TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 18 vom August 2004

Themen 2003:

1.       Zwei zusätzliche Steuerformulare 2003 erforderlich
2.       "Offenlegungsbeilage" zum Steuerformular E1a 2003 in Papierform erforderlich
3.      Buchhaltung 2003: kein Vorsteuerabzug aus PKW-Kosten, Liste der Fiskal-LKWs, Bank-Kontoauszüge erforderlich, Monatsangabe bei regelmäßigen Zahlungen, Verbuchung von Versicherungsbeiträgen
4.       100%iger-Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten, Arbeitszimmer und Vorsteuerabzug

Themen 2004:

5.       "Aktion scharf" der Finanzämter 2004
6.       SV-Werte 2004, Weiterarbeit neben der Pension erhöht Pension ab 2004
7.       Kinderzuschläge zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag bereits ab 1.7.2004

 

1.       Zwei zusätzliche Steuerformulare 2003 erforderlich

Das Finanzministerium hat die Steuerformulare 2003 vom Umfang her erheblich ausgeweitet und folgende zwei neue Beilagen zur Einkommensteuererklärung eingeführt:

  • das Formular E 1a für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb und
  • das Formular E 1b für Einkünfte aus Vermietung.

Diese Formulare sende ich Ihnen in der Beilage bzw. ist hier der Link zu diesen Formularen, die über die Webseite des Finanzministeriums aufgerufen werden können:

http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/2011/E1a.pdf

http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/2011/E1b.pdf

In diesen Beilagen werden detaillierte Angaben zu Ihrer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bzw. zu Ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abverlangt, die zum Teil nur durch zusätzliche Nebenrechnungen aus Ihrer Buchhaltung eruierbar sind. Zusätzlich zu diesen neuen Formularen hat sich der Umfang der Einkommensteuererklärung E 1 von bisher 4 Seiten durch zusätzliche Kennzahlen auf 6 Seiten erhöht. Durch die Aufnahme der außergewöhnlichen Belastungen in die Einkommensteuererklärung selbst hat die Einkommensteuererklärung 2003 insgesamt 8 Seiten.

Die typischen Steuererklärungen eines Selbständigen umfassen nun mindestens 13 Seiten, wenn eine Investitionszuwachsprämie beantragt wird, 15 Seiten. In der Beilage E1a muß ich Teilsummen Ihrer Ausgaben, und zwar 14 vorgegebene Ausgabengruppen, ausfüllen.

Zusätzlich besteht ab 1.1.2004 die Verpflichtung, die Steuererklärungen elektronisch mittels Finanzonline einzureichen. Diese Verpflichtung wurde für den gesamten Berufsstand der Wirtschaftstreuhänder rückwirkend für 2003 eingeführt.

Zwei Faktoren führen bei mir bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses 2003 zu einem höheren Zeitaufwand von ca. einer Stunde:

  • Das Berechnen der Teilsummen der 14 vorgegebenen Ausgabengruppen für das Steuerformular E1a mittels eines neuen Arbeitspapiers
  • Das Ausfüllen des Steuerformulars E1a bzw. der Körperschaftsteuererklärung.

Wenn ich mehrere Formulare E1a oder zusätzlich zum E1a das Formular E1b für die Vermietung einer Eigentumswohnung oder eines Zinshauses ausfüllen muß, benötige ich ca. 1 ½ Stunden länger als für Ihren Jahresabschluß 2002. Dazu kommen noch die Kosten für das Zusatzmodul meiner Steuererklärungssoftware, das ich für das elektronische Einreichen der Steuererklärungen benötige.

Vor einigen Jahren hat das Finanzamt die Verpflichtung eingeführt, die Umsatzsteuervoranmeldung über Finanzonline statt in Papierform einzureichen. Es besteht eine eindeutige Tendenz der Finanzverwaltung, Eingabearbeiten an die Steuerpflichtigen bzw. an die Steuerberater zu überwälzen.

Ab 2005 oder 2006 werden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zwingend als Dateien einzureichen sein, das wird wahrscheinlich mit einer weiteren Erhöhung des Verwaltungsaufwands für mich verbunden sein.

Wegen des zeitlichen Mehraufwands und wegen der Inflation von zur Zeit 2,3% pro Jahr bitte ich Sie höflich um Verständnis, daß ich mein Jahresabschlußhonorar jährlich um ca. 3% erhöhe.


2.       "Offenlegungsbeilage" zum Steuerformular E1a 2003 in Papierform erforderlich

Bei bilanzierenden Firmen müssen die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung weiterhin in Papierform an das Finanzamt geschickt werden. Die Körperschaft- bzw. Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung 2003 werden über Finanzonline als Datei beim Finanzamt eingereicht.

Anders ist dies bei OEGs und KEGs: Das Steuerformular E 6 (Bekanntgabe des Jahresergebnisses) und die Aufteilung des Jahresergebnisses auf die Gesellschafter werden weiterhin in Papierform gemeinsam mit der Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung an das Finanzamt geschickt.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wäre es rechtlich zulässig, die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung über Finanzonline als Datei beim Finanzamt einzureichen und keine weiteren schriftlichen Unterlagen an das Finanzamt zu schicken. Eine solche Vorgangsweise hätte jedoch folgende zwei Nachteile:

1               Der Steuerpflichtige erfüllt seine Offenlegungspflicht nicht, das kann finanzstrafrechtliche Folgen haben.

2               Das Finanzamt hat die Möglichkeit, endgültige Steuerbescheide von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ohne größere argumentative Not im Rahmen der Verjährungsvorschriften, d.h. die letzten 7 Jahre, wiederaufzunehmen und abzuändern.

Es besteht keine Möglichkeit im Steuerformular E1a, in dem die Beträge der vorgegebenen Einnahmen- und Ausgabenarten anzugeben sind, die Ausgabenart "übrige Betriebsausgaben" in einem Textfeld näher aufzuschlüsseln und damit die gesetzliche Offenlegungspflicht zu erfüllen. Die übrigen Betriebsausgaben liegen bei den meisten Klienten in einer Bandbreite von 10% bis 45% der Betriebseinnahmen, sind also eine der höchsten Ausgabenarten.

Wenn mehrere Ausgabenarten in der Kennzahl "übrige Betriebsausgaben" auf einen Betrag verkürzt werden, findet keine Offenlegung statt. Dann stellt es im Fall einer Betriebsprüfung für das Finanzamt kein größeres Problem dar, neue Tatsachen oder Beweismittel zu finden und damit die Wiederaufnahme zu begründen. (Quelle: SWK-Heft 10/2004, Mag. Michael Hödl "Verfahrensrechtliche Probleme durch die Kennzahl 9230 / 9530 im Bereich E/A bzw. überschussrechnung?")

Daher habe ich mich dazu entschlossen, bei allen meinen Klienten freiwillig eine Beilage zum Steuerformular E1a in Papierform beim Finanzamt einzureichen.

In dieser Beilage kann auch die Höhe der Privatanteile angegeben werden, z.B. bei
KFZ-Kosten, Telefonkosten, Miete und Betriebskosten (Arbeitszimmer).

In der Einkommensteuererklärungsdatei kann angekreuzt werden, daß eine Beilage in Papierform beim Finanzamt eingereicht wird, damit sichergestellt ist, daß der Steuerbescheid nicht vor Einlangen dieser "Offenlegungsbeilage" vom Finanzamt erlassen wird.

 

3.       Buchhaltung 2003: kein Vorsteuerabzug aus PKW-Kosten,
Liste der Fiskal-LKWs, Bank-Kontoauszüge erforderlich, Monatsangabe bei regelmäßigen Zahlungen, Verbuchung von Versicherungsbeiträgen

Da mehrere meiner Klienten Treibstoff- und Reparaturrechnungen ihres PKWs mit 

20% Vorsteuer verbuchen, möchte ich richtigstellen: Bei PKWs haben Unternehmer gemäß
§ 12 Abs 2 Z 2 b UStG keinen Vorsteuerabzug aus sämtlichen PKW-Kosten. Bei Treibstoff- und Reparaturrechnungen gewinnt der Fiskus die Umsatzsteuer, welche die Tankstellen und Werkstätten an das Finanzamt bezahlen und die die Unternehmer nicht vom Finanzamt rückerstattet erhalten, obwohl sie bei anderen Ausgaben vorsteuerabzugsberechtigt sind. In Versicherungsbeiträgen ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Haben Sie ein vorsteuerabzugsberechtigtes Auto ("Fiskal-LKW") oder möchten Sie eines kaufen? Die Liste der Fiskal-LKWs steht im Internet unter:

https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/_start.htm

Im Falle einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt sind Sie verpflichtet, dem Finanzamt Ihre Bank-Kontoauszüge vorzulegen. Es gibt Unternehmer, bei denen am Kontoauszug Betriebseinnahmen aufscheinen, die nicht in ihrer Buchhaltung enthalten sind. Durch Selbstanzeige vor Beginn der Betriebsprüfung und sofortige Bezahlung der Steuernachzahlung kann eine Finanzstrafe vermieden werden.

Wenn das Finanzamt hingegen eine "Kontrollmitteilung" vom Finanzamt des Rechnungsempfängers erhalten hat und an den Unternehmer mit der Aufforderung herantritt, durch Vorlage des entsprechenden Buchhaltungskontos die Versteuerung einer Betriebseinnahme nachzuweisen, käme eine Selbstanzeige zu spät: die verabsäumte Aufnahme dieser Einnahme in die Buchhaltung kostet eine Finanzstrafe von ca. 15% bis 33% der hinterzogenen Steuer (nicht 15% bis 33% der nicht deklarierten Einnahme).

Ich ersuche Sie daher, in Ihren Buchhaltungsordner Ihre Bank-Kontoauszüge vollständig einzulegen. Nur wenn Sie über zwei Bankkonten verfügen, ein Geschäftskonto und ein Privatkonto, brauchen Sie die Kontoauszüge des Privatkontos dem Finanzamt nicht zu zeigen. Voraussetzung ist eine exakte Trennung. Auch anteilige Betriebsausgaben, z.B. Miete Ihres Arbeitszimmers, müssen Sie von Ihrem Geschäftskonto bezahlen, damit Ihr Privatkonto privat bleibt.

Für weitere Informationen zum Thema "Organisation Ihrer betrieblichen und privaten Zahlungen" stehe ich Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Schreiben Sie bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, z.B. Miete, Gehälter, SV-Beiträge, Zusatzpensionsversicherungsbeiträge, bitte den Zeitraum in den Buchungstext.

Schreiben Sie bei Versicherungsbeiträgen bitte die Versicherungsart, die Versicherungsanstalt und den Zeitraum in den Buchungstext.

 

4.       100%iger Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten,
Arbeitszimmer und Vorsteuerabzug

In Folge eines aktuellen steuerlichen Urteils können Sie die in den Restaurantrechnungen enthaltene Vorsteuer zu 100% absetzen. Bereits bisher habe ich für Sie 100% Vorsteuer aus Ihren Restaurantrechnungen beim Finanzamt geltend gemacht, weil dieses Urteil für mich absehbar war. Bisher hat diese von mir gewählte Vorgangsweise dem EU-Recht entsprochen, aber österreichischem Steuerrecht widersprochen. Nunmehr entspricht diese Vorgangsweise auch dem österreichischen Steuerrecht.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, daß

1               das Geschäftsessen der Werbung dient und

2               daß die betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt.

Was bedeutet das für Ihre Buchhaltung 2003 und 2004?

Buchen Sie Restaurantrechnungen bitte zu 100% in Ihrer Buchhaltung, ich scheide dann bei der Jahresabschlußerstellung so wie bisher 50% der Bewirtungskosten aus, kürze jedoch so wie in den Vorjahren nicht Ihren Vorsteuerabzug.

Ich empfehle Ihnen weiterhin, auf Restaurantrechnungen die Namen der von Ihnen eingeladenen Personen und das Besprechungsthema zu vermerken, dadurch erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, daß die Bewirtungskosten im Falle einer Betriebsprüfung vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt werden.

Zusätzlich ist das bezahlte Trinkgeld als Betriebsausgabe absetzbar. Schreiben Sie das bezahlte Trinkgeld auf die Restaurantrechnung, falls es nicht darauf aufscheint, und buchen Sie es mit dem gleichen Code wie die übrigen Bewirtungskosten (bes oder anb).

Für den Abzug von anteiligen Miet- und Energieausgaben für ein Arbeitszimmer gelten in der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedliche Voraussetzungen:

Für den Vorsteuerabzug genügt es, wenn

1               das Arbeitszimmer tatsächlich nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird und

2               wenn die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich betrieblichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht.

Einkommensteuerlich gelten strengere Voraussetzungen als umsatzsteuerlich. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, gebe ich Ihnen gerne individuelle weitere Informationen.


Themen 2004:

5.       "Aktion scharf" der Finanzämter 2004

Die Finanzämter sind ab 2004 neu organisiert, ihre Mitarbeiter arbeiten in Teams statt einzeln. Die Bearbeitung einer Steuererklärung mit dem Ergebnis eines Steuerbescheids läuft wie folgt ab:

Bisher hatte ein Finanzamtsreferent die Steuererklärungen von ca. 1.500 Steuernummern zu veranlagen, nunmehr gibt es Teams von durchschnittlich 13 Personen, welche die einlangenden Steuererklärungsdateien und die postalisch eingereichten Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Offenlegungsbeilagen veranlagen. Der Steuerbescheid eines Steuerpflichtigen wird daher jedes Jahr von einem anderen Finanzbeamten erlassen.

Die Aktenkenntnis des Einzelnen geht durch die Teamarbeit verloren, die elektronische Risikoanalyse, u.a. die Analyse der Ausgabengruppen des Formulars E1a, soll in Zukunft die Aktenkenntnis des Einzelnen ersetzen. Unter Risikoanalyse versteht man die Analyse der Steuererklärungen mit der Absicht, jene mit dem Risiko einer zu geringen Steuerzahlung herauszufiltern.

Die neue Organisationsstruktur der Finanzämter kann nur funktionieren, wenn der Großteil der Steuererklärungen als Datei eingereicht wird. Die Finanzämter haben für die Eingabearbeit weniger Personal als bisher vorgesehen bzw. greifen in Spitzenzeiten auf externe Personalressourcen zurück. Schriftlich von Selbständigen ohne Steuerberater eingereichte Formulare werden in die EDV eingegeben, so als wären Sie als Datei eingereicht worden — es macht keinen Unterschied im Endergebnis.

Es findet eine elektronische Plausibilitätsprüfung der Steuererklärungen statt, dabei werden z.B. Doppeleingaben erkannt.

Die Vorbescheidkontrolle betrifft ca. 5% der Steuererklärungen und ist eine erste Risikoanalyse.

Die Nachbescheidkontrolle betrifft ca. 20% der Steuererklärungen

Der überwachungsgrad durch die Finanzverwaltung steigt. Durch Vergleich der Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und des Gewinns mit dem Branchendurchschnitt und unter Berücksichtigung der Betriebsentwicklung in den letzten drei Jahren können die einer Betriebsprüfung zu unterziehenden Betriebe gezielter als bisher edv-unterstützt ausgewählt werden. Möglicherweise haben Sie so wie ich von der Statistik Austria eine Mitteilung zugesendet erhalten, welche Branche von Ihnen abgespeichert ist und welchen "öNACE-Code" diese Branche hat. Geben Sie mir bitte eine Kopie dieser Mitteilung gemeinsam mit Ihren Buchhaltungsbelegen.

Die Zahl der Betriebsprüfungen ist von 2000 bis 2003 zurückgegangen.

2000:                    26.970 Betriebsprüfungen

2003:                    19.781 Betriebsprüfungen

Rückgang um:     - 7.189 Betriebsprüfungen oder um —27%

Durch die Neuorganisation 2004 wurden mehr Finanzbeamte vom Innendienst in den Außendienst umgeschichtet und führen wieder mehr Betriebsprüfungen als bisher durch.

Der Prüfungszeitraum kann vom Prüfer ab sofort mit fünf Jahren statt mit drei Jahren festgelegt werden. Im Jahr 2000 wurde jeder 16. Kleinbetrieb, jeder 8 Mittelbetrieb und jeder 6. Großbetrieb geprüft (Quelle: SWK-Heft 2/2002, S. 45). Sie müssen also statistisch damit rechnen, daß ein Betriebsprüfer alle 16 Jahre Ihre letzten 5 Jahre prüft. Wenn wieder 30% mehr Betriebsprüfungen durchgeführt werden, werden durchschnittlich alle 12 Jahre die letzten 5 Jahre geprüft.


6.       SV-Werte 2004, Weiterarbeit neben der Pension erhöht Pension ab 2004

Selbständige, die bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert sind:

SV-Beitragssätze

2003           2004           Erhöhung

Krankenversicherung                       8,9%           9,0%           0,1%

Pensionsversicherung                     15,0%         15,0%         0%   

Summe:                                           23,9%         24,0%         0,1%


Freier Dienstvertrag:

SV-Beitragssätze

2003           2004           Erhöhung

Anteil für freien Dienstnehmer:        13,5%         13,8%         0,3%

Anteil für Dienstgeber:                     17,2%         17,4%         0,2%

Summe                                            30,7%         31,2%         0,5%


Dienstvertrag:

SV-Beitragssätze

2003           2004           Erhöhung

Anteil für Angestellten:                     17,65%       17,95%       0,3%

Anteil für Dienstgeber:                     21,65%       21,65%       0,0%

Summe                                            39,30%       39,60%       0,3%

 

Weiterarbeit neben der Pension erhöht ab 1. Jänner 2004 die Pension

Wenn ab 1. Jänner 2004 neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, so gebührt ein besonderer Höherversicherungsbetrag. Dieser wird im Folgejahr ermittelt und jährlich neu festgesetzt.

Sobald der Einkommensteuerbescheid 2004 vorliegt, kann die Pensionserhöhung festgestellt werden, für das Jahr 2004 also im Laufe des Jahres 2005. Diese Neuregelung gilt auch für bestehende Pensionen. Bei einer kontinuierlichen Weiterarbeit neben der Pension wird es jedes Jahr zu einer Pensionserhöhung kommen.

 

7.       Kinderzuschläge zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag bereits ab 1.7.2004

Zusätzlich zum Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag wurden im Rahmen der Steuerreform 2005 bereits ab 1.7.2004 Kinderzuschläge eingeführt, der Betrag ist ein Jahresbetrag und wird bei Jahreseinkommen, die niedriger als € 10.000,-- sind, als sogenannte Negativsteuer direkt an die Familien ausbezahlt.

Kinderzuschlag für ein Kind:            130 € pro Jahr

für zwei Kinder                                 305 € insgesamt pro Jahr

für drei Kinder                                  525 € insgesamt pro Jahr

für jedes weitere Kind                      220 € zusätzlich pro Jahr

Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind wird beim Ehepartner von 4.400 € auf 6.000 € pro Jahr angehoben.