TAXNEWS
Klienteninformation, verfasst von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 103 vom Jänner 2021

 

Inhaltsverzeichnis:
1. Sozialversicherungswerte 2021
2. Verbessern Sie Ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung/ Ihre Buchhaltung
3. Schenkungsmeldung
4. Verlängerung des Lockdowns bis 07.02.2021, Einführung des Ausfallsbonus

1. Sozialversicherungswerte 2021 Österreich


für Gewerbetreibende

monatlich €

 

 

jährlich €

Mindestbeitragsgrundlage

   

 

 

  in der Pensionsversicherung

574,36

 

 

6 892,32

  in der Krankenversicherung

475,86

 

 

5 710,32

 

475,86

 

 

5 710,32

Höchstbeitragsgrundlage (12x)

6 475,00

 

 

77 700,00

     

 

 

für neue Selbständige

   

 

 

Versicherungsgrenze

   

 

5 710,32

Mindestbeitragsgrundlage

475,86

 

 

5 710,32

     

 

 

für Angestellte/ Arbeiter

   

 

 

Geringfügigkeitsgrenze

475,86

 

 

 

Höchstbeitragsgrundlage (14x)

5 550,00

 

 

77 700,00

     

 

 

sonstige SV-Werte 2020

   

 

 

Einkommensgrenze für SV-Kleinunternehmerregelung

   

 

5 710,32

Umsatzgrenze für SV-Kleinunternehmerregelung

   

 

35 000,00

Unfallversicherungsbeitrag

10,42

 

 

125,04

Unfallversicherungsbeitrag pro Quartal

   

 

31,26

 

2. Verbessern Sie Ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung/ Ihre Buchhaltung

Folgende Bereiche fallen mir immer wieder als leicht verbesserungsfähig auf, wenn ich die jährlichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen bearbeite, die Klienten selbst erstellen:

1) Monatskontoauszüge bei Ihrer Bank einrichten
2) monatlicher Ausdruck von Kontoauszügen
3) Honorarnoten an Kunden/ Ausgangsrechnungen
4) Eingangsrechnungen / Rechnungen über Betriebsausgaben und Zahlungsnachweise
5) Der Buchungstext soll den gekauften Gegenstand oder die bezogene Dienstleistung enthalten, nicht nur den Lieferantennamen
6) Achtung beim Kopieren und Einfügen des Bankkonto-Buchungstextes
7) Buchen Sie Ihre Einnahmen immer im gleichen Format
8) Unterscheiden Sie zwischen Einnahmen, Einnahmenminderungen, Ausgaben und Ausgabenminderungen
9) Nummerieren Sie Ihre Belege bitte wie die Seitenzahlen eines Buches

 

1) Monatskontoauszüge bei Ihrer Bank einrichten

Teilen Sie Ihrem Bankbetreuer mit, dass Sie einen monatlichen Kontoauszug für Ihre Buchhaltung benötigen, und zwar jeweils vom 1. bis zum 31. Sie können diesen Monatskontoauszug dann im Onlinebanking ausdrucken, so sieht er z.B. aus.

Nicht zulässig, da nicht fälschungssicher, ist eine bloße Umsatzliste, z.B.

 

 

2) monatlicher Ausdruck von Kontoauszügen:

Das monatliche Ausdrucken oder Abspeichern von Kontoauszügen ist zu empfehlen.
Ich habe schon einige Male erlebt, dass für eine Finanzamtsprüfung Kontoauszüge erforderlich waren, weil der Prüfer Kontoauszüge angefordert hat-
das Finanzamt ist zur Einsicht in die Kontoauszüge des Geschäftskontos oder des gemischten Kontos (Geschäfts- und Privatkonto gemischt) berechtigt-
und dass aus dem Onlinebanking Kontoauszüge nur 12 Monate zurück möglich waren.
Der Klient musste Kontoauszüge von seiner Bank anfordern und hohe Spesen dafür bezahlen.

3) Honorarnoten an Kunden/ Ausgangsrechnungen

Drucken Sie Ihre Honorarnoten an Kunden = Ausgangsrechnungen aus und schreiben Sie auf diese händisch z.B.: erhalten am 17.01.

Schreiben Sie Ihre Honorarnoten mit Excel oder einem Fakturierungsprogramm
und nicht mit Word, so vermeiden Sie Rechenfehler oder machen Sie zumindest die Berechnung in Excel und kopieren Sie die Zahlen dann mit COPY und PASTE in Ihr Word-Dokument, wenn Sie Word weiter verwenden wollen.

4) Eingangsrechnungen / Rechnungen über Betriebsausgaben und Zahlungsnachweise

Für den Betriebsausgabenabzug ist eine Rechnung und ein Zahlungsnachweis erforderlich. Bei bar bezahlten Rechnungen genügt die Rechnung.
Bei überwiesenen Rechnungen ist die Rechnung und die Überweisungsbestätigung bzw. die Übernahmebestätigung im Onlinebanking erforderlich.

Wieso genügt die Überweisungsbestätigung nicht, wieso ist die Rechnung erforderlich?

Die Rechnung ist erforderlich, weil auf der Rechnung die gekauften Gegenstände bzw. die bezogenen Dienstleistungen angeführt sind. Nur so können Sie dem Finanzamt gegenüber Ihre Berechtigung zum Abzug einer Zahlung als Betriebsausgabe dokumentieren.

Rechnungen haben folgende Rechnungsmerkmale, die Zahlungsnachweise nicht haben, diese Merkmale sind in § 11 Abs 1 Z3 UStG verpflichtend/ zwingend vorgeschrieben:

1) Bezeichnung des Belegs als Rechnung, nicht als Lieferschein oder als Bestellung
2) Name und Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmens
3) UID-Nummer des Rechnungsausstellers: ATU........

4) Name und Adresse des Leistungsempfängers/ Kunden
5) Fortlaufende Rechnungsnummer
6) Rechnungsdatum
7) Tag/ Zeitraum der Lieferung/ Leistung

8) Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung/ Leistung
9) Entgelt/ Verkaufspreis netto
10) Prozentsatz der Umsatzsteuer oder Hinweis auf angewendete UST-Befreiung
11) UST-Betrag
12) bei Rechnungsbetrag brutto > 10.000 € Angabe der Kunden-UID-Nummer;
      bei Rechnungen an EU-Kunden jedenfalls Angabe der Kunden-UID-Nummer

Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen führt das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Aberkennung des Vorsteuerabzugs.

 

9) Nummerieren Sie Ihre Belege bitte wie die Seitenzahlen eines Buches.

Damit Ihre Buchhaltungsbelege (Rechnungen und Kontoauszüge) für Sie, für Ihren Steuerberater und für einen eventuellen Finanzamtsprüfer auffindbar sind, nummerieren Sie die Belege bitte wie die Seitenzahlen eines Buches,
dann kann man im Buchhaltungsordner wie in einem Buch blättern und den Beleg leicht anhand der Belegnummer finden.

Die Belegnummer in der Excel-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stimmt mit der Belegnummer auf der Rechnung überein, schreiben Sie die Belegnummer bitte rechts oben auf den Beleg.

 

3. Schenkungsmeldungen

Seit dem 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht ab diesem Zeitpunkt eine Anzeigepflicht für gewisse Schenkungen, d.h. für bestimmte Schenkungen ist eine Schenkungsmeldung vorzunehmen. Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden, um Mißbrauch zu verhindern, z.B. die Tarnung von einkommensteuerpflichtigen Einnahmen als Schenkung.

Anzeigepflicht besteht nur für (zweckfrei) Schenkungen unter Lebenden – also nicht für Schenkungen auf den Todesfall – und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen mit einer bestimmten Auflage oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zugunsten eines bestimmten Zweckes), und zwar für folgende Vermögenswerte:

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen (z.B. Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG, KG)
  • Beteiligungen als stille Gesellschafterin/stiller Gesellschafter
  • Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • Bewegliches körperliches Vermögen (z.B. Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Schmuck, Edelsteine etc.) und immaterielle Vermögensgegenstände
    (z.B. Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warengutscheine)

Keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken.
Eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz besteht jedoch für den Erwerb von Todes wegen von Grundstücken und Schenkungen unter Lebenden von Grundstücken.

Angabe der Vermögenswerte

Ist der Wert eines übertragenen Vermögens offenkundig wie z.B. bei Bargeld, Sparbüchern oder Aktien, so ist dieser Wert in die Anzeige einzusetzen. Ist der Wert nicht offenkundig (z.B. bei gebrauchtem Sachvermögen), ist eine Schätzung des gemeinen Wertes ausreichend – ein Schätzgutachten ist dafür nicht erforderlich.

Befreiungen

Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres.


Eine Schenkungsmeldung ist wie folgt aufgebaut:

Ich biete Ihnen die Durchführung einer Schenkungsmeldung betreffend Sparbuch oder Banküberweisung um ein Honorar von € 120 inkl. 20% UST an.

 

4. Verlängerung des Lockdowns, Einführung des Ausfallsbonus

Der Lockdown wird bis 07.02.2021 verlängert. Zusätzlich zu Fixkostenzuschuss und Verlustersatz können Unternehmen einen „Ausfallsbonus“ beantragen, sagte Finanzminister Blümel am 17.01.2021. Dieser könnte bis zu 30 Prozent des Umsatzes der Vergleichsperiode und maximal 60.000 € im Monat betragen – „für jeden Monat bis Ende der Krise“. Berechtigt sind Firmen mit 40 Prozent oder mehr Umsatzrückgang. Der Ausfallsbonus wird für alle Unternehmen gelten – unabhängig davon, ob ein Unternehmen behördlich geschlossen ist oder geöffnet hat, aber nur weniger Umsatz machen kann.

Die Hälfte der Unterstützungsmaßnahme (bis zu 15 Prozent des Umsatzes) ist ein neu dazukommender Umsatzersatz, die andere Hälfte ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss.

Der Kurzarbeitszuschuss wird verlängert.
Der Härtefallfondszuschuss wird von März 2021 auf Juni 2021 verlängert. Es bleibt also kompliziert.

Es wird einige Zeit dauern, bis die genauen Regelungen für den Ausfallsbonus verfügbar sind und der Antrag in Finanzonline implementiert ist. In der Zwischenzeit lesen Sie die Regelung über den Fixkostenzuschuss 800, die bereits ziemlich feststeht, unter folgendem Link:
https://www.meller.biz/index.php/FKZ_800.html