TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 28 vom Dezember 2006

Inhalt:

1.       Vorsteuerabzug aus Faxrechnungen bis Ende 2007 möglich
2.      2007 werden die Beiträge zur Sozialversicherung erhöht. Die Anhebung der Höchstbemessungsgrundlage in der Krankenversicherung von € 3.750 auf € 5.000 (14x jährlich) ist fixiert. (Quelle Die Presse vom 22.11.2006)
3.       Steuertipps zum Jahresende (teilweise neue, teilweise bereits bekannte)
4.      HGB-Reform: Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) im Überblick, Änderungen ab 1.1.2007

 

1. Vorsteuerabzug aus Faxrechnungen bis Ende 2007 möglich

Laut einer Mitteilung des BMF vom 8.11.2006 berechtigen Faxrechnungen ohne elektronische Signatur auch im Jahr 2007 zum Vorsteuerabzug. Die ursprünglich vorgesehene Ablauffrist wurde um ein Jahr bis zum 31.12.2007 verlängert.


2. 2007 werden die Beiträge zur Sozialversicherung erhöht. Die Anhebung der

Höchstbemessungsgrundlage in der Krankenversicherung von € 3.750 auf € 5.000

(14x jährlich) ist fixiert. (Quelle Die Presse vom 22.11.2006)

Von Karl Ettinger, Die Presse, 22.11.2006

"Finanzierung und Einschnitte im Gesundheitswesen zählen zu den brisantesten Problemen, mit denen sich jede neue Regierung herumschlagen muss. Wenn die Verhandler von SPö und öVP heute, Mittwoch, im Parlament zur nächsten Runde zusammentreffen, ist für neuen Zündstoff gesorgt. Denn inzwischen liegen ihnen die neuesten Zahlen aus der Vorwoche über das Defizit in den Krankenkassen vor: Nach einem Plus von 20 Millionen im Vorjahr stürzen die Krankenversicherungen - bei einem Gesamtbudget von rund 12,4 Milliarden Euro - heuer insgesamt mit 113,6 Millionen Euro wieder deutlich ins Minus.

Die Prognosen von Mitte August hatten für 2006 sogar einen Abgang von 153 Millionen Euro angekündigt. Die Situation wird sich im kommenden Jahr verschärfen: Für 2007 wurde ein Hinaufschnellen des Defizits auf 284 Millionen Euro prognostiziert.

Dabei kann die Sozialversicherung im neuen Jahr fix mit Mehreinnahmen rechnen. Denn auch ohne die von der SPö zur Diskussion gestellte - und von der öVP scharf kritisierte - Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage auf 5000 Euro werden Besserverdiener im kommenden Jahr für die Sozialversicherung stärker zur Kasse gebeten. Der Grund: Die Höchstbeitragsgrundlage steigt jährlich automatisch. Fix ist: Sie wird für ASVG-Versicherte ab Jänner 2007 von derzeit 3750 Euro auf 3840 Euro brutto im Monat angehoben. Bis zu dieser Gehaltsgrenze werden die Beiträge für die Krankenkassen, aber auch für die Pensionsversicherung berechnet.

Gleichzeitig wird die Höchstbeitragsgrundlage für Selbstständige angehoben: von derzeit 4375 Euro auf 4480 Euro. Die Höhe der Anhebung wird mit einer so genannten Aufwertungszahl errechnet, die sich aus dem Pro-Kopf-Einkommen der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigen ergibt.

Die SPö hat neben Einsparungen von 400 Millionen Euro im Gesundheitswesen eine außertourliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage auf 5000 Euro im Monat vorgeschlagen. Allerdings wäre diese eingeschränkt auf die Krankenversicherung. Die erwarteten Mehreinnahmen: 270 Millionen Euro im Jahr.

Fix ist im Gegensatz zu diesem SP-Vorschlag eine andere Maßnahmen in der Krankenversicherung. Die Rezeptgebühr steigt im kommenden Jahr von 4,60 auf 4,70 Euro. Die Rezeptgebühren bilden mit rund 340 Millionen Euro (im Jahr 2005) neben den Beiträgen schon bisher einen wesentlichen Bestandteil der Einnahmen der Krankenkassen."

 

3.       Steuertipps zum Jahresende (teilweise neue, teilweise bereits bekannte)

Gliederung:

a) Steuertipps für Unternehmer
b) Steuertipps für Arbeitnehmer
c) Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

Quelle: http://www.bdo.at/publikationen/klienteninformationen/ausgaben_2006/

"Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu
machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich
genutzt und nichts übersehen?

 

a) Steuertipps für Unternehmer

Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps, wie
Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende
getätigt werden;

Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 EUR (exklusive USt bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern) als geringwertige Wirtschaftsgüter;

Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen
bei Bilanzierern bzw Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen
bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern;

möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen:

 

Investitionen zur optimalen Nutzung des neuen Freibetrages für investierte Gewinne (FBiG) auf 2007 verschieben

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ab 2007 bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal 100.000 EUR pa, einkommensteuerfrei stellen, wenn in diesem Ausmaß im betreffenden

Jahr auch investiert wird. Als begünstigte Investitionen kommen neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder Wertpapiere (Anleihen oder § 14 Wertpapierfonds) in Frage, die in der Folge vier Jahre lang gehalten werden müssen. Wenn man daher nicht an eine Ausnützung der Steuerbegünstigung durch entsprechende Wertpapieranschaffungen denkt, sollten begünstigte Investitionen — trotz Verlust der Halbjahresabschreibung — auf Anfang 2007 verschoben werden.

 

Verlustvorträge von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern aus Jahren bis 2003

Die ab 1.1.2007 geltende neue Rechtslage sieht vor, dass Einnahmen-Ausgaben-
Rechner künftig jeweils die Verluste der letzten drei Kalenderjahre als Verlustabzug
(unter Beachtung der 75 %igen Vortragsgrenze) abziehen können. Da es keine übergangsregelung für die bisher ohne zeitliche Begrenzung vortragsfähigen Anlaufverluste gibt, gehen Verlustvorträge aus Anlaufverlusten der Kalenderjahre bis 2003 verloren, wenn sie nicht noch 2006 genutzt werden.

 

Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ab 2007

Die Kleinunternehmergrenze im UStG wird von derzeit 22.000 EUR ab dem 1.1.2007 auf
30.000 EUR angehoben. In Einzelfällen kann es sich lohnen, Umsätze erst im Jahr 2007
zu vereinnahmen, wenn man damit noch in den Genuss der Kleinunternehmerregelung
für 2006 kommen kann.

 

1.000 EUR Lehrlingsausbildungsprämie für jeden noch 2006 eingestellten Lehrling

Wer heuer noch Lehrlinge einstellt, kann sich für jeden Lehrling noch 1.000 EUR steuerfreie
Lehrlingsausbildungsprämie vom Finanzamt holen. Diese Prämie steht überdies in
weiterer Folge in jedem Kalender- bzw Wirtschaftsjahr zu, in dem das Lehrverhältnis aufrecht
ist. Voraussetzung für die Prämie ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in
ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird.

 

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 1999

Zum 31.12.2006 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen,
Belege und Geschäftspapiere des Jahres 1999 aus. Diese können daher ab 1.1.2007
vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren
sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Handelsgesetzbuch (HGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

 

GSVG-Befreiung für "Kleinstunternehmer" bis 31.12.2006 beantragen

Bestimmte "kleine Gewerbetreibende" können sich bis spätestens 31.12.2006 rückwirkend
für das laufende Jahr auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung
nach GSVG befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als
3.881,52 EUR und der Jahresnettoumsatz maximal 22.000 EUR betragen hat.
Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten
fünf Jahren), Männer über 65 Jahre, Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57
Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben.

 

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte
Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung
dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt
etc) sind bis maximal 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres
steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2006 abgesetzt
werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2006 getätigt werden.
Auch Geld- und Sachspenden bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen
(insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden)
sind seit 2002 als Betriebsausgaben absetzbar (und zwar betraglich unbegrenzt), allerdings
unter der Voraussetzung, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend
vermarktet werden.

 

Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 EUR steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 EUR
jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen
handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer
steuerpflichtig.
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB
Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht Umsatzsteuerpflicht.

Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis 365 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier)
gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 EUR. Denken Sie bei
der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen
Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger
Arbeitslohn.

 

b) Steuertipps für Arbeitnehmer

Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2003 bei Mehrfachversicherung
Wer im Jahr 2003 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder
mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über die
Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet
hat, kann sich diese bis 31.12.2006 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung,
4% Krankenversicherung).
Achtung: Die Rückerstattung ist grundsätzlich steuerpflichtig!

 

Werbungskosten noch vor dem 31.12.2006 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2006 bezahlt werden, damit sie heuer noch von
der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt aller damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als
Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Arbeitnehmerveranlagung 2001 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener

Lohnsteuer des Jahres 2001 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2006 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2001. Hat ein Dienstgeber im Jahr 2001 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2006 einen Rückzahlungsantrag stellen. Ein Beispiel für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer ist der Lohnsteuerabzug bei ins Ausland entsandten Mitarbeitern, deren Vergütungen steuerfrei sein können.

 

c) Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben bis maximal 2.920 EUR (Topf-Sonderausgaben)

Die üblichen Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden (Kranken-,
Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge
Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen,
deren Erträge überdies bis zu 4% des Nominales weiterhin KESt- frei sind). Für 
Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-
Höchstbetrag von 2.920 EUR auf 5.840 EUR. Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 EUR pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben
nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 EUR
vermindert sich auch dieser Betrag, ab einem Einkommen von 50.900 EUR stehen
überhaupt keine Topf -Sonderausgaben mehr zu.

 

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem Sonderausgabentopf
sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von
Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung
absetzbar.

 

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten
nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen) sowie Steuerberatungskosten.
Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 100 EUR begrenzt.

Spenden als Sonderausgaben

Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere Forschungs- und der
Erwachsenenbildung dienenden Lehreinrichtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen,
Bundesdenkmalamt etc) sind nicht mit einem absoluten Höchstbetrag, sondern mit 10%
des Vorjahreseinkommens begrenzt.
Liste der begünstigten Spendenempfänger:
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbareSpenden/_start.htm

 

Außergewöhnliche Belastungen noch 2006 bezahlen

Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für
Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige
Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im
Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom
Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt übersteigen. Bestimmte
außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen/Krankheiten, Katastrophenschäden,
Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen
Selbstbehalt absetzbar.

 

4. HGB-Reform: Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) im überblick,
änderungen ab 1.1.2007

UGB. Am ersten Jänner 2007 tritt es in Kraft — und macht den Kaufmann zum Unternehmer.

Das neue Unternehmensgesetzbuch im überblick. Von Wilma Dehn

(Dr. Wilma Dehn war im Bundesministerium für Justiz als Referentin für Handels- und Gesellschaftsrecht führend mit der Ausarbeitung der HGB-Reform betraut)

Quelle: http://www.oegwt.at/uploads/media/Seiten7_18.pdf

Am 1. Jänner 2007 tritt das Handelsrechts-änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, in Kraft. Sein Kernanliegen ist eine umfassende Modernisierung und Novellierung des Handelsgesetzbuches; es zieht zugleich zahlreiche Anpassungen in Nebengesetzen nach sich zieht. Was aber ändert sich im Handelsgesetzbuch?

1. Neuer Anwendungsbereich (§§ 1 ff UGB)

Das HGB war bisher auf einen Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff anzuwenden. Der komplizierte, zu enge und der Sache nach wirtschaftlich überholte Kaufmannstatbestand wird nun durch den Begriff des Unternehmers ersetzt. Die Unternehmereigenschaft kann künftig erlangt werden:

- durch den Betrieb eines Unternehmens (§ 1 UGB)

Ein Unternehmen ist "jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein". Die Unternehmereigenschaft hängt damit nicht mehr von einer bestimmten Mindestgröße des Unternehmens ab, sie besteht auch unabhängig von einer Eintragung in das Firmenbuch. Die Definition stimmt damit mit jener des Unternehmens nach § 1 Abs. 2 KSchG überein. Sie erfasst daher auch freie Berufe und die Land- und Forstwirtschaft. Deren Sonderstellung findet jedoch bei der Frage der Protokollierungs- und der Rechnungslegungspflicht Berücksichtigung (vgl. §§ 4 und 189 UGB).

- kraft Rechtsform (§ 2 UGB)

Die Bestimmung nennt als Unternehmer kraft Rechtsform Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften (keine Unterscheidung nach Tätigkeit und Aufsichtsratspflicht mehr!), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE).

- kraft Eintragung in das Firmenbuch (§ 3 UGB)

Diese Bestimmung bezieht sich auf Personen, die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind (etwa nach Einstellung des Unternehmensbetriebes) und unter ihrer Firma handeln.

2. Neuer Name

Das Handelsgesetzbuch wird auf Grund des neuen Tatbestandes in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt.

3. Neue Eintragungspflichten und -optionen im Firmenbuch (§ 8 UGB)

Die Eintragung ins Firmenbuch ist für bilanzierungspflichtige natürliche Personen verpflichtend; den übrigen Einzelunternehmern (d.h. nicht bilanzierungspflichtige natürliche Personen einschließlich Freiberuflern, Land- und Forstwirten, aber auch Vereinen) wird sie freigestellt. Die Eintragungspflichten für Unternehmer kraft Rechtsform, eingetragene Personengesellschaften und sonstige Rechtsträger bleiben in Sondergesetzen normiert. Neu ist, dass sich eine unternehmerisch tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei überschreiten der Bilanzierungsgrenze aus Publizitätsgründen ebenfalls eintragen lassen muss: als offene Gesellschaft (das "Nachfolgemodell" von OHG und OEG) oder als Kommanditgesellschaft. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1058 Beil. zu den StenProt NR, XXII. GP, zufolge wird eine ARGE für gewöhnlich davon aber nicht erfasst, da sie sich idR nur zur Durchführung eines Projektes zusammenschließt, aber nicht als Anbieter von Leistungen an eine unbestimmte Zahl von Marktteilnehmern auftritt und deshalb nicht Unternehmer ist.

4. Neue Firmenbildungsregeln (§§ 18 ff UGB)

Die Firmenbildungsvorschriften werden stark liberalisiert: Künftig muss die Firma eines Unternehmers nur noch Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen, das heißt, dass in Zukunft auch bei Einzelunternehmern neben Personen- auch Sach- und Fantasiefirmen erlaubt sind. Der Fantasie sind nur zwei Grenzen gesetzt: Die Firma darf nicht irreführend sein (§ 18 Abs. 2 UGB) und darf bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften außerdem keine Namen von Personen enthalten, die nicht unbeschränkt haften (§ 20 UGB). Zum Schutz des Geschäftsverkehrs gibt es weitere Begleitmaßnahmen:

- Jede Firma hat zwingend einen Zusatz über die Rechtsform des Unternehmers zu enthalten (für Einzelunternehmer neu: "eingetragener Unternehmer" oder "e. U."; für offene Gesellschaften als Abkürzung: "OG"; für Kommanditgesellschaften weiterhin: "KG"; § 19 UGB).

- Jeder eingetragene Unternehmer hat bestimmte Mindestinformationen auf seinen Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten anzuführen (§ 14 UGB), vor allem: Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, allenfalls ein Liquidationsstadium. Einzelunternehmer haben auch ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der gewählten Firma unterscheidet.

5. Neuregelung der Unternehmensveräußerung (§§ 38 ff UGB)

Die umstrittene Regelung des § 25 HGB (Erwerberhaftung bei Unternehmensveräußerung) wird deutlich verändert: Statt einer Haftung des Erwerbers bei Unternehmensveräußerung wird nun ein automatischer übergang der Rechtsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber angeordnet, wenn die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren. Der Veräußerer haftet jedoch für die Verbindlichkeiten aus dem Unternehmen fort. Die Interessen des dritten Vertragspartners werden mit einem Widerspruchsrecht gesichert. Die Regelung ist schließlich nicht mehr von der Firmenfortführung des Erwerbers abhängig, sie findet sich auch nicht mehr im Firmenrecht, sondern in einem eigenen Abschnitt in den §§ 38 ff UGB. Eine nähere Darstellung der neuen Rechtslage findet sich im folgenden Artikel unter Pkt. I. von Dr. Martin Weber.

6. Neuer Anwendungsbereich für eingetragene Personengesellschaften (§ 105 UGB)

Eine OHG oder KG hat bisher den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes vorausgesetzt. Dies passt nicht mehr zum neuen Unternehmertatbestand. Eingetragene Personengesellschaften werden künftig für jeden unternehmensbezogenen — einschließlich freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen —, aber auch für jeden nichtunternehmerischen (z.B. ideellen oder vermögensverwaltenden) Zweck geöffnet. Dadurch wird die Neugründung von Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) obsolet, das Erwerbsgesellschaftengesetz wird außer Kraft gesetzt.

Die neuen Gesellschaften heißen künftig nur noch offene Gesellschaft (OG) bzw. Kommanditgesellschaft (KG). Bestehende OHGs, OEGs und KEGs gelten ab 1. 1. 2007 als offene Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften (§ 907 Abs. 1 UGB), sie haben jedoch selbst ihren Rechtsformzusatz im Firmenwortlaut bis 1. 1. 2010 sowohl auf ihren Geschäftspapieren als auch im Firmenbuch — gebührenfrei — anzupassen. Nur offene Handelsgesellschaften, die den Rechtsformzusatz "OHG" in ihrem Firmenwortlaut führen, dürfen diesen auf Grund des Bekanntheitsgrades weiterführen.

Im Personengesellschaftsrecht werden auch zahlreiche Detailänderungen vorgenommen, die Zweifelsfragen klarstellen sollen (z.B. Anerkennung der umfassenden Rechtsfähigkeit von OG und KG, ohne dass sie deshalb zu "echten" juristischen Personen würden, § 105 UGB) oder die bestehenden Regelungen an die gängige Vertragspraxis anpassen (z.B. Umstellung des gesetzlichen Modells von variablen auf fixe Kapitalkonten). Details werden im folgenden Artikel unter Pkt. II. näher dargestellt.

7. Neuer Anwendungsbereich der Rechnungslegungsvorschriften (§§ 189 ff UGB)

Bisher war jeder Kaufmann zur handelsrechtlichen Bilanzierung verpflichtet. Für Unternehmer bestehen in Zukunft folgende Pflichten:

für Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige "verdeckte" Kapitalgesellschaften (d.h. "Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist") von Beginn ihrer Tätigkeit an. Diese Pflicht trifft daher künftig auch eine bestehende, unternehmerisch tätige "Kapitalgesellschaft & Co KEG" u. a. Zu beachten sind auch die sich daran knüpfenden Offenlegungspflichten i.S.d. § 277 i.V.m. § 221 Abs. 5 UGB.

für alle anderen Unternehmer,

wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mehr als EUR 400.000 Umsatzerlöse erzielen, ab dem dann zweitfolgenden Geschäftsjahr (d.h. nach Verstreichen eines "Pufferjahres") oder

wenn sie in einem Geschäftsjahr mehr als EUR 600.000 Umsatzerlöse erzielen (sog. "qualifiziertes überschreiten" des Schwellenwertes), ab dem folgenden Geschäftsjahr. Details der neuen Regelung finden sich im folgenden Artikel unter Pkt. III.

8. Neue Regelungen im Vertragsrecht (§§ 343 ff UGB)

Die schuld- und sachenrechtlichen Bestimmungen des HGB über die unternehmensbezogenen Geschäfte (bisher: "Handelsgeschäfte") gelten in Zukunft für alle Unternehmer, also auch für freie Berufe und Land- und Forstwirte, und darüber hinaus für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dadurch werden die Anwendungsbereiche der rechtgeschäftlichen Regelungen des KSchG und des UGB aufeinander abgestimmt. Damit die Regelungen für jeden Unternehmer unabhängig vom Umfang seines Geschäftsbetriebes adäquat sind, werden sie z.T. in ihren Rechtsfolgen abgeschwächt. Gleichzeitig hat in diesem Bereich eine breite Rechtsbereinigung stattgefunden:

Die Vierte Einführungsverordnung wird aufgehoben, ihre Bestimmungen werden z.T. ins UGB, z.T. ins ABGB verlagert; die Vorschriften der §§ 1219 ff und 1228 ff dt. BGB (!) über die außergerichtliche Pfandverwertung werden komprimiert als §§ 466a ff in das ABGB überführt u.ä. Die praktisch wichtigsten änderungen:

Konventionalstrafen können in Zukunft auch gegenüber Unternehmern gemäßigt werden. Daneben kann auch ein höherer Schaden geltend gemacht werden, gegenüber Konsumenten jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wurde (§ 1336 ABGB).

Die Bürgschaft eines Unternehmers wird formpflichtig! Ein bürgender Unternehmer ist außerdem nicht mehr automatisch Bürge und Zahler (Entfall der §§ 349 und 350 HGB)!

Auch der Unternehmer kann sich künftig auf laesio enormis (Anfechtung eines Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte) berufen, dieses Recht kann ausgeschlossen werden (§ 351 UGB).

Der Verzugszinssatz für beidseitige unternehmensbezogene Geschäfte findet sich nun in § 352 UGB (bisher: § 1333 Abs. 2 ABGB).

Die falsus-procurator-Haftung verpflichtet den Scheinvertreter nur mehr zum Ersatz des Vertrauensschadens (§ 1019 ABGB).

Der gutgläubige Eigentums- und Pfandrechtserwerb ist nur mehr in § 367 bzw. § 456 ABGB geregelt (Entfall von § 366 HGB).

Mängelrüge "light" in § 377 UGB: Im beidseitigen Unternehmergeschäft besteht bei Kaufverträgen, neu auch bei Werk- und Tauschverträgen über körperliche bewegliche Sachen die Pflicht zur Untersuchung der Sache. Zeigen sich Mängel, sind sie dem Verkäufer "in angemessener Frist" anzuzeigen. Wird die Mängelrüge unterlassen, verliert der Käufer Ansprüche auf eine Gewährleistung, auf einen Schadenersatz und auf eine Irrtumsanfechtung.

Bei Bauverträgen kann der Werkunternehmer vom Werkbesteller ab Vertragsschluss eine Sicherstellung von 20% des vereinbarten Werklohns, bei innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden Verträgen 40% des vereinbarten Werklohns verlangen. Dies gilt aber nicht gegenüber der öffentlichen Hand und gegenüber Konsumenten (§ 1170b ABGB). Diese Bestimmungen sind auf Verträge anzuwenden, die ab 1. 1. 2007 geschlossen werden.

Gesellschaftsvertrag und andere Neuerungen

UGB. Detailfragen des neuen Unternehmensgesetzbuches

Von Martin Weber

(Martin Weber ist Richter in der für Handels- und Gesellschaftsrecht zuständigen Abteilung im Justizministerium und dabei mit den Agenden des Unternehmensgesetzbuches betraut.)

I. Abschaffung der variablen Kapitalkonten im Recht der Personengesellschaften

1. Anknüpfungspunkt Beteiligungsverhältnis

§ 109 Abs. 1 und 2 UGB regeln die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter für den Fall, dass im Gesellschaftsvertrag darüber keine oder nur lückenhafte Regelungen getroffen wurden. Mangels anderer Abreden bestimmt das Verhältnis des Wertes der bedungenen Einlage eines Gesellschafters seine Beteiligung.

Damit verabschiedet sich das UGB von dem noch im HGB geltenden Grundsatz variabler Gesellschaftereinlangen ("bewegliche Kapitalkonten"). Dieses System führte dazu, dass Einzahlungen, Entnahmen, Gewinne und Verluste eines Gesellschafters seinen Gesellschaftsanteil verändern. Die Rechtspraxis hat jedoch gezeigt, dass dies nicht den praktischen Bedürfnissen entspricht. Die neue Regelung im UGB sieht daher vor, dass nur die Höhe der vereinbarten (nicht: geleisteten) Einlage als starre Größe für die Beteiligung eines Gesellschafters an der Gesellschaft maßgeblich sein soll. Die tatsächlichen Leistungen auf die bedungene Einlage lassen damit sein Beteiligungsverhältnis unberührt.

Im UGB wird in diesem Zusammenhang der Ausdruck "Kapitalkonto" vermieden. Vielmehr wird — da nicht alle Personengesellschaften rechnungslegungspflichtig sind — eine "bilanzierungsneutrale" Diktion gewählt. Da der Begriff des "festen Kapitalkontos" in der bilanztechnischen Erfassung der entsprechenden vermögensrechtlichen Vorgänge fußt, wird von der "Beteiligung" eines Gesellschafters gesprochen. Mit der Beteiligung eines Gesellschafters werden auch die Gewinn- und Verlustberechnung (§ 121 UGB), das Stimmrecht (§ 119 Abs. 2 UGB), der Abfindungsanspruch bei Ausscheiden sowie die Quote bei Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Liquidation verknüpft. Das Ausmaß der Beteiligung eines Gesellschafters muss daher im Zweifel eindeutig feststellbar sein. Vereinbarungen über die Einlagen der Gesellschafter und änderungen dieser Vereinbarungen sollten daher ausdrücklich getroffen werden. Sind auf diese Weise die Beteiligungsverhältnisse nicht feststellbar, dient als "Auffanglösung" eine Beteiligung nach Köpfen. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Sonderregeln für "reine Arbeitsgesellschafter" (§§ 109 Abs. 2, 121 Abs. 1 und 119 Abs. 2 UGB).

2. Bedeutung im Liquidationsstadium

Die Verteilung des Gesellschaftsvermögens und der Ausgleich unter den Gesellschaftern wird für die OG in § 155 UGB geregelt. Auf Grund des fixen Beteiligungsschlüssels der Gesellschafter sind bei der Verteilung des Liquidationsgewinns nun nicht mehr die (beweglichen) Kapitalanteile, sondern die Salden sämtlicher Kapital- und Verrechnungskonten der Gesellschafter zu berücksichtigen. Aus § 154 Abs. 2 UGB (Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder -verlustes richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter) wird ersichtlich, dass nur der Saldenausgleich der Gesellschafter den Regelungsgegenstand des § 155 Abs. 4 UGB bildet. Geregelt wird, in welcher Weise die Gesellschafter nach Zuweisung und allfälliger Verteilung des Liquidationsergebnisses zum Ausgleich des Saldos ihrer (Kapital- und Verrechnungs-)Konten verpflichtet sind: Hat das Gesellschaftsvermögen nicht ausgereicht, um die Auseinandersetzungsguthaben einzelner Gesellschafter (somit jener, deren Kapital- und Verrechnungskonten einen positiven Saldo aufweisen) auszugleichen, müssen die Gesellschafter mit negativen Liquidationsanteilen für einen solchen "Fehlbetrag" aufkommen. Maßgeblich ist dafür der negative Saldo ihrer Kapital- und sonstigen Verrechnungskonten, während Drittforderungen und -verbindlichkeiten nicht in die Saldenberechnung einfließen. Sind alle Anteile negativ, bestehen keine Ausgleichsansprüche untereinander. Die strittige Frage, ob der Saldenausgleich von den Liquidatoren durchzuführen ist, oder ob dafür die Mitgesellschafter untereinander aktiv legitimiert sein sollen, wird zu Gunsten der letztgenannten Auffassung beantwortet. Denn bei einer Personengesellschaft mit nur wenigen Gesellschaftern wäre ein Kontenausgleich über das Gesellschaftsvermögen ein unnötiger Umweg, müsste doch die Gesellschaft die eingehenden Beträge nur wieder an die Gesellschafter mit positivem Kapitalkonto ausschütten (Dellinger, Rechtsfähige Personengesellschaften in der Liquidation 374). Gerade solche Gesellschaften mit einer sehr begrenzten Anzahl von Gesellschaftern stellen den Regelfall dar, für den im Zweifel auch ein Bedarf nach einer — dispositiven — Bestimmung bestehen könnte. Bei Gesellschaften mit einer Vielzahl von Gesellschaftern (Publikumsgesellschaften) mag dies nicht zutreffen und wäre auch in weit geringerem Maß praktikabel. Jedoch besteht ohnedies die Möglichkeit, die Liquidatoren mit dem Innenausgleich zu beauftragen.

§ 155 Abs. 4 Satz 2 UGB regelt schließlich die Ausfallhaftung für den Fall, dass ein Ausgleichsbetrag bei einem Gesellschafter nicht einbringlich ist. Diesfalls ist der Ausfall von den übrigen Gesellschaftern nach dem vereinbarten oder gesetzlichen Verlustverteilungsschlüssel, somit auch von Gesellschaftern mit positiven Kapitalkonten, zu tragen.

3. Kommanditisten

Kommanditisten (§ 161 ff UGB) haben unter Berücksichtigung ihrer beschränkten Haftung im Wesentlichen die gleiche Stellung wie Komplementäre. § 167 UGB regelt die Gewinn- und Verlustberechnung in der Kommanditgesellschaft. Hierbei wird die Zuweisung des Jahresgewinns oder —verlustes mangels anderer Vereinbarung grundsätzlich wie bei der OG vorgenommen. Der Kommanditist hat auch in Bezug auf die Gewinnausschüttung grundsätzlich die gleiche Stellung wie ein Komplementär (§ 168 UGB). Bei ihm wird jedoch weiterhin insofern ein Verlustausgleich vorgenommen, als er die Auszahlung eines Gewinnes nicht verlangen kann, wenn und soweit der Betrag seiner Einlageleistung durch eine Verlustzuweisung oder durch die Gewinnentnahme gemindert, aufgezehrt oder sogar passiv würde. Darüber hinaus besteht auch kein Auszahlungsanspruch, soweit der Kommanditist seine Einlage noch gar nicht geleistet hat.

II. Die neuen Rechnungslegungspflichten

Das HGB geht gegenwärtig davon aus, dass nur Vollkaufleute nach § 1 HGB und alle gewerblichen Unternehmer, die den Größenkriterien des § 2 HGB entsprechen, den Vorschriften über die handelsrechtliche Rechnungslegung unterliegen. Ein Kaufmann, dessen Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist daher jedenfalls von der Rechnungslegungspflicht des HGB ausgenommen.

In § 189 UGB wird die Pflicht zur Rechnungslegung neu geregelt. Die Wertung, Kleinunternehmer von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses auszunehmen, bleibt jedoch aufrecht. § 189 Abs. 1 Z 1 UGB normiert, dass Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürlich Person ist (also im Wesentlichen die GmbH und Co KG) unabhängig von Größenkriterien zur Rechnungslegung verpflichtet sind und zwar auch dann, wenn diese Gesellschaften eine freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Weiters unterliegen nach § 189 Abs. 1 Z 2 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung alle mit Ausnahme der in § 189 Abs. 4 UGB genannten Unternehmer, die mehr als EUR 400.000 an Umsatzerlösen im Regelgeschäftsjahr von 12 Monaten erzielen (vgl. § 125 Abs. 1 lit. a BAO). Dieser Schwellenwert gilt daher für Einzelunternehmer, unternehmerisch tätige OG, KG und Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB), sofern sie keine Kapitalgesellschaften oder "verdeckte Kapitalgesellschaften" (d.h. solche Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist) sind. Für § 189 Abs. 1 Z 2 UGB ist in jedem Fall eine Tätigkeit als Unternehmer vorausgesetzt, sodass nicht-unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften von dieser Ziffer nicht erfasst werden. § 189 Abs. 2 Z 1 UGB normiert, dass die Bilanzierungspflicht erst bei überschreiten des Schwellenwerts in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren entsteht. Damit soll verhindert werden, dass schon bei einmaligen Erlösspitzen die Einrichtung einer entsprechenden Buchhaltung erforderlich wird. Zudem gibt die Bezugnahme auf das "zweitfolgende" Geschäftsjahr dem Unternehmer ein "Pufferjahr" zu einer solchen Einrichtung. Bei zweimaligem Unterschreiten des Schwellenwerts ist ein solches Pufferjahr dagegen entbehrlich. Davon abweichend ordnet § 189 Abs. 2 Z 2 UGB bei gewissen Tatbeständen eine Bilanzierungspflicht schon vor dem in § 189 Abs. 2 Z 1 UGB genannten Zeitpunkt an: Der erste Fall betrifft ein einmaliges qualifiziertes überschreiten um mindestens die Hälfte des Schwellenwertes (somit mehr als EUR 600.000), da in einem solchen Fall bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass es auch im Folgejahr zu einem überschreiten von zumindest dem einfachen Schwellenwert kommt. Dies erscheint insbesondere dann geboten, wenn ein Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit schon mit einem sehr großen Betrieb beginnt und dadurch bereits im ersten Geschäftsjahr den Schwellenwert überschreitet.

Hier erschiene es nicht sachgerecht, ihm drei Geschäftsjahre lang keine Bilanzierungspflicht aufzuerlegen. Der zweite Fall bezieht sich auf Tatbestände der Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass er nur dann zum Tragen kommt, wenn der Rechtsnachfolger noch nicht rechnungslegungspflichtig ist. Mit der Regelung soll eine Bilanzkontinuität bei Gesamtrechtsnachfolge sowie bei übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs im Wege der Einzelrechtsnachfolge gewährleistet werden. Dabei wird eine Bilanzierungspflicht des Rechtsvorgängers in den "Beobachtungszeitraum" für das überschreiten des Schwellenwertes miteinbezogen.war der Rechtsvorgänger bilanzierungspflichtig, soll dies grundsätzlich auch für den Rechtsnachfolger gelten, wenn diese Pflicht beim Rechtsvorgänger nicht nur auf Grund seiner Rechtsform bestanden hat, ohne dass der Schwellenwert überschritten worden wäre. Die Bilanzierungspflicht des Rechtsnachfolgers wird daher sowohl dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsvorgänger trotz Bilanzierungspflicht den Schwellenwert nie überschritten hat, als auch dann, wenn der Schwellenwert beim Rechtsvorgänger nur in den letzten zwei Geschäftsjahren nicht überschritten wurde. § 189 Abs. 3 UGB stellt klar, dass rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen vorrangig anzuwenden sind (z.B. § 22 Vereinsgesetz 2002, GenG, BWG, VAG, Sonderbestimmungen für die öffentliche Hand).

§ 189 Abs. 4 UGB nimmt die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft von der handelsrechtlichen Rechnungslegungspflicht aus, sofern ihre Berufsausübung einzelunternehmerisch oder in Gestalt von OG bzw. KG (nicht aber GmbH & CO KG) erfolgt. Außerdem hat sich gezeigt, dass eine Bilanzierungspflicht für so genannte "überschussrechner" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 über das Ziel unternehmerischer Selbstkontrolle schießen würde, weil sie — wenn auch steuerrechtlich gesehen — ausschließlich Einkünfte aus außerbetrieblicher Tätigkeit erzielen. Sie werden daher von der Bilanzierungspflicht des § 189 UGB ausgenommen. Die rechnungslegungsrechtlichen übergangsbestimmungen sind in § 907 Abs. 16 UGB enthalten.