TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 105 vom Jänner 2021

 

1. IBAN der Finanzämter Stand 2021

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurden ab 01.01.2021 alle bisherigen Finanzämter in ein Finanzamt Österreich zusammengelegt, die in Dienststellen untergegliedert werden, sowie in ein Finanzamt für Großbetriebe.

Die Bankverbindungen der Dienststellen (= bisherige Finanzämter) bleiben aufrecht. Ihre Finanzamts- und Steuernummern bleibt unverändert, es sei denn, Sie erhalten vom Finanzamt eine neue Steuernummer mitgeteilt.

Hinsichtlich der zusammengelegten Dienststellen wurden die ab 01.01.2021 gültigen Bankverbindungen wie folgt bekannt gegeben: 

 Dienststelle

Dienststelle

Bezeichnung der neuen Dienststelle und IBAN 

Wien 4/5/10

Wien 9/18/19 Klosterneuburg

Wien 4/5/9/10/18/19
Klosterneuburg
IBAN: AT31 0100 0000 0550 4075

Gänserndorf Mistelbach

Hollabrunn Korneuburg
Tulln

Weinviertel
IBAN: AT28 0100 0000 0550 4226

Neunkirchen Wr. Neustadt

Lilienfeld St. Pölten

Niederösterreich Mitte
IBAN: AT08 0100 0000 0550 4295

St. Veit Wolfsberg

Klagenfurt

Klagenfurt St. Veit Wolfsberg
IBAN: AT92 0100 0000 0556 4572

Bruck Leoben Mürzzuschlag

Graz-Umgebung

Steiermark Mitte
IBAN: AT38 0100 0000 0553 4698

Kitzbühel Lienz

Kufstein Schwaz

Tirol Ost
IBAN: AT62 0100 0000 0554 4839

Bregenz

Feldkirch

Vorarlberg
IBAN: AT63 0100 0000 0557 4988

Die Bankverbindung des Finanzamts für Großbetriebe lautet wie folgt:
IBAN: AT88 0100 0000 0550 4116

Überprüfen Sie in Ihrem Onlinebanking, dass die richtige Kontonummer des Finanzamts hinterlegt ist,  um sicherzustellen, dass Ihre Steuerzahlungen ohne Verzögerung beim Finanzamt gebucht werden können.

 

2. home office-Regelung für Dienstnehmer

Arbeit im home office bleibt weiterhin freiwillig, muss weiterhin schriftlich zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbart werden. Die Arbeitszeit im home office wird nicht anders berechnet als sie im Büro berechnet wird.
Bei Arbeitsunfällen ist der Dienstnehmer auch im home office unfallversichert.
Der Dienstgeber stellt Arbeitsmittel und Datenverbindung zur Verfügung- ist das nicht der Fall, erhält der Dienstnehmer eine angemessene Abgeltung durch den Dienstgeber.

Zahlungen der Dienstgeber an Dienstnehmer von bis zu 300 € pro Jahr sind lohnsteuerfrei.
Darüber hinaus können Dienstnehmer Kosten von bis zu 300 € pro Jahr z.B. für einen Schreibtisch oder einen Bürostuhl absetzen.

Die endgültige gesetzliche Regelung bleibt abzuwarten.

 

3. Ausfallsbonus

Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns hat die Regierung den Ausfallbonus als weitere Liquiditätshilfe für Unternehmen vorgesehen. Die aktuelle BMF-Pressemeldung informiert über die Eckpunkte des Ausfallbonus:

Jedes Unternehmen, das mehr als 40 % Umsatzausfall im Vergleich zum Monatsumsatz in 2019 hat, kann einen Ausfallbonus beantragen.
Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalls
und besteht zur Hälfte aus Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000.

Der Ausfallbonus ist mit 60.000 Euro pro Monat gedeckelt.
Der Ausfallbonus kann jeweils ab dem 16. des Monats in Finanzonline beantragt werden, erstmals ab 16. Februar 2021(Ausfallbonus für Jänner).
Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst gestellt werden,
die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des FKZ 800.000–Antrags.  Weitere Informationen sind verfügbar unter https://www.meller.biz/index.php/Ausfallsbonus.html