TAXNEWS
Klienteninformation,
verfaßt von Mag. Johannes
Meller
Ausgabe Nr. 44 vom September 2011
1. Herabsetzungsantrag der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2011 noch bis 30.9.2011 möglich
2. Umsatzsteuervoranmeldungs (UVA-) zeitraum ab 2011
3. über das Erfordernis, die Umsatzsteuer quartalsweise statt jährlich im Nachhinein zu entrichten
4. Zuverdienstgrenze für Studenten und Familienbeihilfe 2011
5. Neuerungen in den Steuerformularen für das Jahr 2010
6. Abschaffung der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr
7. Betrifft GmbHs und
AGs: Verschärfung der Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung des
Jahresabschlusses beim Firmenbuch
Entsprechen
Ihre Einkommensteuervorauszahlungen 2011 Ihrem Einkommen 2011?
Entsprechen Ihre Körperschaftsteuervorauszahlungen 2011 Ihrem Jahresgewinn
2011?
Wenn das nicht der Fall ist, so geben Sie mir bitte umgehend Bescheid.
Bis 30.9.2011 kann ich einen begründeten Herabsetzungsantrag an das Finanzamt
für Sie stellen. Die Begründung kann der Buchhaltung 1-7/2011 entnommen werden.
Wenn diese Frist versäumt wird, so ist die zuviel vorausbezahlte Steuer nicht
verloren, sondern wird nach Erhalt des Steuerbescheids für das Jahr 2011 vom
Finanzamt auf Ihr Bankkonto zurückbezahlt. Allerdings könnte es leicht bis Mai
oder Juni 2012 dauern, bis das Geld nach diversen Ersuchen um Ergänzung des
Finanzamts wirklich auf Ihr Bankkonto zurückbezahlt wird.
Bis
2010 mussten Unternehmer ab € 30.000,- Vorjahresumsatz die Umsatzsteuer
monatlich entrichten. Seit 2011 sind Unternehmer sind erst ab Vorjahresumsätzen
von mehr als
€ 100.000,- zur Einreichung einer monatlichen UVA und zur monatlichen Zahlung
der USt verpflichtet.
Einreichen der UVA
Bereits ab € 30.000,- Vorjahresumsatz besteht seit 2011 die Verpflichtung,
quartalsweise UVAs beim Finanzamt mittels Finanzonline einzureichen. Bis 2010
bestand diese Verpflichtung erst ab € 100.000,- Vorjahresumsatz. Diese Maßnahme
soll der verstärkten Kontrolle der Umsatzsteuerzahlungen durch das Finanzamt
dienen.
Das
Bezahlen der Umsatzsteuer erst, nachdem ein Steuerbescheid ergangen ist und
eine USt-Nachzahlung ausweist, ist problematisch. Bei der Umsatzsteuer handelt
es sich um Fremdgeld. Der Unternehmer hebt die Umsatzsteuer von seinen Kunden
ein und liefert sie an das Finanzamt ab.
Unterlässt er die quartalsweise oder monatliche Abfuhr der eingehobenen
Umsatzsteuer, so könnte das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vornehmen.
Das bedeutet, daß ein Prüfer in meine Kanzlei kommt und die Buchhaltungsbelege für
das laufende Jahr 2011 überprüft. Er berechnet die Umsatzsteuervoranmeldungen
und bucht die Zahllast und Gutschriften auf dem Steuerkonto nach.
Das ist mit 2% Säumniszuschlägen und 8% Verspätungszuschlägen für die
USt-Zahllasten verbunden. Zusätzlich fallen Zeitaufwand und Kosten für die
Protokolle und Besprechungen mit dem Prüfer an.
Um Ihnen diese Unannehmlichkeiten zu ersparen, empfehle ich Ihnen dringend, weiterhin
fristgerecht die Umsatzsteuervoranmeldungen und überweisungen der
Umsatzsteuerzahllasten vorzunehmen.
Volljährige Kinder dürfen ein eigenes zu versteuerndes Einkommen von max. € 10.000
(bis inkl. 2010: € 9.000) pro Kalenderjahr erzielen, um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommensteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse stellen keine Einkommensbestandteile dar.
a) Antrag auf Mehrkindzuschlag in Formular E 4
Der Mehrkindzuschlag wird ab 2011 von € 36,40/Kind/Monat auf € 20,-/Kind/Monat reduziert. In den FinanzOnline-Versionen der Einkommensteuererklärung und der Arbeitnehmer-Veranlagung kann der Mehrkindzuschlag ohne zusätzliches Formular beantragt werden.
Um auf Basis der Verhältnisse 2010 Mehrkindzuschläge für 2011 zu beantragen, ist es ansonsten erforderlich, das - schon bisher für Sonderfälle bestehende - Formular E4 zu verwenden. Voraussetzungen für den Mehrkindzuschlag ist ein Familienbeihilfenbezug 2010 für mindestens 3 Kinder und ein Familieneinkommen 2010 von maximal € 55.000,-.
b) Neue Branchenkennzahlen
Im Formular E1a bzw. K1 sind neue Branchenkennzahlen einzutragen, und zwar aus den neuen Statistik-Unterlagen "öNACE 2008", Ihre persönliche Branchenkennzahl wird von mir auf www.statistik.at eruiert.
Die
Darlehens- und Kreditvertragsgebühr ist seit dem 1.1.2011 entfallen,
die Mietvertragsgebühr bleibt allerdings bestehen.
Kleine
GmbHs, das sind GmbHs mit Umsatzerlösen von maximal 9,68 Mio. €, einer
Bilanzsumme von maximal 4,84 Mio. € und weniger als 50 Mitarbeitern
(vereinfachte Darstellung der Einstufung), sind dazu verpflichtet, eine
verkürzte Bilanz (Aktiva und Passiva) auf dem elektronischen Rechtsverkehr beim
Firmenbuchgericht (in Wien beim Handelsgericht Wien) einzureichen.
Viele Kapitalgesellschaften haben ihre Jahresabschlüsse beim Firmenbuch nicht
oder verspätet eingereicht. Bis 2009 wurden verspätete Einreichungen nur selten
sanktioniert, allenfalls wurde unter Satzung einer Nachfrist eine Zwangsstrafe angedroht.
2010 hat das Firmenbuchgericht "scharfe" Schreiben geschickt, in denen eine
Nachfrist zur Offenlegung gesetzt wurde, ich zitiere:
"Sollte dieser Anordnung binnen einer Frist von 3 Wochen —ungerechtfertigt-
nicht nachgekommen werden, wird über die Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von
zunächst je
€ 750,- verhängt. Es kann aber auch das amtswegige Löschungsverfahren bei obiger
Gesellschaft eingeleitet werden."
2011 geben sich die Firmenbuchgerichte nicht mehr mit Erinnerungsschreiben ab,
sondern verhängen bei Fehlen der Offenlegung des Jahresabschlusses Strafen ohne
Vorwarnung. Praktisch wie bei einer Radarstrafe für eine Geschwindigkeitsübertretung.
Das ist insofern problematisch, da fallweise die übermittlung im elektronischen
Rechtsverkehr nicht klappt, und dann muss die fristgerechte übermittlung mittels
Ausdruck des übermittlungsprotokolls nachgereicht werden, damit keine Strafe
verhängt wird.
Die Zwangsstrafen werden automationsunterstützt vorgeschrieben und bei
fortbestehender Nichterfüllung der Offenlegungsverpflichtungen alle zwei Monate
wiederholt.
Die Zwangsstrafe beträgt mindestens € 700,- und kann bis zu € 3.600,- betragen. Die Strafuntergrenze beträgt € 700,- und entspricht in etwa der in der Vergangenheit für den Erstverstoß durchschnittlich verhängten Strafe von € 750,- (§ 283 Abs 3 UGB9.
Neu ist, dass die Zwangsstrafe nicht nur den Organen der Gesellschaft (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) vorgeschrieben, sondern zusätzlich auch gegenüber der Gesellschaft verhängt wird. Die Strafhöhe richtet sich nach der Anzahl der Organe. Hat eine GmbH 2 Geschäftsführer, so werden 3 Strafen zu mindestens je € 700,-, also insgesamt mindestens € 2.100,- vorgeschrieben. Sind mehrere Jahresabschlüsse offen, wird die Strafe für jeden nicht offengelegten Abschluss verhängt. (§ 283 Abs 5 UGB).