TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 41 vom Juli 2010

Inhalt:

1.       Sozialversicherungswerte 2010
2.       Höhere Abgabenbelastung für freie Dienstnehmer seit 2010
3.       Neue verpflichtende Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
4.       Wechsel des zuständigen Finanzamts vom Betriebs- zum Wohnsitzfinanzamt
5.       Anspruchszinsen an das Finanzamt betragen weiterhin 2,38% pro Jahr ab 1.10.2010

 

1. Sozialversicherungswerte 2010

Quelle:  SWK-Heft 2 vom 10.1.2010

Monatliche Geringfügigkeitsgrenze

€    366,33

Monatl. Höchstbeitragsgrundlage 14 x jährlich

€ 4.110,00

(für Angestellte relevant)

 

Entspricht monatl. Höchst-BGL 12 x jährlich

€ 4.795,00

(für Selbständige relevant)

 

Jährl. Höchstbeitragsgrundlage

€ 57.540,00

Lohnsteuerfreies Bruttogehalt 14x jährlich

€ 1.205,00

 

a) für Selbständige und Gewerbetreibende

 

16,25% Pensionsvers.- und 7,65% Krankenvers.-Beiträge und 1,53% Selbständigenvorsorge

in Summe 25,43%. Unfallversicherungsbeitrag quartalsweise: € 24,09

 

2010

SV-Beiträge bei SVA

25,43%

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2010 beträgt € 57.540, 12x jährlich € 4.795.

 

 

b) für freie Dienstnehmer

 

Dienstnehmeranteil: 3,87% Kranken- und 10,25% Pensionsvers. und

0% bis 3% Arbeitslosenversicherung und 0,5% Arbeiterkammerumlage


Dienstgeberanteil: 3,78% Kranken- und 12,55% Pensionsvers. und 3,55% Arbeitslosenversicherung und 1,4% Unfallversicherung und 1,53% Mitarbeitervorsorgebeiträge

Lohnnebenkosten: 4,5% Dienstgeberbeitrag (DB) und 3% Kommunalsteuer und
0,4% Dienstgeberzuschlag (DZ) (DZ nur für Gewerbetreibende)

 

2010

SV-Dienstnehmeranteil

14,62% bis 17,62%

SV-Dienstgeberanteil

22,81%

Summe

37,43% bis 40,43%

Lohnnebenkosten

7,5% bis 7,9%

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2010 beträgt € 57.540, 12x jährlich € 4.795.

 

 

c) für Angestellte

 

 

2010

SV-Dienstnehmeranteil

15,07% bis 18,07%

SV-Dienstgeberanteil inkl. Mitarbeitervorsorge

23,36%

Summe

38,43% bis 41,43%

Lohnnebenkosten

7,5% bis 7,9% +DGA

 

Lohnnebenkosten: 4,5% Dienstgeberbeitrag (DB) und 3% Kommunalsteuer und
0,4% Dienstgeberzuschlag (DZ) (DZ nur für Gewerbetreibende) und

Dienstgeberabgabe € 0,72 pro Dienstnehmer pro angefangener Arbeitswoche (DGA).

 

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2010 beträgt € 57.540,-, 14x jährlich € 4.1.10,-

 

 

zu b) und c) freie Dienstnehmer und Angestellte:

 

Der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung reduziert sich,

falls das Monatshonorar bzw. Bruttogehaltweniger als € 1.350 beträgt.

 

Dienstnehmeranteil

 

Arbeitslosenvers.

bis € 1.155

0%

€ 1.156 bis € 1.260

1%

€ 1.261 bis € 1.417

2%

über € 1.417

3%

 

2. Höhere Abgabenbelastung für freie Dienstnehmer seit 2010

Seit dem 1.1.2010 unterliegen freie Dienstnehmer dem 4,5%igen Dienstgeberbeitrag (DB) sowie der 3%igen Kommunalsteuer.  Wenn der Auftraggeber Wirtschaftskammermitglied ist, fällt weiters der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) an. Die Höhe des Dienstgeberzuschlages richtet sich nach der Mitgliedschaft der jeweiligen Landeskammer und beträgt z.B. für Wien und Nö 0,40%, für Burgenland 0,44%.

Argumentiert wird diese Maßnahme von der Finanzverwaltung damit, dass ab dem Jahr 2010 der 13%ige Gewinnfreibetrag auch freien Dienstnehmern zur Verfügung steht. Die neue Regelung für Lohnnebenkosten bei freien Dienstnehmern hat eine Steigerung der Nebenkosten von ca. 8% zur Folge. Obwohl der freie Dienstnehmer der Begünstigte beim Gewinnfreibetrag ist, muss der Auftraggeber für die erhöhten Nebenkosten aufkommen.

Mit dieser Angleichung wurden freie Dienstnehmer hinsichtlich der steuerlichen Lohnnebenkosten fast vollständig den echten Dienstnehmern angeglichen. Die Sozialversicherungsbeiträge für freie Dienstnehmer wurden bereits mit Anfang 2009 fast an die Beiträge der echten Dienstnehmer (Unterschied: 0,5% Dienstnehmerbeitrag und 0,5% Dienstgeberbeitrag zur Wohnbauförderung) angeglichen.

Unterschiede durch die Beschäftigungen freier Dienstnehmer im Vergleich zur Beschäftigung echter Dienstnehmer ergeben sich v.a. hinsichtlich des Urlaubsanspruchs, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug) und des Anspruchs auf Wochengeld.

 

3. Neue verpflichtende Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Ab einem Jahresumsatz von netto € 100.000,- sind Unternehmer verpflichtet, monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) einzureichen. Die bloße monatliche überweisung der Umsatzsteuerzahllast genügt nicht, es müssen zusätzlich über Finanzonline Angaben an das Finanzamt gemacht werden, und zwar über die Höhe der Umsätze mit 20% bzw. 10% Umsatzsteuer, über die Höhe der Vorsteuer, über die Höhe der innergemeinschaftlichen Erwerbe, die unter Angabe der UID-Nummer getätigt wurden, und vieles mehr.

Das Finanzamt kontrolliert derzeit intensiv, ob UVAs abgegeben werden, und verhängt automationsunterstützt Strafen bei Nichtabgabe einer UVA. Bis zu 10% Verspätungszuschlag, berechnet von der Höhe der Umsatzsteuerzahllast, kann das Finanzamt als Strafe verhängen (§ 135 Bundesabgabenordnung), auch wenn die Umsatzsteuer fristgerecht bezahlt wurde!

Ab 1.1.2011 wird die Umsatzgrenze, ab der monatliche UVAs eingereicht werden müssen, von € 100.000,- Jahresumsatz auf € 30.000,- Jahresumsatz reduziert. Das bedeutet einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand!

Nur Unternehmer mit weniger als € 30.000,- Jahresumsatz netto können dann noch die folgende Vereinfachungsbestimmung anwenden: Die Verpflichtung zur Einreichung einer UVA entfällt, wenn die Umsatzsteuerzahllast am Fälligkeitstag entrichtet und eine ausgefüllte UVA bei der Buchhaltung aufbewahrt wird.

Wir werden in der 2. Jahreshälfte 2010 die weitere gemeinsame Vorgangsweise, wie die Abgabepflicht von UVAs erfüllt werden kann, besprechen.

 

4. Wechsel des zuständigen Finanzamts vom Betriebs- zum Wohnsitzfinanzamt

Es kommt bei vielen Unternehmern zu einem Wechsel des zuständigen Finanzamts, und zwar wird zukünftig das Wohnsitzfinanzamt für die Einhebung von Einkommensteuer, Umsatzsteuer und allfälliger Lohnabgaben für Ihre Mitarbeiter zuständig sein. Das bisherige Steuerkonto wird dann gelöscht und der Unternehmer erhält eine neue Steuernummer. Die UID-Nummer bleibt gleich.

Die änderung der Finanzamtszuständigkeit hat den folgenden Hintergrund:

Nach geltender Rechtslage erfolgt im Falle der Einreichung einer Eingabe (z.B. einer Steuererklärung oder eines Stundungsansuchens) bei einem unzuständigen Finanzamt die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt hinsichtlich der Einhaltung allfälliger Fristen auf Gefahr des Einschreiters. Das heißt: Für die Wahrung einer allfälligen Frist ist erst das Einlangen beim zuständigen Finanzamt maßgeblich. (Ein Stundungsansuchen hat z.B. nur dann aufschiebende Wirkung, wenn es vor der Fälligkeit der zu stundenden Steuer eingebracht wird.) Braucht das unzuständige Finanzamt, bei dem z.B. ein Stundungsansuchen fristgerecht eingebracht wurde, für die Weiterleitung zwei Wochen und ist die Fälligkeitsfrist bis zum Eintreffen des Ansuchens beim zuständigen Finanzamt bereits abgelaufen, so ist das Stundungsansuchen verspätet, hat keine aufschiebende Wirkung mehr und es fallen 2% Säumniszuschlag an.

Ab 1.7.2010 ist das anders: Ab diesem Zeitpunkt müssen die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis bundesweit alle Eingaben (Anbringen) von Steuerpflichtigen (z.B. Stundungsanträge, Vorhaltsbeantwortungen, Steuererklärungen, Berufungen etc., ausgenommen Anbringen im Zusammenhang mit der Abgabenvollstreckung) fristenwahrend entgegen nehmen (das heißt, für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Eingabe gilt der Zeitpunkt der Einreichung beim unzuständigen Finanzamt). 

Entscheidende Voraussetzung für die Fristenwahrung ist allerdings, dass in der betreffenden Eingabe das für die Erledigung der konkreten Eingabe zuständige Finanzamt richtig bezeichnet ist. Durch diese Regelung soll es z.B. Pendlern ermöglicht werden, für das Wohnsitzfinanzamt bestimmte (und an dieses gerichtete) Unterlagen persönlich auch bei einem anderen Finanzamt (z.B. beim Finanzamt am Arbeitsort) einzureichen. Für Eingaben, die — wie dies immer häufiger der Fall ist — elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden (z.B. Steuererklärungen, Stundungsanträge etc.), ist diese neue Regelung allerdings bedeutungslos.

Das Wohnsitzfinanzamt (= das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz hat) ist künftig generell für die Erhebung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer— und zwar auch bei Vorliegen mehrerer Betriebe eines Unternehmers im Amtsbereich unterschiedlicher Finanzämter — sowie auch für die Erhebung der Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag zum FLAF samt Zuschlag, Lohnsteuer) und der sonstigen Abzugssteuern zuständig. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage gilt dies auch dann, wenn für den Betrieb bisher ein anderes Finanzamt zuständig war.

Ein eigenes Betriebsfinanzamt gibt es ab 1.7.2010 im Regelfall nur mehr für Körperschaften (insbesondere Kapitalgesellschaften, z.B. GmbHs) sowie für Personengesellschaften (maßgeblich ist der Ort der Geschäftsleitung). Das Betriebsfinanzamt ist zuständig für die Erhebung der Körperschaftsteuer (bei Körperschaften), der Umsatzsteuer, der Lohnabgaben und der sonstigen Abzugssteuern, sowie weiters für die Feststellung betrieblicher Einkünfte bei Personengesellschaften.

Das Lagefinanzamt ist ab 1.7.2010 zuständig für die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Personengemeinschaften (z.B. Hausgemeinschaften) einschließlich Erhebung der Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einheitswerte.

Generell ist davon auszugehen, dass alle betroffenen Steuerpflichtigen von allfälligen änderungen der Finanzamtszuständigkeit im Laufe des ersten Halbjahres 2010 verständigt werden. Damit bis zum späteren Eintreffen dieser Verständigung nichts passiert, gibt es für ein Jahr ab Inkrafttreten folgende Toleranzregelung: Werden bei einem Finanzamt bis zum 30. Juni 2011 Eingaben eingebracht, zu deren Behandlung dieses Finanzamt nur auf Grund der neuen Bestimmungen des AVOG 2010 nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, wenn dieser bis zur Einbringung seiner Eingabe über die änderung der Finanzamtszuständigkeit von der Finanzverwaltung noch nicht verständigt worden ist.

 

5. Anspruchszinsen betragen weiterhin 2,38% pro Jahr ab 1.10.2010

Anspruchszinsen sind an das Finanzamt für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum Datum des Steuerbescheids fällig, wenn die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung nicht freiwillig bis zum 30. September akontiert wird.  

 

 

Basis-

Stundungs-

Aussetzungs-

Anspruchszinsen

von

bis

zinssatz

Zinsen

zinsen

 

 

27.04.2006

10.10.2006

1,97%

6,47%

3,97%

3,97%

30.09.2006

11.10.2006

13.03.2007

2,67%

7,17%

4,67%

4,67%

 

14.03.2007

08.07.2008

3,19%

7,69%

5,19%

5,19%

30.09.2007

09.07.2008

14.10.2008

3,70%

8,20%

5,70%

5,70%

30.09.2008

15.10.2008

11.11.2008

3,13%

7,63%

5,13%

5,13%

 

12.11.2008

09.12.2008

2,63%

7,13%

4,63%

4,63%

 

10.12.2008

20.01.2009 

1,88%

6,38%

3,88%

3,88%

 

21.01.2009

10.03.2009

1,38%

5,88%

3,38%

3,38%

 

11.03.2009

12.05.2009 

0,88%

5,38%

2,88%

2,38%

30.9.2009 

seit 13.05.2009

0,38%

4,88%

2,38%

2,38%

30.9.2010 

 

Einkommensteuer-Nachzahlung

10.000,00 €

20.000,00 €

25.000,00 €

Anspruchszinsen pro Monat

20,15 €

40,30 €

50,38 €

Zeit für Einzahlung in Monaten ab 1.10.2010:

2,50

1,30

0,97