Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 26 vom Juli 2006
Inhalt:
1. Rechnungslegung ab 1.7.2006: UID-Nummer auch des Rechnungsempfängers bei Rechnungen über einem Bruttobetrag von € 10.000,--
2. Unternehmer müssen Ihre Ausgangsrechnungen fortlaufend nummerieren
3.1. Verlustvortrag neu für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
3.2. Freibetrag für investierte Gewinne
3.3. Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf € 30.000,--
4. Bis Ende September kann noch ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen gestellt werden, hohe Steuergutschriften im Folgejahr werden nur nach Rückfragen des Finanzamts ausbezahlt
5. Monatlich wechselnde Kundendaten für Zahlung der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe
6. Höhere Strafen bei Verweigerung der Firmenbucheingabe für GmbHs
7. Reisekostenvergütung für freie Dienstnehmer rückwirkend ab 1.1.2005 SV-frei
8. Aktuelle Stundungs-, Anspruchs- und Aussetzungszinssätze
Wie bereits in meiner Taxnews-Ausgabe Nr. 24 vom Februar 2006
www.meller.biz/taxnews-24-200602-KFZ-Leasing-steuerliche-Vorteile-Budget.htm
berichtet, „ist ab 1. Juli 2006 bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000,-- übersteigt (maßgebend ist der in der Rechnung angeführte Gesamtbetrag, d. h. das Entgelt zuzüglich USt) als zusätzliches Rechnungsmerkmal auch die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) anzuführen, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird.“
Bei bestimmten Lieferungen und sonstigen Leistungen (z.B. Bauleistungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte Lieferungen im Zusammenhang mit einer Sicherungsübereignung) mußte schon bisher die UID-Nummer des Rechnungsempfängers angegeben werden, daran ändert sich durch die Neuregelung nichts.
Evtl. ist für Sie dadurch eine Ergänzung Ihres Ausgangsrechnungsformulars um eine zusätzliche Zeile erforderlich.
Es ist weiters erforderlich, daß Sie die UID-Nummern Ihrer Kunden erfragen, falls Sie an diese Kunden eine Ausgangsrechnung im Gesamtbetrag von mehr als € 10.000,-- ausstellen.
„Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID des Kunden nicht anführen, weil dieser über keine gültige UID verfügt (z. B. erteilt das Finanzamt Unternehmern, die ausschließlich unecht befreite Umsätze ausführen oder pauschalierten Landwirten nicht automatisch eine UID) oder diese nicht angibt, hat das für den leistenden Unternehmer keine Konsequenzen. In den genannten Fällen genügt der Hinweis "Keine UID angegeben". Verfügt der Leistungsempfänger nur über eine ausländische UID, so ist diese anzugeben.
Die Richtigkeit der UID muß vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden.
Der Leistungsempfänger seinerseits ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale (d.h. auch seine eigene UID) aufweist. Eine Rechnungsberichtigung (z. B. fehlende UID) kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. (BMF-Information vom 1. 6. 2006)“
Quelle: www.swk.at/news/?id=1565&archiv_tab=2006
Ein Verstoß gegen diese neue Vorschrift hat zur Folge, daß keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt und somit für Ihren Kunden kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
Damit Ihnen bei Ihren Betriebsausgaben der Vorsteuerabzug vom Finanzamt nicht verwehrt wird, sollten Sie bei jeder Eingangsrechnung überprüfen, ob folgende Rechnungsmerkmale erfüllt sind:
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Gesamtbetrag der Rechnung (Betrag inkl. USt) |
<150 € |
> 150 € |
>10.000 € |
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Erforderliche Rechnungsmerkmale: |
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1. Name und Anschrift des Rechnungsausstellers |
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2. Menge und
Bezeichnung der gelieferten Gegenstände |
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3. Liefertag bzw. Leistungszeitraum |
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4. Entgelt für die Lieferung/Leistung (brutto inkl. USt) |
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5. Steuersatz bzw. Hinweis
auf USt-Befreiung bzw. |
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6. Rechnungsdatum |
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7. fortlaufende Rechnungsnummer |
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8. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers |
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9. Steuerbetrag und Entgelt netto |
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10. UID-Nr. des Rechnungsausstellers |
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11. Neu: UID-Nr. des Rechnungsempfängers |
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Ad 5. Falls eine Umsatzsteuerbefreiung besteht, muß
die Rechnung einen Hinweis darauf enthalten, daß die Lieferung oder sonstige
Leistung umsatzsteuerfrei ist
(z.B. ust-frei gemäß der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs 1 Z 27 UStG
oder ust-freie ärztliche Leistung gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG)
Ist eine bestimmte Art der Rechnungsnummerierung vorgeschrieben bzw. welche Nummerierungsarten sind zulässig, welche unzulässig? Die Antwort findet sich in den
Umsatzsteuerrichtlinien
Randzahl 1548
Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen,
die zur Identifizierung einmalig vergeben werden, zu enthalten. Im Rahmen der
fortlaufenden Nummer sind auch Buchstaben zulässig, sofern das Erfordernis der
fortlaufenden Bezeichnung gewährleistet ist.
1549
Das Erfordernis der Rechnungsnummer gilt sowohl für die Ausstellung von
Rechnungen als auch für die Ausstellung von Gutschriften. Die Rechnungsnummern
können für Gutschriften auch getrennt erteilt werden. Gutschriften benötigen
keine fortlaufende Nummer beim Empfänger der Gutschrift.
1550
In die fortlaufende Nummerierung können auch die Kleinbetragsrechnungen
einbezogen werden.
1551
Der Zeitpunkt des Beginnes der laufenden Nummer kann frei gewählt werden, muß
jedoch systematisch sein (auch täglicher Nummernbeginn ist zulässig).
Ein Hinweis aus meiner Praxis: Die Rechnungsnummerierung in der Form 2005 01 01
ist vorzuziehen gegenüber 01 01 05. Rechnungsnummern im Format 2005 01 01 ff
können nämlich aufsteigend sortiert werden, Rechnungsnummern im Format 01 01 05
nicht.
Quelle: http://portal.wko.at/wk/sn_detail.wk?AngID=1&DocID=529490&StID=255606
Zur Stärkung der über 300.000 Einnahmen-Ausgaben-Rechner in Österreich wurde ein Maßnahmenpaket beschlossen, das vor allem Klein- und Mittelbetrieben zu gute kommen soll.
3.1. Verlustvortrag neu für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Einnahmen-Ausgaben-Rechner konnten bisher Verluste nur beschränkt steuerlich verwerten. Lediglich die so genannten Anlaufverluste, damit sind die Verluste der ersten 3 Kalenderjahre ab Eröffnung des Betriebes gemeint, waren mit Gewinnen späterer Veranlagungszeiträume verrechenbar.
Ab dem Veranlagungsjahr 2007 können nun Einnahmen-Ausgaben-Rechner grundsätzlich sämtliche Verluste vortragen und als Sonderausgabe mit positiven Einkünften der Folgejahre verrechnen. Der Verlustvortrag ist ab 2007 nur noch insoweit eingeschränkt, als lediglich die Verluste der vorangegangenen 3 Jahre geltend gemacht werden können.
Die Verlustvortragsgrenze, nach der Verluste, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden können, gilt weiterhin auch für Verluste der Einnahmen-Ausgaben-Rechner.
Beispiel: Ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner A erzielt in den Kalenderjahren 2007 bis 2011 folgende Gewinne(+) bzw. Verluste(-), weitere Einkünfte sind nicht gegeben: 2007 - 50.000,-- 2008 – 10.000,-- 2009 – 65.000,-- 2010 + 35.000,-- 2011 + 45.000,-- A kann im Jahr 2010 € 26.250,-- (75% vom Gewinn 2010 von € 35.000,--) aus dem Verlust des Jahres 2007 gegenrechnen, sodaß im Jahr 2010 nur € 8.750,-- zu versteuern sind. Der restliche Verlust aus dem Jahr 2007 (€ 50.000-€ 26.250= € 23.750,--) ist verloren. Der Gewinn aus dem Jahr 2011 kann mit den Verlusten aus den Jahren 2008 und 2009 verrechnet werden, so daß im Jahr 2011 lediglich € 11.250,-- (25% von € 45.000,--) zu versteuern sind. |
3.2. Freibetrag für investierte Gewinne
Ab dem Veranlagungsjahr 2007 wird bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unter bestimmten Voraussetzungen ein Gewinnanteil von max. 10% steuerbefreit sein, wenn dieser Betrag in begünstigtes Anlagevermögen investiert wird. Dadurch werden Kleinbetriebe insoweit gefördert, als den Unternehmen durch den Steuerfreibetrag mehr Geld zur Verfügung steht und so Investitionsanreize geschaffen werden.
Der Freibetrag für investierte Gewinne steht den Unternehmen zusätzlich zur Abschreibung zu.
Voraussetzungen für den neuen Freibetrag:
Begünstigtes Anlagevermögen im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, daß es sich dabei um abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen.
Weiters begünstigt sind Investitionen in bestimmte Wertpapiere, die als Deckung für Abfertigungsrückstellungen vorgesehen sind. Auch hier gilt eine Behaltefrist von 4 Jahren.
Von der Begünstigung ausgenommen sind Gebäude, PKW und Kombi (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen), Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, für die ein Forschungsfreibetrag in Anspruch genommen wurde.
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Beispiel: Ein Gewerbebetrieb (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) erzielt im Jahr
2007 einen Gewinn iHv € 5.000,-- für eine neue Computerausstattung (Hardware) € 2.000,-- für die Ausstattung des Verkaufsraumes Der max. Freibetrag für investierte Gewinne beträgt € 6.000,--
(10% von € 60.000,--). Der steuerpflichtige Gewinn aus dem Gewerbebetrieb
beläuft sich somit im Jahr 2007 auf |
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Achtung: Wird die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht eingehalten, droht die Nachversteuerung des Freibetrages. |
Bei Mitunternehmerschaften (z.B. OEG, KG, Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) können nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen, wobei die
Zurechung zu den Gesellschaftern anteilig im Ausmaß ihrer Gewinnbeteiligungsquote erfolgt.
3.3. Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf € 30.000,--
Die
derzeitige Kleinunternehmergrenze wird ab dem Jahr 2007 von € 22.000,-- auf
€ 30.000,-- Jahresumsatz angehoben. Kleinunternehmer sind Unternehmer, die
Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und eine bestimmte Umsatzgrenze jährlich
nicht überschreiten. Sie sind unecht von der Umsatzsteuer befreit, d.h.
Kleinunternehmer verrechnen an ihre Kunden keine Umsatzsteuer und sind nicht
vorsteuerabzugsberechtigt.
Für die Berechung der Grenze ist wie bisher die Umsatzsteuer herauszurechnen, auch wenn der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen muß.
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Beispiel: Ein Gewerbebetrieb hat im Jahr 2007 Umsätze iHv € 35.760,--. Der maßgebende Nettoumsatz berechnet sich wie folgt (es wird ein 20%iger Umsatzsteuersatz unterstellt): € 35.760,-- / 1,2 = € 29.800,--. 2007 wurde die geltende Kleinunternehmergrenze nicht überschritten. Der Unternehmer ist daher im Jahr 2007 von der Umsatzsteuer befreit. Er kann jedoch auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und freiwillig Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Das ist jedoch nur vorteilhaft, wenn er überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Firmenkunden hat. |
Bei zwei Klienten von mir ergab sich für die Einkommensteuer 2005
eine Gutschrift von mehr als € 8.000,--. Ein Klient erhielt folgendes Ersuchen
um Ergänzung: „Sie werden ersucht, die Fremdleistungen in Höhe von € 35.895,35
für 2004 und für 2005 in Höhe von € 20.453,23 aufzugliedern (Name, Anschrift,
Betrag und Vorsteuer).“ Erst nach Übersenden dieser Liste erhielt mein Klient
den Steuerbescheid und die Rücküberweisung der Steuergutschrift.
Der andere Klient hat 6 Wochen nach dem Einreichen der Steuererklärungen immer
noch keine Steuerbescheide erhalten. Ich habe beim Finanzamt angerufen und die
Steuerbescheide urgiert. Die Finanzbeamtin hat mir gesagt, daß aufgrund der
hohen Differenz zwischen Bescheidbetrag und Vorauszahlung der Steuerbescheid
manuell freigegeben werden muß und hat mich um Bekanntgabe der Ursache für die
Einkommensteuergutschrift von mehr als
€ 8.000,-- ersucht. Ich habe der Finanzbeamtin erklärt, daß mein Klient es
verabsäumt hat, für 2005 einen Antrag auf Herabsetzung
der Einkommensteuervorauszahlungen zu stellen und daß das die einzige Ursache
ist. Darauf erhielt mein Klient drei Tage später den Einkommensteuerbescheid
für 2005.
Ich empfehle Ihnen, die Höhe Ihrer Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2006 zu überprüfen. Bis Ende September 2006 kann ich für Sie noch einen Herabsetzungsantrag stellen. Ich empfehle Ihnen einen Herabsetzungsantrag, falls Ihre Vorauszahlungen wesentlich höher als die Ihrem erwarteten Gewinn entsprechende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sind. Dafür benötige ich von Ihnen die Angabe Ihrer budgetierten Einnahmen (netto), Ausgaben (netto) und Ihres budgetierten Gewinns 2006.
Ergänzend Auszüge aus zwei SKW-Artikeln zu diesem Thema:
Quelle: SWK 3/2006 (S 088) Die "papierlose" Finanzverwaltung Mag. Lukas Hübl
Im nächsten Schritt wird die Vorbescheidkontrolle maschinell durchgeführt. Hierfür werden unterschiedliche Kriterien herangezogen. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Risikoanalyse, für die auch Vorjahresdaten verwendet werden. Welche Prüfungen dabei erfolgen, wird aus verständlichen Gründen nicht veröffentlicht. ... Steuerfälle, für die das Ergebnis der maschinellen Vorprüfung "ohne manuelle Prüfung" lautet, werden in einer Sammelliste zur Freigabe vorgeschlagen. Die Sammelfreigabe erfolgt durch einen Bediensteten der Finanzverwaltung. (Die Freigabe durch einen Mitarbeiter der Finanzverwaltung ist verfassungsrechtlich notwendig.)
Ist das Ergebnis der
Vorbescheidkontrolle "mit manueller Prüfung", so hat der Mitarbeiter
des Veranlagungsteams den Sachverhalt zu ermitteln. Auch zufällig ausgewählte
Steuerfälle werden dabei "mit manueller Prüfung" vorgeschrieben. Der
Mitarbeiter der Finanzverwaltung kennt den Grund für die Prüfung nicht. Auch
bei einem zufällig ausgewählten Fall soll so der Mitarbeiter der
Finanzverwaltung vorurteilsfrei an die Prüfung herangehen.
Der Mitarbeiter des Veranlagungsteams kann Daten ändern und als Ergebnis der
Sachverhaltsermittlung beispielsweise die Höhe der anerkannten Werbungskosten
oder Betriebsausgaben anpassen. Anschließend erfolgt die Freigabe zur
Veranlagung des Falls wie bei den ungeprüften Steuerfällen.
Immer wird durch das BRZ die maschinelle Bescheiderstellung, die Verbuchung am Abgabenkonto und die Zustellung (elektronisch oder per Brief) erledigt.
Grundsätzlich wird nach Eingang der Erklärungen eine rasche Veranlagung angestrebt. Aus Kapazitätsgründen wird daher zunächst die Bearbeitung der aktuellen Fälle durchgeführt. Eine zusätzliche Nachbescheidkontrolle wird zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sich durch die natürlichen Schwankungen der Anzahl der zu bearbeitenden Fälle wieder freie Kapazitäten ergeben, vorgenommen.
Abgesehen von der Übertragung von in Papierform eingebrachten Steuererklärungen erfolgt der gesamte Prozeß gänzlich papierlos
Quelle : SWK 15/2006 (T 059) Informationen aus dem Kontaktkomitee StB Gerhard Gaedke
Was die unterschiedliche Handhabung der sogenannten "Nachbescheidkontrolle" betrifft, wurde seitens des BMF erklärt, daß ca. 500 Bedingungen für Vor- und Nachbescheidkontrollen bestehen. Die Vorlage "aller Belege" sollte ein Ausnahmefall sein, in Einzelfällen sollte der Fachvorstand des jeweiligen Finanzamtes kontaktiert werden.
Die Kundendaten für eine Telebanking-Überweisung lauten:
xxxx xxx 08 016 Kommunalsteuer Jänner 2006
xxxx xxx 17 016 Dienstgeberabgabe Jänner 2006
xxxx xxx 08 026 Kommunalsteuer Februar 2006
xxxx xxx 17 026 Dienstgeberabgabe Februar 2006
etc.
Geben Sie bitte monatlich die geänderten Kundendaten bei Ihrer Überweisung an.
Quelle: SWK 18/2006 (W 075), Mag. Waltraud Mäder-Jaksch
Neue Offenlegungsbestimmungen für Jahresabschlüsse 2007 und verschärfte Zwangsstrafen bereits ab 1. 7. 2006
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6.1. Offenlegung des Jahresabschlusses Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben gem. § 277 Abs 1 UGB den Jahresabschluß ... spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. |
Mit dem Publizitätsgesetz .... wird die Einreichung des Jahresabschlusses in Papierform durch eine verpflichtende elektronische Einbringung ersetzt. Erleichterungen bestehen für "kleine" Kapitalgesellschaften, deren Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschluß-Stichtag des einzureichenden Jahresabschlusses 70.000 Euro nicht überschreiten. Diese Jahresabschlüsse können auch weiterhin in Papierform eingereicht werden.
Um der Wirtschaft eine reibungslose Umstellung auf die elektronische Einbringung zu ermöglichen, wurde eine Übergangsregelung in § 906 Abs 16 UGB dahingehend getroffen, daß die verpflichtende elektronische Einreichung erstmals für Geschäftsjahre gilt, die am 31. Dezember 2007 enden, und somit bis 30. September 2008 dem Firmenbuch vorzulegen ist.
6.2. Zwangsstrafen
Die Zwangsstrafen für die Nichtbefolgung der Offenlegungsbestimmungen des § 277 UGB wurden, wie auch die Zwangsstrafen des § 24 FBG, mit dem PuG verschärft. ...
Zusammenfassend sieht die Neuregelung folgende Staffelung der Höchststrafen vor:
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1. |
bis zu 3.600,- |
Euro |
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2. zusätzlich |
bis zu 3.600,- |
Euro |
wenn die Einreichung nicht binnen 2 Monaten nach Rechtskraft von 1. erfolgt. |
Neu ist, daß die verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken ist, wenn die bestraften Personen ihrer Pflicht nachkommen oder die Erfüllung dieser Pflicht unmöglich geworden ist. Diese gesetzliche Anordnung läßt den Firmenbuchgerichten keinen Spielraum bei der Vollstreckung einer verhängten Zwangsstrafe! Es ist daher dringend zu empfehlen, die Einreichfristen einzuhalten.
§ 24. Firmenbuchgesetz
(1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schrift-stücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, daß die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist.
(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.(3) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist. § 277 Abs. 6 HGB erster bis dritter Satz gilt erstmals für Einreichungen für Geschäftsjahre, die am 31.12.2007 enden§ 277 (6) HGB Jahresabschlüsse sind elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) aufzunehmen. Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht 70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen.(7) Nach der Aufnahme der Jahresabschlüsse in die Datenbank des Firmenbuchs hat sie das Gericht in elektron-ischer Form der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Bundesarbeitskammer und der Präsidenten-konferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) zur Verfügung zu stellen; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).(8) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, von der BundesrechenzentrumGmbH die elektronische Übermittlung elektronisch eingereichter Jahresabschlüsse gegen kostendeckendes Entgelt zu verlangen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt. Sie ist weiters berechtigt, die Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzugeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt.
3. Zusammenfassung:
Die elektronische Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuchgericht ist erstmals für Jahresabschlüsse, die am 31. Dezember 2007 enden und somit spätestens am 30. September 2008 vorgelegt werden müssen, verpflichtend. Die verschärften Zwangsstrafen gelten hingegen bereits ab dem 1. 7. 2006 und daher auch für die bisher noch nicht eingereichten Jahresabschlüsse der Vorjahre und insbesondere auch für jene, die bis zum 30. September 2006 einzureichen sind.
7.
Reisekostenvergütung für freie Dienstnehmer rückwirkend ab 1.1.2005 SV-frei
Die Regierungsvorlage zum SVÄG 2006 sieht Änderungen hinsichtlich der Reisekostenvergütungen für freie Dienstnehmer (rückwirkend mit 1. Jänner 2005) vor.
Die
vorliegende Regierungsvorlage zum SVÄG 2006 sieht eine Änderung des § 49 Abs. 3
ASVG dahingehend vor, daß pauschalierte Reisekostenvergütungen an freie
Dienstnehmer, sofern die Voraussetzungen des § 26 Einkommensteuergesetz
vorliegen, rückwirkend ab
1. Jänner 2005 beitragsfrei zu behandeln sind. Damit gilt die in Ausgabe 4/2005
der Dienstgeberinformation gemachte Aussage nicht mehr, wonach die
Gebietskrankenkassen diese Vergütungen im Sinne des Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2005, 2001/08/0176, bundeseinheitlich ab
dem Beitragszeitraum Mai 2005 als beitragspflichtiges Entgelt behandeln.
Quelle: Dienstgeberinformation 2/2006, Seite 3 www.wgkk.at/mediaDB/112081.PDF
8. Aktuelle Stundungs-, Anspruchs- und Aussetzungszinssätze
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Zeitraum |
Basis-zinssatz |
Stundungs-zinsen |
Aussetzungs-zinsen |
Anspruchs-zinsen |
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1. 2. 2005 - 26. 4. 2006 |
1,47% |
5,97% |
3,47% |
3,47% |
|
seit 27. 4. 2006 |
1,97% |
6,47% |
3,97% |
3,97% |
Quelle
der Tabelle: SWK 19/2006 (T 072)
Stundungszinsen sind an das
Finanzamt im Fall von Ratenzahlungen (Zahlungserleichtungs-ansuchen) fällig.
Anspruchszinsen sind an
das Finanzamt für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum Datum des Steuerbescheids
fällig, wenn die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung nicht freiwillig
bis zum 30. September akontiert wird.
Aussetzungszinsen sind an das Finanzamt fällig, wenn gegen Steuernachzahlungen
Berufung eingelegt und der strittige Betrag von der Zahlung ausgesetzt wird.
Falls der Berufung nicht stattgegeben wird, schreibt das Finanzamt dem
Steuerpflichtigen Aussetzungszinsen vor.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Johannes Meller