TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 20 vom Dezember 2004

1.       Pensionsversicherungsbeiträge für österreichische Selbständige werden sich von 1995 bis 2015 mehr als verdoppeln
2.       Steuerreform 2005 und Steuern sparen
3.       Steuern sparen mit Fiskal-LKWs
4.       Studienausgaben als Werbungskosten und Betriebsausgaben
5.       Stundungszinsen, Anspruchszinsen, Aussetzungszinsen: Wieviel Prozent Finanzamtsschulden derzeit kosten
6.       Umsatzsteuersonderprüfungen im Nov. 2004
7.       Kurzinformationen

 

1.       Pensionsversicherungsbeiträge für österreichische Selbständige werden sich von 1995 bis 2015 mehr als verdoppeln

Fast jedes Jahr erhöht sich der Pensionsversicherungs-Beitragssatz für Selbständige und Gewerbetreibende. Jedes Jahr erhöht sich die SV-Höchstbeitragsgrundlage, dieser Anstieg erfolgt bereits seit Jahren.

Durch diese Kombination von höherem Beitragssatz und höherer Beitragsgrundlage steigen die SV-Beiträge für die Pensionsversicherung exponentiell. Die folgende Tabelle veranschaulicht, wie der fast jährlich erhöhte Pensionsversicherungsbeitragsatz multipliziert mit der jährlich erhöhten SV-Höchstbeitragsgrundlage den maximalen jährlichen Pensionsversicherungsbeitrag exponentiell steigen läßt.

 

 

Pensionsversicherungs-

jährliche Höchst-

maximaler jährlicher

nomineller

 

Beitragssatz

Beitragsgrundlage

Pensionsbeitrag

Anstieg um

1995

12,5%

38.458 €

4.807 €

 

2005

15,0%

49.560 €

7.434 €

55%

2015

17,5%

64.063 €

11.211 €

133%


Die Pensionsbeiträge steigen wesentlich stärker als es der Inflationsrate entspricht:
Das Jahr 1 in der folgenden Graphik ist 1995, das Jahr 11 2005, das Jahr 21 2015.

In der Zeitreihe der SV-Höchstbeitragsgrundlage, der nominellen Pensionsversicherungs-Beiträge (nicht inflationsbereinigt) und der Inflationsrate wird offensichtlich, wie stark die Pensionsversicherungsbeiträge in den letzten 10 Jahren bereits gestiegen sind und welche Steigerung Selbständigen in den nächsten 10 Jahren noch bevorsteht.

tl_files/assets/taxnews-20/image001.png

Da stark steigenden Pensionsbeiträgen nur schwach steigende Höchstpensionen gegenüberstehen, bekommen die SV-Beiträge immer mehr Steuercharakter. Die Pensionsbeiträge werden zu Einzahlungen, denen kaum eine Gegenleistung gegenübersteht.

Es ist mir ein Anliegen, diese allmähliche Entwicklung, die sich im Lauf von 20 Jahren vollzieht, aufzuzeigen, damit nicht nur die kurzfristigen Auswirkungen von Pensionsversicherungs-Beitragserhöhungen in der öffentlichkeit diskutiert werden.

Im Detail:

Der Pensionsversicherungs-Beitragssatz für Selbständige und Gewerbetreibende betrug 1995 noch 12,5%, seit 1997 14,5%, seit 2001 15%. 2015 wird er 17,5% betragen.

Die Erhöhung erfolgt von 2006 bis 2015 in zehn 0,25%-Punkte-Schritten. (Quelle: SV-Aktuell der SVA der gewerblichen Wirtschaft Ausgabe Nr. 4/2004, Seite 5 im Kommentar http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/77333.PDF )

Die folgende Tabelle "Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige und Gewerbetreibende von 1995 bis 2015" beinhaltet folgende Spalten:

Spalte1: Jahr
Spalte 2: jährliche Höchstbeitragsgrundlage (H-BGL)
Spalte 3: monatliche H-BGL (14x jährlich)
Spalte 4: monatliche H-BGL (12x jährlich)
Spalte 5: Pensionsversicherungs-Beitragssatz
Spalte 6: Krankenversicherungs-Beitragssatz
Spalte 7: maximale jährliche Pensionsversicherungsbeiträge
Spalte 8: Verbraucherpreisindex 1986, jeweils Jänner-Wert
Spalte 9: VPI 1986, Basis 01/1995 = 100
Spalte 10: jährliche Erhöhung des VPI
Spalte 11: Höchstbeitragsgrundlage, Basis 1995 = 100
Spalte 12: jährliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage
Spalte 13: nominelle Pensionsbeiträge (nicht inflationsbereinigt), Basis 1995 = 100

Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige und Gewerbetreibende von 1995 bis 2015

 

Jahr

H-BGL
jährlich

H-BGL
14x

H-BGL
12x

PV-
satz

KV-
satz

PV-
Beiträge

VPI 86
Jänner:

 

VPI

jährl.
+

H-BGL

jährl.
+

PV
nominell

jährl.
+

1995

38.458 €

2.747 €

3.205 €

12,50%

9,3%

4.807 €

126,9

 

100,0

 

100,0

 

100,0

 

1996

39.679 €

2.834 €

3.307 €

13,50%

9,3%

5.357 €

129,0

 

101,7

1,7%

103,2

3,2%

111,4

11,4%

1997

41.511 €

2.965 €

3.459 €

14,50%

9,3%

6.019 €

131,7

 

103,8

2,1%

107,9

4,6%

125,2

12,4%

1998

42.732 €

3.052 €

3.561 €

14,50%

9,1%

6.196 €

133,3

 

105,0

1,2%

111,1

2,9%

128,9

2,9%

1999

43.342 €

3.096 €

3.612 €

14,50%

9,1%

6.285 €

133,9

 

105,5

0,5%

112,7

1,4%

130,7

1,4%

2000

43.953 €

3.139 €

3.663 €

14,50%

9,1%

6.373 €

135,5

 

106,8

1,2%

114,3

1,4%

132,6

1,4%

2001

45.173 €

3.227 €

3.764 €

15,00%

8,9%

6.776 €

139,7

 

110,1

3,1%

117,5

2,8%

141,0

6,3%

2002

45.780 €

3.270 €

3.815 €

15,00%

8,9%

6.867 €

142,6

 

112,4

2,1%

119,0

1,3%

142,8

1,3%

2003

47.040 €

3.360 €

3.920 €

15,00%

8,9%

7.056 €

145,0

 

114,3

1,7%

122,3

2,8%

146,8

2,8%

2004

48.300 €

3.450 €

4.025 €

15,00%

9,0%

7.245 €

146,7

 

115,6

1,2%

125,6

2,7%

150,7

2,7%

2005

49.560 €

3.540 €

4.130 €

15,00%

 

7.434 €

149,8

*)

118,0

2,1%

128,9

2,6%

154,6

2,6%

2006

50.849 €

3.632 €

4.237 €

15,25%

 

7.754 €

152,3

 

120,1

1,7%

132,2

2,6%

161,3

4,3%

2007

52.171 €

3.726 €

4.348 €

15,50%

 

8.086 €

154,9

 

122,1

1,7%

135,7

2,6%

168,2

4,3%

2008

53.527 €

3.823 €

4.461 €

15,75%

 

8.431 €

157,6

 

124,2

1,7%

139,2

2,6%

175,4

4,3%

2009

54.919 €

3.923 €

4.577 €

16,00%

 

8.787 €

160,2

 

126,3

1,7%

142,8

2,6%

182,8

4,2%

2010

56.347 €

4.025 €

4.696 €

16,25%

 

9.156 €

163,0

 

128,4

1,7%

146,5

2,6%

190,5

4,2%

2011

57.812 €

4.129 €

4.818 €

16,50%

 

9.539 €

165,7

 

130,6

1,7%

150,3

2,6%

198,4

4,2%

2012

59.315 €

4.237 €

4.943 €

16,75%

 

9.935 €

168,6

 

132,8

1,7%

154,2

2,6%

206,7

4,2%

2013

60.857 €

4.347 €

5.071 €

17,00%

 

10.346 €

171,4

 

135,1

1,7%

158,2

2,6%

215,2

4,1%

2014

62.439 €

4.460 €

5.203 €

17,25%

 

10.771 €

174,3

 

137,4

1,7%

162,4

2,6%

224,0

4,1%

2015

64.063 €

4.576 €

5.339 €

17,50%

 

11.211 €

177,3

 

139,7

1,7%

166,6

2,6%

233,2

4,1%

 

 

 

 

 

 

 

 

*) Wert 10/2004

 

 

 

 

Von 2005 bis 2015 habe ich den Durchschnittswert der Erhöhung in den Jahren 1995 bis 2005 für die Erhöhung des VPI und der Höchstbeitragsgrundlage angenommen.

Der SPö-Landtagsklub-Steiermark hat in einer Pressemeldung vom 6.4.2001 die Aufhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung eingefordert. Diese Forderung ist im Internet unter folgendem Link aufrufbar: http://ltk.kcom.at/_upload/presse_single_39.shtml

Diese Forderung weise ich auf das Entschiedenste zurück. Personen mit hohem Einkommen bekommen die gleichen Leistungen des Gesundheitssystems wie Personen mit niedrigem Einkommen. Die Solidarität der Gutverdienenden mit den Schlechtverdienenden ist bereits durch die progressive Einkommensteuer und die kalte Progression sichergestellt. Zur kalten Progression siehe meinen Artikel: taxnews-19-200409-Steuerreform-2005-Auswirkungen-Berechnung-Nettoeinkommen-Kalte-Progression-Einkommensteuertarif-Koerperschaftssteuertarif.htm

Ärzte, die bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft nach dem Freiberuflichen- Selbständigen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) pensionsversichert sind, müssen bereits seit vielen Jahren 20% Pensionsversicherungsbeiträge bezahlen.

http://www.aektirol.at/pdf/200202.pdf Seite12:

"In der Sozialversicherung freiberuflich selbstständiger Erwerbstätiger, die unter anderem auch die freiberuflich tätigen ärzte erfasst, beträgt der Beitragssatz für die Pensionsversicherung 20 Prozent. In der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft liegt der Beitragssatz für die Pensionsversicherung hingegen nur bei 15 Prozent. Diese Unterschiedlichkeit war und ist für das allgemeine Rechtsempfinden nicht nachvollziehbar; der Verfassungsgerichtshof hat aber die Verfassungskonformität der Unterschiedlichkeit festgestellt. Ausgangssituation für die überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof war die über die österreichische ärztekammer organisierte Welle von Beschwerden gegen diese unverständliche Differenzierung. Wir haben zwar schon damals aus Sicht der ärztekammer Steiermark die rechtlichen Aussichten, vom Verfassungsgerichtshof Recht zu bekommen, als unsicher eingeschätzt, uns aber im Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit an der Aktion beteiligt. In seiner Begründung führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass er keine Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes sehe und dass schließlich auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Berufsgruppen derzeit nicht gegen diese unterschiedlichen Beitragssätze spreche."

Der Obmann der SVA der gewerblichen Wirtschaft Präsident Dr. Christoph Leitl schreibt in der SV-Aktuell-Ausgabe Nr. 4/2004 vom November 2004 auf Seite 5 folgenden Kommentar mit der überschrift "Für Unternehmer viel erreicht": http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/77333.PDF

"Eine Erhöhung des Pensions-Beitragssatzes von derzeit 15 auf 22,8 Prozent konnte erfolgreich abgewehrt werden. Stattdessen wird der Beitragssatz in einer zehnjährigen übergangszeit schrittweise auf 17,5 Prozent angehoben."

Eine Erhöhung des Pensions-Beitragssatzes auf 22,8% im Jahr 2015 wäre eine

nominelle Erhöhung der Pensionsbeiträge um 204% gegenüber 1995,

eine Erhöhung des Pensions-Beitragssatzes auf 17,5% im Jahr 2015 ist immer noch eine nominelle Erhöhung der Pensionsbeiträge um 133% gegenüber 1995.

Zum Vergleich: Der Verbraucherpreisindex VPI 1986 ist von 1995 bis 2015 um 40% gestiegen.

Von 2005 bis 2015 habe ich den Durchschnittswert der Erhöhung in den Jahren 1995 bis 2005 für die Erhöhung des VPI und der Höchstbeitragsgrundlage angenommen.

 

Urteilen Sie selbst, ob für Unternehmer viel erreicht wurde.


2.       Steuerreform 2005 und Steuern sparen, Endgültige Steuerersparnis durch Gewinnverschiebung

Die folgende Grafik veranschaulicht die Durchschnittssteuersätze 2003 (blau) und 2005 (rot).

Wie Sie sehen, liegt die rote Linie 2005 überall unterhalb der blauen Linie 2003, die Einkommensteuer 2005 ist für alle Steuerzahler gegenüber dem Jahr 2003 gesenkt worden.

tl_files/assets/taxnews-20/image002.jpg

Der Abstand zwischen 2005 und 2003 verändert sich jedoch mit steigendem Jahreseinkommen. Die folgende Graphik veranschaulicht die Spitzensteuersätze 2003 (dünne Linie) und 2005 (dicke Linie):

tl_files/assets/taxnews-20/image003.jpg

Da der Einkommensteuertarif progressiv ist, sollten Sie durch Gewinnverschiebung Gewinnsprünge in zwei aufeinanderfolgenden Jahren vermeiden, dadurch können Sie folgende Beträge an Einkommensteuer sparen:

 

zu vermeiden: Szenario 1:

2004

2005

2004

2005

2004

2005

Gewinn

19.000 €

9.000 €

30.000 €

20.000 €

46.000 €

56.000 €

Einkommensteuer

3.670 €

0 €

8.381 €

3.833 €

15.189 €

19.585 €

Summe 2004 und 2005

 

3.670 €

 

12.214 €

 

34.774 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Szenario 2: vertauscht

2004

2005

2004

2005

2004

2005

Gewinn

9.000 €

19.000 €

20.000 €

30.000 €

56.000 €

46.000 €

Einkommensteuer

35 €

3.450 €

4.020 €

7.930 €

19.750 €

14.905 €

Summe 2004 und 2005

 

3.485 €

 

11.950 €

 

34.655 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

anzustreben: Szenario 3

2004

2005

2004

2005

2004

2005

Gewinn

14.000 €

14.000 €

25.000 €

25.000 €

51.000 €

51.000 €

Einkommensteuer

1.885 €

1.533 €

6.106 €

5.750 €

17.250 €

17.085 €

Summe 2004 und 2005

 

3.418 €

 

11.856 €

 

34.335 €

 

 

 

 

 

 

 

Einkommensteuer-Ersparnis

 

 

 

 

 

 

Szenario 3 ist günstiger

 

 

 

 

 

 

als Szenario 1 um

 

-252 €

 

-358 €

 

-439 €

 

Die wichtigsten drei Sprungstellen des Einkommensteuertarifs 2005 sind:

10.000 €                        Spitzensteuersatz springt von 0% auf 38,3%

25.000 €                        Spitzensteuersatz springt von 38,3% auf 43,6%

51.000 €                        Spitzensteuersatz springt von 43,6% auf 50%

 

bis 2004: 8.888 €          Spitzensteuersatz springt von 0% auf 31%

 

Sie sollten also vermeiden, daß Ihr Gewinn in einem Jahr unter einer dieser Sprungstellen liegt und in nächstem Jahr darüber.

 

Wenn Sie rechtzeitig erkennen, daß Sie durch Gewinnverschiebung Einkommensteuer sparen können, könnten Sie zwei Maßnahmen setzen:

Voraussetzung: Sie ermitteln Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

1.      Ersuchen Sie Ihre Kunden, noch im Dezember oder erst im Jänner Ihr Honorar zu bezahlen.

2.      Bezahlen Sie Ihre Lieferanten noch im Dezember oder erst im Jänner.

 

Falls Sie an der Berechnung Ihrer Einkommensteuer interessiert sind: der ab 2005 gültige Einkommensteuertarif lautet:

 

Einkommen in €

Spitzensteuersatz-Formel

bis 10.000

0%

10.001 bis 25.000

38,3333% - 3.833,33 €

25.000 bis 51.000

43,5962% - 5.149,05 €

über 51.000

50%          - 8.415,00 €

 

Weitere Details zur Steuerreform 2005 finden Sie auf meiner Homepage unter folgendem Link:

taxnews-19-200409-Steuerreform-2005-Auswirkungen-Berechnung-Nettoeinkommen-Kalte-Progression-Einkommensteuertarif-Koerperschaftssteuertarif.htm

Die Einkommensteuerberechnung 2005 im Vergleich zu 2004 und 2003 bietet das Finanzministerium unter folgendem Link an:

https://www.bmf.gv.at/steuern/steuerberechnung/STVGL05.HTM

Ich unterstütze Sie bei allen diesen Berechnungen gerne.

 

3. Steuern sparen mit Fiskal-LKWs

Fiskal-LKWs bieten Ihnen folgende steuerliche Vorteile:

1) Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und aus Treibstoff- und Reparaturrechnungen

2) Es gibt keine Luxusgrenze für die Anschaffungskosten eines Fiskal-LKWs so wie bei PKWs von € 34.000,- (Wert bis 2004) bzw. € 40.000,- (Wert ab 2005).

3) Fiskal-LKWs sind auf 5 Jahre abschreibbar, PKWs auf 8 Jahre, das erhöht zwar nicht die Abschreibung insgesamt, führt aber zu einem Zinsenvorteil durch die raschere Abschreibung.
Hier noch einmal der Link zur Liste der Fiskal-LKWs: https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/_start.htm

 

4. Studienausgaben als Werbungskosten und Betriebsausgaben

Seit 2003 sind Bildungsaufwendungen Werbungskosten, wenn es sich um eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme oder eine umfassende Umschulung handelt. Von den Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium waren nur die Studiengebühren absetzbar, wohingegen von den Aufwendungen für Fachhochschulen und Universitätslehrgängen zusätzliche Studienausgaben ebenfalls absetzbar waren, und zwar:

Fachliteratur, Skripten, Kopierkosten, Computerkosten, sonstige Arbeitsmittel,

Fahrtkosten zur Universität, Tagesdiäten, Kosten auswärtiger Nächtigungen.

Der Verfassungsgerichthof konnte keinen für die gleichheitsrechtliche Beurteilung relevanten Unterschied zwischen einem ordentlichen Universitätsstudium und einem FH-Studium erkennen, weshalb die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Universitätsstudium als verfassungswidrig aufgehoben wurde (VfGH-Erkenntnis vom 15.6.2004).

Nach dem Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2004 sind Werbungskosten und Betriebsausgaben nunmehr Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sowie Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Ab 2004 werden Aufwendungen in Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium (Diplom-, Magister-, Doktorrats- oder Bakkalaureatsstudium) abzugsfähig sein, wenn es sich bei dem Studium um Aus- oder Fortbildung oder eine umfassende Umschulung handelt.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Studienausgaben ist ein objektiver Zusammenhang zwischen Studium und beruflicher Tätigkeit. Ein solcher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn das durch das Studium vermittelte Wissen in einem wesentlichen Umfang für die berufliche Tätigkeit verwertet werden kann. Abzugsfähig ist z.B. das Jusstudium (Magister- und Doktorratsstudium) eines zukünftigen Rechtsanwalts, der neben seinem Studium 20 Wochenstunden bei einem Rechtsanwalt arbeitet.

Zu beachten ist weiters, daß Studienausgaben erst dann helfen können, Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu sparen, wenn das einkommensteuerfreie Jahreseinkommen von

€ 10.000 (Wert für 2005) bzw. von € 8.900 (Wert für 2004) überschritten wird.

(Quelle: SWK-Heft 30/2004, S. 1269 f: Mag. Christian Hammerl, Aufwendungen für ein Universitätsstudium als Werbungskosten)

 

5.       Stundungszinsen, Anspruchszinsen, Aussetzungszinsen:
Wieviel Prozent Finanzamtsschulden derzeit kosten

Stundungszinsen werden vom Finanzamt verrechnet, wenn Sie z.B. die Einkommensteuernachzahlung für 2003 aufgeteilt auf mehrere Raten bezahlen möchten. Die Stundungszinsen betragen derzeit 5,47% pro Jahr.

Anspruchszinsen fallen an, wenn Sie Ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung erst nach dem 1. Oktober des Folgejahres beim Finanzamt einreichen, es zu einer Steuernachzahlung kommt und die Anspruchszinsen von 3,47% pro Jahr den Betrag von € 50 übersteigen. Anspruchszinsen fallen somit für einen Zeitraum an, bevor Steuerpflichtige noch Ihren Steuerbescheid erhalten haben. Die Anspruchszinsen werden dem Steuerpflichtigen dann gleichzeitig mit dem Steuerbescheid vorgeschrieben. Steuerguthaben werden ab dem. 1. Oktober mit dem gleichen Zinssatz verzinst und dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt steuerfrei ausbezahlt.

Aussetzungszinsen fallen an, wenn Berufung gegen einen Steuerbescheid eingelegt wird und der strittige Betrag nicht überwiesen, sondern ausgesetzt wird. Wird der Berufung vom Finanzamt nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, fallen Aussetzungszinsen von derzeit 2,47% pro Jahr an.

Der Basiszinssatz der öNB ist variabel und beträgt zur Zeit 1,47%. Stundungszinsen liegen um 4% über dem Basiszinssatz, Anspruchszinsen um 2% und Aussetzungszinsen um 1% über dem Basiszinssatz.

 

6.       Umsatzsteuersonderprüfungen im Nov. 2004

0,7 Mrd. € weniger Umsatzsteuereinnahmen als geplant — das ist der Stand Mitte September 2004 aus der Sicht des Finanzministeriums, wobei die Umsatzsteuereinnahmen im Gesamtjahr 2004 mit 19,0 Mrd. € budgetiert sind. Derzeit treten daher gehäuft Anrufe von Finanzamtsprüfern auf, mit denen Umsatzsteuersonderprüfungen angekündigt werden. Im Rahmen solcher Prüfungen müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen des letzten halben Jahres, die Buchhaltungskonten, das Buchhaltungsjournal und die Belege vorgelegt werden.

Ein häufiger Mangel ist, daß Rechnungen von Subunternehmern keine UID-Nummer aufweisen. Bei näherem Nachforschen stellt sich manchmal heraus, daß der Subunternehmer gar keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlt und daher nicht berechtigt gewesen wäre, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Das Finanzamt versucht meistens erst gar nicht, vom Subunternehmer die Umsatzsteuer einzutreiben, sondern streicht der geprüften Firma den Vorsteuerabzug.

Es ist daher in Ihrem Interesse, bei Eingangsrechnungen darauf zu achten, daß die UID-Nummer Ihres Lieferanten auf seiner Rechnung enthalten ist. Nicht erforderlich ist die Angabe der UID-Nummer bei Kleinbetragsrechnungen bis maximal € 150, - inkl. USt.

 

7.       Kurzinformationen

  • Der Krankenversicherungs-Beitragssatz für Angestellte und Arbeiter wird ab 1.1.2005 um 0,1 Prozentpunkte steigen, die Erhöhung entfällt je zur Hälfte auf den Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dadurch wird ein Teil der Erhöhung des Nettogehalts durch die Steuerreform 2005 wieder zunichtegemacht.
  • Die Berechnung des betrieblichen Anteils der Miete bei einem Arbeitszimmer:
    Zimmer, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, wie z.B. Vorzimmer, beeinflussen nicht das Aufteilungsverhältnis, sondern sind entsprechend dem Verhältnis der anderen Zimmer (ausschließlich beruflich genutzte Zimmer im Verhältnis zu ausschließlich privat genutzten Zimmern) aufzuteilen.
    (VwGH-Erkenntnis vom 7.7.2004)
  • Tageszeitungen als Betriebsausgaben:
    "Tageszeitungen sind bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche Auseinandersetzung mit Tagesereignissen oder Modeerscheinungen mit sich bringt und die daher regelmäßig eine Vielzahl von Tageszeitungen und Printmedien erwerben, beruflich oder betrieblich veranlaßt." (VwGH-Erkenntnis vom 10.9.1998.) Anlaßfall war der Abzug von französischen Fachzeitschriften und Fachbüchern bei einer Vertragslehrerin an einem Universitätsinstitut für Romanistik, wobei nachgewiesen wurde, daß die Zeitschriften im Unterricht verwendet wurden.
  • Es ist möglich, daß ein Angestellter seinem Dienstgeber gegenüber neben einer nicht-selbständigen Haupttätigkeit auch eine selbständige Tätigkeit erbringt, wenn beide Tätigkeiten voneinander unabhängig und trennbar sind. (VwGH-Erkenntnis vom 24.2.2004.)
  • Die PKW-Luxusgrenze steigt 2005 von € 34.000,- auf € 40.000,-, davon profitieren ab 1.1.2005 nicht nur Käufer eines neuen Autos, sondern auch Unternehmer, die in den Vorjahren ein teureres Auto als € 34.000,- gekauft haben im Wege einer höheren Abschreibung. Die Höchstgrenze des Sachbezugswertes für die PKW-Privatnutzung wird ab 2005 auf EUR 600,- (bisher EUR 510,-) erhöht.
  • Welche Spenden sind als Sonderausgaben absetzbar?
    Hier können Sie nachschauen: http://www.bmf.gv.at/steuern/einkommensteuer/erlaesse/spenden/_start.htm