TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 36 vom September 2008

Inhalt:

1.       Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) bzw. betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse)
2.       Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge zur Sozialversicherungs-bemessungsgrundlage für Selbständige
3.       Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer seit 1.8.2008

 

1.       Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) bzw. betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse)

Falls Sie von der WGKK ein Schreiben "Einleitung des Zuweisungsverfahrens einer 

BV-Kasse" bekommen haben, haben Sie eine Nachfrist von 3 Monaten nach Zusendung des Schreibens. Es stehen 9 BV-Kassen zur Auswahl, siehe Beilage.

Die Auswahl einer BV-Kasse kann aus zwei Gründen erforderlich sein:

1)      Zur Veranlagung der Beiträge für die Selbständigenvorsorge

2)      Zur Veranlagung der Beiträge für die Mitarbeitervorsorge.

Die Selbständigenvorsorge ist für Gewerbetreibende zwingend vorgeschrieben, für Freiberufler eine Wahlmöglichkeit, die nur noch bis Dez. 2008 besteht. Das Wahlrecht kann nur heuer ausgeübt werden, es gibt keine spätere Widerrufs- bzw. Nachholmöglichkeit.

Die Beiträge für die Selbständigenvorsorge betragen 1,53% und werden von der SVA an die BV-Kasse weitergeleitet.

Die Beiträge für die Mitarbeitervorsorge sind schon bisher Teil der Lohnnebenkosten, betragen 1,53% und werden von der GKK an die BV-Kasse weitergeleitet.

Meine subjektive Empfehlung nach der Veranlagungsrendite 2004-2007 abzüglich Verwaltungskosten und Kosten der Vermögensverwaltung:

Hier die übersicht der Wirtschaftskammer: Quelle: wie oben angeführt

Die neuen Abfertigungskassen im Kosten-Vergleich
Stand: 01. Jänner 2008

 

 

APK MVK AG

Bawag Allianz MVK AG

Bonus MVK AG

Siemens MVK AG

Nö Vorsorgekasse AG

Adresse

1031 Wien (+Standort in Linz),

Landstr. Hauptstr. 26

1130 Wien,

Hietzinger Kai 101-105

1030 Wien,

Traungasse 14-16

1030 Wien,

Erdberger Lände 26

3100 St. Pölten,

Kremser Gasse 20

Hotline

0810/810 275

546 22 568

01/994 99 74

051707 34 245

0 27 42/905 55

Internet

www.apk-mvk.at

www.bawag-allianz-mvk.at

 www.Bonusvorsorge.at/mvk

www.siemens.at/mvk

www.noevk.at

Verwaltungskosten

1.-5.  Dienstjahre: 2,2%

6.-10. Dienstjahr: 1,8%

ab 11. Dienstjahr: 1,5%

1.-5. DJ: 2,2%

6.-10. DJ: 1,8%

ab 11. DJ: 1,5%

 

1. DJ: 1%

2.-5. DJ: 2,5%

6.-10. DJ: 2,0%

ab 11 DJ: 1,5%

Generell 3,5%

Generell 2,2 %

Ab dem 3. DJ minus 5%

Ab dem 5. DJ minus 10%

Ab dem 10. DJ minus 15%

0,3% Einhebungskostenvergütung der Krankenversicherungsträgers

Kosten

Vermögensverwaltung

0,6% p.a. Dienstjahre 1-15

0,5% p.a. ab 16. Dienstjahr

0,7%

0,7%

0,5%

0,65 %

übertragungskosten

Bis zu 0,5 %, max. 250 €

0,5%, max. 250 €

0,7%, max. 250 €

übertragung an andere MVK 0 €

1,5% (max. Euro 500,--)

0,75 %, max. 250 €

Wie sie anlegen

82,2% Anleihen, 8,1% Aktien Euro, 7% Geldmarkt, 0,6% Immobilien, 2,1 % Sonstiges (Stand 12/2006)

Ständige Optimierung bzw. Anpassung der Veranlagung.

Vermögensaufteilung in 70% Anleihen, 15% Aktien, 10% Immobilien und 5% alternative Investments.

35% Aktien
65% Anleihen

69% Anleihen, 3% Aktien, 10% Offene Immobilienfonds, 5% Sonstige, 13% Cash (Stand 09/2007)

Performance (Angaben ohne Gewähr)

2004 3,7%; 2005 4,4%;
2006 3,6%; 2007 2,4%

2004 3,8%; 2005 4,1%;
2006 3,1%; 2007 1,15%

2004 5,5%; 2005 4,8%;
2006 3,4%; 2007 1,7%

2004 6,1%; 2005 9,5%;
2006 4,3%; 2007 1,0%

2004 4,7%; 2005 4,4%;
2006 4,1%; 2007 0,1%

 

 

VBV Vorsorgekasse AG

öVK Vorsorgekasse AG

Victoria Volksbanken MVK

BUAK Mitarbeitervorsorge GmbH

Adresse

1020 Wien,

Obere Donaustr. 49-53

1029 Wien,

Untere Donaustraße 21

1013 Wien,

Schottengasse 10

1050 Wien,

Kliebergasse 1A

Hotline

01/217 01 8500

0810/53 00 99

01/313 41-0

0579 579 / 3000

Internet

www.vbv.co.at

www.oevk.co.at

www.valida.at

www.buak.at

Verwaltungskosten

1.-3. DJ 2,5%

4.-6. DJ 2,25%

7.-9. DJ 2%

10.-12. DJ 1,75%

ab dem 13. DJ 1,5%

 

Generell 1,9 %

ab 2017 1,5 %

Erstes Dienstjahr: 2,9 %

ab 5. Dienstjahr: minus 10 %

ab 10. Dienstjahr: minus 20 %

ab 15. Jahr: minus 30 %

ab 20. Jahr: minus 40 %

ab 25. Jahr: minus 50 %

Generell 2,2 %

Kosten

Vermögensverwaltung

0,7%

0,7 %

0,3% Einhebungskostenvergütung des Krankenversicherungsträgers

0,7 %

0,4 %

0,3% Einhebungskostenvergütung des Krankenversicherungsträgers

übertragungskosten

0,5%, max. 250 €

0 %

0,75 %, max. 250 €

0,5 %, max. 100 €

Wie sie anlegen

Cash 1,5%, Festgeld 32,7%, Geldmarktfonds 15,2%, Darlehen 17,4%, Absolut Return Funds 3,9% Eur-Renten Fonds 12,6%, Immobilien 1,3%, Hedge Funds 1,9%, Aktien 10,9%, Private Equity 1%, Rohstoffe 1,6% (Stand 09/2007)

Bankguthaben (max. 25% bei der gleichen Kreditinstitutgruppe), Darlehen und Kredite, Anleihen, Aktien max. 40 %, Anteilsscheine von Kapitalanlagfonds

75% Europäische Anleihen (inkl. bargeld), Aktien, Immobilien, Convertible Bonds, Alternative Investments  (Stand 12/2006).

93,2% in eigenem Dachfonds, 6,2% Darlehen (Stand 09/2007)

Performance

2004 6,0%; 2005 5,8%; 2006 3,3%;

2007 3,1%

2004 3,6%; 2005 4,1%; 2006 4,6%

2007 1,5%

2004 3,5%; 2005 4,7%; 2006 2,1%

2007 2,3%

2004 4,0%; 2005 4,1%; 2006 2,6%

2007 1,7%

Ein paar grundlegende Informationen zur Abfertigung neu:

Quelle: http://www.cee.siemens.com/web/austria/de/corporate/mvk/produkte/Pages/grundsaetzeabfertigung0.aspx

a)  Monatliche Zahlung von 1,53% des Bruttogehalts durch den Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber hat einen kontinuierlich und planbaren Aufwand, der nicht mehr sprunghaft bei bestimmten Konstellationen ansteigt. Der Aufwand entsteht für alle Arbeitnehmer gleich, unabhängig von deren Dienstalter.

b)  Einhebung der Beiträge über die Gebietskrankenkassen:

Damit soll die Beitragsleistung und eine gewisse Kontrolle über die Beiträge möglichst gewährleistet werden. Die Gebietskrankenkassen bringen ihr Wissen über das sozialversicherungsrechtliche Abgabenwesen ein.

c)  Garantie des eingezahlten Kapitals:

Die neu geschaffenen Mitarbeitervorsorgekassen sind gesetzlich zur Garantie der eingezahlten Bruttobeiträge, aber auch der übertragenen Abfertigungen aus dem System alt oder aus früheren Dienstverhältnissen verpflichtet.

d)  Veranlagung ähnlich der Pensionskassen:

Es gelten die gesetzlichen Veranlagungsvorschriften. Diese lehnen sich an die bestehenden Pensionskassenvorschriften an, sind im Detail aber noch einschränkender. Damit soll dem im Vergleich zu Pensionskassen geringeren Veranlagungshorizont Rechnung getragen werden.

 

2.       Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge zur Sozialversicherungs-bemessungsgrundlage für Selbständige

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schreibt quartalsweise vorläufige Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) vor. Für die Endabrechnung wird ein Datenaustausch vom Finanzministerium zur SVA vorgenommen, und es wird die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb an die SVA bekanntgegeben. Für die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage werden die Ihnen vorgeschriebenen (nicht die von Ihnen bezahlten) SV-Beiträge zum Gewinn hinzugerechnet. Damit werden Selbständige so wie Angestellte behandelt. Unterschiede bestehen darin, daß der SV-Beitrag der Selbständigen höher ist als der Sozialversicherungs-Dienstnehmeranteil der Angestellten und darin, daß Selbständige kein mit 6% Lohnsteuer besteuertes Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben. Die Hinzurechnung der vorgeschriebenen SV-Beiträge zum Gewinn ist jedoch keine Schlechterstellung gegenüber den Angestellten. Die folgende Tabelle veranschaulicht den Rechengang:

 

Angestellter

 

 

Selbständiger

 

 

Bruttogehalt 14x jährlich

= SV-Basis

2.000,00

 

 

 

- Sozialversicherungs-

 

 

 

 

 

  Dienstnehmeranteil

-18,07%

-361,40

 

 

 

"Gewinn"

 

1.638,60

Gewinn 12x jährlich

1.638,60

 

 

 

+vorgeschriebene

 

 

 

 

 

SV-Beiträge

 

544,16

 

 

 

SV-Basis

 

2.182,76

 

 

 

SV-Beiträge

-24,93%

-544,16

 

 

 

Gewinn

 

1.638,60

-Lohnsteuer

 

-273,80

-Einkommensteuer

 

-308,69

Nettogehalt 14x jährlich

 

1.364,80

Nettoeinkommen 12x jährlich

1.329,91

Die ab 2008 von der SVA eingehobenen Beiträge zur Selbständigenvorsorge und der Unfallversicherungsbeitrag werden bei der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage hingegen nicht hinzugerechnet.

 

3.       Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer seit 1.8.2008

Ab wann entfällt die Erbschaftssteuer?

Stichtag ist der 1. August 2008. Ist der Erblasser früher gestorben oder wurde das Geschenk vor dem Stichtag übergeben, wird weiterhin Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer fällig. Für alle späteren Fälle gilt: Erbschaften und Schenkungen sind steuerfrei möglich, müssen aber unter bestimmten Umständen den Finanzbehörden gemeldet werden. Damit soll verhindert werden, dass mittels steuerfreier Schenkungen in anderen Bereichen Steuern gespart werden (also wenn z.B. jemand einem Handwerker das Honorar "schenkt" und keine Umsatzsteuer zahlt).

Wie funktioniert die Meldepflicht? 

Zu melden sind Schenkungen von Familienmitgliedern ab 50.000 €, von allen anderen Personen, wenn der Wert binnen fünf Jahren 15.000 € übersteigt. Gutachten sind nicht nötig, es reicht der gemeine Schätzwert. Abgewickelt werden die Meldungen via Internet über ein elektronisches Formular auf "FinanzOnline". Nicht gemeldet werden muss, was auch nicht der Schenkungssteuer unterlag (z.B. Erlöse aus Gewinnspielen) sowie Grundstücke (siehe unten).

Welche Strafen drohen bei unterlassener Meldung? 

Wer eine Schenkung nicht binnen drei Monaten beim Finanzamt meldet, muss mit einer Geldstrafe von bis zu zehn Prozent des geschenkten Vermögens rechnen. Zur Meldung verpflichtet sind nicht nur der Beschenkte, sondern auch der Geschenkgeber und eventuell beteiligte Anwälte und Notare (freilich reicht es, wenn sich einer von ihnen ans Finanzamt wendet). Wurde auf die Meldung vergessen, ist noch ein Jahr lang eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich.

Was gilt bei Grundstücken? 

Wer Grundstücke erbt oder geschenkt bekommt, der muss dafür künftig zwar keine Erbschafts-, wohl aber Grunderwerbssteuer bezahlen. Als Bemessungsgrundlage dient allerdings nicht der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie, sondern ihr "Einheitswert" (eine vor Jahrzehnten pauschal festgelegte Größe). Dabei gilt: Wer ein Grundstück von Eltern, Kindern oder vom Ehepartner erhält, bezahlt zwei Prozent vom dreifachen Einheitswert, bei allen anderen Personen 3,5 Prozent.

Quelle: Der Standard vom 1.8.2008