TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 99 vom September 2020

Inhalt:
1. Fixkostenzuschuss FKZ Phase II
für Fixkosten 16.Juni 2020 bis 15.März 2021 für ein bis sechs Perioden von 9 Perioden
mit Antragsmöglichkeit ab 16. September 2020
1.1) Einleitung
1.2) Aufzählung der Fixkosten, für die ein Zuschuss gewährt werden kann
1.3) Pauschalierungsmöglichkeit
1.4) Betrachtungszeiträume
1.5) Höhe der Ersatzrate
1.6) Antragsfrist und Auszahlung in zwei Tranchen
1.7) Rechenbeispiel Phase I

2) begünstigte Spendenempfänger Österreich
Die Spendenempfänger, an die Spenden steuerlich absetzbar sind, finden Sie unter folgener Liste mit Suchfunktion:
z.B. Konzerthaus, abrufbar unter Wiener Konzerthausgesellschaft
z.B. Tierquartier Wien, abrufbar unter Good for Vienna gemeinnützige GmbH
https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp


3) Fiskal Lkw Liste
Die Kraftfahrzeuge, für die der Kauf, die Betriebs- und Reparaturkosten mit Vorsteuerabzug möglich sind, finden Sie unter folgener Liste mit Suchfunktion:
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html

4) Umsatzsteuer 5% statt 13% für Leistungen der Künstler u.a. von 01.07.2020 bis 31.12.2020

1) Fixkostenzuschuss FKZ 800.00099300ü9 

1.1Einleitung

In der zweiten Phase können Fixkosten ab 30 % Umsatzrückgang (bisher 40%) beantragt werden und die Fixkosten können bei 100 % Umsatzausfall auch zu 100 % (bisher maximal 75%) ersetzt werden. Zusätzlich zu den Fixkosten aus Phase I (März bis Sept. 2020) können Leasingraten, Absetzung für Abnutzung (AfA) und endgültig frustrierte Aufwendungen – z.B. bereits getätigte Vorleistungen von Reiseveranstaltern für stornierte Reisen - abgerechnet werden. 

Neu ist auch eine Pauschalierungsmöglichkeit. Demnach können Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im letztveranlagten Jahr weniger als 100.000 Euro Umsatz hatten, pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.
Es ist jedoch ein Vorteilhaftigkeitsvergleich zu empfehlen zwischen tatsächlichen Fixkosten und pauschalierten Fixkosten, wodurch die Berechnung nochmals komplizierter wird.

Diese Liquiditätshilfe darf nicht für die Zahlung von Boni an Geschäftsführer verwendet werden.

Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss gelten vorbehaltlich der noch ausständigen Genehmigung der EU-Kommission.

1.2) Aufzählung bzw. Definition der Fixkosten (4.1 der Richtlinie)

1

Geschäftsraummieten und Pacht

2

Anlagenabschreibung für vor dem 16.03.2020
angeschaffte Anlagegegenstände

3

AfA-Ersatz für gemietete bewegliche Wirtschaftsgüter

4

betriebliche Versicherungsprämien;

5

Kreditzinsen

6

bestimme Leasingraten

7

betriebliche Lizenzgebühren

8

Telefon, Strom, Gas

9

Wertverlust verderblicher oder saisonaler Ware

10

kalkulierter Unternehmerlohn

11

Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge

12

Personalkosten betr. Krisenbedingte Stornierungen

13

Antragskosten (falls Zuschuss < 12.000 € ist)

14

frustrierte Aufwendungen

15

sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen

 

1) Geschäftsraummieten und Pacht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens

2) Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß den Vorschriften des § 7 Abs 1 EStG 1988 von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut sowohl unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient als vor dem 16. März 2020 angeschafft wurde;

3) bei gemieteten oder geleasten beweglichen Wirtschaftsgütern, die die primären Betriebsmittel für die Umsatzerzielung darstellen, kann ein Betrag als Fixkosten angesetzt werden, der der Höhe der AfA für diese Wirtschaftsgüter beim Eigentümer entspricht (Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter); dies jedoch nur insoweit es bei einer sämtliche betroffene Unternehmen und den FKZ I und den FKZ II einschließenden Gesamtbetrachtung zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Beträge als Fixkosten kommt. Es ist vom den FKZ II beantragenden Unternehmen zu dokumentieren, dass eine solche doppelte Berücksichtigung ausgeschlossen werden kann;

4) betriebliche Versicherungsprämien;

5) Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen im Sinne der lit. g als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden;

6) Leasingraten; wenn jedoch das Unternehmen wirtschaftliches Eigentum an dem Leasingobjekt erwirbt, als Leasingnehmer die AfA für das Leasingobjekt oder einen Betrag im Sinne der lit. c als Fixkosten geltend macht (Wahlrecht), lediglich der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten;

7) betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;

8) Aufwendungen für Telekommunikation sowie Aufwendungen für Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten;

9) Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;

10) ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer). Bei Personengesellschaften kann für jeden Mitunternehmer ein Unternehmerlohn angesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um einen kapitalistischen Kommanditisten im Sinne des § 23a EStG. Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit); von dem so ermittelten Ergebnis sind im Betrachtungszeitraum angefallene Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988) in Abzug zu bringen. Als Unternehmerlohn nach Abzug der Nebeneinkünfte dürfen jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden.

Liegt der so ermittelte Unternehmerlohn unter EUR 2.666,67 pro Monat, können auch die Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers angesetzt werden; dabei darf der für Unternehmerlohn und Sozialversicherungsbeiträge insgesamt als Fixkosten geltend gemachte Betrag aber nicht EUR 2.666,67 pro Monat übersteigen;

11) Aufwendungen bis zu einem Betrag von höchstens EUR 2.666,67 pro Monat für Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, sofern der Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit nicht ASVG-versichert ist (<25% Beteiligung und angestellt)

12) Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen;

13) Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens EUR 500, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters…bei der Beantragung des FKZ II angefallen sind, sofern das Unternehmen einen FKZ II von unter EUR 12.000 beantragt. Bei Unternehmen, die einen FKZ II von EUR 12.000 oder mehr beantragen, sind Aufwendungen, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters… bei der Beantragung des FKZ II angefallen sind, keine Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien;

14) Aufwendungen, die nach dem 01.06.2019 und vor dem 16.03.2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen); ausgenommen von diesen Aufwendungen sind Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen; der Nachweis dieser Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen;

15) Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, z.B. aliquote Kosten für die Jahresabschlusserstellung und Buchhaltungskosten

1.3) Pauschalierungsmöglichkeit, geregelt in 4.1.5.:

Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000 an Umsatz im Sinne des Punkts 4.2 erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können (Wahlrecht) die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln. Unternehmen stellen die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers dar, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 ihre Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG aus dem antragstellenden Unternehmen im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr übersteigen. Bei der pauschalierten Ermittlung der Fixkosten sind 30 Prozent des gemäß Punkt 4.2 ermittelten Umsatzausfalls als Fixkosten anzusetze

zusätzliche Fixkosten:
Zusätzlich können in einem für den FKZ I gewählten Betrachtungszeitraum die angefallenen Aufwendungen für 2) Anlagenabschreibung (AfA) 3) Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter) und 6) Leasingraten als Fixkosten der für den FKZ II gewählten Betrachtungszeiträume angesetzt werden. Auch lt. Punkt 14) endgültig frustrierte Aufwendungen können als Fixkosten der für den FKZ II gewählten Betrachtungszeiträume angesetzt werden.

1.4) Betrachtungszeiträume/ Perioden

Die Antragsperioden bzw. Betrachtungszeiträume betreffen eine oder mehrere aus folgenden 10 Perioden:

Betrachtungszeitraum 1: 16.09.2020 bis 30.09.2020 

Betrachtungszeitraum 2: 01.10.2020 bis 31.10.2020
Betrachtungszeitraum 3: 01.11.2020 bis 30.11.2020
Betrachtungszeitraum 4: 01.12.2020 bis 31.12.2020
Betrachtungszeitraum 5: 01.01.2021 bis 31.01.2021
Betrachtungszeitraum 6: 01.02.2021 bis 28.02.2021
Betrachtungszeitraum 7: 01.03.2021 bis 31.03.2021
Betrachtungszeitraum 8: 01.04.2021 bis 30.04.2021
Betrachtungszeitraum 9: 01.05.2021 bis 31.05.2021

Betrachtungszeitraum 10: 01.06.2021 bis 30.06.2021

Man kann zwei Monatsblöcke bilden.

zum Vergleich: Fixkostenzuschüsse Phase I

Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020
Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020
Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020
Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 bis 15. September 2020

Anträge können für bis einen, zwei oder drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.

1.5) Höhe der Ersatzrate beim FKZ II

Der FKZ II wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% und unter der Voraussetzung, dass der gesamte FKZ II mindestens EUR 500 beträgt, gewährt. Das prozentuelle Ausmaß, in dem für die in den Betrachtungszeiträumen angefallenen Fixkosten ein FKZ II gewährt wird, entspricht dem Prozentsatz des gesamten Umsatzausfalls. Ausgenommen davon ist 4.1.5 wie folgt:
Bei der pauschalierten Ermittlung der Fixkosten sind 30 Prozent des gemäß Punkt 4.2 ermittelten Umsatzausfalls als Fixkosten anzusetzen.

1.6) Antragsfrist und Auszahlung in zwei Tranchen

Die erste Tranche umfasst 50% des voraussichtlichen FKZ II und kann ab 16. September 2020 beantragt werden.
Die zweite Tranche kann ab 16. Dezember 2020 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung.
Die Antragsfrist läuft bis 31. August 2021 (2021).

Weitere Informationen zum Fixkostenzuschuss befinden sich auf meiner Webseite unter
https://www.meller.biz/index.php/fixkostenzuschuss-antragstellung.html


1.7) Rechenbeispiel FKZ Phase I

4) Umsatzsteuer 5% statt 13% für Leistungen der Künstler von 01.07.2020 bis 31.12.2021

Erfasst vom neuen ermäßigten Steuersatz von 5 % sind folgende Umsätze:

  • Restauration, inklusive Ausschank (alkoholischer) Getränke einschließlich Buschenschank;

  • Beherbergung;

  • Camping;

  • elektronische Publikationen;

  • Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von Druckwerken;

  • Einfuhr von Kunstgegenständen und bestimmter Fotografien;

  • Lieferung von Kunstgegenständen sowie bestimmter Fotografien durch den Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder bestimmte andere Unternehmer, die keine Wiederverkäufer sind;

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

  • Theater, Musik- und Gesangsaufführungen und Museen;

  • Filmvorführungen;

  • Zirkusvorführungen und Schausteller.

Der ermäßigte Steuersatz gilt für Umsätze, die nach dem 30. 6. 2020 und vor dem 1. 1. 2021 ausgeführt werden bzw sich ereignen. Die Maßnahme soll der Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, dienen.