TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 23 vom Jänner 2006

Inhalt:

1.       SV-Geringfügigkeitsgrenze 2006, SV-Höchstbeitragsgrundlage
2.       Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen ab 2006
3.       Die häufigsten steuerlichen Fehler von Selbständigen und freien Dienstnehmern (exemplarische Aufzählung)
4.       Aus dem Alltag der Betriebsprüfer: Grüße vom Finanzamt: Welche Wirkungen Kontrollmitteilungen haben
5.       SVA-Krankenversicherungsbeitrag soll von derzeit 9,1% im Jahr 2007 auf 7,5% sinken
6.       Per Telefax oder E-Mail als pdf-Datei übermittelte Rechnung bis 12/2006 zulässig
7.       Kosten für Reise dürfen aufgeteilt werden (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz)
8.       Ordnungsgemäße Schlußrechung und negative Folgen eines Formmangels


1: SV-Geringfügigkeitsgrenze 2006, SV-Höchstbeitragsgrundlage 2006

 

Die Grenze, bis zu der eine geringfügige Beschäftigung möglich ist ("Geringfügigkeitsgrenze"), beträgt im Jahr 2006 monatlich € 333,16.

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2006 beträgt € 52.500,--,

für Selbständige, Gewerbetreibende und freie Dienstnehmer 12x jährlich € 4.375,--,

für Angestellte 14x jährlich € 3.720,--.

 

Höchstbeitragsgrundlage

 

 

 

jährlich

14x

12x

 

 

2005

50.820 €

3.630 €

4.235 €

 

 

2006

52.500 €

3.750 €

4.375 €

+

3,3%

Die Pensionsversicherung für SVA-Versicherte steigt von 15% (Wert 2005) auf 15,25%

(Wert 2006). Bis 2015 wird der Prozentsatz jedes Jahr um weitere 0,25 Prozentpunkte steigen, so daß die Pensionsversicherung im Jahr 2015 17,25% betragen wird. Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie auch unter:

taxnews-20-200412-Zeitreihe-SV-Hoechstbeitragsgrundlage-KFZ-Leasing-Steuern-sparen-Studienausgaben-Werbungskosten-Betriebsausgaben.htm

 

2: Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen ab 2006: Verrechnungsweisung erforderlich

Die Finanzamts-Erlagscheine 2006, die Sie Ende Jänner 2006 für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlung erhalten haben, unterscheiden sich insofern von den Finanzamts-Erlagscheinen 2005, als unter Abgabenart E und unter Zeitraum 01-03/06 vorgedruckt ist. Neu ist ab 2006, daß Sie die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen mit Verrechnungsweisung vornehmen müssen. Das bedeutet, daß Sie diesen vorgedruckten Erlagschein verwenden müssen bzw. bei Tele-/ Internetbanking unter Verwendungszweck E 01-03/2006 eintragen müssen, damit das Finanzamt Ihre überweisung der richtigen Abgabenart und dem richtigen Zeitraum zuordnen kann. Neu ist daran, daß bis 2005 die überweisung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen mit Verwendungszweck "Saldozahlung" ausreichend war, während dies ab 2006 zu wenig detailliert und nicht mehr zulässig ist.

Ab 2006 ist weiters neu, daß "Benachrichtigung" statt "Buchungsmiteilung" als überschrift auf dieser Finanzamtsvorschreibung steht und Sie Ihren aktuellen Finanzamts-Kontostand oben im mittleren Textfeld ablesen können statt wie gewohnt in der Zeile "neuer Kontostand"

Der Vorteil ist, daß Sie alle vier Teilbeträge der Vorauszahlungen im Textfeld rechts oben ablesen können. Durch diese erhöhte Transparenz der einzelnen Quartalszahlungen können Mißverständnisse bei einer unterjährigen Erhöhung oder Verminderung der Vorauszahlungen vermieden werden.

Sie erhalten ab 2006 weiterhin quartalsweise derartige Benachrichtigungen als Zahlungserinnerung für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlung vom Finanzamt zugesendet.

 

3. Die häufigsten steuerlichen Fehler von Selbständigen und freien Dienstnehmern (exemplarische Aufzählung)

3.1. Fehler von freien Dienstnehmern

Der Dienstgeber eines freien Dienstnehmers schickt eine "Mitteilung gemäß § 109a EStG" an das Finanzamt, auf der das Honorar vor Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung ausgewiesen ist, z.B. € 10.000, -- für das Jahr 2005.

Der SV-Dienstnehmeranteil beträgt 13,85%, das ergibt € 1.385,--.

Der freie Dienstnehmer hat € 8.615,-- ausbezahlt erhalten.

Zwei meiner Klienten haben zu einer Zeit, als sie noch keinen Steuerberater hatten, irrtümlicherweise eine Einkommensteuererklärung abgegeben mit Einkünften aus selbständiger Arbeit von € 10.000,--.

Richtig wären jedoch Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 8.615,-- gewesen!

Zusätzlich können noch pauschale Betriebsausgaben von 6% oder 12% der Betriebseinnahmen abgesetzt werden. Es ergeben sich dann Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 8.015,-- bzw. € 7.415,--, abhängig von der Art der Tätigkeit.

Zwei Klienten haben diesen Fehler gemacht und hatten vom Finanzamt bereits einen Steuerbescheid erhalten. Dieser Steuerbescheid war bereits älter als ein Monat und damit rechtskräftig. Diese Klienten haben mich im nachhinein um Rat gefragt. Ich habe für sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens und damit eine signifikante Einkommensteuergutschrift und Rückzahlung durch das Finanzamt erreicht.

3.2. Fehler von Selbständigen

UMSATZSTEUER UND RECHNUNGEN

  • Vortragshonorare an das WIFI oder an das BFI werden irrtümlich mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, diese Vortragshonorare sind jedoch umsatzsteuerfrei gemäß
    § 6 Abs. Z 11 b UStG
  • Auf Rechnungen über € 150 Gesamtbetrag steht Ihr Name und Ihre Adresse nicht oben oder es steht nur "Betrag inkl. 20% USt" auf der Rechnung statt des der Höhe nach ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags.
  • Selbständige mit mehr als € 100.000 Vorjahresumsatz geben keine Umsatzsteuervoranmeldungen mittels Finanzonline beim Finanzamt ab, obwohl sie das müssen.
  • Selbständige mit weniger als € 100.000 Vorjahresumsatz geben Umsatzsteuervoranmeldungen mittels Finanzonline beim Finanzamt ab, obwohl sie das nicht müssen.
  • Ein Selbständiger stellt eine Rechnung aus. Sein Kunde teilt ihm zwei Wochen später mit, daß er keine Rechnung braucht. Der Selbständige storniert die Rechnung und vergibt die Rechnungsnummer neu für eine andere Rechnung an einen anderen Kunden. In diesem Fall sind die Rechnungen nicht nach dem Rechnungsdatum fortlaufend nummeriert. Das Finanzamt könnte im Fall einer Betriebsprüfung eine Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen vornehmen. Eine Betriebsprüfung könnte zu einer Steuernachzahlung und evtl. zusätzlich zu einer Finanzstrafe führen.
  • Lieferungen aus anderen EU-Ländern sind umsatzsteuerfrei, wenn Sie dem Lieferanten Ihre UID-Nummer mitteilen. Manche Selbständigen teilen dem Lieferanten irrtümlicherweise nicht Ihre UID-Nummer mit und erhalten dann Rechnungen mit ausländischer Vorsteuer, die vom österreichischen Finanzamt nicht rückerstattet wird. Für Anträge auf Vorsteuerrückerstattung ist das jeweilige ausländische Finanzamt zuständig. Ein aufwendiger Rückerstattungsantrag kann durch Mitteilung der
    UID-Nummer vermieden werden. Ausnahmen: Miete eines ausländischen Ausstellungsraums, Fotostudios, Hotelrechnungen etc.
  • Ich empfehle Ihnen, Ihre Rechnungen durchzunummerieren. Eine Sanktion des Finanzamts bei Mißachtung dieser Vorschrift könnte sein, daß es die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Buchhaltung beanstandet und anzweifelt, daß Sie alle Einnahmen in Ihrer Steuererklärung deklariert haben. Ich habe damit noch keine praktische Erfahrung bei den bisherigen Finanzamtsprüfungen, da die Vorschrift der fortlaufenden Rechnungsnummerierung erst seit 1.1.2003 besteht

Umsatzsteuerrichtlinien Randzahl 1548

Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung einmalig vergeben werden, zu enthalten. Im Rahmen der fortlaufenden Nummer sind auch Buchstaben zulässig, sofern das Erfordernis der fortlaufenden Bezeichnung gewährleistet ist.

1549
Das Erfordernis der Rechnungsnummer gilt sowohl für die Ausstellung von Rechnungen als auch für die Ausstellung von Gutschriften. Die Rechnungsnummern können für Gutschriften auch getrennt erteilt werden. Gutschriften benötigen keine fortlaufende Nummer beim Empfänger der Gutschrift.

1550
In die fortlaufende Nummerierung können auch die Kleinbetragsrechnungen einbezogen werden.

1551
Der Zeitpunkt des Beginnes der laufenden Nummer kann frei gewählt werden, muß jedoch systematisch sein (auch täglicher Nummernbeginn ist zulässig).

 

EINNAHMEN UND ENTNAHMEN

  • Auf dem Geschäftskonto eines Selbständigen scheinen in der Steuererklärung nicht deklarierte Betriebseinnahmen auf, über die es eine Rechnung gibt, die der Geschäftspartner als Betriebsausgabe in seiner Buchhaltung hat. Da manche Selbständigen Ihre Bankkontoauszüge nicht zu den Buchhaltungsbelegen dazugeben, kann ich diese Selbständigen nicht auf diesen Fehler aufmerksam machen. Wenn dieser Selbständige vom Finanzamt zu einer Betriebsprüfung ausgewählt wird, erhalte ich erstmals die Bankkontoauszüge. In diesem Fall muß der Selbständige vor Beginn der Betriebsprüfung eine Selbstanzeige erstatten, um einer Geldstrafe zu entgehen.

    Eine Selbstanzeige ist in folgendem Fall nicht möglich: Das Finanzamt erfährt durch eine Kontrollmitteilung von dieser nicht deklarierten Einnahme und schreibt dem Klienten: "Sie werden ersucht, dem Finanzamt durch Vorlage des Buchhaltungskontos der Einnahmen nachzuweisen, daß die Einnahme des Kunden XY von
    € 15.000,-- netto in Ihren Einnahmen enthalten ist." In diesem Fall kommt eine Selbstanzeige zu spät und der Klient muß je nach Art des Verschuldens - Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit - mit ca. 30% bis 15% Geldstrafe, berechnet von der hinterzogenen Einkommen- und Umsatzsteuer, rechnen.

    Eine Kontrollmitteilung erhält das Finanzamt, ohne daß der Selbständige vorgewarnt wird. Der andere Selbständige, der diese Rechnung als Ausgabe verbucht hat und eine Liste seiner Subunternehmer mit Name und Adresse an das Finanzamt schicken muß, wird den Selbständigen, der die Rechnung als Einnahme verbuchen müßte, nicht zwecks Vorwarnung anschreiben, der Steuerberater des anderen Selbständigen auch nicht, das wäre unüblich.
  • Auf dem Geschäftskonto scheinen Eigenerlage auf, der Selbständige kann die Herkunft des eingezahlten Geldes nicht schlüssig nachweisen.
  • Vom Geschäftskonto werden zu wenig Privatentnahmen getätigt, um die Lebenshaltungskosten des Selbständigen abzudecken. Der Betriebsprüfer könnte evtl. anhand einer Berechnung nachweisen, daß Schwarzeinnahmen existieren müssen, um die Lebenshaltungskosten zu finanzieren. Diese Berechnung des Betriebsprüfers wird einfacher, wenn es nur ein (gemischtes) Bankkonto gibt, auf dem alle betrieblichen und privaten Zahlungen ersichtlich sind und der Betriebsprüfer die Höhe der Lebenshaltungskosten nur abzulesen braucht.

    Das Ersuchen um Ergänzung des Finanzamts könnte z.B. wie folgt lauten:
    "Weiters ist anzuführen, wie hoch die Lebenshaltungskosten 2004 waren (Miete, Strom und sonstige monatliche Kosten) und wie diese bestritten wurden, da aus der selbständigen Tätigkeit ein Gewinn von lediglich € 2.000,-- erwirtschaftet wurde."

    BELEGE UND SONSTIGES
  • Der Selbständige überweist Lohnsteuer, DB und DZ in einer Summe ohne Verrechnungsweisung an das Finanzamt, das Finanzamt verbucht die Einzahlung als Saldozahlung, wodurch ein Guthaben am Finanzamtskonto entsteht.
  • Der Selbständige überweist Umsatzsteuer ohne Verrechnungsweisung an das Finanzamt, das Finanzamt verbucht die Einzahlung als Saldozahlung, wodurch ein Guthaben am Finanzamtskonto entsteht.
  • Die Bankkontoauszüge liegen nicht im Buchhaltungsordner, der Selbständige hat sie im Fall einer Betriebsprüfung nicht vollständig aufgehoben und muß Duplikate mit hohen Bankspesen anfordern.
  • In den KFZ-Kosten sind Tankrechnungen sowohl von Diesel als auch von Benzin verbucht, obwohl der Klient nur ein Auto mit Benzinmotor hat.
  • Wenn der Betriebsprüfer die getankte Treibstoffmenge mit dem durchschnittlichen Treibstoffverbrauch des Autos multipliziert und auf eine unplausibel hohe Kilometerleistung des Klienten kommt, kommt der Selbständige in einen Erklärungsnotstand.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner verbuchen die vereinnahmten Beträge bzw. Teilbeträge Ihrer Ausgangsrechnungen irrtümlich nach dem Rechnungsdatum, richtig ist jedoch die Verbuchung nach dem Zahlungsdatum, und zwar nach dem Valutadatum lt. Kontoauszug.

 

4.   Aus dem Alltag der Betriebsprüfer: Grüße vom Finanzamt:
Welche Wirkungen Kontrollmitteilungen haben

Quelle: SWK 32/2005, Seite 1237 (S 845) 

Dr. Felix Blazina (Gruppenleiter der Großbetriebsprüfung Wien)

"Kontrollmitteilungen beruhen auf dem Prinzip, daß jeder Geschäftsfall bei den beteiligten Partnern in deren Büchern bzw. Aufzeichnungen spiegelbildlich seinen Niederschlag finden sollte. Was bei einem Steuerpflichtigen einen Aufwand (eine Betriebsausgabe) darstellt, müßte bei dem anderen ein Ertrag (eine Betriebseinnahme) sein und umgekehrt. Daher werden im Zuge von Betriebsprüfungen meist auch Informationen des geprüften Rechnungswesens (z.B. Ein- und Ausgangsrechnungen mit besonderer steuerlicher Bedeutung) zur Ausstellung von Kontrollmitteilungen verwendet. Das auf diese Weise erstellte Kontrollmaterial wird dem Steuerakt des liefernden bzw. leistenden oder abnehmenden bzw. empfangenden Unternehmens zugeleitet. Dr. Felix Blazina, Gruppenleiter der Großbetriebsprüfung Wien, beschreibt in einem Beitrag, der in der Rubrik "Aus dem Alltag der Betriebsprüfer" unter dem Titel "Grüße vom Finanzamt" in SWK-Heft 30/2005 erschienen ist, wie KMs in der Praxis gehandhabt werden.

Einige Zeitgenossen glauben, besonders schlau zu sein und mit gefinkelten Konstruktionen dem Fiskus ein Schnippchen schlagen zu können. Nicht selten gelingt das Vorhaben auch, doch aus heiterem Himmel kann sich das Blatt plötzlich zugunsten der Finanz wenden, wozu es beim "schlauen" Steuerpflichtigen nicht einmal einer Prüfung bedarf. Das Zaubermittel heißt KM. Das Wesen einer Kontrollmitteilung (KM) beruht auf dem Prinzip, daß jeder Geschäftsfall bei den beteiligten Partnern in deren Büchern bzw. Aufzeichnungen spiegelbildlich seinen Niederschlag finden sollte. Was bei einem Steuerpflichtigen einen Aufwand (eine Betriebsausgabe) darstellt, müßte bei dem anderen ein Ertrag (eine Betriebseinnahme) sein und umgekehrt. Daher werden im Zuge von Betriebsprüfungen meist auch Informationen des geprüften Rechnungswesens (z. B. Ein- und Ausgangsrechnungen mit besonderer steuerlicher Bedeutung) zur Ausstellung von Kontrollmitteilungen verwendet. Das auf diese Weise erstellte Kontrollmaterial wird dem Steuerakt des liefernden bzw. leistenden oder abnehmenden bzw. empfangenden Unternehmens zugeleitet. Soweit die Theorie, jetzt zur Praxis:

Bei einem Unternehmen, das u. a. Klimaanlagen repariert und installiert, hat eine Betriebsprüfung stattgefunden. Im Zuge dieser wurden stichprobenartig die getätigten Umsätze anhand der Arbeits- und Materialscheine betreffend die vorgenommenen Einbauten von Klimaanlagen kontrolliert. Bei dieser Arbeit fiel der Betriebsprüferin ein Kunde auf, der Klimageräte sowohl für seine Zahnarztpraxis als auch für seine private Döblinger Villa bestellt hatte. Die zwei unterschiedlichen Bauvorhaben gingen eindeutig aus den bei der geprüften Firma geführten Unterlagen (Kostenvoranschläge, Stundenlisten der Arbeiter, übernahmeprotokolle etc.) hervor. Bei der Abrechnung der Installationsarbeiten dürfte aber irgendwo ein Lapsus passiert sein: Es wurde nur eine Rechnung über den Einbau sämtlicher Klimaanlagen an die Praxis des Zahnarztes ausgestellt, ohne Rücksicht darauf, daß der überwiegende Teil der Kosten dem Einfamilienhaus des Abgabepflichtigen zuzuordnen war. Aufgrund der firmeninternen Unterlagen konnten die Kosten exakt getrennt sowie in einer entsprechenden KM verarbeitet werden, die dem Zahnarzt im Rahmen einer bei ihm durchgeführten Prüfung sicherlich noch Schmerzen bereiten wird.

Szenenwechsel. Ein Großhandelsunternehmen dachte sich für seine Topkunden eine Belohnung aus: Bei Erreichen einer bestimmten Umsatzgrenze durften es sich die Kunden aussuchen, ob sie eine Gutschrift erhalten oder gratis an einer vom Lieferanten veranstalteten 14-tägigen Reise in die Karibik teilnehmen wollten. Keine Frage, daß plötzlich fast alle Geschäftspartner von einem Reisefieber befallen worden sind. Die gesamten Aufwendungen für die Karibikreise haben natürlich im Rechnungswesen des Großhändlers aufwandsmäßig ihren Niederschlag gefunden, was wiederum zu diesbezüglich umfangreicheren Recherchen während einer Betriebsprüfung geführt hat, zumal Kosten von rund 1 Mio. Euro verbucht wurden. Für die rund 450 Teilnehmer mußten nämlich zwei Flugzeuge gechartert und eine gesamte Hotelanlage gebucht werden. Doch das geprüfte Großhandelsunternehmen konterte mit einer detaillierten Teilnehmerliste jener Kunden, die sich ihren Bonus in Form der Reise ablösen ließen. Auf der Liste fanden sich neben den Namen, Adressen und Telefonnummern der Teilnehmer auch die dazugehörigen Firmennamen.

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Dies bedeutete für den Fiskus klassisches Kontrollmaterial. Denn ob alle Teilnehmer den finanziellen Wert der Reise als Betriebseinnahme bzw. als Vorteil aus dem Dienstverhältnis (bei angestellten Reiseteilnehmern) versteuert haben, wird eine Auswertung der ausgefertigten Kontrollmitteilungen ergeben. Möglicherweise hat die als Seminar titulierte Reise auch noch so manches privates Nachspiel: Dem Vernehmen nach sollen nicht immer die Ehepartner mitgereist sein.


5. SVA-Krankenversicherungsbeitrag soll von derzeit 9,1% im Jahr 2007 auf 7,5% sinken

Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) der gewerblichen Wirtschaft wird mit der SVA der Bauern ab 2007 zusammengelegt. Das bringt für alle bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft Krankenversicherten den Vorteil, daß die Krankenversicherung von derzeit 9,1% ab 2007 auf 7,5% sinkt.

Erzielt wird diese Beitragsreduktion durch Einsparungen in der Verwaltung ("Synergieeffekte") und durch Honorarverhandlungen mit den ärzten.

(Quelle: ö1 Morgenjournal vom 10.1.2006)

 

6. Per Telefax oder E-Mail als pdf-Datei übermittelte Rechnung bis Ende 2006 zulässig

Umsatzsteuerrichtlinien Randzahl 1564

"Auch bei Rechnungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt werden, handelt es sich um

elektronisch übermittelte Rechnungen. Elektronisch übermittelte Rechnungen gelten nur als

Rechnungen, wenn sie mit einer fortgeschrittenen Signatur versehen sind oder im Rahmen

des EDI-Verfahrens übermittelt werden. Bis zum Ende des Jahres 2005 können Rechnungen weiterhin mittels Fernkopierer (Telefax) übermittelt werden."

Da zahlreiche Unternehmen die technischen Anpassungen noch nicht durchführen konnten, wurde diese Frist bis 31.12.2006 verlängert. Daher können Rechnungen noch bis zum Jahresende 2006 mittels Telefax oder E-Mail übermittelt werden, ohne daß der Vorsteuerabzug verloren geht.

 

7. Kosten für Reise dürfen aufgeteilt werden (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz)

"Auch Steuerberater dürfen Steuern sparen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, gegen das die Finanzverwaltung allerdings Revision eingelegt hat. In dem Streitfall hatte ein Steuerberater einen Mandanten - den Geschäftsführer eines Unternehmens aus der Edelsteinbranche - auf eine Geschäftsreise nach Hongkong und Bangkok begleitet und ihn bei Verhandlungen beraten. Weil die Reise zum Jahreswechsel stattfand, zu touristisch attraktiven Zielen führte und die miteinander befreundeten Ehefrauen dabei waren, wollte das Finanzamt auch die auf den Steuerberater entfallenden Kosten für Flug und Hotel nicht als Betriebsausgaben der Kanzlei anerkennen. Dem widersprachen jedoch die Finanzrichter. Nach ihrem Entscheid sind die Kosten schätzungsweise in dem zeitlichen Verhältnis aufzuteilen, in dem die Tage durch Gespräche mit Geschäftsfreunden ausgefüllt waren oder zur freien Verfügung standen (Az.: 5 K 1575/01)."

FRANKFURT, 27. Januar. (c)
F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main, Ausgabe vom 28.1.2006

 

8. Ordnungsgemäße Schlußrechung und negative Folgen eines Formmangels

"Umsatzsteuerrichtlinien Randzahl 1526
Unterbleibt in der Endrechnung die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte und der
darauf entfallenden Steuerbeträge, schuldet der Unternehmer diese Beträge nach
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der Rechnung. Die Steuerschuld besteht bis zum
Zeitpunkt der Berichtigung der Endrechnung (ex nunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung).
Bei Unterlassung der geforderten Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte und der darauf
entfallenden Steuerbeträge in der Schlußrechnung ist eine Vorsteuerabzugsberechtigung
hinsichtlich des gesamten ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages (bestehend aus den bereits
geltend gemachten Steuerbeträgen aus den entrichteten Voraus- oder Anzahlungen und dem
restlichen Mehrwertsteuerbetrag) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (siehe auch Rz 1825)
nicht gegeben.
Die Ausstellung einer Endrechnung kann entfallen, wenn das gesamte Entgelt und der
hierauf entfallende Steuerbetrag durch die bereits ausgehändigten Voraus- oder
Anzahlungsrechnungen abgedeckt sind und die Beträge vor Leistungserbringung
vereinnahmt wurden. Nach Leistungserbringung ist begrifflich eine Anzahlung nicht mehr
möglich. Für Beträge nach Leistungserbringung ist für Zwecke des Vorsteuerabzuges eine
Schluß- oder Restrechnung erforderlich.
 
1525
Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet
("Endrechnung"), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte
und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Voraus-
oder Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind
(§ 11 Abs. 1 vierter Satz UStG 1994). Der Vorschrift ist entsprochen, wenn die einzelnen
vereinnahmten Teilentgelte mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen in der
Endrechnung abgesetzt werden. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der
vorausgezahlten Teilentgelte und die hierauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe
abgesetzt werden.
 
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