TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 30 vom September 2007

Inhalt:

1.       Interessante Investitionsbegünstigung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ab 2007: Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)
2.       Detailfragen zum Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)
3.       Bildungsfreibetrag
4.       Erbschaften und Schenkungen ab August 2008 voraussichtlich steuerfrei
5.       Erhöhung der Finanzamtszinsen um 0,5% seit März 2007,
Höhe der Anspruchszinsen und Stundungszinsen 2001 - 2007 (Tabelle)

 

1. Interessante Investitionsbegünstigung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ab 2007: Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)

Wie bereits im Artikel 3.2 meines Steuernewsletters vom Juli 2006 in Grundzügen ausgeführt

taxnews-26-200607-Rechnungsmerkmale-ab-Juli-2006.htm

und im Artikel 2.1 meines Steuernewsletters vom August 2006 weiter ausgeführt

taxnews-27-200608-KMU-Foerderungspaket-2007-Freibetrag-fuer-investierte-Gewinne.htm,

können Einnahmen-Ausgaben-Rechner ab dem Jahr 2007 einen Teil des Gewinns steuerfrei stellen, indem sie Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen tätigen.

Diese Steuerbegünstigung besteht nach derzeitiger Rechtslage auch 2008 und in den Folgejahren. Nach derzeitiger Rechtslage können ab 2007 jedes Jahr erneut Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen getätigt werden, die zur Inanspruchnahme eines FBiG berechtigen. Dieser Freibetrag steht zusätzlich zur Anlagenabschreibung zu.

Zum begünstigten Anlagevermögen zählen vor allem Sachanlagen mit einer Mindest-Nutzungsdauer von 4 Jahren, z.B. Computer, Büroeinrichtung, LKW, Fiskal-LKW etc.,

und § 14-Wertpapiere.

§ 10 Abs 4 EStG: "Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:

— Gebäude.
— Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
— Luftfahrzeuge.
— Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
— Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
— Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
— Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b in Anspruch genommen wurde."

Der FBiG steht weiters nicht für Investitionen in immaterielle Anlagen, z.B. Software, zu.

§ 14-Wertpapiere: Zusätzlich zu Sachanlageinvestitionen werden Käufe von österreichische Anleihen, die nicht unter 90% ihres Nominales begeben wurden, und §14-Wertpapierfonds steuerbegünstigt.

§14 bezieht sich auf § 14 Einkommensteuergesetz (EStG). § 14-Wertpapiere bedeutet, daß diese Anleihe oder dieser Fonds zur in § 14 EStG geregelten Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen geeignet ist. § 14-Wertpapiere sind auch für den neu geschaffenen FBiG geeignet. Deklariertes Ziel dieser Regelung ist die Absatzförderung von österreichischen Anleihen und § 14-Fonds. Aufgrund der Abfertigung neu ist die Pflicht, die Abfertigungsrückstellung alt durch Wertpapiere zu decken, ausgelaufen. Deshalb ist es ein deklariertes Ziel der Bundesregierung, den Absatz dieser Wertpapiere auf andere Art und Weise zu fördern.

§ 10 Abs 5 Z 2 EStG: "Im Falle des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag für investierte Gewinne erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden. Die Frist von vier Jahren wird dadurch nicht unterbrochen."

Gesellschafter-Geschäftsführer und andere Selbständige, die ihre Betriebsausgaben mit 6% bzw. 12% der Betriebseinnahmen pauschalieren, können diese Steuerbegünstigung nicht beanspruchen, weil die zusätzlich zum Ausgabenpauschale absetzbaren Betriebsausgaben in § 17 EStG taxativ aufgezählt sind, und zwar sind nur Sozialversicherungsbeiträge, Löhne und Gehälter, Fremdleistungen und Materialaufwand zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale absetzbar.

Folgendes Beispiel möge den Ablauf der Entscheidungsfindung und die steuerliche Auswirkung veranschaulichen:

Ein Selbständiger hat von 1-6/2007 einen Gewinn von 30.000 € erzielt. In 2007 hat er bisher einen neuen Computer um netto 1.000 € angeschafft. Er rechnet mit einem Jahresgewinn 2007 von 60.000 € und plant die Anschaffung eines neuen Laserdruckers um netto 500 € im Oktober 2007. Wieviel Freibetrag für investierten Gewinn kann er 2007 lukrieren, wieviel an begünstigtem Anlagenvermögen könnte er anschaffen, und welche steuerliche Auswirkung ergibt sich daraus?

Der FBiG beträgt 10% des Jahresgewinns 2007 (begrenzt mit 10% eines Jahresgewinns von max. 1 Mio. €), im Beispiel 6.000 €. Die Summe von bisherigen und noch geplanten Sachanlageinvestitionen beträgt 1.500 €, es verbleiben also 4.500 €, die steuerbegünstigt in weitere Sachanlagen oder § 14-Wertpapiere investiert werden könnten.

Computer netto             1.000 €

Laserdrucker netto           500 €

§ 14-Wertpapiere          4.500 €

Summe                         6.000 €

Die endgültige Höhe des FBiG steht erst 2008 fest, nachdem der Jahresabschluß 2007 erstellt wurde.

Fortsetzung des Beispiels in 2008:

Variante 1) Der endgültige Gewinn lt. Jahresabschluß 2007 beträgt 54.000 €, der FBiG

5.400 €. Der Selbständige hat 600 € zuviel an § 14-Wertpapieren gekauft. Diese gehören zum Anlagevermögen des Selbständigen, Kursverluste und Kursgewinne fließen bei Verkauf der überschüssigen Fondsanteile in die EA-Rechnung des betreffenden Jahres.

Variante 2) Der endgültige Gewinn lt. Jahresabschluß 2007 beträgt 66.000 €,

Der Selbständige hat 2007 folgende Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen getätigt:

Computer netto             1.000 €

Laserdrucker netto           500 €

§ 14-Wertpapiere          4.500 €

Summe                         6.000 €

Der FBiG beträgt 10% des Gewinns von 66.000 € unter der Voraussetzung, daß in gleicher Höhe Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen vorliegen, es ergibt sich ein FBiG von 6.000 €. Der Selbständige hat 600 € zu wenig an § 14-Fonds gekauft.

Zurück zum Jahr 2007:

Der Steuerpflichtige hat bereits ein privates Wertpapierdepot und ist der Ansicht, daß die Erzielung eines Steuervorteils 2007 durch einen Wertpapierkauf für ihn vorteilhaft ist, weil er ohne Einführung des FBiG privat Wertpapiere gekauft hätte, evtl. keine § 14-Wertpapiere, sondern andere Wertpapiere, aber diese Einschränkung wiegt für ihn nicht schwer im Verhältnis zur durch den Kauf von § 14-Wertpapieren erzielbaren Steuerreduktion.

Die steuerliche Auswirkung ist eine Einkommensteuerreduktion 2007 um 3.000 € (6.000 € x 50%). Diese steht dem Selbständigen endgültig zu, wenn er den Computer, den Laserdrucker und die Wertpapiere 4 Jahre lang ab dem Anschaffungszeitpunkt behält. "Die Behaltefrist läuft von Tag zu Tag. Sie beginnt mit dem der Anschaffung oder Herstellung folgenden Tag und endet vier Kalenderjahre nach diesem Tag (Rz 3716 Einkommensteuerrichtlinien)." 

Der Selbständige eröffnet bei seiner Hausbank ein neues betriebliches Wertpapierdepot und kauft nach Beratung durch seinen Bankbetreuer 4.500 € § 14-Wertpapiere.

Die Bankberatung dreht sich unter anderem um die Frage, wie hoch der Aktienanteil im

§ 14-Fonds sein soll und wann im Lauf des verbleibenden Jahres 2007 ein günstiger Kaufzeitpunkt sein könnte.

Exemplarisch ziehe ich die Raiffeisen-§ 14-Fonds zur weiteren Betrachtung heran, Ihre Hausbank gibt wahrscheinlich einen eigenen § 14-Fonds heraus und wird Sie gerne diesbezüglich beraten. 

Die Raiffeisenbank bietet folgende drei Fonds je nach dem individuellen Ertrags-/Risikoprofil des Anlegers an:

 

Fonds

WPKN

Anleihenanteil

Aktienanteil

Rendite von
25.8.2003 bis 23.8.2007

Raiffeisen-§14-Mix

081167

55%

45%

25,4%

Raiffeisen-§14-MixLight

072680

75%

25%

20,0%

Raiffeisen-§14-Rent

080542

100%

  0%

8,3%

Die steuerliche Auswirkung ergibt eine Rendite der Investition von 4.500 € in Wertpapiere von 2.250 €, also 50% in 4 Jahren bzw. 12,5% pro Jahr (ohne Zinseszinsen berechnet).

Zusätzlich kann der Selbständige noch die Rendite des § 14-Fonds lukrieren bzw. muß einen Verlust des Fonds tragen. Der § 14-Fonds muß nicht genau nach 4 Jahren verkauft werden, es könnte mit dem Verkauf ein günstiger Verkaufszeitpunkt abgewartet werden. Ihr Bankbetreuer informiert Sie gerne über die vom jeweiligen Fonds in der Vergangenheit erzielte Rendite.

Die Eröffnung eines betrieblichen Wertpapierdepots, auf dem nur betriebliche Wertpapiere liegen, ist unbedingt zu empfehlen. Ausschüttende § 14-Fonds sind gegenüber thesaurierenden Fonds in diesem Fall steuerbegünstigt, weil die Ausschüttung mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert ist, wohingegen die Wertsteigerung nach 4 Jahren einkommensteuerpflichtig ist. Die Wertsteigerung eines ausschüttenden Fonds ist niedriger als die Wertsteigerung eines thesaurierenden Fonds, der die (hoffentlich) erzielten Gewinne einbehält.

2. Beispiel:

Ein Selbständiger hat von 1-6/2007 einen Gewinn von 40.000 € erzielt. In 2007 hat er bisher keine Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen getätigt. Er rechnet mit einem Jahresgewinn 2007 von 80.000 € und plant die Anschaffung eines neuen Fiskal-LKWs um netto 30.000 € im Oktober 2007. Wieviel Freibetrag für investierten Gewinn kann er 2007 lukrieren, wieviel zusätzliche Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen könnte er 2007 tätigen, und welche steuerliche Auswirkung ergibt sich daraus?

Der FBiG beträgt 10% des Jahresgewinns 2007 (begrenzt mit 10% eines Jahresgewinns von max. 1 Mio. €), im Beispiel 8.000 €. Die Summe von bisherigen und noch geplanten Sachanlageinvestitionen beträgt 30.000 €, es verbleibt kein Restbetrag, der steuerbegünstigt in § 14-Wertpapiere investiert werden könnte. Das steuerpflichtige Einkommen sinkt durch die Investion in einen Fiskal-LKW von 80.000 € auf 72.000 €. Die steuerliche Auswirkung ist eine Einkommensteuerreduktion 2007 um 4.000 € (8.000 € x 50%)

3. Beispiel:

Ein Selbständiger hat von 1-6/2007 einen Gewinn von 10.000 € erzielt. In 2007 hat er bisher keine Anlageinvestitionen getätigt. Er rechnet mit einem Jahresgewinn 2007 von 20.000 € und plant die Anschaffung eines neuen Laserdruckers um netto 500 € im Oktober 2007. Wieviel Freibetrag für investierten Gewinn kann er 2007 lukrieren, wieviel zusätzliche Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen könnte er 2007 tätigen, und welche steuerliche Auswirkung ergibt sich daraus?

Der FBiG beträgt 10% des Jahresgewinns 2007, im Beispiel 2.000 €. Die Summe von bisherigen und noch geplanten Sachanlageinvestitionen beträgt 500 €, es verbleiben also 1.500 €, die steuerbegünstigt in § 14-Wertpapiere investiert werden könnten.

Computer netto             1.000 €

Laserdrucker netto           500 €

§ 14-Wertpapiere             500 €

Summe                         2.000 €

Das steuerpflichtige Einkommen sinkt durch diese Investionen in begünstigtes Anlagevermögen von 20.000 € auf 18.000 €. Die steuerliche Auswirkung ist eine Einkommensteuerreduktion 2007 um 766,60 € (2.000 € x 38,33%).

4. Beispiel:

Eine OEG/OG hat von 1-6/2007 einen Gewinn von 20.000 € erzielt. In 2007 hat sie bisher keine Anlageinvestitionen getätigt. Sie rechnet mit einem Jahresgewinn 2007 von 40.000 € und plant die Anschaffung eines neuen Laserdruckers um netto 500 € im Oktober 2007. Wieviel Freibetrag für investierten Gewinn kann sie 2007 lukrieren und wieviel zusätzliche Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen könnte sie 2007 tätigen?

Bei Mitunternehmerschaften (z.B. OEG/OG, KEG/KG, Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) können die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen, wobei die Zurechung zu den Gesellschaftern anteilig im Ausmaß ihrer Gewinnbeteiligungsquote erfolgt.

Der FBiG beträgt 10% des Jahresgewinns 2007, im Beispiel 4.000 €. Die Summe von bisherigen und noch geplanten Sachanlageinvestitionen beträgt 500 €, es verbleiben also 3.500 €, die steuerbegünstigt in einen § 14-Wertpapiere investiert werden könnten.

Der FBiG wird nicht in der EA-Rechnung gebucht, ich berechne und weise den FBiG für Sie bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses aus.

Weitere Informationen finden Sie auch unter

taxnews-31-200710-Sozialversicherungs-Werte-2007-Sozialversicherungs-Saetze-2007.htm

 

2. Detailfragen zum Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)

Gesetzeswortlaut: Welche Wertpapiere sind " § 14-Wertpapiere" :

§ 14 Abs 5 Z 4 EStG: "Als Wertpapiere gelten:

a) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß § 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

b) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen § 3 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, nicht gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

c) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner oder von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, die vor In-Kraft-Treten des Kapitalmarktgesetzes ausgegeben worden sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission 600 000 S nicht überschritten hat und Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger war als 90% des Nennbetrages.

d) Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik österreich und an jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes.

e) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes errichteten Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 des Investment-fondsgesetzes 1993 und des Art. 1 Abs. 2 zweiter Teilstrich der Richtlinie 85/611/EWG, welche ein Risikomanagementverfahren im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 85/611/EWG einsetzen. Diese Kapitalanlagefonds
 - dürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapiere der in lit. a bis d genannten Art veranlagen, wobei Derivate im Sinne des § 21 des Investmentfondsgesetzes nur zur Absicherung erworben werden dürfen, oder
- müssen über Fondsbestimmungen verfügen, welche § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes entsprechen. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.

          f) Anteilscheine an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie von ausländischen offenen Immobilienfonds im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, welche nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung eine Veranlagung nach den Vorschriften der §§ 21 bis 33 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes vornehmen. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.

Weitere Informationen zum FBiG finden sich in den Einkommensteuerrichtlinien.

Besonders interessante Stellen zitiere ich im folgenden:

"Rz 3701: ... Bei Inanspruchnahme einer Vollpauschalierung steht kein Freibetrag nach § 10 EStG 1988 zu. Bei Inanspruchnahme einer Teilpauschalierung steht der Freibetrag nur bei der Handelsvertreter- und der Künstler/Schriftsteller-Pauschalierung zu, da (nur) nach diesen Pauschalierungsverordnungen ein Freibetrag nach § 10 EStG 1988 nicht vom Betriebsausgabenpauschale erfasst ist. ...

Rz 3702: ...Der Freibetrag kann wahlweise in Anspruch genommen werden. Das Wahlrecht kann jährlich unabhängig von der Vorgangsweise in früheren Zeiträumen ausgeübt werden. Der Freibetrag muss nicht schon ab Beginn des Betriebes oder der Mitunternehmerstellung in Anspruch genommen werden.

Rz 3702: ... Im Falle der Wertpapieranschaffung müssen die Wertpapiere dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden; dies geschieht durch Aufnahme in die Beilage gemäß § 10 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 (siehe Rz 3714). Wertpapiere mit einer (Rest)Laufzeit von weniger als vier Jahren kommen (auch im Fall einer Ersatzbeschaffung) als begünstigte Wirtschaftsgüter nicht in Betracht. Angeschaffte und in der Beilage ausgewiesen Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 stellen in jenem Umfang, in dem sie eine Freibetrag für investierte Gewinner vermitteln, notwendiges Betriebsvermögen dar. Die Wertpapiere sind auch nach Ablauf der Behaltefrist in der Beilage auszuweisen, solange sie dem Betriebsvermögen angehören. Das Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen durch Entnahme wird durch Entfernung aus der Beilage dokumentiert. Wird die Anschaffung der in der Beilage ausgewiesenen Wertpapiere fremdfinanziert, können Finanzierungsaufwendungen im Hinblick darauf, dass die Wertpapiererträge endbesteuert sind, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 20 Abs. 2 EStG 1988). Im Fall der ohne vorhergehende Entnahme erfolgenden Veräußerung der Wertpapiere sind seit der Anschaffung angefallene Finanzierungsaufwendungen insoweit abzugsfähig, als sie die gesamten Wertpapiererträge übersteigen (vgl. Rz 4863).

Eine Veräußerung von Wertpapieren, für die ein Freibetrag geltend gemacht wurde, innerhalb der Behaltefrist (insbesondere zwecks Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter) ist insoweit unschädlich, als im selben Wirtschaftsjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden (siehe Rz 3717).

Rz 3715: Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf von vier Jahren seit ihrer Anschaffung oder Herstellung aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, kommt es - abgesehen von den Fällen des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder wegen behördlichen Eingriffs (siehe dazu Rz 3726) - zu einer Nachversteuerung durch gewinnerhöhenden Ansatz des geltend gemachten Freibetrages. Dies hat im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen. Im Falle des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (siehe dazu Rz 3717).

Rz 3717: Im Falle des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens unabhängig davon, ob ein Gewinn oder Verlust vorliegt, begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt (ersatzbeschafft) werden (zwingende "übertragung" des Freibetrages auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter). Der Steuerpflichtige hat in der Beilage des Jahres der Ersatzbeschaffung zu dokumentieren, welche angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter in Bezug auf den Freibetrag an die Stelle welcher ausgeschiedener Wertpapiere treten. Angeschaffte oder hergestellte begünstigungsfähige körperliche Anlagegüter sind zur übertragung des Freibetrages jedenfalls heranzuziehen. Da Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 durch Widmung Betriebsvermögen werden, sind sie im Fall einer solchen Widmung (Aufnahme in die Beilage des Jahres der Ersatzbeschaffung) zur übertragung des Freibetrages heranzuziehen. Die ersatzbeschafften Wirtschaftsgüter können im Fall eines Gewinnes in Höhe des übertragenen Freibetrages nicht in die Bemessungs-grundlage des Freibetrages im Jahr der Anschaffung oder Herstellung einbezogen werden (siehe Rz 3712). Sollte eine vorzeitige Tilgung von Wertpapieren im Kalendermonat Dezember erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn für das Jahr der Tilgung eine Ersatzbeschaffung der getilgten Wertpapiere bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres erfolgt; die Ersatzbeschaffung ist dann als zum 31.12. des Jahres der Tilgung erfolgt anzusehen."

 

3. Bildungsfreibetrag

Passend zum Thema Freibetrag möchte ich die steuerliche Förderung der Fortbildung von Dienstnehmern durch den Bildungsfreibetrag wiederholen:

Beispiel: Ein Dienstgeber bezahlt ein Seminar (eine Schulung) für seinen Angestellten (Arbeiter) in Höhe von 300 € zuzüglich 20% USt. Der Dienstgeber hat einen Betriebsausgabenabzug von 360 €, 300 € netto + 20% Bildungsfreibetrag (60 €). Der Dienstgeber hat einen Vorsteuerabzug von 60 €, falls er vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Der Bildungsfreibetrag wird nicht in der EA-Rechnung gebucht, ich berechne und weise den Bildungsfreibetrag für Sie bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses aus.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 4 Abs 4 Z 8 EStG.

 

4. Erbschaften und Schenkungen ab August 2008 voraussichtlich steuerfrei

Der Verfassungsgerichtshof hat die Erbschaftssteuer für Erwerbe von Todes wegen am

7. März 2007 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit einem zweiten VfGH-Erkenntnis wurde die Schenkungssteuer für Schenkungen unter Lebenden am 15. Juni 2007 als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung des Erbschaftsteuergesetzes tritt nicht sofort in Kraft, sondern erst per 31. Juli 2008. Aus bisherigen medialen Diskussionen konnte entnommen werden, daß der Gesetzgeber keine Reparatur des Erbschaftssteuergesetzes beabsichtigt, so daß das Erben und Erhalten von Geschenken ab August 2008 voraussichtlich steuerfrei sein wird.

 

5. Erhöhung der Finanzamtszinsen um 0,5% seit März 2007,
Höhe der Anspruchszinsen und Stundungszinsen 2001 - 2007 (Tabelle)

Die Anspruchszinsen für die Einkommensteuernachzahlungen 2002 bis 2004 betrugen nur 3,47% pro Jahr. Die Anspruchszinsen für die Einkommensteuernachzahlung 2006 hingegen betragen 5,19% pro Jahr, 1,72 Prozentpunkte mehr:

 

 

 

Basis-

Stundungs

Aussetzungs-

Anspruchszinsen

von

bis

Zinssatz

zinsen

zinsen

 

 

18.09.2001

08.11.2001

3,25%

7,25%

4,25%

5,25%

 

09.11.2001

10.12.2002

2,75%

6,75%

3,75%

4,75%

 

11.12.2002

08.06.2003

2,20%

6,20%

3,20%

4,20%

 

09.06.2003

31.01.2005

1,47%

5,47%

2,47%

3,47%

30.9.2003+04

01.02.2005

26.04.2006

1,47%

5,97%

3,47%

3,47%

30.9.2005

27.04.2006

10.10.2006

1,97%

6,47%

3,97%

3,97%

30.9.2006

11.10.2006

13.03.2007

2,67%

7,17%

4,67%

4,67%

 

14.03.2007

-

3,19%

7,69%

5,19%

5,19%

30.9.2007

Quelle der Tabelle: SWK 10/2007 (T032), die rechte Spalte ist von mir ergänzt

Nähere Informationen zum Thema Anspruchszinsen unter

taxnews-27-200608-KMU-Foerderungspaket-2007-Freibetrag-fuer-investierte-Gewinne.htm