Klienteninformation, verfaßt von Mag.
Johannes Meller
Ausgabe Nr. 4 vom April 2001
Die Themen:
1. Verzinsung von Steuernachzahlungen
2. Steuerbescheide, Ratenansuchen,
Stundungszinsen, Säumniszuschläge
3.
Aufzeichnung von Bankeinnahmen und Bankausgaben, Führung eines Geschäfts
und Privatkontos
4. Führung einer Liste Ihrer Ausgangsrechnungen
5. Müssen
Sparbuchschenkungen dem Finanzamt angezeigt werden?
übersicht über die Sparbuchformen
1.
Verzinsung von Steuernachzahlungen
Bisher hatten Sie für Einkommensteuernachzahlungen ein Monat ab Erhalt
des Steuerbescheides Zeit und mußten keine Zinsen an das Finanzamt zahlen, auch
wenn Sie den Steuerbescheid für das Jahr 1999 erst im März 2001 erhalten haben.
Im Fall einer Einkommensteuernachzahlung
für das Jahr 2000 müssen Sie erstmals für den Zeitraum 1.10.2001 bis zum Datum
des Steuerbescheids derzeit 6,25% p.a. Zinsen an das Finanzamt zahlen. Dazu ein
Beispiel: Sie erhalten Ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 am 1.1.2002.
Ihr Einkommen 2000 beträgt S 400.000,-, Ihre Einkommensteuer 2000 S
106.000,-, Vorauszahlungen für das Jahr 2000 haben Sie keine geleistet. Daher
beträgt Ihre Zinsenbelastung S 1.656,-.
Es kommt nicht darauf an,
wann Sie Ihre Steuererklärungen 2000 beim Finanzamt einreichen, sondern nur auf
das Datum des Steuerbescheids. Zu Recht werden Sie jetzt fragen, was ist, wenn
die Steuererklärungen 2000 fristgerecht am 31.8.2001 eingereicht werden, Sie
aber bis zum 30.9.2001 noch keinen Steuerbescheid erhalten haben?
In diesem Fall müssen Sie
eine Anzahlung in Höhe der Einkommensteuernachzahlung an das Finanzamt
leisten. Damit ich für Sie die Höhe dieser Anzahlung berechnen kann, ist
es erforderlich, daß ich rechtzeitig Ihren Jahresabschluß 2000 erstelle oder zumindest die
ungefähre Höhe Ihrer voraussichtlichen Einkommensteuernachzahlung kalkuliere.
Ich ersuche Sie daher, mir
die erforderlichen Unterlagen bald zur Verfügung zu stellen, weil sich diese
Arbeiten ansonsten nicht rechtzeitig ausgehen könnten! Als Termin für die
übergabe Ihrer Unterlagen 2000 darf ich mir spätestens Mitte
Juni 2001 vormerken!
Wenn ich Ihre laufende
Buchhaltung führe, kann ich anhand dieser Unterlagen abschätzen, ob Sie mit
einer Einkommensteuernachzahlung oder -gutschrift rechnen müssen. Allfällige
weitere zur Erstellung Ihres Jahresabschlusses erforderliche Unterlagen werde
ich rechtzeitig von Ihnen anfordern.
Weitergehende Details zu
dieser sogenannten "Anspruchsverzinsung" finden Sie auch in der TAX
- NEWS Ausgabe Nr. 3 auf meiner Homepage http://web.utanet.at/steuerberatung/
.
2. Steuerbescheide, Ratenansuchen,
Stundungszinsen, Säumniszuschläge
Bei Erhalt Ihrer
Steuerbescheide vermerken Sie bitte händisch das Posteingangsdatum am
Steuerbescheid und senden Sie mir Ihre Steuerbescheide umgehend zu, die
Berufungsfrist beträgt ein Monat ab Zustellung. Falls der Steuerbescheid von
Ihren Steuererklärungen abweicht, muß ich fristgerecht für Sie das Rechtsmittel
der Berufung erheben.
Sollten Sie eine
Einkommensteuernachzahlung nicht sofort entrichten können, kann ich für Sie ein
Ratenansuchen beim Finanzamt stellen. Dafür sind S 180,- in Form einer
Stempelmarke zu entrichten und es fallen Stundungszinsen in Höhe von 8,25% p.a.
an. Diese Stundungszinsen werden Ihnen mit Ende des Ratenansuchens vom
Finanzamt vorgeschrieben.
Zu beachten ist, daß Sie die
dem Finanzamt angebotenen Raten auch entrichten müssen, wenn Sie noch keinen
"Bescheid über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung" vom
Finanzamt erhalten haben. Das Ratenansuchen ist gültig, solange es nicht
abgewiesen wird, im Fall der Abweisung hätten Sie eine Nachfrist von einem
Monat zur Entrichtung des fällig gewordenen Betrages.
Versäumen Sie keine Rate, das
hätte Terminverlust und einen Säumniszuschlag in Höhe von 2% des gesamten
Rückstandes zur Folge. Neu ist ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe von 1% nach
drei Monaten und ein dritter Säumniszuschlag in Höhe von 1% nach
6 Monaten.
3. Aufzeichnung von Bankeinnahmen und
Bankausgaben
Der Steuererlaß betreffend Führung von Aufzeichnungen
von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern bestimmt: "Eine Sammlung der
Bankkontoauszüge samt den dazugehörigen Einzelbelegen gilt als Aufzeichnung der
Bankeinnahmen und Bankausgaben, wenn die Kontoauszüge lückenlos aufbewahrt
werden. Bei Bankkonten, die sowohl betriebliche als auch private Bewegungen
enthalten (sogenannte gemischte Konten), gilt die Sammlung der Bankkontoauszüge
nur dann als Aufzeichnung, wenn den Abgabenbehörden in alle Bankkontoauszüge
und die dazugehörigen Einzelbelege Einsicht gewährt wird."
Das bedeutet, daß Sie dem Betriebsprüfer auch in
private überweisungsbelege Einsicht gewähren müssen, wenn Sie ein gemischtes
Bankkonto haben! Ich empfehle Ihnen daher, ein Geschäftskonto und ein
Privatkonto einzurichten, um Ihre Privatsphäre zu wahren.
über das Geschäftskonto wickeln Sie alle
Betriebseinnahmen und Betriebausgaben ab, auch anteilige Betriebsausgaben wie
z.B. Miete für Ihr Arbeitszimmer, Telefonkosten. Auch Sonderausgaben, Umsatz-
und Einkommensteuer bezahlen Sie vom Geschäftskonto. Rückzahlungen von Guthaben
auf Ihrem Abgabenkonto sollten auf das Geschäftskonto erfolgen, Kostenersätze
der Krankenversicherung von Arztrechnungen hingegen auf das Privatkonto.
Versicherungsvergütungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung sind
einkommensteuerpflichtig, erfolgen daher auf das Geschäftskonto.
4.
Führung einer Liste Ihrer Ausgangsrechnungen
Um die Lückenlosigkeit und
Vollständigkeit Ihrer Ausgangsrechnungen zu dokumentieren, ist es
empfehlenswert, die Ausgangsrechnungen zu numerieren, z.B. in der Form 2001/01,
2001/02 etc.
Weiters sollten Sie eine Liste Ihrer
Ausgangsrechnungen führen, z.B. in folgender Form:
|
Re-Nr. |
Re.-datum |
Re.-Empfänger |
brutto |
netto |
erhalten
am |
erhalten
netto |
offen
netto |
|
|
|
|
Summe |
16.025,00 |
|
9.525,00 |
6.500,00 |
|
2000/67 |
15.10.2000 |
Kunde 15 |
3.990,00 |
3.325,00 |
03.01.2001 |
3.325,00 |
|
|
2001/01 |
02.01.2001 |
Kunde 2 |
7.440,00 |
6.200,00 |
05.01.2001 |
6.200,00 |
|
|
2001/02 |
03.01.2001 |
Kunde 4 |
7.800,00 |
6.500,00 |
|
|
6.500,00 |
Diese Liste können Sie auch als übersicht über
Ihre offenen Forderungen und für Mahnungen verwenden. Sollten Nummern fehlen,
empfehle ich, den Grund zu dokumentieren, z.B. Kunde hat den Auftrag storniert,
etc.
5.
Müssen Sparbuchschenkungen dem Finanzamt angezeigt
werden?
Sparbuchschenkungen sind von der
Schenkungssteuerpflicht freigestellt und brauchen daher dem Finanzamt nicht
gemeldet zu werden. Es ist allerdings ratsam, Beweismittel bei Bedarf zur
Verfügung zu haben, weswegen Beweismittel oder eigene Aufzeichnungen sehr wohl
aufbewahrt bzw. angefertigt werden sollen.
Zur Dokumentation ist ein schriftlicher, datierter
Schenkungsvertrag anzuraten und zusätzlich die Umschreibung des anonymen
Sparbuchs auf ein Namenssparbuch des neuen Eigentümers. Weitere interessante
Ideen zu diesem Thema sind in einem "GEWINN"-Artikel enthalten (Ausgabe April
2001), den ich Ihnen bei Interesse gerne zusende.
übersicht
über die seit dem 1.11.2000 zulässigen Sparbuchformen
|
Sparbucharten |
Identitätsfeststellung |
Auszahlungs-bedingungen |
Formlose Weitergabe |
|
Sparbücher, die auf eine bestimmte Bezeichnung
lauten (mit Guthaben unter 200.000
S), werden nicht
als legitimierte Konten geführt |
Einmalige Identitätsfest-stellung reicht aus. |
Vorlage des Sparbuches und |
möglich durch übergabe der Sparurkunde, |
|
Sparbücher, die auf eine bestimmte Bezeichnung
lauten (mit Guthaben über 200.000 S),
werden nicht als
legitimierte Konten geführt |
Nach erster Identitätsfeststellung ist bei
jeder Auszahlung eine Identitätsprüfung erforderlich. |
Vorlage des Sparbuches, |
möglich durch übergabe der Sparurkunde, |
|
Sparbücher, die auf Namen lauten (unabhängig
vom Guthabensstand), werden als legitimierte Konten (also mit
Unterschriftsprobenblatt und Prüfung der Zeichnungsberechtigung) geführt |
Nach erster Identitätsfeststellung ist bei
jeder Auszahlung eine Identitätsprüfung erforderlich. |
Vorlage des Sparbuches, |
möglich durch Zession |
(Quelle: SWK Heft 33/2000, Mag. Horst Bergmann, "Die
neue Schenkungsteuerbefreiung für Sparbuchschenkungen in Theorie und Praxis",
Seite 1307)