TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 132 vom Juli 2026
Inhalt:
- Abgabenart und Abgabenperiode richtig bei Einkommensteuerzahlung angeben
- Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/2028
- Mitarbeiterprämie 2026, Regierungsvorlage zum Budgetmaßnahmengesetz 2026
1. Abgabenart und Abgabenperiode richtig bei Einkommensteuerzahlung angeben
Es gibt neben der Standard-Überweisung mit Verwendungszweck oder Zahlungsreferenz eine 2. Zahlungsart Finanzamtszahlung, die andere Eingabefelder hat:
Steuernummer, Abgabenart und Abgabenperiode.
Diese richtige Zahlungsart Finanzamtszahlung ist jedoch auf Handy-Banking-Apps oft nicht programmiert, sondern nur auf PC-/ Mac-/ Macbook-Versionen des Online-Bankings:
Die Schritt- für Schritt-Vorgangsweise lautet:
In 1. Schritt geben Sie Finanzamt und Ihre Finanzamts-Nummer ein,
z.B. Finanzamt 03. Der IBAN des betreffenden Finanzamts ist meist im Onlinebanking bereits vom EDV-System Ihrer Bank abgespeichert.
Im 2. Schritt geben Sie Ihre Steuernummer ein.
Die Steuernummer besteht immer aus 9 Ziffern, die ersten beiden Ziffern stehen für die Finanzamtsnummer, die Ziffern 3 bis 9 für Ihre Steuernummer. Finanzamts- und Steuernummer gemeinsam nennt man Abgabenkontonummer, oder umgangssprachlich Steuernummer.
Im 3. Schritt wählen Sie aus einem Dropdown-Menü Ihre Abgabenart. Die häufigsten Abgabenarten lauten E für Einkommensteuer, U für Umsatzsteuer und K für Körperschaftsteuer.
Achtung: Bei der alphabetischen Auswahl im Onlinebanking wird EU für Einfuhrumsatzsteuer zuerst gelistet, danach kommt E.
Im 4. Schritt wählen Sie die Art der Abgabenperiode: Es gibt im Dropdown-Menü 5 Abgabenperioden: Datum, Monat, Monate Quartal und Jahr.
4a) Wenn Sie die Einkommensteuer 2025 nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides überweisen, dann wählen Sie immer „Jahr“ als Periode, z.B. E 2025.
4b) Quartal und Jahr schreiben Sie für quartalsweise Vorauszahlungen, z. B. E 04-06/2026 oder U 04-06/2026.
4c) Monat und Jahr schreiben Sie für monatliche Vorauszahlungen, z.B. U 06/2026.
(E-Vorauszahlungen sind immer nur quartalsweise.)
4d) Monate bzw. Von Monat bis Monat verwenden Sie für die Akontozahlung Ihrer Einkommensteuer, z.B. E 01-12/2025. Sie können damit die berechnete Einkommensteuer-Nachzahlung für das Vorjahr an das Finanzamt überweisen, noch bevor der Einkommensteuerbescheid vorliegt und bevor die Steuernachzahlung fällig ist. Neben der Liquiditätsplanung werden solche Zahlungen insbesondere vorgenommen, um Anspruchszinsen an das Finanzamt zu vermeiden.
Bis wann ist Zeit, um eine Einkommensteuernachzahlung ohne Sollzinsen/ Anspruchszinsen zu überweisen? Die Berechnung ergibt, dass für eine Nachzahlung von EUR 10.000 bis 20. November 2026 Zeit ist, ab dann fallen EUR 50 Anspruchszinsen an, berechnet mit 3,53% pro Jahr.
EUR 50 sind eine Bagatellgrenze, niedrigere Beträge werden vom Finanzamt nicht vorgeschrieben.
Eine Akontozahlung ist dann sinnvoll,
- wenn Sie nicht die gesamte Einkommensteuer-Nachzahlung auf einmal leisten können oder wollen
- um eine Akontozahlung zu überweisen, bevor die Steuererklärung für das Vorjahr fertiggestellt ist.
5. Schritt: Bei Durchführung der Banküberweisung wählen Sie „Als Vorlage speichern“, so dass Sie beim nächsten Mal Ihre Steuernummer nicht neu einzugeben brauchen.
2. Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/2028
Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028, Quelle: SWK 17/2026, Seite 750
Am 10. 6. 2026 hat die österreichische Regierung das Doppelbudget 2027–2028 präsentiert und die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (RV 523 28. GP) eingebracht. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen in Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht überblicksmäßig dargestellt. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
1. Steuerrecht
Gewinnfreibetrag: Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, auf Realinvestitionen eingeschränkt. Somit berechtigt eine Investition in Wertpapiere in diesem Zeitraum nicht zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags; Wertpapier-Ersatzbeschaffungen bleiben möglich.
Grundstücksveräußerungen: Für Altvermögen wird der Prozentsatz der pauschalen Anschaffungskosten von 40% auf 30% (Umwidmungen) bzw. von 86% auf 80% (für alle übrigen Grundstücke) des Veräußerungserlöses gesenkt; es kommt somit zu einer Steuerbelastung von de facto 21% (statt bisher 18%) bzw. 6% (statt bisher 4,2%). Erfasst sind Veräußerungen nach dem 31. 12. 2026 (Abstellung auf das Verpflichtungsgeschäft).
Körperschaftsteuertarif: Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der ersten Art wird für Gewinnanteile, die einen Betrag von 1 Mio. Euro übersteigen, ab 2028 ein erhöhter Körperschaftsteuersatz von 24 % eingeführt. Auch für Unternehmensgruppen gilt dies bezogen auf das Gruppeneinkommen. In diesem Zusammenhang sind auch Folgeanpassungen im UmgrStG erforderlich.
Ausschüttungsfiktion für Forderungen gegenüber dem Gesellschafter: § 8 KStG wird um einen neuen Abs 2a erweitert: Die auf einem Verrechnungskonto einer Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter ausgewiesenen Forderungen sind grundsätzlich bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der Gesellschaft auszugleichen oder in eine fremdübliche Darlehensforderung umzuwandeln. Bestehen zum Ablauf des Bilanzstichtags der Gesellschaft diese Forderungen weiterhin, unterliegen die ausgewiesenen Beträge einer Ausschüttungsfiktion und damit der Kapitalertragsteuer; die Beträge gelten dann mit dem folgenden Tag als offen an den jeweiligen Gesellschafter ausgeschüttet und für Zwecke des KESt-Abzugs als an diesem Tag zugeflossen. Für Gesellschafter mit Beteiligungen ab 10% ist eine Bagatellgrenze von 50.000 Euro vorgesehen. Die Regelung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.
Arbeitsplatzpauschale für Selbständige und home office Pauschale für Dienstnehmer: Diese Pauschalen werden für nach dem 31.12.2026 beginnende Jahre abgeschafft.
Familienleistungen: Durch eine Neufassung des § 33 Abs 3a EStG werden die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus Plus zwischen den Anspruchsberechtigten ab 2027 neu geregelt (50:50 oder 75:25 für Kinder, die das vierte Lebensjahr vollendet haben). Die Valorisierungen von Kinderabsetzbetrag, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus im Kalenderjahr 2028 werden ausgesetzt.
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wird ab 2028 von 3,7% auf 2,7% abgesenkt. Dafür fällt die Befreiung von der Dienstgeberbeitragspflicht betreffend Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab 1. 1. 2028.
NoVA: Es wird eine Ersatzregelung bei der Berechnung der NoVA für Gebrauchtfahrzeuge, die zuletzt im Ausland zugelassen waren, geschaffen.
Alkoholsteuer: Der Regelsteuersatz für Alkohol wird um 30 % auf 1.560 Euro je 100 Liter Alkohol angehoben.
Stabilitätsabgabe: Die erhöhte Bankenabgabe und die Sonderzahlung werden verlängert, der aktuelle Steuersatz der Stabilitätsabgabe wird bis einschließlich 2029 beibehalten; mit 2030 ist eine Rückführung des Steuersatzes auf das Niveau vor dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil I geplant. Die Sonderzahlung wird in der derzeit bestehenden Höhe bis einschließlich 2028 fortgeführt und im Kalenderjahr 2029 um etwas mehr als zwei Drittel abgesenkt. Ab 2030 entfällt sie zur Gänze.
Paketsteuer: Künftig sollen Paketzustellungen im Inland, die im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändlern erfolgen, mit einer zusätzlichen Abgabe von grundsätzlich 2 Euro pro Paket belastet werden. Die Paketsteuer ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe und dient der Gegenfinanzierung der Senkung der Umsatzsteuer für ausgewählte Nahrungsmittel.
Bewertungsgesetz: Bei der Bewertung von Kapitalanteilen kann künftig unter bestimmten Voraussetzungen der gemeine Wert aus einem einzelnen Verkauf bzw. einem nach dem Bewertungsereignis stattfindenden Verkauf abgeleitet werden. Die Neuregelung soll erstmals für sämtliche nach dem 10.6.2026 zu bewertende Vorgänge anwendbar sein.
BAO: Vorgesehen wird die systematische Verknüpfung von Grundbuchsdaten und den Daten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen mit den Daten der Finanzverwaltung.
2. Arbeits- und Sozialrecht
Telearbeitspauschale: Korrespondierend zum Entfall der Steuerfreiheit des Telearbeitspauschales / home office Pauschales im EStG entfällt auch dessen beitragsrechtliche Begünstigung.
Pensionsanpassung: Die Pensionsanpassung erfolgt für das Jahr 2027 mit dem Faktor 1,0295. Abgestellt wird auf das Gesamtpensionseinkommen. Ab einer bestimmten Höhe dieses Gesamtpensionseinkommens, die der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2026 entspricht, wird um einen gleichbleibenden Fixbetrag erhöht. „Sonderpensionen“ gelten als Teil des Gesamtpensionseinkommens.
Arbeitslosenversicherung: Der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung wird ab dem Jahr 2027 auch für von der Pflichtversicherung ausgenommene ältere Beschäftigte erhoben. Der gestaffelte Dienstnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung bei geringem Einkommen wird stufenweise abgeschafft. Die Valorisierung des Umschulungsgeldes wird vorübergehend ausgesetzt.
3. Die Regierungsvorlage zum Budgetmaßnahmengesetz 2026
Quelle: SWK 14-15/2026, Seite 666
Mitarbeiterprämie 2026: Auch 2026 besteht wieder die Möglichkeit der Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie, dies jedoch zeitlich (für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026) und betragsmäßig (Höchstbetrag: 500 Euro) beschränkt. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird. Werden 2026 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gewährt, bleibt insgesamt nur ein Betrag von 3.000 Euro steuerfrei.
