüter den IFB beantragen und für investierte Wertpapiere im Sinne des § 14 EStG den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen.

 

6) 15% Grundfreibetrag (Steuerfreibetrag) ab 2022

Der Grundfreibetrag für bis zu € 30.000,- Gewinn beträgt ab 2022 15%, somit maximal € 4.500,-.
Bis 2021 betrug er 13% von maximal € 30.000,-, somit maximal € 3.900,-.

 

7) GWG-Grenze ab 2023

Die Grenze für sofort abschreibbare geringwertige Wirtschaftsgüter betrug bis 2019 € 400,
von 2020-2022 € 800,- und wird ab 2023 € 1.000,-betragen. Bei einer GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt dies für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

8) KÖST-Senkung ab 2023 und 2024

Der KÖST-Satz wird zweimal wie folgt gesenkt:
bis 2022:         25%
2023:               24%
2024:               23%

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr erfolgt die KÖST-Berechnung monatsweise aliquot.

9) Klimabonus

Wird über Finanzonline auf das Steuerkonto gutgeschrieben, wenn die korrekten Kontodaten hinterlegt sind.

Sind keine IBAN-Daten hinterlegt, erhalten diese Personen Gutscheine per RSa Brief zugesandt.