TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 44 vom September 2011

Inhalt:

1.       Herabsetzungsantrag der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2011 noch bis 30.9.2011 möglich
2.       Umsatzsteuervoranmeldungs (UVA-) zeitraum ab 2011
3.       über das Erfordernis, die Umsatzsteuer quartalsweise statt jährlich im Nachhinein zu entrichten
4.       Zuverdienstgrenze für Studenten und Familienbeihilfe 2011
5.       Neuerungen in den Steuerformularen für das Jahr 2010
6.       Abschaffung der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr
7.       Betrifft GmbHs und AGs: Verschärfung der Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

 

1. Herabsetzungsantrag der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2011 noch bis 30.9.2011 möglich 

Entsprechen Ihre Einkommensteuervorauszahlungen 2011 Ihrem Einkommen 2011?

Entsprechen Ihre Körperschaftsteuervorauszahlungen 2011 Ihrem Jahresgewinn 2011?
Wenn das nicht der Fall ist, so geben Sie mir bitte umgehend Bescheid.
Bis 30.9.2011 kann ich einen begründeten Herabsetzungsantrag an das Finanzamt für Sie stellen. Die Begründung kann der Buchhaltung 1-7/2011 entnommen werden.

Wenn diese Frist versäumt wird, so ist die zuviel vorausbezahlte Steuer nicht verloren, sondern wird nach Erhalt des Steuerbescheids für das Jahr 2011 vom Finanzamt auf Ihr Bankkonto zurückbezahlt. Allerdings könnte es leicht bis Mai oder Juni 2012 dauern, bis das Geld nach diversen Ersuchen um Ergänzung des Finanzamts wirklich auf Ihr Bankkonto zurückbezahlt wird.


2. Umsatzsteuervoranmeldungs (UVA-) zeitraum ab 2011

Bis 2010 mussten Unternehmer ab € 30.000,- Vorjahresumsatz die Umsatzsteuer monatlich entrichten. Seit 2011 sind Unternehmer sind erst ab Vorjahresumsätzen von mehr als 

€ 100.000,- zur Einreichung einer monatlichen UVA und zur monatlichen Zahlung der USt verpflichtet.

Einreichen der UVA
Bereits ab € 30.000,- Vorjahresumsatz besteht seit 2011 die Verpflichtung, quartalsweise UVAs beim Finanzamt mittels Finanzonline einzureichen. Bis 2010 bestand diese Verpflichtung erst ab € 100.000,- Vorjahresumsatz. Diese Maßnahme soll der verstärkten Kontrolle der Umsatzsteuerzahlungen durch das Finanzamt dienen.


3. über das Erfordernis, die Umsatzsteuer quartalsweise statt jährlich im Nachhinein zu entrichten

Das Bezahlen der Umsatzsteuer erst, nachdem ein Steuerbescheid ergangen ist und eine USt-Nachzahlung ausweist, ist problematisch. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um Fremdgeld. Der Unternehmer hebt die Umsatzsteuer von seinen Kunden ein und liefert sie an das Finanzamt ab. 

Unterlässt er die quartalsweise oder monatliche Abfuhr der eingehobenen Umsatzsteuer, so könnte das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vornehmen. Das bedeutet, daß ein Prüfer in meine Kanzlei kommt und die Buchhaltungsbelege für das laufende Jahr 2011 überprüft. Er berechnet die Umsatzsteuervoranmeldungen und bucht die Zahllast und Gutschriften auf dem Steuerkonto nach.

Das ist mit 2% Säumniszuschlägen und 8% Verspätungszuschlägen für die USt-Zahllasten verbunden. Zusätzlich fallen Zeitaufwand und Kosten für die Protokolle und Besprechungen mit dem Prüfer an.

Um Ihnen diese Unannehmlichkeiten zu ersparen, empfehle ich Ihnen dringend, weiterhin fristgerecht die Umsatzsteuervoranmeldungen und überweisungen der Umsatzsteuerzahllasten vorzunehmen.


4. Zuverdienstgrenze für Studenten und Familienbeihilfe 2011

Volljährige Kinder dürfen ein eigenes zu versteuerndes Einkommen von max. € 10.000

(bis inkl. 2010: € 9.000) pro Kalenderjahr erzielen, um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommensteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse stellen keine Einkommensbestandteile dar.


5. Neuerungen in den Steuerformularen für das Jahr 2010

a) Antrag auf Mehrkindzuschlag in Formular E 4

Der Mehrkindzuschlag wird ab 2011 von € 36,40/Kind/Monat auf € 20,-/Kind/Monat reduziert. In den FinanzOnline-Versionen der Einkommensteuererklärung und der Arbeitnehmer-Veranlagung kann der Mehrkindzuschlag ohne zusätzliches Formular beantragt werden.

Um auf Basis der Verhältnisse 2010 Mehrkindzuschläge für 2011 zu beantragen, ist es ansonsten erforderlich, das - schon bisher für Sonderfälle bestehende - Formular E4 zu verwenden. Voraussetzungen für den Mehrkindzuschlag ist ein Familienbeihilfenbezug 2010 für mindestens 3 Kinder und ein Familieneinkommen 2010 von maximal € 55.000,-.

b) Neue Branchenkennzahlen

Im Formular E1a bzw. K1 sind neue Branchenkennzahlen einzutragen, und zwar aus den neuen Statistik-Unterlagen "öNACE 2008", Ihre persönliche Branchenkennzahl wird von mir auf www.statistik.at eruiert.


6. Abschaffung der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr

Die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr ist seit dem 1.1.2011 entfallen, die Mietvertragsgebühr bleibt allerdings bestehen.


7. Betrifft GmbHs und AGs: Verschärfung der Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Kleine GmbHs, das sind GmbHs mit Umsatzerlösen von maximal 9,68 Mio. €, einer Bilanzsumme von maximal 4,84 Mio. € und weniger als 50 Mitarbeitern (vereinfachte Darstellung der Einstufung), sind dazu verpflichtet, eine verkürzte Bilanz (Aktiva und Passiva) auf dem elektronischen Rechtsverkehr beim Firmenbuchgericht (in Wien beim Handelsgericht Wien) einzureichen.

Viele Kapitalgesellschaften haben ihre Jahresabschlüsse beim Firmenbuch nicht oder verspätet eingereicht. Bis 2009 wurden verspätete Einreichungen nur selten sanktioniert, allenfalls wurde unter Satzung einer Nachfrist eine Zwangsstrafe angedroht. 2010 hat das Firmenbuchgericht "scharfe" Schreiben geschickt, in denen eine Nachfrist zur Offenlegung gesetzt wurde, ich zitiere:
"Sollte dieser Anordnung binnen einer Frist von 3 Wochen —ungerechtfertigt- nicht nachgekommen werden, wird über die Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von zunächst je
€ 750,- verhängt. Es kann aber auch das amtswegige Löschungsverfahren bei obiger Gesellschaft eingeleitet werden."

2011 geben sich die Firmenbuchgerichte nicht mehr mit Erinnerungsschreiben ab, sondern verhängen bei Fehlen der Offenlegung des Jahresabschlusses Strafen ohne Vorwarnung. Praktisch wie bei einer Radarstrafe für eine Geschwindigkeitsübertretung. Das ist insofern problematisch, da fallweise die übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr nicht klappt, und dann muss die fristgerechte übermittlung mittels Ausdruck des übermittlungsprotokolls nachgereicht werden, damit keine Strafe verhängt wird.

Die Zwangsstrafen werden automationsunterstützt vorgeschrieben und bei fortbestehender Nichterfüllung der Offenlegungsverpflichtungen alle zwei Monate wiederholt.

Die Zwangsstrafe beträgt mindestens € 700,- und kann bis zu € 3.600,- betragen. Die Strafuntergrenze beträgt € 700,- und entspricht in etwa der in der Vergangenheit für den Erstverstoß durchschnittlich verhängten Strafe von € 750,- (§ 283 Abs 3 UGB9.

Neu ist, dass die Zwangsstrafe nicht nur den Organen der Gesellschaft (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) vorgeschrieben, sondern zusätzlich auch gegenüber der Gesellschaft verhängt wird. Die Strafhöhe richtet sich nach der Anzahl der Organe. Hat eine GmbH 2 Geschäftsführer, so werden 3 Strafen zu mindestens je € 700,-, also insgesamt mindestens € 2.100,- vorgeschrieben. Sind mehrere Jahresabschlüsse offen, wird die Strafe für jeden nicht offengelegten Abschluss verhängt. (§ 283 Abs 5 UGB).