TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 5 vom August 2001

 

 

Die Themen:

 

1. Höhere abzugsfähige Vorsteuer aus Bewirtungsspesen
2. Vorsteuerabzug für bestimmte Fiskal-LKWs wieder möglich
3. www.bezahlen.at

 

1.         Höhere abzugsfähige Vorsteuer aus Bewirtungsspesen

 

Bevor ich auf diese Neuerung eingehe, schildere ich die geltende Rechtslage:

Die Bewirtung von Geschäftspartnern ist nur dann abzugsfähig, wenn Sie mit der Bewirtung einen konkreten Werbezweck verfolgen. Da die Finanzverwaltung bei der Anerkennung einen strengen Maßstab anlegt, sollten Sie auf den Gasthausrechnungen händisch

erstens die Namen und die Anzahl der eingeladenen Personen und

zweitens den beruflichen Zusammenhang

vermerken. Ohne diese Angaben könnten Bewirtungsspesen im Zuge einer Betriebsprüfung aberkannt und dem Gewinn hinzugerechnet werden.

Ich empfehle Ihnen die Unterscheidung in folgende zwei Arten von Bewirtung:

A/ Geschäftsanbahnungskosten, das sind Bewirtungen, bei denen Sie versuchen, einen neuen potentiellen Kunden zu akquirieren oder von einem bereits bestehenden Kunden einen neuen Auftrag zu erhalten. Darunter fallen auch Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Arbeitsessen nach Geschäftsabschluß sind hingegen keine Betriebsausgabe.

 

B/ Besprechungskosten, das sind Bewirtungen, bei denen Sie Ihrem Kunden eine auf Ihre berufliche Tätigkeit bezogene Leistungs- oder Produktinformation bieten.

 

Seit Mai 1995 sind Bewirtungsspesen und die in diesen Ausgaben enthaltene Vorsteuer nur zu 50% abzugsfähig. Die EU-Kommission hat jetzt festgestellt, daß diese Einschränkung des Vorsteuerabzugs dem EU-Recht widerspricht. Die Neuerung ist, daß Sie unter Berufung auf geltendes EU-Recht die volle Vorsteuer geltend machen können.

 

Der höhere Vorsteuerabzug steht Ihnen jedoch erst dann endgültig zu, wenn der Europäische Gerichtshof über diese Frage ein Urteil erlassen hat. Beachten Sie, daß Besprechungs- und Geschäftsanbahnungskosten weiterhin nur zu 50% Betriebsausgaben darstellen. Es geht hier nur um die Frage, ob die Vorsteuer zu 50% oder zu 100% abzugsfähig ist.

 

Ein Beispiel soll Ihnen die Höhe der steuerlichen Auswirkung zeigen:

Eine Restaurantrechnung beträgt S 450,-, davon Speisen inkl. 10% Umsatzsteuer S 330,- und Getränke inkl. 20% Umsatzsteuer S 120,-.

 

Bisherige Buchung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner:

 

Beleg

Datum

Code

Text

Ausg. Netto

Ausg. brutto

%

Vorsteuer

7

8.1.2001

anb

Geschäftsanbahnung 50%

150,00

165,00

10

15,00

7

8.1.2001

anb

Irene Kumpf

50,00

60,00

20

10,00

 

Neue Buchung:

 

Beleg

Datum

Code

Text

Ausg. Netto

Ausg. brutto

%

Vorsteuer

7

16.8.2001

anb

Geschäftsanbahnung 50%

150,00

165,00

10

15,00

7

16.8.2001

anb

Fritz Mukola

50,00

60,00

20

10,00

7

16.8.2001

anbv

Vorsteuer aus Geschäftsanb.

 

 

 

25,00

 

Für bilanzierende Unternehmen:

Bisherige Buchung

  Soll

Haben Vorsteuer-Code

Bewirtung 50% abzugsfähig 10% Vorsteuer S 165,- 10%
Bewirtung 50% abzugsfähig 20% Vorsteuer S 60,- 20%
Bewirtung 50% nicht abzugsfähig S 225,- 0%
Kassa S 450,-  

 

Die abzugsfähige Vorsteuer beträgt S 25,- die Betriebausgabe netto S 150 + S 50,- =S 200,-, die nicht abzugsfähige Bewirtung S 225,-.

 

Neue Buchung

  Soll

 Haben Vorsteuer-Code

Bewirtung 50% abzugsfähig 10% Vorsteuer S 165,- 10%
Bewirtung 50% abzugsfähig 20% Vorsteuer S 60,- 20%
Bewirtung 50% nicht abzugsfähig 10% Vorsteuer S 165,- 10%
Bewirtung 50% nicht abzugsfähig 20% Vorsteuer S 60,- 20%
Kassa S 450,-  

 

Die abzugsfähige Vorsteuer beträgt S 50,- die Betriebausgabe netto S 150 + S 50,- =  200,-,

die nicht abzugsfähige Bewirtung S 200,-.

Ergebnis ist also eine Erhöhung der Vorsteuer um S 25,- aufgrund einer Verminderung der nicht abzugsfähigen Bewirtung um S 25,-.

 

Bei der nächsten Buchhaltung werde ich die zusätzliche Vorsteuer aus den Bewirtungsspesen 1-7/2001 für Sie geltend machen.

 

2.       Vorsteuerabzug für bestimmte Fiskal-LKWs wieder möglich

 

Bei den bis 1995 vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen (Chrysler Voyager SE, Renault Espace, Jeeps) können Sie unter Berufung auf geltendes EU-Recht wieder die Vorsteuer aus den KFZ-Kosten geltend machen. Vorsteuer ist in den Treibstoffrechnungen und den Reparatur-Rechnungen enthalten, nicht jedoch in den Versicherungsbeiträgen. Ich ersuche Sie, mich anzurufen, wenn Sie ein solches Fahrzeug haben, das bis 1995 vorsteuer-abzugsberechtigt war, damit wir die weitere Vorgangsweise besprechen können.

 

3.   www.bezahlen.at

 

Sie haben sicher schon den folgenden Hinweis auf den Finanzamts-Buchungsmitteilungen gelesen: "Sie können Ihre Abgaben nunmehr auch mittels der neuen überweisungsart bezahlen.at entrichten. Detaillierte Informationen darüber finden Sie im Internet unter www.bezahlen.at." Ich habe für Sie die näheren Informationen darüber erhoben.

 

Bezahlen.at ist eine Plattform, auf der österreichische Unternehmen (ORF, Telekom Austria, Stromversorgungsunternehmen) und das Finanzamt Rechnungen präsentieren. Die Zahlungen werden über die Clearingstelle P.S.K. im Wege des Interbankverkehrs durchgeführt. Die Plattform bezahlen.at verbindet somit Rechnungsleger, Zahlungspflichtige und Banken.

 

Voraussetzung für die Teilnahme an dieser Zahlungsweise ist die Ermächtigung an die P.S.K., nach erfolgter Freigabe der Rechnungsbeträge diese per Lastschrift von Ihrem Konto gemäß dem Einzugsermächtigungsverfahren einzuziehen.

 

Nach der Registrierung bei www.bezahlen.at können Sie im Ordner "Meine Firmen" Ihr zuständiges Finanzamt auswählen und Ihre Steuernummer angeben. Danach werden die entsprechenden Abgabenarten, die Sie entrichten müssen, ausgewählt, z.B. Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Außerdem treffen Sie die Entscheidung, wann diese Abgabenarten zum ersten Mal bezahlt werden und in welchem Zeitraum die weiteren Zahlungen erfolgen sollen. Jeweils 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin werden Sie mit einem email davon verständigt, daß eine neue Finanzamts-Rechnung eingelangt ist, und können am Finanzamtsbeleg Ihre Ergänzungen vornehmen.

 

Die Teilnahmerichtlinien sehen folgendes vor:

Voraussetzung für die Nutzung ist der Bestand eines Giro-Kontos bei einem österreichischen Kreditinstitut. Zugang zu bezahlen.at erhalten nur natürliche Personen (keine juristischen Personen wie GmbH), die nach erfolgter übermittlung der Anmeldeunterlagen und Online-Eingabe aller für die Teilnahme am Service notwendigen Daten durch den Betreiber von bezahlen.at (=P.S.K.) nach Prüfung der Identität freigeschaltet wurden.

 

Der Umfang der Teilnahme an bezahlen.at erstreckt sich auf die Freigabe von Rechnungen zur Zahlung, die von den am Service teilnehmenden, rechnungslegenden Unternehmen auf Basis der vom Kunden angegebenen Referenznummer (z.B. Steuernummer, Kundennummer) in das System gestellt und dem Kunden daher zugänglich gemacht wurden.

 

Bezahlen.at kann weiters als Zahlungsmittel für Einkäufe in E-Shops genutzt werden.

Zugang zu bezahlen.at erhalten Personen, die sich online bei bezahlen.at unter Eingabe der gewählten Daten (Benutzername und Kennwort) identifizieren und das ausgedruckte Anmeldeformular mit ihrer eigenhändigen Unterschrift versehen gemeinsam mit der Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes an den Servicebetreiber übermitteln. Die Online-Anmeldung kann durch postalische übermittlung eines bezahlen.at-Anmeldefolders ersetzt werden. In diesem Fall übernimmt die P.S.K. die Online-Anmeldung für den Kunden.

 

Die Teilnahme an bezahlen.at ist bis auf Widerruf kostenlos. Der Kunde erteilt jedoch hiermit seine Zustimmung, daß der Servicebetreiber künftig Entgelte für die Nutzung verrechnen kann.

 

Meiner Meinung nach ist der Aufwand für die Anmeldung bei bezahlen.at gleich hoch wie für die Anmeldung zum Internetbanking, Sie haben mit Internetbanking jedoch viel mehr Möglichkeiten als mit bezahlen.at.