TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 21 vom April 2005

1.       Neue Sozialversicherungs-Sätze und —Werte 2005
2.       Für Gewerbetreibende mit niedrigem Gewinn erhöhen sich die SV-Beiträge um € 1.100,- jährlich ab dem 4. Jahr der Erwerbstätigkeit
3.       Steueroptimierung 2005 von GmbH-Gesellschaftern
4.       Stundungszinsen, Anspruchszinsen, Aussetzungszinsen: Wieviel Zinsen Finanzamtsschulden derzeit kosten
5.       Pensionsharmonisierung und Pensionsreform 2004
6.       Abzugsfähige Spenden bei Naturkatastrophen, Link zur Spendenliste
7.       PKW-Luxustangente ab 2005

 

1. Neue Sozialversicherungs-Sätze und —Werte 2005 

a) für Selbständige und Gewerbetreibende

15% Pensionsversicherungs- und 9,1% Krankenversicherungsbeiträge, in Summe 24,1%.

Ab 2005 Unfallversicherung quartalsweise: € 21,27 vorgeschrieben (bisher einmal jährlich).

 

2004

2005

SV-Beiträge bei SVA

24,00%

24,10%

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2005 beträgt € 50.820,-, 12x jährlich € 4.235,-.

b) für freie Dienstnehmer

 

2004

2005

SV-Dienstnehmeranteil

13,80%

13,85%

SV-Dienstgeberanteil

17,40%

17,45%

Summe

31,20%

31,30%

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2005 beträgt € 50.820,-, 12x jährlich € 4.235,-.

c) für Angestellte

 

2004

2005

SV-Dienstnehmeranteil

17,95%

18,00%

SV-Dienstgeberanteil

21,85%

21,90%

Summe

39,80%

39,90%

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2005 beträgt € 50.820,-, 14x jährlich € 3.630,-.

 

2. Für Gewerbetreibende mit niedrigem Gewinn erhöhen sich die SV-Beiträge um
€ 1.100,- jährlich ab dem 4. Jahr der Erwerbstätigkeit

Ab dem 4. Jahr der Erwerbstätigkeit werden die Pensionsversicherungsbeiträge von einer monatlichen Mindestbeitragsgrundlage von € 1.121,64 statt bisher € 537,78 vorgeschrieben, die Krankenversicherungsbeiträge von einer monatlichen Mindestbeitragsgrundlage von

€ 576,87 statt bisher € 537,78. Für Gewerbetreibende, die niedrige Gewinn erwirtschaften, bedeutet dies im 4. Jahr eine wesentliche Erhöhung Ihrer SV-Beiträge, und zwar in folgendem Beispiel um € 1.100,09.

 

Jahr der

 

monatliche

jährliche

 

 

jährliche

Erwerbstätigkeit

Jahr

SV-Basis

SV-Basis

Beitragssatz

 

SV-Beiträge

3.

2004

537,78

6.453,36

15,0%

Pensionsvers.

968,00

 

 

537,78

6.453,36

9,0%

Krankenvers.

580,80

 

 

 

 

24,0%

Summe

1.548,81

 

 

 

 

 

 

 

4.

2005

1.121,64

13.459,68

15,0%

Pensionsvers.

2.018,95

 

 

576,87

6.922,44

9,1%

Krankenvers.

629,94

 

 

 

 

24,1%

Summe

2.648,89

 

 

 

 

 

 

 

 

 

endgültige, gewinnunabhängige

 

 

 

 

Erhöhung der SV-Beiträge gegenüber dem Vorjahr:

1.100,09

Für Architekten, Künstler und andere sogenannte "neue Selbständige" gilt diese Regelung nicht, ihre SV-Beiträge werden 2005 von einer vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage von € 537,78 oder von der valorisierten SV-Beitragsgrundlage 2002 bemessen.

 

3. Steueroptimierung 2005 von GmbH-Gesellschaftern

Die Gesamtsteuerbelastung (KöST + KEST) beträgt ab 2005 43,75%, die Auszahlung an die GmbH-Gesellschafter beträgt nunmehr 56,25%.

 

 

KöST-Reduktion:

 

Wirtschaftsjahre bis 2004

Wirtschaftsjahre ab 2005

Jahresgewinn GmbH

100.000 €

100.000 €

 - Körperschaftsteuer (KöST)

-34.000 €

-25.000 €

Ausschüttungsfähiger Gewinn

66.000 €

75.000 €

 - 25% Kapitalertragsteuer (KEST)

-16.500 €

-18.750 €

Gewinnausschüttung nach KEST

49.500 €

56.250 €

Gesamtsteuerbelastung

50,5%

43,75%

Auszahlung

49,5%

56,25%

Der höchste Einkommensteuersatz beträgt nach der Steuerreform 2005 unverändert 50%, 50% Einkommensteuer (ESt) fällt für Einkommensteile über € 51.000,- an.

Bei der Steueroptimierung ist es jedoch nicht erforderlich, genau auf ein Jahreseinkommen von € 51.000,- zu kommen. Bereits ab € 25.000,- Jahreseinkommen beträgt der Grenz-steuersatz ab 2005 43,6%, er wird bis zu einem Jahreseinkommen von € 51.000 angewendet.

Der Unterschied zwischen 43,6% ESt und 43,75% KöST + KEST ist so gering, daß
€ 5.000,00 Einkommensdifferenz (Differenz zwischen € 46.000,- und € 51.000,-

Jahreseinkommen) x 0,15% nur

€        7,50 Einkommensteuerdifferenz ergibt.

Reduzieren sich die SV-Beiträge 2005 bei einer Senkung des Einkommens auf € 46.000,-?

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2005 beträgt jährlich € 50.820,- .

Davon fallen 2005 15% Pensionsversicherungsbeiträge und 9,1% Krankenversicherungs-beiträge an, in Summe 24,1%.

Wenn die SV-Beiträge 2005 vorläufig bereits von der Höchst-Beitragsgrundlage vorgeschrieben werden, dann betragen die SV-Beiträge € 12.247,62.

Bei der endgültigen Beitragsbemessung werden die SV-Beiträge dem Gewinn hinzugerechnet. Wenn das Jahreseinkommen 2005 des GmbH-Gesellschafters auf unter € 38.572,- reduziert wird, dann sinkt die SV-Belastung des Gesellschafters.

Aus der folgenden Tabelle können Sie das Monats-Nettoeinkommen ablesen:

 

Jahres-

Einkommen-

Durchschnitts-

Jahres-Netto-

Monats-Netto

Einkommen

steuer

steuersatz

einkommen

einkommen

%

29.000

7.494

25,80%

21.506

1.792

34.000

9.674

28,50%

24.326

2.027

Die vollständige überleitung vom Jahreseinkommen zum Monatsnettoeinkommen für Einkommen von € 11.000,- bis € 52.000,- in Schritten von € 1.000 finden Sie auf meiner Homepage unter Thema 2 unter:

taxnews-19-200409-Steuerreform-2005-Steuersatz-Einkommensteuertarif-2004-Grafik-Einkommensteuertarif-2005-Grafik-kalte-Progression-Berechnung.htm

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft könnte allerdings in Zukunft auch Gewinnausschüttungen in die SV-Beitragsgrundlage einbeziehen, die gesetzliche Berechtigung dazu liegt bereits vor, es scheitert derzeit an der Datenbeschaffung und an der Umsetzung.

Ein Vorteil einer Reduktion des Jahreseinkommen des Gesellschafters ist eine Reduktion der Lohnnebenkosten, die auf die Geschäftsführerhonorare anfallen.

An Lohnnebenkosten fallen an:

 

4,5%

Dienstgeberbeitrag

3,0%

Kommunalsteuer

7,5%

Summe für Ziviltechniker-GmbHs

0,4%

Dienstgeberzuschlag (0,4% in Wien, 0,42% in Nö)

7,9%

Summe

Ein Nachteil einer Reduktion des Jahreseinkommen des Gesellschafters ist die niedrigere monatliche Auszahlung an den Gesellschafter, die Gewinnausschüttung kann erst nach der Bilanzerstellung erfolgen.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

4.       Stundungszinsen, Anspruchszinsen, Aussetzungszinsen:
Wieviel Zinsen Finanzamtsschulden derzeit kosten

Stundungszinsen wurden seit 1.2.2005 um 0,5% auf nunmehr 5,97% erhöht, Aussetzungszinsen (Aussetzung der Steuereinhebung bei einer erfolgversprechenden Berufung) um 1% auf nunmehr 3,47%.

Die Anspruchszinsen für die Bezahlung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer nach dem 30.9. des Folgejahres betragen unverändert 3,47% per anno.

Im Fall einer Betriebsprüfung kann es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen, diese Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Nachzahlungen kosten ebenfalls Anspruchszinsen, maximal für 48 Monate (48 Monate neu seit 1.1.2005, bisher 42 Monate).

 

5.       Pensionsharmonisierung und Pensionsreform 2004

Der Pensionsbeitragssatz wurde durch die Pensionsharmonisierung 2004 mit einheitlich 22,8% in Summe festgesetzt.


Die Pensionsbeiträge werden wie folgt aufgeteilt:

Im ASVG:   10,25% Dienstnehmer           12,55% Dienstgeber               Summe 22,8%

Im GSVG:   17,50% Selbständiger              5,30% Bund                          Summe 22,8%

                   (17,50% 2015 erreicht, schrittweise Erhöhung um 0,25% jährlich ab 2006)

Im FSVG.   20% Arzt                                   2,8% Bund                            Summe 22,8%

Im BSVG:   15% Beamter                           7,8% Bund                            Summe 22,8%

                   (15% 2007 erreicht, schrittweise Erhöhung ab 2006)

Schaffung eines Pensionskontos

Für alle Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, wird ein Pensionskonto eingerichtet. Dieses Konto enthält folgende Angaben: die erworbenen Beitragsgrundlagen der Pensionsversicherung, der Kontoprozentsatz, mit dem die Beitragsgrundlagen multipliziert werden und der sich aus Multiplikation von Beitragsgrundlagen mit Kontoprozentsatz ergebende Leistungsanspruch. Es soll aufscheinen, wie hoch nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die bislang erworbene Pension ist. Erworbene Ansprüche am Pensionskonto werden in gleicher Höhe aufgewertet wie die durchschnittliche jährliche SV-Beitragsgrundlage.

Ersatzzeiten werden Beitragszeiten

Im harmonisierten Pensionsrecht gibt es keine Ersatzzeiten mehr, sondern nur noch Beitragszeiten. Für ab 1.1.2005 erworbene Ersatzmonate wird daher jeweils eine Institution festgelegt, welche die Pensionsbeiträge entrichten muß, und zwar der Bund für Wochen-, Krankengeld- und Präsenzdienstzeiten, das Arbeitsmarktservice für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dadurch werden für diese Zeiten ebenfalls Pensionsanspüche erworben. Erwähnenswert ist, daß die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (Wert 2004: € 653,19) in eine Beitragsgrundlage umgewandelt und mehr als verdoppelt wird (Wert 2004: € 1.350,--; Wert 2005: € 1.381,05).

Berechnung der Pensionshöhe

Für alle ab 1.1.2005 neu ins Erwerbsleben eintretenden Personen wird die Pensionsberechnung auf Grund des Pensionskontos sehr einfach, bis dahin wird es allerdings noch einige Jahrzehnte dauern. Bei den anderen Personen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Für alle, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, gilt weiterhin die derzeitige Pensionsberechnung ohne Pensionskonto. Bereits die Pensionsreform 2003 brachte bei der Pensionsberechnung i.d.R. Verschlechterungen mit sich, so daß der Gesetzgeber damals festgelegt hat, daß der Pensionsverlust im Vergleich zur alten Rechtslage mit 10% begrenzt wird. Diese Verlustdeckelung wird nun verbessert und vorübergehend auf 5% reduziert, wobei sie sich aber in Schritten von 0,25% pro Jahr bis 2024 wieder auf 10% erhöht.
  • Für alle, die ab dem 1.1.1955 geboren sind und per 1.1.2005 bereits Versicherungsmonate erworben haben, kommt die sogenannte "Parallelrechnung" zur Anwendung. Das erfordert zunächst die Berechnung der fiktiven Pension anhand der gesamten Versicherungszeiten sowohl nach der bisherigen als auch nach der neuen Rechtslage. Die konkrete Pensionshöhe ist dann zeitraumaliquot zu ermitteln.
    Beispiel: 40 Versicherungsjahre, davon 25 ab 1.1.2005. Die Pension beträgt 15/40 der nach altem Recht berechneten Pension und 25/40 der nach dem Pensionskonto-Modell berechneten Pension.

Korridorpension

Diese Pensionsart ist neu und mit der früheren vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer vergleichbar. "Korridor" besagt, daß die Pension zwischen 62 und 65 mit Abschlag und zwischen 65 und 68 mit Zuschlag beansprucht werden kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Korridorpension vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Erwerb von mindestens 450 Versicherungsmonaten. Das frühestmögliche Pensionsalter von 62 wurde unter Rücksichtnahme auf EU-Vorschriften für Männer und Frauen gleich festgelegt. Die Korridorpension kann für jene interessant sein, die nicht die Voraussetzungen für eine "Hackler-" oder "Schwerarbeits-"Pension erfüllen. Die Regelungen zur Korridorpension gelten auch für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind. Ein früherer Pensionsantritt mittels Korridorpension ist mit besonderen Abschlägen von der Pensionshöhe verbunden.

(Quelle: ASoK-Sonderhef Pensionsharmonisierungsgesetz, S. 4 f, Dez. 2004, Linde Verlag)

 

6.       Abzugsfähige Spenden bei Naturkatastrophen, Link zur Spendenliste

Geld- oder Sachspenden von Unternehmen im Zusammenhang mit der tragischen Flutkatastrophe in Asien sind steuerlich abzugsfähig, wenn die Spenden der Werbung dienen und das Unternehmen Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt.

Eine Werbewirksamkeit der Spenden ist unter anderem gegeben,

*        bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung (Tageszeitung, Wochenzeitung, Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk)

*        in Kunden- und Klientenschreiben (regelmäßige Schreiben dieser Art oder bei bestimmten Anlässen, z.B. Weihnachtsschreiben),

*        bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der Kundenkasse eines Unternehmers,

*        bei Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum (Kanzlei, Ordination) oder auf einem Firmen-PKW,

*        im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmers, bspw. wenn dieser in einer (gegebenenfalls auch andere Werbeaussagen betreffenden) Werbeeinschaltung auf seine Spendenleistung hinweist,

*        bei einem Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmers.

Abzugsfähig sind daher werbewirksame Katastrophenspenden an Hilfsorganisationen sowie Direktspenden an betroffene Familien oder Einzelpersonen.

Spendenzuwendungen, die von Privatpersonen oder von Vermietern getätigt werden, können weiterhin nur dann als Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn der Empfänger auf folgender Spendenliste aufscheint:

https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbareSpenden/_start.htm

 

7.       PKW-Luxustangente ab 2005

Die PKW-Luxusgrenze wurde ab 2005 von bisher € 34.000,- auf nunmehr € 40.000,- angehoben. Das Finanzministerium vertritt die Rechtsansicht, daß die Grenze von € 40.000,- nur für ab 2005 angeschaffte PKW gilt, nicht für den PKW-Altbestand. Das hat zur Folge, daß der PKW-Sachbezug eines Dienstnehmers oder Geschäftsführers von € 40.000,- berechnet wird, die Firma aber nur € 34.000,- steuerlich abschreiben kann.