TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 102 vom Dezember 2020

Checkliste "Steuertipps zum Jahresende 2020"

  1. Steuertipps für Unternehmer
  2. Steuertipps für Dienstgeber & Mitarbeiter
  3. Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
  4. Steuertipps für Vermieter

I.  Steuertipps für Unternehmer

1.1.  Investitionen im Jahr 2020

Grundsätzlich steht die volle Halbjahresabschreibung zu, selbst wenn man erst am 31. Dezember ein Wirtschaftsgut noch anschafft und in Betrieb nimmt. Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 800,-, so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.
Bei einer Investition von € 1.000,- und einer Nutzungsdauer von 4 Jahren beträgt die Halbjahresabschreibung 2020 € 125,

1.2.  Steuerung der Einnahmen bzw. Ausgaben

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mietzahlungen 2021 oder SVA-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2020) oder Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Gehälter), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

1.3.  Gewinnfreibetrag/ Freibetrag für investierte Gewinne (FBIG)

Als Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13./14.Gehalts der Dienstnehmer steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen (Selbständigen) der Gewinnfreibetrag (FBIG) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, für Gewinnteile von mehr als € 175.000,-- immer noch 7% statt 13%.

Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen auch ohne Investitionen zu (13% von € 30.000 = € 3.900). Für Gewinnteile über € 30.000, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender FBIG investitionsbedingt nur dann zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV-Geräte und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Auch ein Fiskal-LKW ist ein begünstigtes Wirtschaftsgut für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten FBIG herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie § 14 EStG-Anleihen- und lmmobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Um den FBIG optimal zu nutzen, könnte bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2020 geschätzt und der voraussichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wertpapiere gekauft werden. Die Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2020 auf Ihrem Depot eingeliefert sein, der Ankauf sollte bis 20.12.2020 beauftragt werden.

Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von € 30.000 = € 3.900) zu.

Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der FBIG nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist.

Weitere Informationen zum Gewinnfreibetrag finden Sie auch auf meiner Webseite unter
https://www.meller.biz/index.php/gewinnfreibetrag_2019.html


1.4.
 Bewirtungsspesen

Ausgaben in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden können zu 75 % (statt bisher 50%) abgezogen werden.

 

1.5.  Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahresumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen).

Von der Einbeziehung in die Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze wie z.B. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder Psychotherapeut. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies steht kein Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben zu.
Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2020 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, z.B. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn mehr als die Hälfte Firmenkunden und damit vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind.

Tipp: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

Neu ab 2020 ist die Pauschalierungsmöglichkeit der Betriebsausgaben für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ab den Steuererklärungen für 2020 besteht die Möglichkeit, den Gewinn aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit pauschal zu ermitteln, wenn die Umsätze nicht mehr als € 35.000 betragen. Ausgenommen sind Einkünfte als Gesellschafter- Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bei produzierenden bzw. 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Zusätzlich können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Grundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Einkünften (z.B. Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) oft nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme dieser Pauschalierung interessant werden.

1.6.  Ende der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen aus 2013

Zum 31.12.2020 läuft die 7 -jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2013 aus. Diese können daher ab 1.1.2021 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt. BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt. UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

Tipp: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (z.B. Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich von der Steuerbasis abgesetzt werden bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten statt der pauschalierten Veräußerungsgewinnermittlung.

Weiter sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (z.B. Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht).

Im Fall einer elektronischen Archivierung von Buchhaltungsunterlagen ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist.

1.7.  SVA-Befreiung für „Kleinunternehmer“ bis 31.12.2020 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte können bis spätestens 31.12.2020 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2020 maximal € 5.527,92 und der Jahresumsatz 2020 maximal € 35.000 aus sämtlichen Unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 460,66 und der monatliche Umsatz maximal € 2.916,67 betragen.

Tipp: Der Antrag für 2020 muss spätestens am 31.12.2020 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2020 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

II.  Steuertipps für Dienstgeber & Mitarbeiter

2.1.  Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 lohnsteuerfrei

(Weihnachts-) Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

2.2   Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis € 186 lohnsteuerfrei

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 jährlich lohnsteuerfrei.

2.3.  COVID-19-Prämie bis € 3.000,- steuerfrei

Dienstgeber können Mitarbeitern, die aufgrund der Covid-19-Krise erschwerten Arbeitsbedingungen ausgesetzt waren, dafür eine zusätzliche Bonuszahlung von bis zu € 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Es bestehen keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.

Der steuerfreie Bonus kann auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt werden, die sich in Kurzarbeit befinden. Eine solche COVID-19-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Inzwischen wurde auch klargestellt, dass dafür keine Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anfallen.

III. Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

3.1.  Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2017 bei Mehrfachversicherung: Antragsfrist bis Jahresende 2020

Wer im Jahr 2017 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B. gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige plus selbständige Tätigkeit über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2020 rückerstatten lassen (11 ,4% Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt. Für die Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosenversicherungsbeiträgen besteht die Antragsfrist 31.12.2020.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!

3.2.  Senkung der Einkommensteuer von 25% auf 20% seit 1.1.2020

Die Senkung des Eingangssteuersatzes für Einkommen über € 11.000 bis € 18.000 von 25% auf 20% ist ab 1.1.2020 in Kraft getreten und bringt jeder Person bis zu € 350 Steuergutschrift Arbeitnehmer, die im Monat der Aufrollung Mitarbeiter des auszahlenden Arbeitgebers sind, haben diese Gutschrift im Wege der unterjährigen Aufrollung erhalten, alle anderen erst im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung.

3.3.   Topf-Sonderausgaben letztmalig für 2020 absetzbar

Letztmalig mit der Veranlagung 2020 können Topf-Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen bzw. mit der Wohnraumsanierung bzw. Bauausführung vor dem 1.1 .2016 begonnen wurde. Zu den Topf-Sonderausgaben zählen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungsbeiträge; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von € 2.920 auf € 5.840. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von € 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von € 60.000, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen (sog. Einschleifregelung).

Wie von der Regierung bereits 2015 angekündigt ist leider mit 2020 endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit der Topf-Sonderausgaben.

3.4.  Sonderausgaben noch 2020 bezahlen: Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

3.5.  Spenden als Sonderausgaben/ Betriebsausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B. Museen, Konzerthaus, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF

https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp

veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahres-einkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

Tipp: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2020 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

IV.  Steuertipps für Vermieter

Einkünfte aus Vermietung: Beschleunigte AfA bei Anschaffung (oder Herstellung) von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bei betrieblichen Einkünften bzw. 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden und Einkünften aus Vermietung.

Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann nun höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw. 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw. 3%) abgeschrieben werden.

Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahres-Abschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.