Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 3 vom Dezember 2000
Die Themen:
1) Abschaffung des Investitionsfreibetrages per 1.1.2001 statt per 15.12.2000
Meine Homepage: http://web.utanet.at/steuerberatung/
2) Finanzamtszahlungen mit oder ohne Verrechnungsweisung?
3) Ab wann müssen Sie Rechnungen in Schilling und Euro ausstellen?
4) Steuernachzahlungen werden ab 1.10.2001 mit 6,25% verzinst!
5) Einrichtung eines Geschäftskontos und Trennung der betrieblichen von den privaten Zahlungen
6) Wann kann ein Betriebsprüfer die Vorsteuer wegen nicht einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung streichen?
7) Schenkungsteuerbefreiung für Sparbuchschenkungen könnte aufgehoben werden
1) Abschaffung des Investitionsfreibetrages per 1.1.2001 statt per 15.12.2000
Wie schon in der Tax News Ausgabe Nr. 2 berichtet, wird der Investitionsfreibetrag abgeschafft, allerdings statt am 15.12.2000 erst am 1.1.2001. Falls Sie die Tax News Ausgabe Nr. 2 mit näheren Informationen zur Abschaffung des IFB verlegt haben, lesen Sie einfach auf meiner Homepage nach, hier ist der link: http://web.utanet.at/steuerberatung/.
Ich rate Ihnen, Investitionen, die Sie fix planen und die betriebswirtschaftlich sinnvoll sind, bis 31.12.2000 zu tätigen und nicht erst im Jahr 2001. Das Datum der Bezahlung ist irrelevant. Informieren Sie mich aber bitte von jenen Investitionen, die Sie heuer tätigen und erst im nächsten Jahr bezahlen, damit ich für Sie den IFB geltend machen kann!
Worauf kommt es an, damit Sie den IFB heuer noch lukrieren können?
Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden, gleichgültig ist, wann Sie das Wirtschaftsgut in Verwendung nehmen. Anschaffungszeitpunkt ist der Lieferzeitpunkt, also der Zeitpunkt der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit. Es kommt auf die faktische Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut an. Die Verfügungsmacht setzt nicht voraus, daß das Wirtschaftsgut in Ihrer Betriebsstätte körperlich vorhanden ist; das Wirtschaftsgut muß aber bereits in der entsprechenden Form existieren, in der es Ihrem Betriebszeck zu dienen imstande ist. Der Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr ist unerheblich (Doralt, Kommentar zum EStG).
Folgende Lieferklausel kommt in Betracht: "Die Ware ist abholbereit ab Lager, die Preisgefahr geht jedoch erst mit der tatsächlichen Abholung auf den Käufer über." Übergang der Preisgefahr bedeutet, daß der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs der Kaufsache trägt. Der Käufer muß also bei Abholverzug, Zerstörung der Kaufsache durch Brand und Fehlen einer Feuerversicherung die Kaufsache noch einmal bezahlen.
Der Gefahrübergang kann von den Parteien vertraglich vereinbart werden, ansonsten kommt es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe an.
2) Finanzamtszahlungen mit oder ohne Verrechnungsweisung?
Folgende Finanzamtszahlungen müssen Sie mit Verrechnungsweisung tätigen:
Verrechnungsweisung + Monat
Umsatzsteuer U z.B. 11/2000 oder 11/00
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung US z.B. 2000
Lohnsteuer L z.B. 12/2000 oder 12/00
Dienstgeberbeitrag DB ...
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag DZ ...
Folgende Finanzamtszahlungen brauchen Sie nicht mit Verrechnungsweisung zu tätigen:
Ratenzahlungen nach einem Ratenansuchen dürfen Sie nicht mit Verrechnungsweisung tätigen!
Bei Umsatzsteuer, Lohnsteuer etc. kennt das Finanzamt Ihre Umsätze bzw. die von Ihnen einbehaltene Lohnsteuer nicht. Das Finanzamt kennt hingegen Ihre Einkommensteuer, da es Ihnen die Einkommensteuer vorschreibt.
Bei Ratenzahlungen vermindern Ihre Zahlungen nur dann Ihren Rückstand, wenn Sie „Saldoeinzahlungen“, also Zahlungen ohne Verrechnungsweisung, tätigen. Wenn Sie nämlich eine Ratenzahlung mit Verrechnungsweisung U 1-12/1999 tätigen, bucht das Finanzamt die U 1-12/1999 und Ihr Rückstand bleibt gleich hoch wie bisher.
3) Ab wann müssen Sie Rechnungen in Schilling und Euro ausstellen?
Nach dem Euro-Währungsangabengesetz beginnt die Pflicht zur doppelten Währungsangabe mit 1. Oktober 2001 und endet voraussichtlich am 30. Juni 2002. Unter doppelter Währungsangabe ist die Angabe von Geldbeträgen sowohl in Schilling/Groschen als auch in Euro/Cent zu verstehen.
Falls die Preisangaben nebeneinander erfolgen, hat der Schillingbetrag links und der EuRobetrag Rechts zu stehen! Bei Preisangaben übereinander ist der Schillingbetrag oben und der Eurobetrag unten anzugeben! Sie können also nicht frei wählen, ob Sie die EuRobeträge links oder Rechts schreiben.
4) Steuernachzahlungen werden ab 1.10.2001 mit 6,25% verzinst!
Nachzahlungen aus der jährlichen Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung werden ab der Veranlagung 2000 mit derzeit 6,25% p.a. verzinst.
Stichtag für den Beginn der Verzinsung ist für die Einkommensteuererklärung 2000 der 1.10.2001, für die Einkommensteuererklärung 2001 der 1.7.2002. Wird die Einkommensteuererklärung 2000 z.B. erst am 1.12.2001 abgegeben und ergeht der Steuerbescheid am 31.12.2001 dann sind für den Zeitraum vom 1.10.2001 bis zum 31.12.2001 Nachforderungszinsen zu leisten, bei einer Nachzahlung von S 100.000,-- ergeben sich Zinsen für 3 Monate in Höhe von S 1.563,--.
Wenn Ihr Einkommensteuerbescheid ein Steuerguthaben ergibt, so wird dieses ebenfalls mit 6,25% p.a. verzinst. Zinsen, die aus einem Steuerguthaben resultieren, müssen nach Meinung des Finanzministeriums voll versteuert werden, Nachforderungszinsen sind hingegen steuerlich nicht absetzbar.
Die Gesamtdauer der Verzinsung ist mit 3,5 Jahren begrenzt, das wirkt sich z.B. bei Nachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung aus.
Der Zinssatz liegt 2% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und wird damit an das jeweils aktuelle Zinsniveau angepaßt.
Um Nachforderungszinsen zu entgehen, haben Sie drei alternative Möglichkeiten:
Nachzahlungen aus der Umsatzsteuer werden nicht verzinst, haben aber andere Folgen:
Nehmen wir an, Ihre Umsatzsteuererklärung 2000 lautet wie folgt:
Umsätze S 2.000.000,--
20% Umsatzsteuer S 400.000,--
Umsatzsteuerjahresschuld S 250.000,--
Vorauszahlungen S 150.000,--
Umsatzsteuerrestschuld S 100.000,--
Ihre Umsatzsteuerrestschuld ist größer als 20% der Umsatzsteuerjahresschuld von S 250.000,-- und beträgt mindestens S 100.000,--, daher müssen Sie im Jahr der Veranlagung 2001 und im Folgejahr 2002 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt senden.
5) Einrichtung eines Geschäftskontos und Trennung der betrieblichen von den privaten Zahlungen
Folgende Gründe sprechen für die Einrichtung zweier Girokonten:
Meiner Meinung nach überwiegen diese Vorteile gegenüber dem Nachteil von höheren Bankspesen.
Sie können auch ein Sparkonto einrichten, das durch einen Abschöpfungsauftrag Ihres Privatkontos dotiert wird und auf dem Sie für die voraussichtliche Einkommensteuernachzahlung oder für private Zwecke ansparen. Sparkonten sind täglich fällig und höher verzinst als Girokonten, derzeit mit ca. 2,5% p.a. Sie können keine Überweisungen vom Sparkonto tätigen, sondern müssen das Geld vorher auf das Privatkonto oder auf das Geschäftskonto transferieren.
Bankzinsen sind für alle Privaten und Unternehmer dadurch endbesteuert, daß die Bank 25% Kapitalertragsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt. Habenzinsen und KEST brauchen daher in Ihrer Buchhaltung nicht aufzuscheinen! Ausgenommen davon sind nur Kapitalgesellschaften, Habenzinsen einer GmbH sind körperschaftsteuerpflichtig. Eine einbehaltene KEST wird auf die KÖST angerechnet.
6) Wann kann ein Betriebsprüfer die Vorsteuer wegen nicht einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung streichen?
Wenn bei einer Rechnung bis inklusive S 2.000,-- brutto der Umsatzsteuersatz nicht aufscheint oder Name und Anschrift des leistenden Unternehmens fehlen.
Wenn bei einer Rechnung über S 2.000,-- brutto der Umsatzsteuerbetrag nicht ausgewiesen ist oder Name und Anschrift des Leistungsempfängers (also von Ihnen) fehlen. Ich rate Ihnen, auf ordnungsgemäße Rechnungen zu achten, da sonst bei einer Betriebsprüfung eine erhebliche Umsatzsteuernachzahlung fällig werden kann.
7) Schenkungsteuerbefreiung für Sparbuchschenkungen könnte aufgehoben werden
Seit dem 8.7.2000 und bis zum 30.6.2002 können Sie Sparbücher verschenken, ohne daß dafür Schenkungsteuer zu bezahlen wäre. Unter diese Steuerbefreiung fallen nur Sparbuchschenkungen.
Diese Steuerbefreiung könnte dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen und aus diesem Grund vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden.
Wie Sie eine Sparbuchschenkung durchführen, können Sie der Tax News-Ausgabe Nr. 2 entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Johannes Meller