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Ab der Veranlagung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2010 gibt es eine neue Steuerbegünstigung, und zwar den Gewinnfreibetrag. Bisher gab es nur für Angestellte und Arbeiter die begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen. Um den Steuertarif für einkommensteuerpflichtige Unternehmer zu senken und sie diesbezüglich gegenüber Dienstnehmern gleichzubehandeln, wurde der bis 2009 geltende "Freibetrag für investierte Gewinne" ("FBiG") von 10 % auf nunmehr 13 % des Jahresgewinns erhöht und in "Gewinnfreibetrag" umbenannt.
Der
Gewinnfreibetrag ab 2010 ist zweigeteilt: Für bis zu € 30.000,- Jahresgewinn beträgt er 13% und ist
nicht von Investitionen abhängig, z.B. beträgt der Gewinnfreibetrag bei
€ 20.000 Jahresgewinn 13% = € 2.600,-. Diesen Teil des Gewinnfreibetrags nennt
man auch "Grundfreibetrag".
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Gewinn vor Gewinnfreibetrag |
20.000,00 |
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13% Gewinnfreibetrag |
-2.600,00 |
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restlicher
investitionsbedingter |
0,00 |
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Steuerbemessungsgrundlage |
17.400,00 |
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Einkommensteuer |
2.336,00 |
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erforderliche Investitionen |
0,00 |
Der 2. Teil des Gewinnfreibetrags heißt "investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag". Für den Anteil des Jahresgewinns, der über €
30.000,- liegt, steht ein Gewinnfreibetrag nur bei Investitionen in das
Anlagevermögen zu.
Beispiel: Ein Architekt in der Rechtsform eines Einzelunternehmens erzielt einen Jahresgewinn 2010 von € 40.000,-.
Für den
Gewinnanteil von € 30.000,- steht der Gewinnfreibetrag von 13% = € 3.900,- ohne
Investitionen zu.
Für den Gewinnanteil von € 10.000,- steht der Gewinnfreibetrag von 13% = € 1.300,-
bei Investitionen von € 1.300,- zu.
Der
Gewinnfreibetrag wirkt wie eine zusätzliche Abschreibung in Höhe von 100% einer
Investition, solange die Investition die Prozentgrenze von 13% des Gewinns
zwischen 30.000 € und dem tatsächlichen Gewinn nicht übersteigt. Bei einem
Jahresgewinn von mindestens
€ 76.000,- beträgt die Einkommensteuerersparnis in diesem Fallsogar 100% der
Investitionssumme!
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Dazu zwei Beispiele: |
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Investition in |
Investition in |
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§ 14 Wertpapier |
abnutzbares |
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od. Bundesschatz |
Anlagevermögen |
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Gewinn vor Gewinnfreibetrag |
76.000,00 |
76.000,00 |
76.000,00 |
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13% Gewinnfreibetrag |
-3.900,00 |
-3.900,00 |
-3.900,00 |
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restlicher
investitionsbedingter |
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-5.980,00 |
-5.980,00 |
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Summe der
Anlagenabschreibung |
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-5.980,00 |
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Steuerbemessungsgrundlage |
72.100,00 |
66.120,00 |
60.140,00 |
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Einkommensteuer |
26.285,00 |
23.295,00 |
20.305,00 |
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erforderliche Investitionen
für |
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5.980,00 |
5.980,00 |
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Steuerersparnis aufgrund von Investition |
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-2.990,00 |
-5.980,00 |
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Spitzensteuersatz |
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50,0% |
50,0% |
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Steuerersparnis in % der Investitionssumme |
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100,0% |
Man
sieht hier, daß eine Investition von € 5.980,- sich selbst zu 100% finanziert,
wenn der Jahresgewinn € 76.000,- € beträgt und noch keine anderen Investitionen
getätigt wurden.
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Investition in |
Investition in |
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§ 14 Wertpapier |
abnutzbares |
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od. Bundesschatz |
Anlagevermögen |
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Gewinn vor Gewinnfreibetrag |
40.000,00 |
40.000,00 |
40.000,00 |
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13% Gewinnfreibetrag |
-3.900,00 |
-3.900,00 |
-3.900,00 |
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restlicher
investitionsbedingter |
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-1.300,00 |
-1.300,00 |
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Summe der
Anlagenabschreibung |
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|
-1.300,00 |
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Steuerbemessungsgrundlage |
36.100,00 |
34.800,00 |
33.500,00 |
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Einkommensteuer |
9.906,79 |
9.345,00 |
8.783,22 |
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erforderliche Investitionen
für |
|
1.300,00 |
1.300,00 |
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Steuerersparnis aufgrund von Investition |
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-561,79 |
-1.123,57 |
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Spitzensteuersatz |
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43,2% |
43,2% |
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Steuerersparnis in % der Investitionssumme |
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86,4% |
Hier trägt eine Investition
von € 1.300,- sich zu 86,4% selbst, wenn der Jahresgewinn € 40.000,- beträgt
und noch keine anderen Investitionen getätigt wurden.
Personengesellschaften, OGs, KGs, können den Gewinnfreibetrag beanspruchen, Kapitalgesellschaften, GmbHs, AGs, können den Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch nehmen.
Unterschiede zwischen FBiG bis 2009 und Gewinnfreibetrag ab 2010:
• Der Gewinnfreibetrag steht für alle betrieblichen Einkünfte mit Bilanzierung oder mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu, der FBiG stand nur bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu, Bilanzierung wird "unschädlich" ab 2010.
• Der Grundfreibetrag steht auch freien Dienstnehmern und Geschäftsführern, die ihre Betriebsausgaben pauschalieren, zu.
• Begünstigte Investitionen sind im Gegensatz zum FBiG auch Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen. Mieterinvestitionen sind zB Einbauküchen, Einbaumöbel, Zwischenwände, "Ober putz"-verlegte Elektroinstallationen
• Beim Gewinnfreibetrag besteht - im Gegensatz zum bisherigen FBiG - die Möglichkeit der Wertpapierersatzbeschaffung im Fall einer vorzeitigen Tilgung.
Welche Wirtschaftsgüter ermöglichen bei der Anschaffung bzw. bei der Herstellung einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag?
Abnutzbare neue
(ungebrauchte) materielle Anlagegüter (kein Grundstück, kein ölbild, keine
gebrauchten Anlagegüter, keine nicht immateriellen Anlagegüter wie Software).
Welche Wertpapiere sind begünstigt?
Begünstigt sind Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG, darunter fallen
inländische oder im EU-Raum in EUR emittierte Wertpapiere, also Anleihen oder §
14-Wertpapierfonds. Begünstigt sind auch Sparkonten bei www.bundesschatz.at
einer Gesamtlaufzeit von 4 Jahren, es kann auch zB eine Laufzeit von 6 Monaten
mit 8-maliger Wiederveranlagung gewählt werden.
Falls Ihr Jahresumsatz 2010 € 30.000,- übersteigt, sind Sie dazu verpflichtet,
ab Jänner 2011 quartalsweise dem Finanzamt die Höhe Ihrer Umsätze und Ihrer
Vorsteuer bekanntzugeben und die Umsatzsteuer quartalsweise zu bezahlen.
Falls Ihr Jahresumsatz 2010 € 100.000,- übersteigt, sind Sie dazu verpflichtet, ab Jänner 2011 monatlich dem Finanzamt die Höhe Ihrer Umsätze und Ihrer Vorsteuer bekanntzugeben
und die Umsatzsteuer monatlich zu bezahlen.
Diese
Umsatzsteuervoranmeldung hat jeweils über Finanzonline zu erfolgen. Es ist in
diesem Fall erforderlich, daß Sie sich zu Finanzonline anmelden oder daß Sie
das monatliche Erledigen der Umsatzsteuervoranmeldung an mich outsourcen.
Der Fälligkeitstag zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ist der 15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats. Wenn eine UVA nicht fristgerecht eingereicht wird, stehen dem Finanzamt mehrere Arten von Strafen zur Verfügung:
• 2% Säumniszuschlag
• 8% Verspätungszuschlag
Wenn Sie eine Rechnung an einen Kunden in einem anderen EU-Staat ausstellen, kontaktieren Sie mich bitte, ob es für Sie erforderlich ist, Umsatzsteuer an Ihren Kunden in Rechnung zu stellen- es kommt auf den Einzelfall an.
Ich möchte hier allerdings
drei eher leicht verständliche neue Regelungen besprechen:
1)
Die Generalklausel für
Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Staat:
§3a (6) UStG: Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne
des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis
16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein
Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte
eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte
maßgebend.
2)
§3a (7) UStG: Eine sonstige
Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ausgeführt
wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt,
von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige
Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der
Ort der sonstigen Leistung.
3)
Leistungen an Unternehmer fallen nicht mehr unter die
Regelung für Katalogleistungen, da sich der Leistungsort der in § 3a Abs. 14 UStG 1994 taxativ aufgezählten
Katalogleistungen, wenn sie an einen Unternehmer erbracht werden, nach der
Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994
richtet und somit schon aus diesem Grund das Empfängerortprinzip maßgeblich
ist.
Quelle. SWK 2/2010, S 39 ff
Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2009, Dr. Emil Caganec
• Beispiel 1
Ein
österreichischer Rechtsanwalt berät einen deutschen Unternehmer.
Es kommt zum Reverse Charge, zum übergang der Umsatzsteuerschuld auf den
Rechnungsempfänger, auf den deutschen Unternehmer, und zwar infolge der
Anwendung der Generalnorm des Leistungsortes für unternehmerische Empfänger (§
3a Abs. 6 UStG). Die Rechnung muß die UID-Nummer des Kunden und den Hinweis
"gemäß § 3a Abs. 6 österreichisches UStG am Empfängerort umsatzsteuerbar-
Reverse Charge" enthalten.
Der österreichische
Rechtsanwalt muss diesen Umsatz - sofern er ab 1. 1. 2010 getätigt wird - in
die ZM aufnehmen.
Für Umsätze bis 31. 12. 2009 kam es im gegenständlichen Fall ebenfalls zum übergang der Steuerschuld, diese Umsätze
waren jedoch nicht in eine ZM
aufzunehmen.
• Beispiel 2
Ein
österreichischer Architekt erstellt einen Bauplan für einen deutschen
Unternehmer. Das zu errichtende Gebäude befindet sich in Deutschland.
Es kommt auch hier zum übergang der
Steuerschuld auf den deutschen Unternehmer, jedoch ist dies kein
zwingender Fall des übergangs der Steuerschuld, weil sich der Leistungsort hier
nicht nach der Grundregel des Empfängerortes für Unternehmer, sondern nach der
Spezialbestimmung für Grundstücksortleistungen (§ 3a Abs. 9 UStG) bestimmt. Auch für diesen
Fall sieht jedoch Deutschland - wie im umgekehrten Fall auch österreich - einen
übergang der Steuerschuld vor (dies ist
nach der MwSt-RL nicht zwingend, aber zulässig). Der österr. Architekt hat
daher auch ab 1. 1. 2010 diesen Umsatz nicht
in die ZM aufnehmen.
Allgemeine
Regel: Ab 1. 1. 2010 sind auch
sonstige Leistungen, für welche die Steuerschuld zwingend auf den
Leistungsempfänger übergeht, in die Zusammenfassende Meldung (ZM)
aufzunehmen (Rz. 4151 und 5154
UStR).
Eine Zusammenfassende Meldung ist eine zusätzlich zur
Umsatzsteuervoranmeldung erforderliche Meldung an das österreichische
Finanzamt.
Diese Vorschrift betrifft sonstige Leistungen, bei denen für die Bestimmung des Leistungsortes die Generalklausel für Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Staat zum Tragen kommt (§ 3a Abs. 6 UStG).
Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nur ein Monat
Die Abgabefrist beträgt nur einen Monat (Rz 4153 UStR)und ist damit kürzer als die Abgabefrist der Umsatzsteuervoranmeldung, diese beträgt eineinhalb Monate.
Zusammenfassung: Leistungen von einem Unternehmer an einen
Unternehmer im EU-Ausland sind seit Jänner 2010 grundsätzlich gemäß §3a Abs. 6
UStG am Empfängerort umsatzsteuerbar, Davon abweichende Leistungsorte, an denen
Umsatzsteuerpflicht besteht, gelten für Grundstücksleistungen (sonstige
Leistungen iZm einem Grundstück), Personenbeförderung, sonstige Leistungen
betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen
Leistungen, für die kurzfristige Vermietung von PKWs und für Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen (Catering) sowie für Leistungen an Privatpersonen
im EU-Ausland.
Bei mittels
elektronischer Signatur übermittelten Rechnungen ist auch das
Signaturprüfprotokoll aufzubewahren ist. (Rz 1570 UStR).
Wenn der
Rechnungsempfänger eine PDF-Rechnung, die keine Signatur enthält, einfach
ausdruckt, dann ist doch alles OK, oder?
Diese Aussage hört
man häufig, aber sie ist falsch. Wenn sich im Rahmen einer Steuerprüfung
herausstellt, dass der Rechnungsempfänger aufgrund einer Rechnung, die
elektronisch übermittelt worden ist, einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat,
und diese Eingangsrechnung nicht die gesetzlich geforderten
Eigenschaften aufweist (gültige Signatur fehlt!), dann wurde die Vorsteuer
unberechtigt geltend gemacht. Eine derartige Situation kann sehr unangenehme
Folgen für Ihre Kunden haben und zum Verlust der Vorsteuerabzugsfähigkeit für
die betroffenen Rechnungen führen.
Quelle: www.pdfsignierer.at/faq.html
Per Telefax übermittelte Rechnung
Bis zum Ende des Jahres 2011 werden Rechnungen, die mittels Fernkopierer (Telefax) übermittelt werden, weiterhin für den Vorsteuerabzug anerkannt (Rz 1564 UStR).