TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 50 vom August 2013

Inhaltsverzeichnis:
1.        
200 € Rückvergütung für die ersten 300 Gründer auf Steuerberatungskosten für Jahresabschluss von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
2.         Reform des GmbH-Rechts, vulgo „GmbH light“-
Senkung des Mindeststammkapitals bei GmbH beschlossen
3.         "Jobticket" – eine komplizierte Möglichkeit eines lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Gehalts
4.         Was Stundungs- und Aussetzungszinsen derzeit kosten,
erstmals negativer Basiszinssatz
5.         Erleichterung bei den Lohnnebenkosten von über 60-jährigen GmbH-Geschäftsführern
6.         Fahrrad –Kilometergeld

 

1.    200 € Rückvergütung für die ersten 300 Gründer auf Steuerberatungskosten für Jahresabschluss von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Unter www.niemals-ohne.at hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine eigene Homepage für Unternehmensgründer erstellt.
Steuerberater sind „die richtige Wahl für einen guten Start. Der erste Eindruck zählt. Nicht nur bei Menschen, auch bei der Präsentation Ihrer Idee. Bevor sie damit auf den Markt gehen, zahlt es sich aus, mit einem Profi die richtige Basis zu schaffen. Vieles gibt es zu bedenken, einiges zu entscheiden. Ihr Steuerberater stellt gemeinsam mit Ihnen die Weichen für einen erfolgreichen Start. Ihr Steuerberater unterstützt Sie bei der Erstellung Ihres Businessplanes, berät Sie bei der Wahl der für Sie richtigen Unternehmensform, weiß, welche Gesetze sie beachten müssen und welche Behörde zuständig ist.“

Die ersten 300 Besteller einer Gründerbox erhalten einen Gutschein über 200 € auf den ersten Jahresabschluß, der Gutschein ist direkt beim Steuerberater einzulösen.
Die Gründerbox ist für alle Neugründer im Sinne des NEUFÖG im ersten Geschäftsjahr reserviert. Ein Nachweis der Gründung durch NEUFÖG-Bescheinigung ist erforderlich.

Beispiel: Ein Journalist macht sich 2013 selbstständig, holt sich die NEUFÖG-Bescheinigung und beauftragt einen Steuerberater, seine Steuererklärung 2013 zu erstellen. Er erhält einen Gutschein über € 200,- auf die erste Honorarnote seines Steuerberaters für das Erstellen seiner Steuererklärungen 2013.
Da ein Journalist ein Freiberufler ist, hat er keine gesetzliche Berufsvertretung und kann nicht zur Wirtschaftskammer gehen für die Bestätigung auf dem Formular NeuFö 1. Allerdings erteilt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die erforderliche Bestätigung.

 

2.    Reform des GmbH-Rechts, vulgo „GmbH light“-
Senkung des Mindeststammkapitals bei GmbH beschlossen

Mit 1.7.2013 ist die Reform des GmbH-Rechts in Kraft getreten. Das Gesellschafts-rechtsänderungsgesetz 2013 bringt eine Modernisierung der GmbH und soll der Verein-fachung der Gründung dienen. Die für den GmbH-Alltag wesentlichsten Änderungen sind:

              die Senkung des Mindeststammkapitals: Dieses muss nunmehr € 10.000,- anstelle von € 35.000,--betragen; die einzelne Stammeinlage hat weiterhin den Wert von € 70,- zu erreichen. Wie bisher ist es ausreichend, wenn im Rahmen der Gründung das halbe Stammkapital in bar, also mindestens € 5.000,- geleistet wird (§§ 6 und 10 GmbHG);
Allerdings ist bei der Gründung einer GmbH eine ausreichende Eigenkapitalausstattung erforderlich, die Nichtbeachtung einer ausreichenden Eigenkapitalausstattung kann zu einer Haftung des Geschäftsführers, insbesondere im Insolvenzfall, führen.

              der Verzicht auf die Veröffentlichung der Neugründung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (§ 12 GmbHG); jede weitere Änderung des Gesellschaftsvertrages ist allerdings zu veröffentlichen:

              die Pflicht der Geschäftsführer die Generalversammlung einzuberufen, wenn die EigenmitteIquote unter 8% sinkt und die Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt
(§ 36 GmbHG);

              die Möglichkeit, daß auch eine bereits bestehende GmbH ihr Stammkapital auf den neuen Mindestbetrag in Höhe von € 10.000,-herabsetzen kann (§ 54 GmbHG). Allerdings ist dies aufwendig und könnte eine negative Außenwirkung auf Firmenbuchleser ausüben.

              Die Senkung des Mindeststammkapitals auf 10.000,- hat auch Auswirkungen auf die Mindestkörperschaftsteuer: Ab Juli 2013 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer € 500 pro Jahr (bisher € 1.750 pro Jahr). Für nach dem 30.6.2013 gegründete Gesellschaften erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlung bereits in der verminderten Höhe. Die Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer gilt auch für bereits längere Zeit im Firmenbuch eingetragene GmbHs. Bei den bereits festgesetzten Vorauszahlungen 2013 von bestehenden GmbHs erfolgt keine Änderung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung, sondern eine Reduktion im Jahr 2014 im Wege der Veranlagung 2013. Anträge auf Senkung der Mindest-körperschaftsteuer 2013 auf € 500 können daher nicht eingebracht werden.

 

              Anders als in Deutschland gibt es in Österreich nur eine GmbH-Rechtsform. In Deutschland gibt es zusätzlich die „GmbH light“. Die GmbH light wird jedoch nicht als solche bezeichnet, sondern ist so lange als Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (abgekürzt: UG haftungsbeschränkt) zu bezeichnen ist, bis durch Gewinnrücklagen das in Deutschland geltende gesetzliche Mindeststammkapital von € 25.000 erreicht ist.
Quelle: Christian Fritz, Die Highlights aus dem Gesellschaftsrechts- Änderungsgesetz 2013, SWK-Heft 20/21 aus 2003, S. 958

3.    "Jobticket" – eine komplizierte Möglichkeit eines lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Gehalts

Quelle: Info des BMF vom 05.06.2013 zum Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln
(§ 26 Z 5 EStG 1988)


Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket ab 1.1.2013 auch Dienstnehmern ohne Anspruch auf das Pendlerpauschale vom Dienstgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Dienstnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern.

·     Voraussetzungen: Ein Werkverkehr ist nur dann anzunehmen, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmern für die Strecke zwischen Wohnung und Büro bzw. Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt. Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht.

NEU: Die Voraussetzungen, dass ein Anspruch auf das Pendlerpauschale gegeben sein muss und die Strecken- bzw. Netzkarte nicht übertragbar sein dürfen, entfallen ab 2013.

 

Beispiel: Ein Dienstnehmer mit Wohnsitz und Arbeitsstätte in Wien erhält von seinem Dienstgeber eine Jahreskarte der Wiener Linien für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte.

Da die Wiener Linien keine Streckenkarten anbieten, ist die Jahresnetzkarte begünstigt und es ist somit für das Überlassen der Netzkarte kein Sachbezug zu versteuern. Die Rechnung muss auf den Dienstgeber lauten und hat - neben den anderen Rechnungsmerkmalen - den Namen des Dienstnehmers zu beinhalten.
Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln liegt dann vor, wenn Dienstgeber Dienstnehmer ausschließlich auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. retour mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lassen.

 

·     Bezugsumwandlung

Wird die Beförderung anstelle des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, geleistet (Bezugsumwandlung), liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

 

·     Fahrtkostenzuschüsse

Wurde vom Dienstgeber bisher ein Fahrtkostenzuschuss auf Basis der Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte gezahlt und wird an dessen Stelle eine Streckenkarte zur Verfügung gestellt, liegt insoweit keine Bezugsumwandlung vor.

 

·     Jobticket oder Pendlerpauschale?

Erhält der Dienstnehmer vom Dienstgeber eine begünstigte Strecken- oder Netzkarte (Jobticket), steht ihm jedenfalls kein Pendlerpauschale zu.

 

·     Beendigung/ Karenzierung des Dienstverhältnisses

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses (bzw. bei Karenzierung) vor Ablauf der Gültigkeit der Strecken- bzw. Netzkarte hat der Dienstnehmer diese dem Dienstgeber zurückzugeben, andernfalls liegt für Zeiträume außerhalb des Dienstverhältnisses (bzw. für Zeiträume der Karenzierung) ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dieser ist als sonstiger Bezug zu versteuern. In Fällen der Karenzierung kann aber, um eine Erfassung als steuerpflichtigen Sachbezug zu vermeiden, die Fahrkarte während dieser Zeiträume nachweislich bei der Dienstgeberin/beim Dienstgeber hinterlegt werden.

·     Lohnkonto/Lohnzettel

Im Lohnkonto und im Lohnzettel sind die Kalendermonate einzutragen, in denen ein Dienstnehmer im Rahmen des Werkverkehrs befördert wird.

·     Lohnnebenkosten

Für das Jobticket fallen keine Lohnnebenkosten an. Es ist weder Kommunalsteuer noch der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds samt Zuschlag zu entrichten.

·     Betriebsausgaben

Die Kosten für die Zurverfügungstellung eines Jobtickets stellen als Personalaufwand für den Dienstgeber Betriebsausgaben dar.

·     Umsatzsteuer

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Zurverfügungstellung von Jobtickets durch den Dienstgeber sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

·     Unentgeltliche Zurverfügungstellung von Jobtickets (kein Leistungsaustausch)

Beispiel: Ein Dienstgeber erwirbt eine Monatskarte der Wiener Linien um € 45,00 (€ 40,91 zuzüglich 10% USt iHv € 4,09) und stellt diese einem Dienstnehmer unentgeltlich zur Verfügung. Der Vorsteuerabzug des Dienstgebers wird durch einen Eigenverbrauchsbesteuerung mit 10% iHv € 4,09 rückgängig gemacht.

·     Entgeltliche Zurverfügungstellung von Jobtickets (Leistungsaustausch)

Beispiel wie oben, aber abgewandelt:

Ein Dienstgeber erwirbt eine Monatskarte der Wiener Linien um € 45 und stellt diese einem Dienstnehmer um € 30 zuzüglich USt zur Verfügung.

Es ist der Normalwert als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Auch in diesem Fall hat der Dienstgeber - wie im "Eigenverbrauchsbeispiel" - Umsatzsteuer iHv € 4,09 abzuführen.

 

4.    Was Stundungs- und Aussetzungszinsen derzeit kosten,
erstmals negativer Basiszinssatz

Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt derzeit viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz, jener für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, jener für Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz und jener für die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 geschaffenen Berufungszinsen ebenfalls 2 % über dem Basiszinssatz. Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank sinkt in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 8. 5. 2013 von 0,38 % auf –0,12 %.
Quelle: SWK
15/2013, S. 702

Anspruchszinsen fallen an, wenn Sie Ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung erst nach dem 1. Oktober des Folgejahres beim Finanzamt einreichen, es zu einer Steuernachzahlung kommt und die Anspruchszinsen den Betrag von € 50 übersteigen.
Stundungszinsen fallen an, wenn Sie Berufung gegen einen Bescheid erheben, den strittigen Betrag nicht bezahlen, sondern aussetzen lassen und Ihrer Berufung nicht oder nur teilweise stattgegeben wird.

   

Basis-

Stundungs-

Aussetzungs-

Berufungs-

Anspruchszinsen

von

bis

zinssatz

Zinsen

zinsen

zinsen

 

 

13.05.2009

12.07.2011

0,38%

4,88%

2,38%

0,00%

2,38%

30.09.2010

13.07.2011

10.12.2011

0,88%

5,38%

2,88%

0,00%

2,88%

30.09.2011

11.12.2011

07.05.2013

0,38%

4,88%

2,38%

2,38%

2,38%

30.09.2012

seit 08.05.2013

-0,12%

4,38%

1,88%

1,88%

1,88%

30.09.2013

 

5.    Erleichterung bei den Lohnnebenkosten von über 60-jährigen GmbH-Geschäftsführern

Laut § 41 Abs 4 lit f Familienlastenausgleichsgesetz unterliegen Bezüge von über 60-Jährigen nicht dem DB, und damit gemäß Wirtschaftskammergesetz auch nicht dem DZ. Diese Ausnahmeregelung gilt seit 1. 1. 2004 und seitdem hat sich daran nichts geändert. Sie gilt sowohl für Dienstnehmer im engeren Sinn als auch für - an sich dem DB/DZ unterliegende - wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

6.    Fahrrad –Kilometergeld

Auch ein Fahrrad kann -wenn es beruflich verwendet wird -ein Steuerabzugsposten sein. Der Abzug erfolgt bei Anschaffungskosten unter 400 € sofort im Jahr der Bezahlung, andernfalls über die Abschreibung verteilt auf die Nutzungsdauer. Anstelle der tatsächlichen Kosten kann man für betriebliche Fahrten mit dem Fahrrad Kilometergelder beantragen. Das Kilometergeld beträgt 0,38 € je km.
Das Kilometergeld ist mit 570 € jährlich limitiert.
Anstelle des Kilometergeldes können die tatsächlichen Ausgaben abgesetzt werden: (Abschreibung und Reparaturkosten) minus Privatanteil.