TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 4 vom April 2001

 

Die Themen:

1.   Verzinsung von Steuernachzahlungen
2.   Steuerbescheide, Ratenansuchen, Stundungszinsen, Säumniszuschläge
3.   Aufzeichnung von Bankeinnahmen und Bankausgaben, Führung eines Geschäfts und Privatkontos
4.   Führung einer Liste Ihrer Ausgangsrechnungen
5.   Müssen Sparbuchschenkungen dem Finanzamt angezeigt werden?

übersicht über die Sparbuchformen

 

 

1.    Verzinsung von Steuernachzahlungen

 

Bisher hatten Sie für Einkommensteuernachzahlungen ein Monat ab Erhalt des Steuerbescheides Zeit und mußten keine Zinsen an das Finanzamt zahlen, auch wenn Sie den Steuerbescheid für das Jahr 1999 erst im März 2001 erhalten haben.

 

Im Fall einer Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2000 müssen Sie erstmals für den Zeitraum 1.10.2001 bis zum Datum des Steuerbescheids derzeit 6,25% p.a. Zinsen an das Finanzamt zahlen. Dazu ein Beispiel: Sie erhalten Ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 am 1.1.2002. Ihr Einkommen 2000 beträgt S 400.000,-, Ihre Einkommensteuer 2000 S 106.000,-, Vorauszahlungen für das Jahr 2000 haben Sie keine geleistet. Daher beträgt Ihre Zinsenbelastung S 1.656,-.

 

Es kommt nicht darauf an, wann Sie Ihre Steuererklärungen 2000 beim Finanzamt einreichen, sondern nur auf das Datum des Steuerbescheids. Zu Recht werden Sie jetzt fragen, was ist, wenn die Steuererklärungen 2000 fristgerecht am 31.8.2001 eingereicht werden, Sie aber bis zum 30.9.2001 noch keinen Steuerbescheid erhalten haben?

 

In diesem Fall müssen Sie eine Anzahlung in Höhe der Einkommensteuernachzahlung an das Finanzamt leisten. Damit ich für Sie die Höhe dieser Anzahlung berechnen kann, ist es erforderlich, daß ich rechtzeitig Ihren Jahresabschluß 2000 erstelle oder zumindest die ungefähre Höhe Ihrer voraussichtlichen Einkommensteuernachzahlung kalkuliere.

 

Ich ersuche Sie daher, mir die erforderlichen Unterlagen bald zur Verfügung zu stellen, weil sich diese Arbeiten ansonsten nicht rechtzeitig ausgehen könnten! Als Termin für die übergabe Ihrer Unterlagen 2000 darf ich mir spätestens Mitte Juni 2001 vormerken!

 

Wenn ich Ihre laufende Buchhaltung führe, kann ich anhand dieser Unterlagen abschätzen, ob Sie mit einer Einkommensteuernachzahlung oder -gutschrift rechnen müssen. Allfällige weitere zur Erstellung Ihres Jahresabschlusses erforderliche Unterlagen werde ich rechtzeitig von Ihnen anfordern.

 

Weitergehende Details zu dieser sogenannten "Anspruchsverzinsung" finden Sie auch in der TAX - NEWS Ausgabe Nr. 3  auf meiner Homepage http://web.utanet.at/steuerberatung/ .

2.    Steuerbescheide, Ratenansuchen, Stundungszinsen, Säumniszuschläge

Bei Erhalt Ihrer Steuerbescheide vermerken Sie bitte händisch das Posteingangsdatum am Steuerbescheid und senden Sie mir Ihre Steuerbescheide umgehend zu, die Berufungsfrist beträgt ein Monat ab Zustellung. Falls der Steuerbescheid von Ihren Steuererklärungen abweicht, muß ich fristgerecht für Sie das Rechtsmittel der Berufung erheben.

Sollten Sie eine Einkommensteuernachzahlung nicht sofort entrichten können, kann ich für Sie ein Ratenansuchen beim Finanzamt stellen. Dafür sind S 180,- in Form einer Stempelmarke zu entrichten und es fallen Stundungszinsen in Höhe von 8,25% p.a. an. Diese Stundungszinsen werden Ihnen mit Ende des Ratenansuchens vom Finanzamt vorgeschrieben.

Zu beachten ist, daß Sie die dem Finanzamt angebotenen Raten auch entrichten müssen, wenn Sie noch keinen "Bescheid über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung" vom Finanzamt erhalten haben. Das Ratenansuchen ist gültig, solange es nicht abgewiesen wird, im Fall der Abweisung hätten Sie eine Nachfrist von einem Monat zur Entrichtung des fällig gewordenen Betrages.

Versäumen Sie keine Rate, das hätte Terminverlust und einen Säumniszuschlag in Höhe von 2% des gesamten Rückstandes zur Folge. Neu ist ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe von 1% nach drei Monaten und ein dritter Säumniszuschlag in Höhe von 1% nach
6 Monaten.

3.    Aufzeichnung von Bankeinnahmen und Bankausgaben

Der Steuererlaß betreffend Führung von Aufzeichnungen von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern bestimmt: "Eine Sammlung der Bankkontoauszüge samt den dazugehörigen Einzelbelegen gilt als Aufzeichnung der Bankeinnahmen und Bankausgaben, wenn die Kontoauszüge lückenlos aufbewahrt werden. Bei Bankkonten, die sowohl betriebliche als auch private Bewegungen enthalten (sogenannte gemischte Konten), gilt die Sammlung der Bankkontoauszüge nur dann als Aufzeichnung, wenn den Abgabenbehörden in alle Bankkontoauszüge und die dazugehörigen Einzelbelege Einsicht gewährt wird."

Das bedeutet, daß Sie dem Betriebsprüfer auch in private überweisungsbelege Einsicht gewähren müssen, wenn Sie ein gemischtes Bankkonto haben! Ich empfehle Ihnen daher, ein Geschäftskonto und ein Privatkonto einzurichten, um Ihre Privatsphäre zu wahren.

über das Geschäftskonto wickeln Sie alle Betriebseinnahmen und Betriebausgaben ab, auch anteilige Betriebsausgaben wie z.B. Miete für Ihr Arbeitszimmer, Telefonkosten. Auch Sonderausgaben, Umsatz- und Einkommensteuer bezahlen Sie vom Geschäftskonto. Rückzahlungen von Guthaben auf Ihrem Abgabenkonto sollten auf das Geschäftskonto erfolgen, Kostenersätze der Krankenversicherung von Arztrechnungen hingegen auf das Privatkonto. Versicherungsvergütungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung sind einkommensteuerpflichtig, erfolgen daher auf das Geschäftskonto.

 

4.    Führung einer Liste Ihrer Ausgangsrechnungen

Um die Lückenlosigkeit und Vollständigkeit Ihrer Ausgangsrechnungen zu dokumentieren, ist es empfehlenswert, die Ausgangsrechnungen zu numerieren, z.B. in der Form 2001/01, 2001/02 etc.

Weiters sollten Sie eine Liste Ihrer Ausgangsrechnungen führen, z.B. in folgender Form:

 

Re-Nr.

Re.-datum

Re.-Empfänger

brutto

netto

erhalten am

erhalten netto

offen netto

 

 

 

Summe

16.025,00

 

9.525,00

6.500,00

2000/67

15.10.2000

Kunde 15

3.990,00

3.325,00

03.01.2001

3.325,00

 

2001/01

02.01.2001

Kunde 2

7.440,00

6.200,00

05.01.2001

6.200,00

 

2001/02

03.01.2001

Kunde 4

7.800,00

6.500,00

 

 

6.500,00

 

Diese Liste können Sie auch als übersicht über Ihre offenen Forderungen und für Mahnungen verwenden. Sollten Nummern fehlen, empfehle ich, den Grund zu dokumentieren, z.B. Kunde hat den Auftrag storniert, etc.

 

5.        Müssen Sparbuchschenkungen dem Finanzamt angezeigt werden?

Sparbuchschenkungen sind von der Schenkungssteuerpflicht freigestellt und brauchen daher dem Finanzamt nicht gemeldet zu werden. Es ist allerdings ratsam, Beweismittel bei Bedarf zur Verfügung zu haben, weswegen Beweismittel oder eigene Aufzeichnungen sehr wohl aufbewahrt bzw. angefertigt werden sollen.

Zur Dokumentation ist ein schriftlicher, datierter Schenkungsvertrag anzuraten und zusätzlich die Umschreibung des anonymen Sparbuchs auf ein Namenssparbuch des neuen Eigentümers. Weitere interessante Ideen zu diesem Thema sind in einem "GEWINN"-Artikel enthalten (Ausgabe April 2001), den ich Ihnen bei Interesse gerne zusende.


übersicht über die seit dem 1.11.2000 zulässigen Sparbuchformen

 

Sparbucharten

Identitätsfeststellung

Auszahlungs-bedingungen

Formlose Weitergabe

Sparbücher, die auf eine bestimmte Bezeichnung lauten (mit Guthaben unter 200.000 S), werden nicht als legitimierte Konten geführt

Einmalige Identitätsfest-stellung reicht aus.

Bei Sparbuchschenkungen erfolgt eine weitere Identifizierung des Beschenkten als neuer Inhaber

Vorlage des Sparbuches und

Nennung des Losungswortes
ohne weitere Identitätsfeststellung

möglich durch übergabe der Sparurkunde,
Bank hat das Faktum der Rechtsnachfolge zu prüfen

Sparbücher, die auf eine bestimmte Bezeichnung lauten (mit Guthaben über 200.000 S), werden nicht als legitimierte Konten geführt

Nach erster Identitätsfeststellung ist bei jeder Auszahlung eine Identitätsprüfung erforderlich.

Bei Sparbuchschenkungen erfolgt eine weitere Identifizierung des Beschenkten als neuer Inhaber

Vorlage des Sparbuches,

Nennung des Losungswortes,

Identitätsprüfung des Buchvorlegers

möglich durch übergabe der Sparurkunde,
Bank hat das Faktum der Rechtsnachfolge zu prüfen

Sparbücher, die auf Namen lauten (unabhängig vom Guthabensstand), werden als legitimierte Konten (also mit Unterschriftsprobenblatt und Prüfung der Zeichnungsberechtigung) geführt

Nach erster Identitätsfeststellung ist bei jeder Auszahlung eine Identitätsprüfung erforderlich.

Bei Sparbuchschenkungen hat sich der Beschenkte als neuer Inhaber zu legitimieren

Vorlage des Sparbuches,

eventuell Nennung des Losungswortes,

Identitätsprüfung des Buchvorlegers

möglich durch Zession

 (Quelle: SWK Heft 33/2000, Mag. Horst Bergmann, "Die neue Schenkungsteuerbefreiung für Sparbuchschenkungen in Theorie und Praxis", Seite 1307)