TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 27 vom August 2006

Inhalt:

1.       Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen für 2005 kosten (so wie in den Vorjahren) ab 1. Oktober 2006 rund 4% Anspruchszinsen pro Jahr an das Finanzamt
2.       KMU-Förderungspaket: Neue Steuerbegünstigungen für KMUs ab 2007

2.1     Freibetrag für investierte Gewinne für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
2.2     Erhöhung Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer
2.3     Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

3.       Wichtige änderungen im Mietrecht
4.       Formerfordernis UID-Nummer bei Rechnungen über € 10.000
5.       Ferialjobs: Wieviel dürfen Kinder verdienen?
6.       Wird die Erbschafts- und Schenkungsteuer abgeschafft? Bereits jetzt geltende Steuersparmöglichkeiten
7.       Vortragshonorare von Erwachsenenbildungseinrichtungen nicht mehr lohnsteuerfrei
8.       Aufrundung des Kilometergeldes neuerdings auch bei Betriebsausgaben zulässig
9.       Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer betreffend Kranken- und Pensionsversicherung bei der SVA
10.     Nachrichten aus dem Kontaktkomitee der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum BMF (Sitzung vom 20.04.2006)


1. Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen für 2005 kosten (so wie in den Vorjahren) ab 1. Oktober 2006 rund 4% Anspruchszinsen pro Jahr an das Finanzamt

Anspruchszinsen fallen an, wenn Sie Ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-erklärung erst nach dem 1. Oktober des Folgejahres beim Finanzamt einreichen, es zu einer Steuernachzahlung kommt und die Anspruchszinsen von 3,97% pro Jahr den Betrag von € 50 übersteigen. Anspruchszinsen fallen somit für einen Zeitraum an, bevor Steuerpflichtige noch Ihren Steuerbescheid erhalten haben. Die Anspruchszinsen werden dem Steuerpflichtigen dann gleichzeitig mit dem Steuerbescheid vorgeschrieben. Steuerguthaben werden
ab dem 1. Oktober mit dem gleichen Zinssatz verzinst und dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt steuerfrei ausbezahlt.

Es gibt eine Bagatellgrenze von € 50,-- für die Anspruchszinsen, das bedeutet, daß Anspruchszinsen vom Finanzamt erst festgesetzt werden, wenn die Zinsen € 50,-- übersteigen. Die folgende Tabelle veranschaulicht Ihnen in der letzten Spalte "Steuererklärung Zeit bis", bis wann Sie noch Zeit haben, um Ihre Steuernachzahlung für 2005 zinsenfrei an das Finanzamt zu entrichten:

Nachzahlung

 

Anspruchs-
zinsen

Anspruchs-
zinsen

Bagatell-
grenze

zinsenfreie

zinsenfreie

 Steuererkl.

in €

Zinssatz

pro Jahr

pro Monat

in €

Tage

Wochen

Zeit bis

5.000,00

3,97%

198,50

16,90

50

92

13

31.12.2006

10.000,00

3,97%

397,00

33,80

50

46

6

15.11.2006

15.000,00

3,97%

595,50

50,70

50

30

4

30.10.2006

20.000,00

3,97%

794,00

67,60

50

23

3

23.10.2006

30.000,00

3,97%

1.191,00

101,40

50

15

2

15.10.2006


Beispiel: Wenn Sie mit einer Einkommensteuernachzahlung von ca. € 15.000,-- für 2005 rechnen, können Sie die Finanzamtszinsen von € 50,-- pro Monat nur vermeiden, indem Sie
€ 15.000,-- bis 30. Oktober 2006 an das Finanzamt mit der Verrechnungsweisung
E 01-12/2005 überweisen.

Rufen Sie mich bitte an, wenn Sie mit einer Einkommensteuernachzahlung von mehr als
€ 10.000,-- für 2005 rechnen und wir noch keinen Termin vereinbart haben, damit Ihnen kein Nachteil aus der Anspruchsverzinsung entsteht!


2. KMU-Förderungspaket: Neue Steuerbegünstigungen für KMUs ab 2007

2.1 Freibetrag für investierte Gewinne für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Quelle: http://www.bdo.at/index.mc?docid=1395 Trend 9/2006, Seite 104 ff
Von Prof. Dr. Karl Bruckner und Mag. Margit Widinski

"Die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 34 % auf 25 % sowie die Einführung der Gruppenbesteuerung für Kapitalgesellschaften mit der Steuerreform 2004/2005 wurde von vielen Kritiker als Steuergeschenk für Großkonzerne gewertet. Auch die damals als Ausgleich eingeführte Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne bei Personenunternehmen wurde nicht einhellig begrüßt, da eine Reihe von Unternehmern von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind. Mit dem sogenannten KMU-Förderungsgesetz 2006, das Ende Mai im Parlament beschlossen wurde, werden ab 2007 nunmehr auch die Kleinunternehmer und Freiberufler, die bei der Steuerreform 2004/2005 zu kurz gekommen sind, steuerliche entlastet.

Der wesentliche Kritikpunkt an der schon seit 2004 bestehenden begünstigten Besteuerung für nicht entnommene  Gewinne ist, daß sie nur von Steuerpflichtigen, die eine doppelte Buchhaltung erstellen, bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden kann. Außerdem sind alle Freiberufler (wie zB ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) — auch wenn sie freiwillige eine Bilanz  erstellen - von der Begünstigung ausgeschlossen. Ob dieser Ausschluss tatsächlich halten wird, wird man übrigens bald vom Verfassungsgerichtshof erfahren, wenn dieser über die derzeit anhängige Beschwerde eines Arztes entscheidet.

Der neue Freibetrag für investierte Gewinne

Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Freiberufler können ab 2007 bis zu 10 % ihres Gewinnes, maximal aber 100.000 Euro, zur Gänze steuerfrei belassen, wenn sie diesen steuerfreien Betrag für bestimmte begünstigte Investitionen verwenden (sogenannter "Freibetrag für investierte Gewinne" oder kurz "FBiG" genannt). Bei Personengesellschaften, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung machen, kann jeder Gesellschafter individuell von der Begünstigung Gebrauch machen, wobei den Gesellschaftern der Höchstbetrag von 100.000 Euro nur anteilig nach ihrem jeweiligen Gewinnanteil zusteht.

Zu den begünstigten Investitionen zählen alle neuen abnutzbaren Anlagegüter, die mindestens vier Jahre behalten werden müssen (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc).
Ausgeschlossen von der Begünstigung sind ua aber:

  • Gebäude
  • Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kfz, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis 400 Euro), die sofort abgeschrieben werden
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter

überraschenderweise gilt als begünstigte Investition aber auch die Anschaffung von bestimmten Wertpapieren. Und gerade diese Bestimmung macht die Steuerbegünstigung so interessant. Die für die Begünstigung angeschafften Wertpapiere muss man lediglich vier Jahre behalten, um die Steuerfreiheit endgültig lukrieren zu können. Danach können sie verkauft oder in das Privatvermögen überführt werden. Die begünstigten Wertpapiere decken sich mit jenen, die man bisher zur Wertpapierdeckung der Abfertigungsrückstellung verwenden konnte. Dazu zählen

  • alle festverzinslichen österreichischen Wertpapiere, die nicht unter 90 % ihres Nominales begeben wurden
  • Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik österreich
  • österreichische Investmentfonds, die in den oben genannten Wertpapieren veranlagen, wobei ein gewisser Anteil in Aktien veranlagt werden kann. (Anmerkung: § 14-Fonds mit max. 40% Aktienanteil)

Eine weitere Voraussetzung für die Begünstigung ist, daß der Steuerpflichtige einen Betrieb haben muss. Damit können nach Meinung der Finanzverwaltung Gesellschafter-Geschäftsführer oder Aufsichtsräte bei Ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit diese Begünstigung nicht geltend machen.

Scheidet ein Anlagegut innerhalb der vierjährigen Behaltefrist aus (außer auf Grund höherer Gewalt), müssen im Jahr des Ausscheidens insoweit die seinerzeit steuerfrei belassen Gewinne nachversteuert werden.

Die neue Begünstigung ist damit bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern mit hohem Einkommen wesentlich attraktiver ausgefallen, als die dieser Gruppe verwehrte Begünstigung für nicht entnommene Gewinne: Ein Freiberufler mit einem steuerpflichtigen Gewinn von einer Million Euro kann damit nämlich pro Jahr 100.000 Euro steuerfrei stellen und sich daher 50.000 Euro an Einkommensteuer ersparen, vorausgesetzt dass er in diesem Ausmaß investiert — oder Anleihen erwirbt (die er dann nach 4 Jahren wieder veräußern kann). Eine Beschränkung der Privatentnahmen ist bei der neuen Begünstigung ebenfalls nicht vorgesehen.

Aber auch bei kleineren Einkommen bringt der Freibetrag für investierte Gewinne eine beachtliche Steuerersparnis, wie das folgende Beispiel zeigt:

Ein selbständiger Fotograf erzielt laut seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung jährlich rund 50.000 Euro Gewinn. Er beabsichtigt, sich eine neue Kamera um 5.000 Euro zu kaufen. Wenn er noch etwas zuwartet und die Kamera erst im Jänner 2007 anschafft, kann er dafür den FBiG im Höchstausmaß (nämlich 10 % von 50.000 Euro Gewinn) geltend machen. Er muss dann im Jahr 2007 statt 50.000 Euro nur 45.000 Euro versteuern und erspart sich 2.180 Euro an Einkommensteuer. Damit wurde seine Investition eigentlich mit rd 44 % gefördert. Die Abschreibung der Kamera kann natürlich ganz normal von den Anschaffungskosten von 5.000 Euro geltend gemacht werden.

Wieviel der neue Freibetrag für investierte Gewinne ab 2007 an Steuerersparnis bringt

Steuerersparnis durch den Freibetrag für investierte Gewinne (FbiG) ab 2007

Vollbesteuerung Gewinn

Maximaler FBiG

Gewinn

Einkommen-steuer

Steuer-belastung

Maximaler FBiG

Einkommen-steuer nach FBiG

Steuervorteil durch den FbiG

Steuer-belastung

 

 

A

 

 

B

A-B

 

 

Euro

Euro

in %

 

Euro

Euro

in %

 

30.000

7.930

26,4

3.000

6.622

1.308

22,1

 

50.000

16.649

33,3

5.000

14.469

2.180

28,9

 

70.000

26.585

38,0

7.000

23.085

3.500

33,0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100.000

41.585

41,6

10.000

36.585

5.000

36,6

 

300.000

141.585

47,2

30.000

126.585

15.000

42,2

 

500.000

241.585

48,3

50.000

216.585

25.000

43,3

 

                           

 

Wie funktioniert die begünstigte Besteuerung für den nicht entnommenen Gewinn und welchen Steuervorteil bringt sie?

Personenunternehmen (Einzelunternehmer und Personengesellschaften), die eine doppelte Buchhaltung machen, können nicht entnommene Gewinne bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 100.000 Euro (Höchstgrenze gilt pro Betrieb und pro Person!) mit dem halben Einkommensteuersatz von maximal 25% besteuern. Freiberufler und Einahmen-Ausgaben-Rechner sind aber von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Wird in einem der Folgejahre mehr entnommen, als der jeweilige Gewinn, kommt es in diesem Umfang allerdings zu einer Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Beträge ebenfalls mit den halben Einkommensteuersatz (wodurch sie im Endeffekt Summe wieder der normalen Einkommensteuerbelastung unterliegen). Der Steuervorteil aus der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne im Vergleich zur normalen ESt-Belastung ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich:

 

Steuerersparnis durch den nicht entnommenen Gewinn

Vollentnahme Gewinn

Maximaler nicht entnommener Gewinn

Gewinn

Einkommen-steuer

Steuer-belastung

Max. nicht entnommener Gewinn

Einkommen-steuer

Steuervorteil durch nicht entnommenen Gewinn

Steuer-belastung

 

Euro

Euro

in %

Euro

Euro

Euro

in %

 

30.000

7.930

26,4

30.000

3.965

3.965

13,2

 

50.000

16.649

33,3

50.000

8.325

8.325

16,6

 

70.000

26.585

38,0

70.000

13.293

13.293

19,0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100.000

41.585

41,6

100.000

20.793

20.793

20,8

 

300.000

141.585

47,2

100.000

117.988

23.598

39,3

 

500.000

241.585

48,3

100.000

217.427

24.159

43,5

 

                 

Im Vergleich zur Steuerersparnis beim Freibetrag für investierte Gewinne ist die Begünstigung für die Bilanzierer für den nicht entnommenen Gewinn bei maximaler Inanspruchnahme bis zu einem Gewinn von knapp unter 500.000 Euro günstiger. Maximale Inanspruchnahme bedeutet aber, dass bis zu einem Gewinn von 100.000 Euro überhaupt nichts aus der Firma entnommen werden darf. Und diese Voraussetzung wird wohl nur auf einige wenige Unternehmer zutreffen, die ihr gesamten Privatausgaben und die zu bezahlende Einkommensteuer aus ihrem Privatvermögen finanzieren können."

Zu dieser Empfehlung, jedes Jahr Wertpapiere zu kaufen, um den Freibetrag für investierte Gewinne zu lukrieren, vier Jahre zu halten und dann wieder zu verkaufen, muß ich ergänzen, daß diese Wertpapiere Betriebsvermögen darstellen, auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner und daß Kursgewinne dieser Wertpapiere einkommensteuerpflichtig sind.

Der Nachteil aus der Einkommensteuer auf den Kursgewinn ist dem Vorteil der Einkommensteuerersparnis durch den Freibetrag für investierte Gewinne gegenüberzustellen.

 

Jahresgewinn 2007

50.000,00

55.000,00

 

davon 10% Freibetrag für invest. Gewinn

5.000,00

5.500,00

 

Kauf von § 14 Wertpapieren

5.000,00

5.500,00

 

Einkommensteuerersparnis

-2.180,00

-2.398,00

Vorteil:

Einkommensteuerersparnis

-43,6%

-44%

 

 

 

 

 

Kursgewinn pro Jahr

5%

5%

 

Kursgewinn in 4 Jahren

21,6%

21,6%

 

Kursgewinn in 4 Jahren

1.080,00

1.188,00

Nachteil:

ESt auf Kursgewinn

471,00

518,00

 

 

 

 

Saldo:

Vorteil: Einkommensteuerersparnis

-1.709,00

-1.880,00

Dies gilt in noch größerem Ausmaß für die Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne, hier beträgt die Entnahmesperre sieben Jahre. Genau zu untersuchen ist im Einzelfall, ob die Kapitalerträge des Betriebsvermögens bei der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne einkommensteuerpflichtig werden. Die Kapitalerträge von Privatvermögen sind hingegen meistens durch die Kapitalertragsteuer endbesteuert.

Weiters müssen die Einkommensteuerrichtlinien und die Nationalratswahl 2006 abgewartet werden. Es ist denkbar, daß die Bestimmung noch abgeändert wird, so daß die Wertpapiere innerhalb von 4 Jahren für den Kauf von Sachanlagevermögen bei sonstiger Nachversteuerung des Steuerfreibetrags verwendet werden müssen.

Wie auch immer, der erste Ankauf von Wertpapieren für den Freibetrag für investierten Gewinn ist erst im 4. Quartal 2007 zu überlegen.

 

2.2 Erhöhung Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer

Die Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer wird ab 2007 von bisher netto € 22.000 (das sind bei 20% USt brutto € 26.400) auf netto € 30.000 (das sind bei 20% USt brutto
€ 36.000) angehoben. Der Bruttobetrag von € 26.400 bzw. € 36.000 ab 2006 gilt unter der Annahme, dass die Umsätze im Falle der Umsatzsteuerpflicht dem 20%igen Normalsteuersatz unterliegen würden (€ 22.000 zuzüglich 20% USt).


Das bedeutet, daß Sie erst bei Jahresumsätzen von mehr als € 36.000 20% USt in Rechnung stellen müssen, als Künstler, bei Jahresumsätzen von mehr als
€ 33.000 (Kleinunternehmergrenze € 30.000 +10% USt).
Quelle: öGWT-Steuerrundschreiben vom Juni 2006 http://www.oegwt.at/791.0.html

 

2.3 Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Verbesserungen gibt es auch beim Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Anstelle der bisherigen (zeitlich unbeschränkten) Vortragsfähigkeit der Anlaufverluste der ersten drei Jahre ab Betriebseröffnung bekommen Einnahmen-Ausgaben-Rechner ab 2007 einen allgemeinen Verlustvortrag, der aber auf die Verluste der letzten drei Jahre beschränkt ist. Im Ergebnis sind damit Verluste bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern generell für drei Jahre vortragsfähig (während bei Bilanzierern Verluste unendlich vortragsfähig sind). Schönheitsfehler der Neuregelung: Wer noch nicht verbrauchte Anlaufverluste aus den Jahren 2003 und früher hat, sollte diese nach Möglichkeit noch im Jahr 2006 verwerten, da nach der neuen Rechtslage im Jahr 2007 ja nur mehr Verluste aus den letzten drei Jahren (2004 — 2006) abgesetzt werden können!
Quelle: öGWT-Steuerrundschreiben vom Juni 2006 http://www.oegwt.at/791.0.html


3. Wichtige änderungen im Mietrecht

  • Neuregelung der Ertragsteuerabgeltung bei Berechnung der Hauptmietzinsreserve: Die bis Ende 2004 geltende Regelung eines 40 %igen Ertragsteuerabschlages wurde bekanntlich vom VfGH aufgehoben. Ab dem Jahr 2005 wird eine gestaffelte Ertragsteuerabgeltung eingeführt, die bei einkommen-steuerpflichtigen Vermietern 35% und bei körperschaftsteuerpflichtigen Vermietern 25% des überschusses der verrechnungspflichtigen Einnahmen über die Ausgaben beträgt. Diese neue Ertragsteuerabgeltung kann aber nur in den Kalenderjahren bei der Berechnung der Hauptmietzinsreserve abgezogen werden, in denen der Vermieter keine nach §§ 18 ff MRG erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt.
  • Befristete Mietverträge, die nach Ablauf der Vertragsdauer weder verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei Jahre (statt bisher auf unbestimmte Zeit) verlängert. Der Mieter hat aber das Recht, innerhalb dieser Verlängerung jeweils zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf der drei Jahre neuerlich nicht aufgelöst, gilt er auf unbestimmte Zeit verlängert.
  • Die bisherige Bestimmung, wonach Mietverhältnisse im Anwendungsbereich des MRG gerichtlich aufgekündigt werden müssen, wird für den Bereich der Mieterkündigung abgeschafft. Künftig reicht eine schriftliche Kündigung des Mieters. Kündigungen durch den Vermieter müssen aber auch künftig gerichtlich erfolgen!
    Quelle: öGWT-Steuerrundschreiben vom Juni 2006 http://www.oegwt.at/791.0.html


4. Formerfordernis UID-Nummer Rechnungen über € 10.000

Warnung: Wie bereits im letzten Newsletter erwähnt, muß eine vorsteuergerechte Rechnung ab 1.7.2006 zusätzlich zu allen bisherigen Merkmalen auch noch die UID-Nummer des Leistungsempfängers (Kunden) enthalten, wenn die Rechnung den Gesamtbetrag von
€ 10.000
(inklusive USt) übersteigt. Ein Kunde, der seinen Vorsteuerabzug nicht riskieren will, sollte daher bei allen Rechnungen über € 10.000 überprüfen, ob seine eigene UID-Nummer vom Lieferanten auf der Rechnung vermerkt worden ist. Andernfalls muß vom Lieferanten eine Berichtigung angefordert werden.
Achtung: Eine eigenmächtige Berichtigung durch den Kunden selbst ist steuerlich ungültig!
Quelle: öGWT-Steuerrundschreiben vom Juni 2006 http://www.oegwt.at/791.0.html

 

5 Ferialjobs: Wieviel dürfen Kinder verdienen?

Nach den Sommerferien stellt sich jedes Jahr die Frage, wie das Einkommen der Kinder bei einem Ferialjob steuerlich behandelt wird:

  • Um die Familienbeihilfe nicht zu gefährden, darf das Jahreseinkommen von € 8.725 pa nicht überschritten werden, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, sonstigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto € 10.874 pa (ohne Sonderzahlungen) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe verlieren. Endbesteuerte Einkünfte (wie zB Zinsen oder Dividenden) sind nicht auf die Einkommensgrenze anzurechnen. übrigens: Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen!
  • Geringfügige Beschäftigung: Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von derzeit
    € 333,16 (Geringfügigkeitsgrenze) fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer an.
  • De facto lohnsteuerfrei sind Bezüge bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von rund € 1.127 (= Jahresbruttobezug inklusive Sonderzahlungen von € 15.770). Hier fällt infolge des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge und verschiedener Steuerabsetzbeträge überhaupt keine Lohnsteuer an. Bei nur fallweiser Tätigkeit (zB nur in den Ferien) oder bei unregelmäßig hohen Gehaltsbezügen sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden; durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich nämlich im Normalfall ein Lohnsteuerguthaben. Falls die lohnsteuerpflichtigen laufenden Bezüge pa (ohne Sonderzahlungen) nicht mehr als rund € 11.092,--  betragen, wird die gesamte Lohnsteuer für die laufenden Bezüge rückerstattet. (Laufende steuerpflichtige Bezüge
    € 11.092 (nach Abzug allfälliger SV-Beiträge) abzüglich Werbungskostenpauschale € 132 abzüglich Sonderausgabenpauschale € 60 = steuerfreies Einkommen Arbeitnehmer € 10.900.)
  • Bei Ferialjobs in der rechtlichen Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von € 10.000 für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
  • Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht im Jahr 2006 erst ab einem Jahresumsatz (= Einnahmen) von mehr als € 26.400 (bis dahin Kleinunternehmer), Steuererklärungspflicht besteht bereits ab einem Jahresumsatz von mehr als € 7.500 (netto ohne Umsatzsteuer).

Quelle: öGWT-Steuerrundschreiben vom Juni 2006 http://www.oegwt.at/791.0.html

 

6.       Wird die Erbschafts- und Schenkungsteuer abgeschafft?
Bereits jetzt geltende Steuersparmöglichkeiten

Der Verfassungsgerichtshof prüft derzeit die Berechnung der Erbschaftssteuer für Liegenschaften. Der Finanzminister schlägt vor: "Die antiquierte und komplexe Erbschafts- und Schenkungssteuer soll im Zuge der nächsten Steuerreform abgeschafft werden." Die Kommentare der politischen Parteien (Stand vom 8.8.2006)stehen übersichtlich auf:

http://www.oe-journal.at/Aktuelles/!2006/0806/W2/50808Psteuer.htm

Der Bund nahm 2005 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer nur 140 Mio. Euro ein - verglichen mit den gesamten Steuereinnahmen des Bundes im Vorjahr in Höhe von 57,2 Mrd. Euro ein sehr geringer Betrag. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer stellte damit im Vorjahr nur 0,2 Prozent der gesamten Steuereinnahmen des Bundes, rechnete Margit Schratzenstaller vom Wirtschaftsforschungsinstitut auf APA-Anfrage vor

http://derstandard.at/?url=/?id=2542800

"Auf Grund der bestehenden Rechtslage wird die Schenkungs- und Erbschaftssteuer bei Liegenschaften vom dreifachen Einheitswert bemessen. Dieser Wert entspricht normalerweise nur einem Bruchteil des tatsächlichen Verkehrswertes der Liegenschaften. Bei anderem Vermögen (außer endbesteuertem Geldvermögen) wird hingegen die Besteuerung vom Verkehrswert vorgenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr beschlossen, diese anordnende Bestimmung des Erbschaftssteuergesetzes hinsichtlich ihrer Verfassungswidrigkeit (zB. Verletzung des Gleichheitssatzes) zu prüfen. Wie der Begründung dieses Beschlusses zu entnehmen ist, muss mit einer Aufhebung dieser Gesetzesstelle und damit zunächst mit einem Entfall dieser steuerlichen Privilegierung gerechnet werden. Wie der Gesetzgeber auf eine Aufhebung dieser Gesetzesstelle reagiert, insbesondere ob er es einfach bei der Aufhebung belässt oder ob er eine änderung der Rechtslage und wenn ja, welche vornimmt, kann nicht vorhergesehen werden.

In der derzeitigen Situation besteht daher die Gefahr, dass es zu einer höheren steuerlichen Belastung eines Liegenschaftserwerbes (das gilt auch für alle Eigentumswohnungen) durch Schenkungen oder Erbschaft kommt. Einer solchen Gefahr kann dadurch begegnet werden, dass bereits ins Auge gefasste (unentgeltliche) übertragungen von Liegenschaften (durch Schenkung oder letztwillige Anordnung) durch prompte Schenkung bei derzeitiger Gesetzeslage (Bemessungsgrundlage nur der dreifache Einheitswert) vorgenommen werden."
Quelle: http://www.bppa.at/de/news.php?id=18

Anmerkung: Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, vom Gesetzesentwurf bis zum Gesetz und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vergehen in der Regel einige Monate, da bleibt noch genügend Zeit, Schenkungen vorzunehmen. Zumindest gab es bei der Abschaffung der KEST-freien Entnahme bei Einbringungen eine übergangsfrist von eineinhalb Monaten.

Bereits jetzt geltende Steuersparmöglichkeiten

  • Verkauf von Immobilien zum dreifachen Einheitswert, es fällt Grunderwerbsteuer statt Schenkungssteuer plus Grunderwerbsteueräquivalent (§ 8 Abs 4 ErbStG) an.
  • Der Vorbehalt eines Wohnrechts vermindert die Schenkungssteuerbasis
  • Der Vorbehalt eines Fruchtgenußrechts vermindert die Schenkungssteuerbasis, bei Schenkungen von Immobilien oder von Betrieben

Warnung zu diesem Thema passend: Im Todesfall ausbezahlte Lebensversicherungen sind für die Begünstigten erbschaftssteuerpflichtig, die Lebensversicherung schickt eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt, dadurch erfährt das Finanzamt davon, auch wenn Sie es "vergessen" sollten, die erhaltene Versicherungsvergütung in der Erbschaftssteuererklärung anzugeben.

 

7. Vortragshonorare von Erwachsenenbildungseinrichtungen nicht mehr lohnsteuerfrei

Mit Entscheidung vom 20. 6. 2006, G 9/06, hat der VfGH die Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 5 zweiter Satz EStG aufgehoben. Nach Ansicht des VfGH verstößt die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung, wonach Bezüge, Auslagenersätze etc der Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen, gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz.

Die Aufhebung wurde am 18.7.2006 in BGBl I 2006/109 kundgemacht.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 in Kraft.

Quelle: KWT-Steuernewsletter vom 10.8.2006


Wenn Sie nebenberuflich an Erwachsenenbildungseinrichtungen unterrichtet haben, konnten Sie bisher als freie Dienstnehmer behandelt werden mit der Konsequenz, daß Sie Ihren Auftraggeber nur 17,45% an Sozialversicherung kosten — statt 21,9% Dienstgeberanteil für einen Angestellten.

Was für Folgen ergeben sich ab 2007 konkret?
Ab diesem Zeitpunkt liegt somit auch für Sie Lohnsteuerpflicht vor, wenn Sie im Rahmen von Studien- Lehr- oder Stundenplänen vortragen. Sozialversicherungsrechtlich ist dann von einem echten Dienstverhältnis auszugehen, was für den Dienstgeber höhere Sozialversicherungsbeiträge zur Folge hat — konkret 21,9% Dienstgeberanteil.

Zusätzliche Lohnnebenkosten fallen für den Veranstalter nicht an. Es gibt nunmehr keine Möglichkeit, daß Sie mit einer Berufsberechtigung oder einem Gewerbeschein der Lohnsteuerpflicht "entkommen". Sie sind - sobald Sie vortragen - lohnsteuerpflichtig und unterliegen damit sozialversicherungsrechtlich dem ASVG.

 

8. Aufrundung des Kilometergeldes neuerdings auch bei Betriebsausgaben zulässig

Im 1. ESt-Wartungserlass 2006 (veröffentlicht im August 2006) des BMF ist der Hinweis enthalten, dass auch für die Betriebsausgaben die in der Reisgebührenvorschrift (mit drei Nachkommastellen) vorgesehenen Kilometergeldbeträge auf volle Cent aufgerundet werden dürfen (Rz 1571 EStR 2000). Bislang war diese Aufrundungsmöglichkeit nur für die Lohnverrechnung und die Werbungskosten vorgesehen.

Quelle: http://www.lindeverlag.at/pvinfo/newsarchiv/2006/News-2006-08-10

Stand der Einkommensteuerrichtlinien vom August 2006: Rz 1571
Kilometergeld

Siehe LStR 2002 Rz 289 und Rz 371, und Stichwort "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff).Zur Höhe siehe LStR 2002 Rz 1404. Die mit BGBl. I Nr. 115/2005 festgesetzten Werte (Pkws und Kombis: 0,376 Euro; Mitbeförderungszuschlag: 0,045 Euro; Motorräder bis 250 ccm Hubraum: 0,119 Euro; Motorräder über 250 ccm Hubraum: 0,212 Euro) sind ab 28. Oktober 2005 anzuwenden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Beträge gemäß § 10 Abs. 3 und 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 für Betriebsausgaben auf volle Cent aufgerundet werden (vgl. LStR 2002 Rz 371).

 

9. Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer betreffend Kranken- und Pensionsversicherung bei der SVA

Gewerbetreibende und ärzte, die ihre selbständige Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Umfang ausüben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen und so Sozialversicherungsbeiträge sparen.

Quelle: Dr. Thomas Richter, SVA-Aktuell 2/2006, http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/111643.PDF

"Die Befreiung von der Pflichtversicherung setzt immer einen Antrag voraus und ist auf Berufsanfänger und ältere Versicherte beschränkt. Konkret kann die Ausnahme von Versicherten beantragt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht länger als 12 Kalendermonate nach dem GSVG/FSVG pflichtversichert waren oder das 60. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Lebensjahr erreicht haben oder das 57. Lebensjahr vollendet und die Voraussetzungen auch schon in den letzten fünf Kalenderjahren erfüllt haben. Die jährlichen Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit dürfen maximal das Zwölffache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 3.997,92 Euro) ausmachen und die jährlichen Umsätze den Betrag von 22.000 Euro nicht übersteigen. Wird die Ausnahme beantragt, ist zunächst nur glaubhaft zu machen, dass die Einkünfte und Umsätze den jeweiligen Grenzbetrag voraussichtlich nicht überschreiten werden. Dazu genügt eine entsprechende Erklärung.

Wirkung des Antrages

Es kommt zur Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung. Das bedeutet zwar, dass keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu zahlen sind, es besteht aber auch kein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung und es können keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben werden. Der Antrag sollte daher nur dann gestellt werden, wenn zumindest für die Krankenversicherung anderweitig vorgesorgt ist (beispielsweise durch eine eigene Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung oder durch eine Anspruchsberechtigung über den Ehepartner). Von der Ausnahme nicht betroffen ist die Unfallversicherung, Versicherungsschutz und Beitragspflicht — der monatliche Beitrag beträgt heuer 7,30 Euro — bleiben aufrecht.

Nachträgliche überprüfung der Voraussetzungen

Ob die Voraussetzungen für die Ausnahme auch tatsächlich erfüllt sind, kann naturgemäß erst im Nachhinein überprüft werden, sobald die steuerlichen Nachweise (Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid) vorliegen. übersteigen Einkünfte oder Umsätze den jeweiligen Grenzbetrag, so fällt die Ausnahme rückwirkend weg und die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge müssen nachgezahlt werden. Gegebenenfalls fällt sogar eine vorzeitige Alterspension rückwirkend weg.

Aufgrund der im Nachhinein zu erwartenden finanziellen Belastungen sollte ein Antrag nur nach realistischer Einschätzung der Einkünfte und Umsätze gestellt werden; die SVA-Experten beraten gerne.


10: Nachrichten aus dem Kontaktkomitee der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum

BMF (Sitzung vom 20.04.2006)

- Für 2006 werden im Formular E 6 für Einkünfte von Personengesellschaften (OEG, KEG, OHG, KG) Kontrollkennzahlen (Kennzahlen für bestimmte Einnahmen- und Ausgabenarten) wie im Formular E1a (für Einkünfte von natürlichen Personen) eingebaut.

- Zur von verschiedenen Finanzämtern kritisierten (zusätzlichen) übermittlung von Papierunterlagen zur elektronischen Steuererklärung wurde seitens der Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erklärt, daß diese Vorgangsweise aus Gründen der Offenlegungsverpflichtung weiterhin praktiziert wird. Zweifellos löst dies bei der Finanzverwaltung einen höheren Verwaltungsaufwand aus. Das BMF erklärt hiezu, dass eine Lösung im Zusammenhang mit dem Projekt "E-Bilanz" gefunden werden soll, wobei die noch näher zu untersuchende Möglichkeit der übermittlung derartiger Beilagen als Anhang (etwa pdf) diskutiert wurde.

- Was die unterschiedliche Handhabung der so genannten Nachbescheidkontrolle

betrifft, wurde seitens des BMF erklärt, dass ca. 500 Bedingungen für Vor- und Nachbescheidkontrollen bestehen. Die Vorlage "aller Belege" sollte ein Ausnahmefall sein, in Einzelfällen sollte der Fachvorstand des jeweiligen Finanzamtes kontaktiert werden.

- Derzeit besteht keine einheitliche Vorgangsweise betreffend die Löschung von Daten, die der Behörde im Zuge einer Betriebsprüfung auf Datenträgern übergeben werden. Diesbezüglich wird seitens des BMF eine allgemein gültige Regelung vorbereitet.

 

- Die Vertreter des BMF haben klargestellt, daß vorläufige Bescheide auf Basis der Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens zu begründen sind, wobei das ungewisse Element zu beschreiben ist. Das bloße Abschreiben des Gesetzestextes stellt lt. BMF jedenfalls keine zureichende Begründung dar.